Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Februar 2014
Aktenzeichen: 5 U 160/11
(OLG Hamburg: Urteil v. 13.02.2014, Az.: 5 U 160/11)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 31.05.2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen: Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen einer angeblich irreführenden Werbung und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Die Beklagte betreibt einen Elektrofachmarkt in Hamburg.
Auf der Internetseite, ... wird ein sog. Power Service der ... Märkte u.a. mit der Aussage beworben (Anlage K 1):
"Tiefpreisgarantie.Ihr Vorteil ist unser Versprechen: Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
Wie sich aus der weiteren Internetdarstellung ergibt, soll sich dieses Angebot auf sämtliche ... Märkte in Deutschland beziehen, mithin auch auf die Beklagte des vorliegenden Verfahrens (Anlage K 2). Diese Tiefpreisgarantie wird mit einem im Wesentlichen identischen Wortlaut auch beworben, wenn über die genannte Seite der von der Beklagten in Hamburg-Harburg betriebene ... Markt angesteuert wird (Anlagen K 3 bis K 6).
Das Unternehmen ... warb für den Zeitraum ab dem 09.09.2010 für einen Espresso-Vollautomaten "De Longhi ESAM 3500" zu einem Preis von € 499,- (Anlage K 7).
Der als Zeuge benannte Herr ... suchte am 09.09.2010 den ... Markt der Beklagten auf und verlangte unter Vorlage des ... -Werbeprospekts die Überlassung eines De Longhi Espresso-Vollautomaten zum Preis von € 499,-. Dieses Produkt war in dem ... ... Markt der Beklagten zu einem Preis von € 749,- angeboten worden. Diesem Ansinnen kam die Beklagte nicht nach. Die von der Verkaufsmitarbeiterin der Beklagten abgegebenen Erklärungen sind im Einzelnen streitig.
Nachdem der Kaufinteressenten ... in der Folge die nicht erfolgte Gewährung des vergünstigten Preises auch schriftlich gegenüber der Beklagten beanstandet hatte, teilte deren Bereichsleiterin ihm mit E-Mail vom 10.09.2010 (Anlage K 10) u.a. mit,
Leider können wir Ihnen keinen positiven Bescheid geben, da es sich hierbei um eine Sonderaktion des ... s handelt, die einen Geburtstagsflyer haben. Auf Aktionen solcher Art können wir nicht eingehen.
Der Kläger hält die Tiefpreiswerbung der Beklagten für irreführend. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2011 ab und forderte diese zur Unterlassung auf (Anlage K 8). Dieses Verlangen wies die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2011 zurück (Anlage K 9).
Der Kläger hat vorgetragen,für die Geltung der übernommenen Tiefpreisgarantie sei es unerheblich, dass Herr ... das verlangte Gerät nicht bereits erworben habe. Einen vorherigen Kauf bei der Beklagten zu verlangen, sei eine "bloße Förmelei", von der der Eintritt der Garantie nicht abhängen könne. Ein solcher Erwerb wäre ihm unschwer möglich gewesen, so dass dann anschließend ohne Zweifel die Tiefpreisgarantie tatsächlich gegriffen hätte. Auch das sofortige Verlangen des günstigeren Konkurrenzpreises stelle einen Fall der beworbenen Tiefpreisgarantie dar. Die Erfüllung der Garantie sei ihm ernsthaft und endgültig verweigert worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte hierzu selbst dann nicht bereit gewesen wäre, wenn der Kauf des Espresso-Vollautomaten vorher vollzogen worden wäre. Die Beklagte habe die Erfüllung der Garantie damit - auch in Bezug auf den Ausschluss von Sonderaktionen der Konkurrenz - von Voraussetzungen abhängig gemacht, die aus der Werbung nicht ersichtlich seien. Im Übrigen begründe bereits der Wortlaut der Tiefpreisgarantie als solcher eine Irreführung.
