Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 9. August 2005
Aktenzeichen: 4 U 401/02-44

(Saarländisches OLG: Urteil v. 09.08.2005, Az.: 4 U 401/02-44)

Zu den verjährungsrechtlichen Konsequenzen des Nichtbetreibens eines die Unterbrechung der Verjährung herbeiführenden Prozesses

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2002 - 4 O 279/85 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.693,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger beantragte beim Versorgungsamt A. mit Antrag vom 11.03.1974 (eingegangen am 19.03.1974, GA I Bl. 157) die Gewährung von Versorgung wegen multipler Sklerose. Den Antrag begründet er damit, dass die Krankheit als Folge einer entweder im Jahre 1944 oder 1962/1963 erfolgten Polio-Schluckimpfung entstanden sei. Da der Kläger das Jahr 1974 als das Jahr angab, in dem die ersten Symptome der Krankheit aufgetreten seien, holte das Versorgungsamt A. verschiedene Auskünfte ein und lehnte schließlich durch Bescheid vom 05.02.1975 (GA I Bl. 69) die Gewährung der sog. "Kannversorgung" gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 Bundesseuchengesetz (künftig BSeuchG) mit der Begründung ab, dass der Zeitpunkt der Impfung und damit die zeitliche Verbindung von sechs Wochen zwischen Impfung und dem Auftreten der Erstsymptome nicht habe festgestellt werden können. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Versorgungsamt A. den Bescheid vom 05.02.1975 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf (Abhilfebescheid vom 18.08.1975, GA I Bl. 72) und gab den Antragan das Versorgungsamt S. ab. Dieses lehnte eine Kannversorgung nach § 52 Abs. 2 S. 2 BSeuchG durch Bescheid vom 01.10.1976 (GA I Bl. 73 f.) ebenfalls ab und begründete dies damit, dass trotz intensiver Nachforschung nicht habe festgestellt werden können, dass die Erstsymptome der multiplen Sklerose in einer engen zeitlichen Verbindung – nämlich einer Zeitspanne bis zu sechs Wochen – zu einer Poliomyelitis-Schluckimpfung aufgetreten seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt S. durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1977 als unbegründet zurück (GA I Bl. 57 f.). Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers vor dem Sozialgericht in A. wurde das beklagte Land durch Urteil vom 12.09.1980 (Az. S 7 V 6/78 [nicht bei den Akten]) verurteilt, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erlassen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die ergangenen Bescheide rechtsfehlerhaft seien, weil der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt gewesen sei. Ein Teil der vernommenen und bereits im Verwaltungsverfahren als Auskunftspersonen benannten Zeugen hätten für einen Zeitraum von 6 Wochen nach der Impfung am 26.03.1962 Krankheitsbilder bekundet, die nach dem beigezogenen ärztlichen Gutachten Erstsymptome einer multiplen Sklerose darstellten.

Am 18.12.1981 erteilte der Minister des S. für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung gem. § 54 Abs. 3 BSeuchG die Zustimmung zur Gewährung der "Kannversorgung", weil die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG dem Grunde nach erfüllt seien (GA I Bl. 233). Daraufhin bewilligte das Versorgungsamt S. dem Kläger durch Bescheid vom 05.07.1982 (nicht bei den Akten) mit Wirkung ab dem 01.03.1974 die "Kannversorgung" dem Grunde nach. Zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt es weitere Gutachten für erforderlich. In einer Stellungnahme vom 30.09.1982 vertrat der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes S. die Auffassung, dass nach den fachneurologischen Gutachten eine MdE von 100 % seit 1974 vorliege, dass jedoch für die Einschätzung der Pflegezulage sowie der Einzel-MdE-Sätze für die Schwerstbehindertenzulage eine klinische Untersuchung erforderlich sei (Anlage B9 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.1993 [GA IV Bl. 754 ff.], künftig bloß Anlage ...). Daraufhin bewilligte das Versorgungsamt S. dem Kläger durch Bescheid vom 05.10.1982 (GA I Bl. 157) für die Gesundheitsstörung "Organisches Nervenleiden (Multiple Sklerose)" mit Wirkung ab dem 01.03.1974 eine Grundrente nach einer MdE von 100 %. Eine Entschädigung über die Gewährung einkommensabhängiger Leistungen behielt es sich nach Eingang und Auswertung von Fragebögen vor. Da sich aus vom Versorgungsamt beigezogenen Unterlagen ergab, dass der Kläger den Beginn der Erstsymptome der multiplen Sklerose auf das Jahr 1964 datiert hatte, erhob das beklagte Land Restitutionsklage vor dem Sozialgericht A. (Az. S 7 (9) V 67/83). Durch Rücknahmebescheid vom 09.08.1983 (nicht bei den Akten) nahm das Versorgungsamt die Bescheide vom 05.07.1982 und vom 05.10.1982 zurück und ordnete die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht gezahlter 71.020,- DM Versorgungsbezüge an. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 12.01.1984 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht A. (S 7 V 7/84). Dieses verband die beiden Klagen, wies die Restitutionsklage ab und hob die Bescheide vom 09.08.1983 und vom 12.01.1984 auf (Urteil vom 16.11.1984, Az. S 7 V 7/84 = GA I Bl. 26 ff.).

