Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 18. Juli 2005
Aktenzeichen: 17 W 70+99/05

(OLG Köln: Beschluss v. 18.07.2005, Az.: 17 W 70+99/05)

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1.-12. und des Streithelfers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 19.01.2005 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 04.02.2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung - auch über die Kosten dieses Beschwerdever-

fahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Im zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin, die Kommanditistin der Beklagten zu 1. war, zunächst diese und die Beklagte zu 2., die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1., unter Hinweis auf einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit dem sie Kommanditanteile an der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 3.-12. veräußerte, wegen ihr nach ihrer Ansicht zustehender Anteile an den in der Bilanz der Beklagten zu 1. per 31.12.2002 aufgeführten Rücklagen in Anspruch genommen. Die Klage wurde rechtskräftig, der Kostenfolge zu Lasten der Klägerin abgewiesen.

Im weiteren Verlaufe des Verfahrens nahm sie im Wege der Klageerweiterung auch die Beklagten zu 3.-12. wegen einer angeblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Notarvertrag vom 19. November 2003 in Anspruch.

Der Streithelfer der Beklagten zu 1. und zu 2. ist ein am Kommanditkapital der Beklagten zu 1. beteiligter Mitgesellschafter.

Auf das Kostenfestsetzungsgesuch der von Rechtsanwalt Dr. L vertretenen Beklagten zu 3., 4., 5., 7., 8. und des Streithelfers, mit dem Kosten in Höhe von 18.885,96 € geltend gemacht wurden, wobei für den Streithelfer lediglich eine 3/10 Erhöhungsgebühr verlangt wurde und auf das Festsetzungsgesuch der von den Rechtsanwälten F und Partner vertretenen übrigen Beklagten, mit dem Kosten in Höhe von 18.661,53 € geltend gemacht wurden, hat das Landgericht mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2005 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 04.02.2005 die Kosten für alle Beklagten und den Streithelfer unterschiedslos auf insgesamt 21.465,95 € festgesetzt.

Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der von den Rechtsanwälten F und Partner und der von Rechtsanwalt Dr. L vertretenen Beklagten einschließlich des Streithelfers.

Sie beanstanden, dass die vorgenannten Kostenfestsetzungsanträge nicht hätten zusammengefasst und beschieden werden dürfen. Vielmehr hätte eine getrennte Bescheidung über die Kostenfestsetzungsgesuche der vorgenannten Gruppen auf Beklagtenseite erfolgen müssen. Ebenso wird der Auffassung des Landgerichts, der sich die Klägerin angeschlossen hat, entgegengetreten, sämtliche Beklagten sowie der Streithelfer hätten sich im zugrunde liegenden Verfahren auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beschränken müssen.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung des Kostenbeschlusses.

Der angegriffenen Kostenbeschluss war ungeachtet der Auffassung des Landgerichts im übrigen, schon deshalb aufzuheben, weil es sich durch die erfolgte Zusammenfassung und einheitliche Bescheidung über die jeweiligen Anträge, die unerlässliche Verfahrensvoraussetzung sind, hinweggesetzt hat. Der Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die von den von den Rechtsanwälten F und Partner sowie Dr. L jeweils vertretenen Gruppen gestellten Anträge sind getrennt zu bescheiden. Ein Fall des § 106 ZPO liegt nicht vor.

Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Aufspaltung der rechtsanwaltlichen Vertretung auf Beklagtenseite in zwei Gruppen, beruhe auf einer übereinstimmenden Abrede aller Beklagten, die allein der Kostenmehrung dienen sollte.

Das Beschwerdegericht vermag sich auch der Auffassung des Landgerichts nicht anzuschließen, alle auf der Beklagtenseite Beteiligten hätten sich jedenfalls aus Gesichtspunkten der Kostenersparnis im Interesse der Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Dies gilt zunächst nicht für den Streithelfer, der auf Seiten der Beklagten zu 1. und zu 2. dem Rechtsstreit im Rahmen seiner Nebenintervention beigetreten ist.