Wegen des vorliegenden Sachverhalts stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Dieser belaufe sich auf € 195,- zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Höhe dieses Anspruchs macht der Kläger weitere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
hilfsweise,den Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
wenn beim Kauf eines Produkts der von einem anderen Unternehmen in der Region für das gleiche Produkt ausgelobte günstigere Preis nicht gewährt wird;
2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage einschließlich des Hilfsantrags abzuweisen;2. hilfsweise, im Unterliegensfalle der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren3. der Beklagten in jedem Falle angeordneter Sicherheitsleistung nachzulassen, diese durch Bürgschaft einer im EU-Wirtschaftsraum zugelassenen Bank oder Sparkasse zu stellen.
Die Beklagte hat vorgetragen,die Klage nach dem gestellten Hauptantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil ihr die Werbung mit einer Tiefpreisgarantie vollständig - ohne Rücksicht auf die näheren Umstände - verboten werden solle. Ein derartiger Anspruch bestehe selbst auf der Grundlage des von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Zudem sei der Textzusatz "Ihr Vorteil ist unser Versprechen" in der konkret auf ihren Markt bezogenen Garantie gem. Anlage K 6 gerade nicht enthalten.
Bei der Garantie handele es sich um eine eigene freiwillige Leistung, deren Regeln sie selbst - und nicht der Kunde - bestimmen könne und die nicht irreführend sei. Sie habe sich stets an ihre Tiefpreisgarantie mit dem konkret beworbenen Wortlaut gehalten. Diese setze nicht nur bei ihr, sondern auch in gleichartigen Gestaltungen ihrer Mitbewerber (Anlagen B 1 bis B 3) stets zunächst den Kauf eines Produkts bei ihr, der Beklagten, voraus. Der Wortlaut der übernommenen Garantie sei völlig eindeutig. Der Kunde müsse zuerst ein (teureres) Gerät erworben haben, bevor sie verpflichtet sei, ihm einen Differenzbetrag zu erstatten. Auf einen derartigen Kauf als notwendigen ersten Schritt könne nicht verzichtet werden. Hierfür bestehe auch ersichtlich keine Veranlassung. Nur so verstehe ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher ihre Werbung.
Die Mitarbeiterin ihres Marktes habe Herrn ... zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Werbeprospekt um eine " ... -Werbung" handele, die nicht auf die Hamburger ... Märkte zutreffe. Es sei eine Geburtstags-Aktion der ... -Märkte und keine Aktion der ... Märkte.
Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 31.05.11/03.06.11 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger verfolgt in zweiter Instanz sein Klagebegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter und stellt zusätzliche Hilfsanträge.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2011, AZ. 407 HKO 37/11, zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück";
hilfsweise hierzu,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück"
wenn beim Kauf eines Produkts der von einem anderen Unternehmen in der Region für das gleiche Produkt ausgelobte günstigere Preis nicht gewährt wird;
hilfsweise hierzu,
b) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück" wenn dem Kunden vor dem Kauf eines Produkts mitgeteilt wird, dass der von einem anderen Unternehmen in der Region für das gleiche Produkt ausgelobte günstigere Preis, selbst wenn ein Kauf des Produkts zuvor bei der Beklagten erfolgt, nicht gewährt wird;
hilfsweise hierzu,
c) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsden Verkauf von Waren des Sortiments mit einer Tiefpreisgarantie zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück"
wenn dem Kunden mitgeteilt wird, dass der von einem anderen Unternehmen in der Region für das gleiche Produkt ausgelobte günstigere Preis nicht gewährt werden könne, da es sich bei dem von dem anderen Unternehmen in der Region für das gleiche Produkt ausgelobten günstigeren Preis um eine Sonderaktion handele, auf welche die Beklagte nicht eingehen könne, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 10;
2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge abzuweisen, hilfsweise,die Revision zuzulassen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags auf Abweisung der Klage.