Mit Bescheid vom 21.06.1983 (Anlage B18) lehnte das Landesversorgungsamt S. die am 11.03.1974 gestellten Anträge auf Kapitalabfindung (§ 72 BVG) und auf Zuschuss zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs, zu dessen Instandhaltung, zur Garagenmiete und zur Herstellung einer Garage (§ 11 Abs. 3 BVG) ab. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde am 06.07.1983 zurückgewiesen (Bescheid nicht bei den Akten). Auf die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht A. hob dieses die Bescheide vom 21.06.1983 und vom 06.07.1983 auf und verurteilte das beklagte Land, dem Kläger ab dem 01.03.1977 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und ab dem 01.08.1978 der Besoldungsgruppe A 14 nach Dienstaltersstufen 4 und 11 nebst Ortszuschlag nach Stufe 2 zu gewähren (Urteil vom 16.11.1984, Az. 7 (9) V 93/83 = GA I Bl. 37 ff.).

In einem weiteren Bescheid vom 21.06.1983 lehnte das Versorgungsamt die Anträge des Klägers vom 11.03.1974 auf Pflegezulage, Schwerstbehindertenzulage, Pauschbetrag für Kleider, Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente ab mit der Begründung, dass sich der Kläger nicht habe untersuchen lassen; nach Aktenlage hätten die medizinischen Voraussetzungen nicht vorgelegen (GA I Bl. 82). Auf den Widerspruch des Klägers hob das Versorgungsamt den Bescheid vom 21.06.1983 wieder (Abhilfebescheid vom 29.04.1986 = GA II Bl. 292 d.A. = B24) und gewährte dem Kläger Pflegezulage ab dem 01.03.1974 nach Stufe I und ab 01.08.1982nach Stufe II, Schwerstbeschädigtenzulage ab dem 01.01.1978 nach Stufe I und ab dem 01.08.1982 nach Stufe III, Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß ab 01.03.1974 und Ausgleichsrente nach § 32 BVG ab 01.03.1974.

Mit Bescheid vom 15.04.1985 (GA I Bl. 95 = Anlage B43) ordnete das Versorgungsamt S. in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts A. vom 16.11.1984 die Zahlung der Beschädigtenversorgung nach der MdE von 100 % an.

Am 25.09.1989 beantragte der Kläger erneut die Kapitalisierung der Rente. Der Antrag (nicht bei den Akten) wurde durch Bescheid vom 01.06.1990 (Anlage<noindex>B31a</noindex>) abgelehnt. Dem Widerspruch des Klägers wurde nicht abgeholfen. Die daraufhin erhobene Klage vor dem Sozialgericht A. ruht (S 14 (3) 152/90). Der weitere Antrag des Klägers auf Kapitalisierung der Rente vom 07.06.1991 (nicht bei den Akten) wurde durch Bescheid vom 04.08.1993 ebenfalls abgelehnt (Anlage B 38). Auch die hiergegen vor dem Sozialgericht eingereichte Klage ruht (S 14 V 141/93). Der letzte Antrag auf Gewährung von Kapitalabfindung datiert vom 29.06.1996. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs eingereichte Klage vor dem Sozialgericht wurde im Wege des Vergleichs zurückgenommen (Az. S 17 V 84/97), wobei das beklagte Land die Sache als Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 03.07.1997 fortführte. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das beklagte Land wegen der Bearbeitung seines Antrags auf Entschädigung nach § 52 Abs. 2 BSeuchG auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, die Entscheidung über die Anträge sowie die Zahlung trotz des Vorliegens aller entscheidungserheblichen Tatsachen schuldhaft hinausgezögert zu haben. Außerdem habe es Intimdaten rechtswidrig an Dritte weitergegeben. Hierdurch sei dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden. Da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, sei ihm eine genaue Schadensbezifferung noch nicht möglich. Das beklagte Land habe ihm amtspflichtwidrig nicht die Pflegestufe V zugebilligt. Außerdem habe es sich bis zum heutigen Tage geweigert, die Rente zu kapitalisieren.

Der Kläger hat Feststellungsklage erhoben und den Klageantrag mit Schriftsatz vom 17.10.1986 konkretisiert (GA II Bl. 281, 378). Das Landgericht hat sodann durch das am 09.10.1987 verkündete Urteil die Klageals unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Möglichkeit von Zukunftsschäden nicht hinreichend substantiiert dargetan habe (GA II Bl. 386 ff.). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, in der dieser die Feststellungsanträge erneut konkretisiert hat (vgl. den Berufungsantrag GA II Bl. 406 ), hat der Senat durch Urteil vom 12.05.1989 zurückgewiesen (Az. 4 U 169/87, GA II Bl. 452 ff.). Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 12.05.1989 - mit Ausnahme der abgewiesenen Feststellungsklage hinsichtlich der Schadenersatzpflicht des beklagten Landes wegen der Versendung der Intimdaten - aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil des BGH vom 21.02.1991, III ZR 204/89 = GA III Bl. 578 ff.). Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger sodann die Feststellungsklage mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer 1 g Halbsatz 1 weiterverfolgt, hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 150.000,- DM nebst Zinsen verlangt und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen der rechtswidrigen Versendung der Intimdaten geltend gemacht (GA III Bl. 605 f. i.V.m. Bl. 619). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 04.10.1991 (GA III Bl. 624) die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, das Urteil desLandgerichts vom 09.10.1997 im Übrigen - mit Ausnahme des Teils über die Versendung der Intimdaten - aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen (GA III Bl. 624 ff.). Die hiergegen hinsichtlich der Abweisung der Schmerzensgeldklage vom Kläger eingereichte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.11.1992 nicht angenommen (II ZR 180/91 = GA IV Bl. 709). Das Landgericht hat sodann mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt, von denen die meisten auf Grund von Anträgen des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben bzw. verlegt werden mussten. So wurde der Termin vom 16.03.1994 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den 15.06.1994 verlegt, weil dieser in Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht habe Einsicht nehmen können (GA IV Bl. 811, 813). Wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie immer noch fehlender Einsicht in die Akten des Landessozialgerichts erfolgte auf den Antrag des Klägervertreters eine weitere Verlegung auf den 28.09.1994 (GA IV Bl. 816, 818 Rs.). Als der Klägeranwalt auch die Verlegung dieses Termins beantragt hat, weil er immer noch keine Einsicht in die bereits erwähnten Akten hatnehmen können (GA IV Bl. 821 f.), hob der Erstrichter den Termin auf und bat die Parteien durch Verfügung vom 19.08.1994 um Mitteilung, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Am 22.02.1995 wurde das Verfahren, weil seit mehr als sechs Monaten nicht mehr betrieben, weggelegt (GA IV Bl. 828). Mit Schriftsatz vom 23.04.1997 bestellten sich die Streitverkündeten (RAe) zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten um Akteneinsicht, die bewilligt wurde, wovon die neuen Prozessbevollmächtigten laut Vermerk vom 29.04.1997 telefonisch benachrichtigt wurden (Bl. 829 d.A.). Gleichzeitig legten die bisherigen Prozessbevollmächtigten (RAe) das Mandat nieder (GA IV Bl. 830). In der Folgezeit kam es ab Juli 1998 zum Schriftverkehr zwischen dem Landgericht und dem Kläger wegen der Kostenfestsetzung für die bisherigen Prozessbevollmächtigten nach § 19 BRAGO, in dessen Verlauf das Landgericht den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren bis zur Berufung und für das Verfahren nach Zurückverweisung durch Beschluss vom 28.09.1998 auf 80.000,- DM festsetzte (GA IV Bl. 847 f.). Mit Schriftsatz vom 24.11.1998, eingegangen am 25.11.1998, bat das beklagte Land um Terminsbestimmung und erhob die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass das Verfahren seit der Verfügung des Gerichts vom 19.08.1994 nicht mehr betrieben worden sei (GA IV Bl. 863).