Die Frage, ob mehrere Streitgenossen berechtigt sind, sich jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist zwar streitig (zum Meinungsstand vgl. z.B. Senat: 17 W 323/03; NJW 166/04; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Die in diesem Zusammenhang erörterten und auch von der Klägerin aufgegriffenen Gesichtspunkte greifen jedoch für die davon zu unterscheidende anderweitige verfahrensrechtliche Stellung des Streithelfers nicht durch. Anders als im Falle der Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) handelt sich bei dem Nebenintervenienten (§ 66 ZPO), der auf eigene Initiative dem Rechtsstreit beitreten kann, im Falle seines Beitritts um einen von den Parteien zu unterscheidenden Dritten, der in Verfolgung eigenständiger rechtlicher und wirtschaftlichen Interessen einer Partei als Streithelfer beitritt, um diese, etwa zur Vermeidung eigener Nachteile, zu unterstützen. Dies schließt einen möglichen Interessenkonflikt zwischen dem Nebenintervenienten und der Partei, der er beitritt nicht aus. Bereits die Erwägung ob und gegebenenfalls wem der Nebenintervenient beitreten will, schließt schon im Ausgangspunkt aus, dass er für den Fall seines Beitritts aus dem Gesichtspunkt der Niedrighaltung der notwendigen Kosten im Prozess mit der Vertretung seiner Interessen nicht einen Rechtsanwalt seiner Wahl, sondern einen bereits im Verfahren tätigen Rechtsanwalts mandatieren muss. Schon im Ausgangspunkt begründen die vom Streithelfer zu treffenden Entscheidungen, ob und ggf. auf welcher Seite des Rechtsstreits er beitreten will, das Recht, sich insoweit von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der im Verfahren bisher nicht für die Hauptparteien tätig geworden ist. Ob und in welchem Umfang sich im Verlaufe des Verfahrens ein Interessenkonflikt realisiert, ist dabei ohne Belang. Dies hängt von zahlreichen, auch materiellrechtlich zu beurteilenden Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalles ab, die sich, soweit sie nicht von vornherein erkennbar sind, auch erst im Verlaufe des Verfahrens entwickeln können. In dieser Situation kann dem Streithelfer die Berücksichtigung der Kosten des von ihm bestellten Rechtsanwalts Kostenfestsetzungsverfahren nicht versagt werden.

Auch den Beklagten zu 3.-12. ist es, soweit tatsächlich erfolgt, aus kostenrechtlichen Gründen nicht zu versagen, sich im Verfahren durch einen von den Beklagten zu 1. und zu 2. verschiedenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Ob dies bereits daraus folgt, dass sie erst im weiteren Verlaufe durch die von der Klägerin vorgenommene Klageerweiterung in das Verfahren einbezogen worden sind, kann offen bleiben. Die Beklagten zu 3.- 12. sind zwar, wie auch die Beklagten zu 1. und 2., von der Klägerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden. Gleichgerichtete Interessen, die die einheitliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus kostenrechtlichen Gründen geboten hätte, folgen daraus aber schon deshalb nicht, weil die gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichteten Klage einerseits und die gegen die Beklagten zu 3.-12. gerichtete Inanspruchnahme auf unterschiedlichen Streitgegenständen beruht. Wie bereits dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist, hat die Klägerin die Beklagten zu 1. und zu 2. aus § 4 des notariellen Vertrages wegen des ihr angeblich zustehenden Anteils an den in der Bilanz der Beklagten zu 1. gebildeten Rücklagen in Anspruch genommen, während der gegenüber den Beklagten zu 3.-12. geltend gemachte Anspruch auf eine angebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Notarvertrag gestützt wird, weil diese bei der Beschlussfassung für 2002 die Position Rücklagen der Gesellschaft nicht auflösten und der Klägerin den ihr nach deren Auffassung zustehender Gewinn nicht auskehren ließen.

Hieraus folgt, dass auch die Beklagten zu 3. - 12. unter Erstattungsgesichtspunkten einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Kostenfolge des Anfalls der Mehrvertretungsgebühr bis zur gesetzlichen Begrenzung des § 6 Abs. 1 BRAGO hätten beauftragen können.

Berufungsstreitwert: bis 20.000,- €.






OLG Köln:
Beschluss v. 18.07.2005
Az: 17 W 70+99/05


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