Die Beklagte trägt weiter vor,die in zweiter Instanz gestellten weiteren Hilfsanträge seien unzulässig. Hierbei handele es sich nicht lediglich um Konkretisierungen, sondern um neue Streitgegenstände. Deren Berücksichtigung beeinträchtige ihre ordnungsgemäße Verteidigungsmöglichkeit. Einer Klageänderung stimme sie insoweit nicht zu; sie sei auch nicht sachdienlich.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, darüber hinaus wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011 und des Senats vom 22.01.2014 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist bereits nach dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag zur Unterlassung zu verurteilen. Denn die von ihr beworbene Tiefpreisgarantie ist schon als solche zu beanstanden, ohne dass es auf die konkrete Verwendungssituation ankommt. Bereits der von der Beklagten verwendete Wortlaut der "Tiefpreisgarantie" ist irreführend und stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG dar. Dementsprechend muss auf die von dem Kläger gestellten Hilfsanträge nicht näher eingegangen werden.
1. Das von dem Landgericht in vollständiger Fassung verkündete Urteil trägt unrichtig das Datum des 03.06.2011, obwohl Verkündungsdatum der 31.05.2011 gewesen ist. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine programmtechnische Fehlbezeichnung ohne inhaltliche Auswirkungen, zumal am 03.06.2011 tatsächlich ein Verkündungstermin nicht stattgefunden hat. Der Kläger-Vertreter hat in der Senatssitzung seinen Berufungsantrag klarstellend korrigiert.
2. Die von der Beklagten beworbene Tiefpreisgarantie, auf die sich der von dem Kläger benannte Kaufinteressent ... gegenüber der Beklagten berufen hat, ist aufgrund ihres Wortlauts bereits aus sich heraus gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers aufgrund des Garantieversprechens. Auf die von den Parteien streitig erörterte konkrete Verwendungssituation, insbesondere auf die von dem Kaufinteressenten ... und der Mitarbeiterin der Beklagten hierzu abgegebenen Erklärungen, kommt es für die rechtliche Bewertung deshalb nicht an. Auch dem Umstand, dass der zusätzliche Textteil Ihr Vorteil ist unser Versprechen zwar in dem aus der Anlage K 1, nicht jedoch in dem aus der Anlage K 6 ersichtlichen Verwendungszusammenhang der Tiefpreisgarantie erscheint, kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Bedeutung nicht zu. Denn dieser Textzusatz trägt zur rechtlichen Beurteilung des Garantieversprechens nichts bei.
a. Der unstreitige Wortlaut der "Tiefpreisgarantie" enthält als Garantieversprechen für den Kunden die Formulierung "..erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück". Mit diesem Wortlaut handelt es sich schon bei dem Garantieversprechen nicht allein um eine "Tiefpreisgarantie". Vielmehr sind in diesem Satz zwei unterschiedliche Garantieversprechen miteinander verknüpft, und zwar mit der Alternative "oder".
aa. Bei der ersten Alternative handelt es sich tatsächlich um eine "Tiefpreisgarantie" im eigentlichen Sinne, denn die Beklagte verpflichtet sich, unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden einen überschießenden Geldbetrag zurückzuerstatten. In diesem Fall "garantiert" die Beklagte tatsächlich den tiefsten Preis und verspricht, bei einem tieferen Preis der Konkurrenz in dem Sinne "mitzugehen", dass sie dem Kunden den durch einen vorherigen Kauf bei ihr entstandenen finanziellen Nachteil ausgleicht. Hätte die Beklagte ihr Versprechen auf diesen ersten Satzteil beschränkt, so läge zweifelsfrei eine nach dem Wortlaut zulässige Tiefpreisgarantie vor.