Der Kläger, der mehreren Personen den Streit verkündet hat (Bl. 317, 923, 929, 1176 d.A.), hat unter näherer Darlegung die Ansicht vertreten, dass die Abladung vom 19.08.1984 die Unterbrechung der Verjährung nicht beendet habe.

Das Landgericht hat sodann durch das am 10.06.2002 verkündete Urteil (Az. 4 O 279/85, GA V Bl. 1013 ff.) die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass dahingestellt bleiben könne, ob das beklagte Land Amtspflichten verletzt habe, weil jedenfalls hinsichtlich der vor 1994 begangenen Pflichtverletzung Verjährung eingetreten sei. Auf die angefochtene Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Verjährungszeit auf Grund der vertragsähnlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien 30 Jahre betrage. Ob die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung ihre Wirkung mit dem Zugang der Verfügung des Gerichts verloren habe, könne dahinstehen. In dem Antrag des Klägers auf Akteneinsicht vom 23.04.1997 sei nämlich ein erster Schritt zur Fortführung des Verfahrens zu sehen. Der Kläger behauptet, seine damaligen Prozessbevollmächtigten hätten weder die Akten noch eine telefonische Nachricht über die bewilligte Akteneinsicht erhalten. Der Kläger habe triftige Gründe für die Nichtweiterbetreibung des Verfahrens vorgetragen, die in der Beschaffung von Beweisen sowie im Bemühen um Akteneinsicht in Akten des Sozialgerichts bestanden hätten. Wesentlich sei auch, dass sich der Kläger mit dem Vorschlag des Gerichts in der Verfügung vom 19.08.1994 nicht (ausdrücklich) einverstanden erklärt habe. In seinem bloßen Schweigen liege keine Zustimmung. Die zusammengehörigen Feststellungsanträge des Klägers auf Einstufung in die höchste Pflegeklasse habe das Landgericht entgegen der Entscheidung des BGH in Einzelteile zerlegt. Außerdem habe der Erstrichter die an den Kläger zu stellenden Anforderung überspannt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem 01.01.1977 dadurch entstanden ist, dass der Beklagte wegen mangelnder Sachaufklärung die Anträge des Klägers zur Kannversorgung ab dem 01.01.1976 nicht beschieden hat, und zwar

a. den jetzt und künftig entstehenden Schaden, der durch beharrliche Amtspflichtverletzungen verschiedenster Art seit dem 01.01.1980 unter anderem dadurch entsteht, dass die Gewährung der ab 01.03.1974 dem Kläger zustehenden Versorgungsleistung, auf die dieser in seinen Dispositionen vertraut hat, verzögert wird, wobei als untere Grenze für die Bezifferung der Schadenshöhe der entgangene Gewinn anzusehen ist,

b. den durch die amtspflichtwidrige Nichtaufklärung und Nichtbescheidung trotz Vorliegens von Zeugenaussagen aus dem Jahre 1976 in Verbindung mit den Klägerangaben aus den Jahren 1974 bis 1986 entstandenen Vorenthaltungsschaden der zwingend und fortlaufend zu gewährenden Kannversorgungsleistung,

c. den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die ab 01.01.1981 zu gewährenden Leistungen nicht erstattet wurden,

d. den durch die beharrliche Missachtung der rechtlichen Bindung an die Ministererlasse vom 06.11.1975 und 29.06.1976 unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bindung an die amtsärztliche/versorgungsrechtliche Beurteilung des MdE-Grades von 100 %, der außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit, der Missachtung von gerichtlichen Feststellungsinhalten und Sozialhilfemindesteinstufungen entstandenen Verzögerungs- und Vorenthaltungsschaden der ab dem 01.03.1974 zu erstattenden Leistungen,

