Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 29. März 2001
Aktenzeichen: 13 U 237/00

(OLG Celle: Urteil v. 29.03.2001, Az.: 13 U 237/00)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. August 2000 geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung die Anfertigung von Farbbildern zu bewerben, mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Preises, wenn nicht gleichzeitig deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass dieses Angebot nur im Fall der kostenpflichtigen Entwicklung des Filmes Gültigkeit besitzt, und/oder zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

b) an die Klägerin 315.65 DM zu zahlen.

2. Der Beklagten wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert und Beschwer der Beklagten: 50.000 DM.

Tatbestand

Die Beklagte, die in Norddeutschland und in den neuen Bundesländern Drogeriemärkte betreibt, bewarb auf einem Werbe-Druck verschiedene Artikel, u.a.

"Farbbilder im Format 9 x 13 cm0,09 Erstbestellung je FarbbildnegativDauer-Niedrig-Preis!Standard auf Markenpapier".Die Zahl 0,09 war groß hervorgehoben, der Hinweis "Erstbestellung je Farbbildnegativ" kleingedruckt.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat geltend gemacht, die Werbeaussage sei unvollständig und irreführend. Es werde verschwiegen, dass das Angebot nur gelte, wenn der Kunde auch die Filmentwicklung zum Preis von 4,95 DM in Auftrag gebe.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung ihrer Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Gründe

Die Berufung ist begründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin zu. Die Werbung ist irreführend im Sinn des § 3 UWG.

Preisangaben, die ein Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr macht, müssen wahr und klar sein (Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 273). Wird bei einer Koppelung zweier Angebote mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebots geworben, darf der Preis des anderen Angebots nicht verschwiegen werden oder in der Darstellung untergehen, weil damit ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots erweckt würde (BGH, NJW 1999, 211, 213 - Handy-Endpreis).

So ist es hier. Die Beklagte stellt ihr Angebot durch die blickfangmäßige Hervorhebung des Preises von 0,09 DM je Farbabzug und durch die Bezeichnung als "Niedrig-Preis" als besonders günstig dar. Den günstigen Preis bietet sie, ohne es in der Werbung mitzuteilen, nur dann an, wenn der Kunde gleichzeitig die Filmentwicklung für 4,95 DM in Auftrag gibt. Dadurch wird ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - wie der Senat aus eigener Sachkunde entscheiden kann, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Werbung sich auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs bezieht - über die Preisgestaltung irregeführt:

Die Werbung wird von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher bei ungezwungenem Lesen dahin aufgefasst, dass dem Kunden, der einen unentwickelten Film abgibt und die beworbenen Farbbilder bestellt, nur der in der Werbung angegebene Preis (0,09 DM je Farbbild) in Rechnung gestellt wird. Nach der Lebenserfahrung kann nicht damit gerechnet werden, dass die Verbraucher von der behaupteten Branchenübung, die Filmentwicklung gesondert in Rechnung zu stellen, regelmäßig Kenntnis haben. Vor allem Kunden, die zum ersten Mal oder nur selten Fotos entwickeln lassen, rechnen bei der Werbeangabe mit einem "Niedrig-Preis" je Farbbild häufig nicht mit zusätzlichen Kosten für die Filmentwicklung. Selbst Verbraucher, die häufiger Farbbild-Abzüge bestellen, werden sich über die Zusammensetzung des jeweils bezahlten Gesamtpreises oft keine Gedanken machen.

Darüber hinaus führt die Werbung insoweit irre, als nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass das Angebot nicht gelten soll, wenn der Kunde Farbbilder von einem bereits entwickelten Film bestellen will. Das kommt erfahrungsgemäß nicht selten vor, beispielsweise, wenn der Kunde von besonders gelungenen Aufnahmen weitere Abzüge haben möchte, um sie im Verwandten- oder Bekanntenkreis weiterzugeben. Dass die Preisangabe in diesen Fällen nicht gelten soll (vielmehr pro Abzug 0,19 DM zu zahlen sind), ist der Werbung nicht hinreichend zu entnehmen. Die Angabe "Erstbestellung je Farbnegativ" reicht zur Klarstellung schon deshalb nicht aus, weil ein durchschnittlicher Verbraucher die Bedeutung dieser Angabe nicht durchschauen kann. Darüber hinaus ist der kleingedruckte und mittels Sternen zugeordnete Hinweis gegenüber der fettgedruckten Preisangabe 0,09 nicht hinreichend gut wahrnehmbar.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Kunde könne sich in den Verkaufsstellen über die Preise informieren und sich dann unbeeinflusst entscheiden. Unzulässig ist bereits ein Anlocken durch irreführende Angaben, dass dem Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft. Eine Aufklärung des Kunden, die - wie hier nach der Darstellung der Beklagten - erst im Geschäftslokal erfolgt, kommt zu spät (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 89 a).

II.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 295 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer pauschaler Abmahnkosten steht der Klägerin gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 556; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 41 Rdnr. 90).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.






OLG Celle:
Urteil v. 29.03.2001
Az: 13 U 237/00


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