Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 31/04

(BGH: Beschluss v. 18.04.2005, Az.: AnwZ (B) 31/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Zuvor war er als Rechtssekretär beim Deutschen bund ( ) angestellt und bearbeitete dort arbeitsrechtliche Angelegenheiten von Gewerkschaftsmitgliedern. Er übte diese Tätigkeit persönlich und weisungsfrei aus; sie entsprach hinsichtlich der Bearbeitungsund Büroabläufe -ausgenommen die Abrechnung -einer anwaltlichen.

Mit Antrag vom 31. Dezember 2002 hat der Antragsteller beantragt, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Er hat zum Nachweis seiner praktischen Erfahrungen eine Liste mit 27 gerichtlichen und 43 außergerichtlichen Fällen, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, aus der Zeit von Ende 1999 bis Ende 2002 vorgelegt, außerdem eine Liste mit 44 gerichtlichen und 26 außergerichtlichen Fällen aus seiner Zeit als Rechtssekretär. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt, weil der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Satz 1 Buchst. c FAO) nicht erbracht sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) und zulässig (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) -die Beschwerdefrist wurde durch Einlegung der sofortigen Beschwerde per Fax am 29. März 2004 gewahrt -; es hat jedoch keinen Erfolg.

1.

Ob der Antrag nach der ab 1. Januar 2003 geltenden neuen oder der früheren Fassung des § 5 FAO zu beurteilen ist, hat keine Bedeutung.

Zwar unterscheiden sich das alte und das neue Recht dadurch, daß nach dem Wortlaut der früheren Fassung der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen "in der Regel" mit bestimmten Fallzahlen nachgewiesen war. Nach der neuen Fassung "setzt" der Erwerb diese Fallzahlen "voraus". Ob die Fallzahlen nunmehr einen absoluten Charakter haben, der eine abweichende Gewichtung zu Gunsten des Antragstellers -etwa bei einer einschlägigen Vortätigkeit als Syndikusanwalt oder Verbandssyndikus (vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Januar 2003 -AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884) -nicht mehr zuläßt (so Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 5 FAO Rn. 8), ist noch nicht abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall braucht der Senat dazu nicht Stellung zu nehmen.

2.

Denn die beiden Fassungen des § 5 FAO unterscheiden sich insoweit nicht, als die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen jeweils "innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" gesammelt sein mußten/müssen. Selbst wenn die Bearbeitung von Fällen als Rechtssekretär grundsätzlich geeignet wäre, zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu dienen, müßte die Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben. Dieser Voraussetzung vermag der Antragsteller nicht zu genügen, weil seine Beschäftigung beim Deutschen bund Mitte 1999 geendet hat. Innerhalb des maßgeblichen Zeitraums war er ausschließlich als Rechtsanwalt tätig.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen gegen die ausschließliche Beachtlichkeit der Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums keine Bedenken, insbesondere keine verfassungsrechtlicher Art. Die Festlegung eines bestimmten Zeitraums ermöglicht eine eindeutige Überprüfung der Voraussetzungen (Henssler in: Henssler/Prütting, aaO § 5 FAO Rn. 2). Mit drei Jahren ist die Beurteilungszeit relativ lang bemessen; damit ist -entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung (Protokoll der 1. Sitzung vom 7. bis 9.9.1999, S. 26) -die Zulassungsschranke leichter überwindbar als bei einem kürzeren Zeitraum (Henssler aaO). Ihn noch weiter auszudehnen oder davon abzusehen, daß der Drei-Jahres-Zeitraum der Antragstellung unmittelbar vorausgehen muß, läßt sich nicht aus § 3 FAO begründen. Zwar ist danach Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung". Selbst wenn der Antragsteller die letzten drei Jahre vor der Antragstellung nicht ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen war, muß er doch die besonderen praktischen Erfahrungen, die nach § 5 Satz 1 FAO nachzuweisen sind, innerhalb dieser drei Jahre gesammelt haben. Dies hat die Satzungsversammlung so gewollt (Protokoll der 7. Sitzung vom 18.9.2002 zu 4.2; ebenso Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 9). Die gegenteilige Auffassung würde dem Bedürfnis nicht gerecht, über den Antrag aufgrund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums darf davon nicht abgewichen werden. Praktische Erfahrungen können nicht nur mit der Intensität und Dauer der Berufsausübung wachsen (Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 3); sie können, falls sie zu lange zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum darf jedoch mit Recht erwarten, daß ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Wenn die Drei-Jahres-Frist nicht strikt beachtet werden würde, könnte die Beurteilungsgrundlage nicht mehr verläßlich eingegrenzt werden. Müßten auch praktische Erfahrungen aus dem vierten Jahr vor Antragstellung berücksichtigt werden, ließe sich nicht überzeugend begründen, warum dies nicht auch für solche aus dem fünften usw. gelte.

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Antragsteller für sein Begehren anführt (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 -AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Januar 2003 -AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), hatte die anzurechnende Tätigkeit als Verbandssyndikus (mit oder ohne Anwaltszulassung) jeweils innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 18.04.2005
Az: AnwZ (B) 31/04


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