e. den Schaden, der durch den amtspflichtwidrigen, zum 01.03.1974 rückwirkenden "Widerruf" der Pflegezulagenmindestgewährung durch die Sozialhilfe am 15.04.1985 und 29.04.1986 entstanden ist,

f. den sodann durch weiteres beharrliches Unterlaufen der Bestimmungen des Urteils vom 12.09.1980 und durch Missachtung der ministeriellen Zustimmung vom 18.12.1981 entstandenen Verzögerungs- und Vorenthaltungsschaden,

g. den Verzögerungsschaden durch die Versäumung zur Anfertigung eines wissenschaftlichen Gutachtens ab 06.02.1981, 26.02.1983, 23.02.1983 und im April 1983,

h. den durch die fortgesetzte Verweigerung der Subsumtion der zahlreichen vomKläger vorgelegten Gutachten unter die gesetzlichen Vorschriften entstandenen Schaden,

i. den durch das arglistige Verschweigen ärztlicher Stellungnahmen insbesondere der Gutachten vom 12.09.1982 und 04.12.1985 entstandenen zusätzlichen Verzögerungsschaden,

j. den durch die Anordnung nicht erforderlicher Untersuchungen des Klägers ab 1982 entgegen bereits vorliegender rechtlicher Bindung entstandenen Verzögerungsschaden,

k. den wider besseres Wissen trotz der Angaben des Klägers durch sein im Schreiben vom 03.11.1975 und 22.11.1986 durch Erhebung der Restitutionsklage am 14.06.1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden sowie den Schaden, "der durch die Aufhebung der Teilbescheide vom 09.08.1983 sowie durch die Bescheide vom 21.06.1983 und 09.08.1983 entstanden ist", wobei arglistig verschwiegen wurde, dass durch die Beklagte rückwirkend nie eine Klärungsmitwirkungshandlung des Klägers angeordnet war entgegen der tatsächlichen Mitwirkung, wobei die Erforderlichkeit der ärztlichen Gutachten jedoch nie begründet wurde,

l. den wegen der amtspflichtwidrigen Nichtbescheinigung zahlreicher Anträge bis heute entstandenen und auch zukünftig noch entstehenden Schaden;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verzögerungsschaden zu ersetzen, und zwar

a. der durch amtspflichtwidrige Missachtung des bereits überreichlich vorliegenden Gutachtenmaterials und Stellungnahmen entstanden ist,

b. der durch zusätzliche beharrliche Missachtung der Bindung an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung in die seit 1973 fortlaufend erfolgten Feststellung der Sozialämter, der Versorgungsämter und den Gerichtsfeststellungen zu den Auswirkungen der multiple Sklerose entstand,

c. den zusätzlichen neuen Vorenthaltungsschaden, der dem Kläger durch den zuständigkeitsüberschreitenden und auch sonst rechtswidrigen Rücknahmebescheid vom 15.04.1986 und 29.04.1986 durch die anderen Ämter seit 1974 gewährten höchsten Pflegestufezahlungen entstand,

d. der durch das amtspflichtwidrige Verschweigen der ebenfalls für den Kläger positiven Gutachten und Stellungnahmen vom 12.09.1987, 07.03.1992 zur Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage und 03.12.1985 (Universitätsklinik A.) entstanden ist und

e. den Verzögerungs- und Vertrauensschaden, der durch Vorspiegelung einer angeblichen Mitwirkungsverpflichtung entstand, wobei die Beklagte dem Kläger verschwieg, dass sie überhaupt keine rückwirkende Mitwirkungshandlung ab August 1975 laut den Akten verlangt hatte,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch fortlaufende Amtspflichtverletzung verschiedenster Art des zwischen den Parteien bestehenden Sozialgerichtsverhältnisses ab 01.01.1977 entstanden ist und künftig entstehen wird, insbesondere

a. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger durch nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Missachtung des Bundesministererlasses vom 16.07.1973 und 25.04.1968 ab Bestehen des Sozialrechtsverhältnisses vom August 1975 einerseits und der durch dieverzögerte Vollstreckung des positiven Urteils des Sozialgerichts A. vom 12.09.1980 und Missachtung der eigenen Ministerzustimmung vom 18.12.1981 zur Kannversorgung entstanden ist,

b. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger weiterhin laufend ab 01.01.1981 durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten an Nichtleistungsträger ohne Einwilligung des Klägers und ohne Erforderlichkeit entstanden ist, wobei durch diese beharrlichen Persönlichkeitseingriffe vom 06.02.1981, 26.02.1982, 23.02.1982 und April 1983 schuldhaft Amtspflichten verletzt wurden,

c. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger wiederum neu fortlaufend entstanden ist und durch die missbräuchliche wider besseres Aktenwissen aus den Jahren 1975 und 1976 am 14.06.1983 angestrengte Restitutionsklage entstanden ist.

hilfsweise

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 76.693,78 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die in diesem Rechtsstreit ergangenen weiteren Urteile des Landgerichts, des Senats und des Bundesgerichtshofs sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 26.7.2005 (GA VII Bl. 1579) verwiesen.

II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Der Kläger hält seine Feststellungsklage aufrecht, soweit sie das Revisionsgericht im Urteil vom 21.2.1991 für zulässig erachtet hat. Die Klage ist in Feststellungs- und hilfsweisen Leistungsanspruch nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche zu, da die Beklagte den allein aus dem rechtlichen Aspekt der Amtshaftung herzuleitenden Schadensersatzansprüchen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzt.

1. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung.

a) Als Anspruchsgrundlage der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche kommt nur § 839 GG i. V. m. Art 34 GG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Berufung ist zwischen den Parteien kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zustande gekommen.

Die Annahme eines solchen Schuldverhältnisses setzt voraus, dass ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGHZ 21, 214, 216; 54, 299, 303; 59, 303, 305; 135, 341, 344).

aa) In der Kasuistik werden diese Voraussetzungen zunächst hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde anerkannt (BGHZ 54, 299, 303; vgl. auch BGHZ 59, 303, 305 zur Wasserversorgung). Auch im Rahmen eines anstaltlichen Nutzungsverhältnisses zwischen Benutzer und hoheitlichem Betreiber einer kommunalen Einrichtung können die Voraussetzungen einesöffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses je nach Lage des Einzelfalls gegeben sein (die Entscheidung BGHZ 61, 7, 11 betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Betreiber und Nutzer eines kommunalen Schlachthofs). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass ein besonderes Bedürfnis für die Übertragung des schuldrechtlichen Haftungssystems vor allem dann besteht, wenn der Bürger in gegenseitige Rechte und Pflichten begründende Leistungsbeziehungen zur öffentlichen Hand tritt, die ebenso gut durch einen privaten Unternehmer hätten erbracht werden können. Hier liegt es nahe, die Verantwortlichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Träger und Abnehmer nach den Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts zu regeln. Diese Erwägungen sind auf die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbeziehungen nicht übertragbar. Denn die durch die Normen des Sozialrechts begründeten Leistungsbeziehungen betreffen einen Kernbereich der verwaltungsrechtlichen Leistungsverwaltung und schaffen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten, die das typische Gepräge vertraglicher Leistungsbeziehungen zeigen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Leistungserbringer bei der Leistungsprüfung spezifischen Fürsorgepflichten unterliegt. Denn nur als Nebenpflicht bestehende Schutzpflichten bieten noch keinen Anlass dafür, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis anzuerkennen (BGHZ 21, 214, 220).

bb) In der von der Berufung zitierten Entscheidung (BGHZ 134, 341) hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses weiterhin zwischen dem Bund und dem Träger einer Beschäftigungsstelle nach § 4 ZDG anerkannt. Dieser Entscheidung lag die Erwägung zu Grunde, dass mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle hoheitliche Befugnisse verliehen werden, die zur Erreichung des gemeinsamen Ziels – der Durchführung des Zivildienstes – gegenseitige Rechte und Pflichten begründen. In dieser gesteigerten Rechts- und Pflichtenstellung ist das entscheidende Merkmal für die Annahme einer schuldrechtsähnlichen Beziehung zu erblicken (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87, DVBl 1988, 788, 789; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 2a). Auch diese Entscheidung findet im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Entsprechung: Der Kläger und das beklagte Land arbeiten nicht etwa zweckgerichtet zusammen auf das Erreichen eines gemeinsamen Zieles hin. Vielmehr tritt das beklagte Land dem Kläger in der typischen Funktion als Träger der Leistungsverwaltung gegenüber. Der Interessenausgleich ist in dieser Funktion zunächst im Rahmen der die Leistung unmittelbar gewährenden Normen vorzunehmen. Ergänzend bietet der Amtshaftungsanspruch eine hinreichende Grundlage dafür, eine pflichtwidrige Aufgabenerfüllung durch die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen zu ahnden. Hier bleibt für die Anerkennung einer die Amtshaftung flankierenden vertragsähnlichen Haftung kein Raum.

2. Hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen einschließlich der gerügten Nichteinordnung in die höchste Pflegestufe sowie der Nichtkapitalisierung der Rente hat der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. spätestens vor Ende des Jahres 1993 begonnen:

a) Gem. § 852 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen waren zum vorgenannten Zeitpunkt unproblematisch erfüllt, soweit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren Verzugschäden hinsichtlich solcher Leistungen geltend macht, die ihm zwischenzeitlich gewährt worden sind. Denn mit der Leistungsgewährung ist die Verzögerung beendet worden und der Verzögerungsschaden in vollem Umfang entstanden.

b) Soweit die Berufung einwendet, das Landgericht habe den Umfang der bereits gewährten Sozialleistungen rechtsfehlerhaft bestimmt, kann die Tatfrage, ob dem Kläger tatsächlich Ende des Jahres 1993 alles beschieden wurde, was Gegenstand des Klagebegehrens ist (LG-Urt. v. 10.6.2002; Seite 14), im Ergebnis offen bleiben. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des der Verjährung unterliegenden Anspruchs begann die Verjährungsfrist nicht erst mit der Vornahme der aus Sicht des Klägers verzögerten Leistungshandlung, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die aus Sicht des Klägers gebotene Leistungshandlung auf Gewährung der jeweiligen Sozialleistung erstmals unterließ.

aa) Nach anerkannten Grundsätzen ist der aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden als einheitlicher Anspruch aufzufassen. Die einheitliche Verjährungsfrist für den Ersatz dieses Schadens erfasst alle weiteren adäquat verursachten Nachteile, sobald irgendein Teil eines Schaden entstanden ist und schon beim Auftreten des ersten Schadens mit den später eintretenden Schäden zu rechnen ist (BGHZ 50, 21, 23 f.; 114, 150, 153; Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 199 Rdnr. 15; MünchKomm(BGB/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 198 Rdnr. 3). Diese Gesamtbetrachtung beansprucht auch im vorliegenden Fall Geltung.

bb) Die rechtliche Besonderheit eines aus einer verzögerten Leistung hergeleiteten Schadensersatzanspruchs besteht darin, dass sich der letztlich aus der Nichtleistung hergeleitete Anspruch so lange schadenserhöhend vertieft, bis der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. In verjährungsrechtlicher Hinsicht führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch gewissermaßen fortlaufend neu entsteht und der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinauszuschieben ist. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass sich ein zur Leistung außer Stande befindlicher Schuldner hinsichtlich des Verzögerungsschadens nie auf die Einrede der Verjährung berufen könnte. Ein solches Ergebnis erscheint nicht interessengerecht: Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung beginnt die Verjährung bereits dann, wenn der Schuldner in anspruchsbegründender Weise die gebotene Leistungshandlung unterlässt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Verjährung eines auf eine dauernde Leistung gerichteten Anspruchs nicht in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch erstmalig entsteht (BGH, Urt. v. 26.4.1995 – XII ZR 105/93, NJW 1995, 2548, 2549). Ebenso wenig sind die Rechtsgrundsätze zu übertragen, wonach die Verjährung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Anspruchs erst mit der Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen beginnt (Münch-Komm(BGB)/Grothe, aaO. § 198 Rdnr. 2). Denn diese Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtbetrachtung eines der Verjährung unterliegenden Anspruchs tragen dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch, dessen Verjährung zu prüfen ist, auf eine fortdauernde Leistung gerichtet ist, weshalb sich die geschuldete Leistungshandlung gewissermaßen über die gesamte zeitliche Dauer erstreckt. Darin unterscheiden sich die vorliegend zu beurteilenden Ansprüche: Der Kläger wirft der Beklagten nicht vor, einer über die gesamte Zeitspanne des geltend gemachten Verzögerungsschadens regelmäßig wiederkehrenden Leistungspflicht nicht nachgekommen zu sein, sondern – bezogen auf die jeweiligen Sozialleistungen – zu einem definierten Zeitpunkt diegeschuldeten Handlungen nicht vorgenommen zu haben. Hierbei war die geschuldete Leistungshandlung nicht etwa – wie beispielsweise ein sich über ein bestimmtes Zeitintervall erstreckender Anspruch auf Nutzungsgewährung – über einen Zeitraum hinweg zu erbringen. Vielmehr handelt es sich bei den Handlungen, aus deren Nichtvornahme der Kläger sein Klagebegehren herleitet, in Gestalt der jeweiligen sozialrechtlichen Leistungsprüfungen um Einzelereignisse, die nach der Darstellung des Klägers zu den jeweiligen, in den Feststellungsanträgen genannten Zeitpunkten hätten vorgenommen werden müssen. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation entspricht in verjährungsrechtlicher Hinsicht eher demjenigen Fall, in dem eine einmalige Handlung eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht. Nach richtiger Auffassung beginnt in diesen Fällen die Verjährung für alle adäquaten Schadensfolgen unmittelbar mit der Entstehung des Schadens (MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 198 Rdnr. 5).

cc) Mithin kommt es bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung nicht darauf an, ob der aus einem in der Vergangenheit liegenden Versäumnis resultierende Verzögerungsschaden durch ein fortdauerndes Untätigbleiben weiter vertieft wurde. Vielmehr ist es für den Beginn der Verjährung allein entscheidend, dass alle der Feststellungs- und hilfsweisen Leistungsklage zugrunde liegenden Schadensersatzbegehren im Kern aus Versäumnissen hergeleitet werden, die jedenfalls vor Ende 1993 lagen. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil der Kläger den Feststellungsantrag mit Ausnahme des rechtskräftig abgewiesenen Anspruchsinhalts nach wie vor in Gestalt der Antragstellung vom 18.12.1987 aufrechterhält (GA II Bl. 406).

Auch hinsichtlich seines durch Bescheid vom 3.7.1996 zurückgewiesenen erneuten Antrags auf Kapitalisierung der Rente vom 29.6.1996 hat der Kläger weder ein pflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes noch einen ihm hierdurch etwa entstandenen Verzögerungsschaden dargelegt: Die beim Sozialgericht eingelegte Klage (S 17 V 84/97) wurde im Vergleichswege zurückgenommen. Zwar hat das beklagte Land die Sache im Vergleichswege als Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 03.07.1997 fortführen sollen, ohne dass bisher eine Entscheidung ergangen ist (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Gründe hierfür sind jedoch nicht dargetan worden.

3. Zwar wurde die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen ( § 209 Abs. 1 BGB a.F, § 270 Abs. 3 ZPO). Die Unterbrechung endete jedoch gem. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. dadurch, dass der Prozess nach Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 19.8.1994 (GA IV Bl. 823 Rs) nicht mehr weiterbetrieben wurde.

a) Nach dieser Vorschrift endet die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozess dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Hierbei erfasst § 211 Abs. 2 BGB a.F. nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Da die Vorschrift verhindern will, dass eine Partei insbesondere unter Umgehung des § 225 BGB a.F. den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Gegners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt, ist die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. jedenfalls dann unproblematisch, wenn die Ursache des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien liegt und keine triftigen Gründe erkennbar sind, weshalb dem Verfahren kein Fortgang gegeben wird. Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt weder die Absicht der Parteien voraus, bewusst gegen verjährungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, noch kommt es darauf an, ob die Parteien bei objektiver Betrachtung vernünftige Motive für das Nichtbetreiben des Prozesses geltend machen können. Maßgeblich ist allein, ob die Umstände des Prozessstillstandes nach außen erkennbar aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners triftig erscheinen (BGH, Urt. v. 18.10.2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urt. v. 27.1.1999 – XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774; Urt. v. 23.4.1998 – III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2277).

Ein solcher triftiger Grund ist in der Kasuistik beispielsweise dann gegeben, wenn die Verfahrensunterbrechung durch einen Hinweis des Gerichts angeregt wurde, das mit Blick auf eine im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung gegen ein im selben Verfahren erlassenes Teilurteil Bedenken gegen die Fortführung des in der unteren Instanz noch anhängigen Prozesses aufgezeigt hat (BGH, Urt. v. 1.7.1986, NJW 1987, 371). Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist ein solcher triftiger Grund nicht gegeben; vielmehr liegen die Voraussetzungen für die Beendigung der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klageerhebung vor:

b) Das Verfahren ist durch Nichtbetreiben in Stillstand geraten: Das Landgericht hat die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.1994 (GA IV Bl. 804 Rs.), 25.06.1994 (GA IV Bl. 813) und 28.09.1994 (GA IV Bl. 818 Rs.) auf Anträge des Klägers (GA IV Bl. 811 f, 816, 821 f.) aufgehoben. Anlässlich der Aufhebung des letzten Termins hat der Erstrichter die Parteien durch Verfügung vom 19.08.1994 gebeten mitzuteilen, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Mangels einer Reaktion der Parteien hat das Landgericht die Akten sechs Monate später weggelegt (GA IV Bl. 828). Mit Schriftsatz vom 23.4.1997 haben sich die Rechtsanwälte zu Prozessbevollmächtigten bestellt und Akteneinsicht beantragt (GA IV Bl. 829 d.A.). Nachdem der Kläger Gebührenfestsetzung gegen seine bisherigen Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, hat das Landgericht am 28.9.1998 (GA IV Bl. 847) den Streitwert festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.1998 (GA IV Bl. 857) hat das Landgericht die Kosten der früheren Rechtsanwälte des Klägers festgesetzt. Erst mit Schriftsatz vom 24.11.1998 (GA IV Bl. 863) haben die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes den Rechtsstreit wieder aufgenommen und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.

Dieser Sachverhalt zeigt zunächst, dass das Verfahren seit der gerichtlichen Verfügung vom 19.08.1984 über mehrere Jahre nicht mehr betrieben worden bzw. in Stillstand geraten ist. Darüber hinaus ist es für die rechtliche Bewertung von Bedeutung, dass das Nichtbetreiben des Prozesses allein in der Verantwortlichkeit der Parteien gelegen hat:

Das Landgericht hat die Parteien mit Blick auf die wiederholt gestellten Anträge um Terminsaufhebung in der Terminsaufhebungsverfügung vom 19.08.1994 ausdrücklich um Mitteilung gebeten, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Die Verfahrensweise ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden: Zwar hat die Terminsbestimmung gem. § 216 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgen. Nach § 216 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende die Termine unverzüglich zu bestimmen. Dem ist das Gericht nachgekommen, indem es zeitnah insgesamt drei Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Nachdem der Kläger jedoch – vom beklagten Land unbeanstandet – die Aufhebung aller drei Termine beantragt hatte, musste sich aus Sicht des Gerichts der Eindruck verdichten, dass die Prozessparteien an einer Fortsetzung des Verfahrens kein nachhaltiges Interesse besaßen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger jeweils nur um kurzfristige Verlegung (GA IV Bl. 812, 816) bzw. um Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins auf das Jahr 1995 (GA IV Bl. 822 d.A.) gebeten hatte. Der entscheidende Grund für die Terminsverlegungsanträge war die fehlende Einsicht in die Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. In dieser Situation war es allein zur Vermeidung des mit den Ladungen verbundenen Verwaltungsaufwandes sachgerecht, den Fortgang des Verfahrens in die Parteiherrschaft zurückzugeben und die Ansetzung eines erneuten Verhandlungstermins von einem entsprechenden Antrag der Parteien abhängig zu machen.

Insbesondere kann sich der Kläger seiner Verantwortung für die unterbliebene Prozessfortführung nicht mit dem Hinweis entziehen, er habe der beabsichtigten Verfahrensweise nicht ausdrücklich zugestimmt: Mit Recht stellt das Landgericht heraus, dass die gerichtliche Verfügung vom 19.8.1994 mit dem im Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.8.1994 enthaltenen Antrag korrespondiert, "den Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt (nämlich im Jahr 1995) zu verlegen" (GA IV Bl. 822). Diese Anregung hat das Gericht modifizierend aufgegriffen, indem es die weitere Terminierung von einem ausdrücklichen Antrag der Prozessparteien abhängig gemacht hat. Aus Sicht des Gerichts hat die von ihm vorgeschlagene Verfahrensweise dem Interesse des Klägers in weitgehendem Maße Rechnung getragen. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensweise vorgetragen hatte, durfte das Gericht davon ausgehen, zumindest in konkludentem Einverständnis der Prozessparteien zu handeln (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – VII ZR 238/02, NJW-RR 2005, 606 f.). In jedem Fall ist es dem Kläger aus den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (BGHZ 20, 206; 31, 83; 112, 349; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rdnr. 55; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdnr. 221) verwehrt, die Verantwortung für die ausgebliebene Terminierung an das Landgericht zurückzureichen.

c) Auch kann der Kläger für sein Untätigbleiben im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung keine triftigen Gründe anführen.

Im Jahre 1994 hat der Kläger drei Anträge auf Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung gestellt und diese in erster Linie mit der noch fehlenden Einsicht in Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen begründet (GA IV Bl. 811, 816, 821). Die fehlende Akteneinsicht zieht sich wie ein roter Faden durch alle Aufhebungsanträge. Aus der Sicht des Gerichts und des beklagten Landes wurde deutlich, dass der Kläger die Anberaumung und Durchführung eines Verhandlungstermins erst nach erfolgter Akteneinsicht wünschte. Wann er Akteneinsicht erhalten würde, warjedoch offen. Ein konkreter Zeitpunkt war nicht abschätzbar. Insbesondere konnte nicht mit einer baldigen Akteneinsicht gerechnet werden, weil der Kläger schon im Schriftsatz vom 31.01.1994 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Akteneinsicht bisher nicht gelungen sei (GA IV Bl. 811).

Die ausstehende Akteneinsicht in die sozialgerichtlichen Verfahren stellte aus Sicht der Verfahrensbeteiligten keinen triftigen Grund für die Verfahrensunterbrechung dar. Sie diente insbesondere nicht dem Ziel, Beweismittel aufzuspüren. Vielmehr wird nicht erkennbar, welchen konkreten Nutzen sich der Kläger aus der Akteneinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit versprach. Sein bis zur Unterbrechung vorgetragener Sachvortrag lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger alle zur Begründung des Klageanspruchs erforderlichen Tatsachen gekannt hat: So hat er dem beklagten Land bereits in der Klageschrift vom 12.08.1985 und damit rund neun Jahre vor seinem Bemühen um Akteneinsicht vorgeworfen, seinen Antrag schuldhaft nicht bearbeitet bzw. hinausgezögert zu haben, obwohl alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere Gutachten, spätestens 1982 vorgelegen hätten (GA I Bl. 7 f.). Außerdem hat er vorgetragen, dass die Sozialgerichte bereits in den Urteilen vom 12.10.1980 (S 7 V 6/78), 16.11.1984 (S 7 V 718/82) und 11.11.1984 (S (9) V 93/83) entschieden haben, dass die Ablehnung und Vorenthaltung der Leistung rechtswidrig gewesen sei, so dass die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung und Vorenthaltung der Leistung rechtskräftig festgestanden habe (Schriftsatz vom 12.01.1999 = GA IV Bl. 873). Inwieweit die 1994 und damit teilweise mehr als 10 Jahre später begehrte Einsicht in Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen der Beschaffung von Beweismitteln gedient haben soll, ist nicht erkennbar.

4. Eine erneute Unterbrechung der seit August 1994 laufenden Verjährung ist nicht mehr eingetreten, da der Prozess erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Terminsbestimmungsantrag der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes vom 24.11.1998 weiterbetrieben worden ist.

a) Nach § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. beginnt nach Beendigung der Unterbrechung die neue Verjährung erst, wenn eine Partei den Prozess weiterbetreibt. Hierfür genügt jede Prozesshandlung einer Partei, die bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen, auch wenn die Handlung im Ergebnis erfolglos bleibt (BGHZ 73, 8, 11; BGH, Urt. v. 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133; Palandt/Heinrichs, BGB, § 204 Rdnr. 50).

b) Zunächst waren die vom Kläger selbst verfassten Eingaben im Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Denn die Schreiben des Klägers betrafen ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht die Hauptsache. Ein Rückschluss, dass der Kläger mit der Gebührenfestsetzung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten zugleich die Hauptsache wieder aufnehmen wollte, verbietet sich schon deshalb, weil das für die bisherige Tätigkeit angefallene Anwaltshonorar auch dann festgesetzt werden musste, falls der Kläger von einer Fortsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens hätte Abstand nehmen wollen. Darüber hinaus fehlte dem Kläger hinsichtlich eines das Hauptsacheverfahren betreffenden Antrags gem. § 78 ZPO die Postulationsfähigkeit.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers (GA VI Bl. 1168 ff.) liegt auch in dem Antrag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.04.1997 auf Gewährung von Akteneinsicht (GA IV Bl. 829) kein Antrag auf Weiterbetreiben des Verfahrens. Der Antrag auf Akteneinsicht sollte – anders als die Mitteilung einer Partei über den Ausgang eines denselben Lebenssachverhalt betreffenden Strafverfahrens (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 133) – das Gericht nicht unmittelbar dazu veranlassen, dem Prozess einen Fortgang zu geben, sondern diente aus der Sicht des Landgerichts erkennbar der notwendigen Information der neuen Prozessbevollmächtigten über den Akteninhalt. Mithin besaß der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der möglichen Fortführung des Verfahrens allenfalls vorbereitende Funktion, indem sich der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers Klarheit darüber verschaffen wollte, ob der aus den Akten ersichtliche Sach- und Streitstand einen Fortgang des Rechtsstreit erfordere. Diese Schlussfolgerung liegt erst recht nahe, wenn man berücksichtigt, dass die neuen Prozessbevollmächtigten erst im Januar 1999 (Schriftsatz vom 12.01.1999 = GA IV Bl. 866) und damit mehr als 1 ½ Jahre nach dem Antrag auf Akteneinsicht tätig geworden sind, nachdem das beklagte Land die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt und sich auf Verjährung berufen hatte (GA IV Bl. 863). An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen dem Inhalt des Aktenvermerks vom 23.04.1997 ("telef.<noindex>benachr.</noindex>" GA IV Bl. 829) nicht über die bewilligte Akteneinsicht informiert wurden. Denn dann ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die Prozessbevollmächtigten mehr als ein Jahr untätig blieben. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit reicht dies für eine erneute Verjährungsunterbrechung nach § 211 II 2 BGB a.F.nicht aus.

Nach alledem war der Berufung in ihren Hauptanträgen und dem Hilfsantrag ein Erfolg zu versagen. Die Voraussetzungen für die vom ohnehin nicht postulationsfähigen Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht geben.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung war lediglich der höhere Wert des gleichfalls entschiedenen Hilfsantrags maßgeblich (§§ 72 Nr. 1 GKG n.F., 19 I 3 GKG a.F.). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).






Saarländisches OLG:
Urteil v. 09.08.2005
Az: 4 U 401/02-44


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4731e7a003ee/Saarlaendisches-OLG_Urteil_vom_9-August-2005_Az_-4-U-401-02-44




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