bb. Bei der zweiten Alternative, die die Beklagte mit einem weiteren Satzteil angefügt hat, handelt es sich jedoch aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um ein hiervon zu unterscheidendes andersartiges Garantieversprechen. Der zweite Satzteil beschreibt den typischen Fall einer "Geld-zurück-Garantie. Bei einer derartigen Einstandsverpflichtung will die Beklagte gerade nicht den tiefsten Preis garantieren und dem Kunden den Nachteil ausgleichen, den er erleidet, wenn er bei der Beklagten zuvor das gleiche Produkt zu einem höheren Preis erworben hat. Mit diesem selbstständigen Garantieversprechen verpflichtet sich die Beklagte allein, den Kunden so zu stellen, als habe er nie einen Kauf bei ihr getätigt, indem sie dem Kunden gegen Rückgabe der Ware den Kaufpreis erstatten will. Damit übernimmt sie jedoch keine Tiefpreisgarantie, weil sie gerade nicht mit dem tieferen Preis der Konkurrenz "mitgeht". Vielmehr ermöglicht sie dem Kunden nur, sich von dem bei ihr geschlossenen Rechtsgeschäft wieder lösen zu können. Als Folge davon hat der Kunde jedoch nichts in der Hand, insbesondere nicht das gewünschte Produkt zu dem günstigen Preis. Er muss vielmehr nunmehr zusätzlich noch das Konkurrenzunternehmen aufsuchen, in der Hoffnung, dass er das Produkt dort weiterhin zu dem beworbenen günstigen Preis erwerben kann. Wegen dieser abweichenden Gestaltung handelt es sich weder in der Bezeichnung noch der Sache nach um eine "Tiefpreisgarantie". Denn dabei muss die Beklagte weder den Preis der Konkurrenz unterbieten noch andere maßgebliche finanzielle Nachteile in Kauf nehmen. Die Rückgabe des Geräts gegen Erstattung des Kaufpreises führt vielmehr für sie zu einer Art "Nullsummenspiel".
cc. Damit hat die Beklagte unter der irreführenden Überschrift Tiefpreisgarantie ein Garantieversprechen übernommen, das dieser Bezeichnung nicht gerecht wird.
b. Trotz der Alternativ-Formulierung oder beinhaltet das Versprechen auch nicht die Übernahme einer für den Kunden allein günstigen doppelten Garantie. Denn die Beklagte räumt dem Kunden gerade nicht unmissverständlich das Recht ein, selbst zu entscheiden, von welcher Alternative er Gebrauch machen möchte.
aa. Sofern dem Kunden im Rahmen eines solchen Garantieversprechens ein Wahlrecht eröffnet wird, aufgrund dessen er selbst nach seinen Prioritäten und Bedürfnissen entscheiden kann, ob er es vorzieht, von der "Tiefpreisgarantie" oder von der Geld-zurück-Garantie Gebrauch zu machen, könnte eine entsprechende Formulierung trotz der fehlerhaften Bezeichnung wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. Dies setzt indes in der Regel voraus, dass der Wortlaut ein derartiges Bestimmungsrecht des Kunden eröffnet, wie dies etwa die Formulierung ... erstatten wir Ihnen - nach Ihrer Wahl - den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück. zum Ausdruck bringen würde.
bb. Ein derartiges Bestimmungsrecht enthält der von der Beklagten verwendete Wortlaut jedoch nicht. Er lässt damit vollständig offen, welcher Vertragspartner im Ergebnis das eröffnete Wahlrecht ausüben kann. Nach dem Wortlaut ist es möglich, dass der Kunde bestimmen kann, welche Garantie gelten soll. Der Wortlaut lässt jedoch gleichermaßen die Möglichkeit zu, dass der Beklagten dieses Bestimmungsrecht zustehen soll. Ein eindeutiges Verständnis gibt der Wortlaut nicht vor. Insbesondere enthält er keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unbedingt verpflichtet wäre, auf Wunsch des Kunden die Tiefpreisgarantie zu erfüllen, auch wenn sie dies nicht möchte, der Kunde insoweit also ein einseitig durchsetzbares Recht hätte.
c. Damit ist der Wortlaut des als "Tiefpreisgarantie bezeichneten Garantieversprechens für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher objektiv mehrdeutig. Diese Feststellung kann der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen solcher Garantieversprechen gehören. Zwar mag es sein, dass es unter dem Gesichtspunkt einer Kunden- und Serviceorientierung nicht fern liegt, dass ein Unternehmen dem Verbraucher das Wahlrecht überlässt. Zwingend ist dies jedoch auch unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht. Denn auch eine Geld-zurück-Garantie ist ein durchgängig anzutreffendes Marketinginstrument und ein Unternehmer wie die Beklagte kann sich mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, dem Kunden sei auch damit gedient, wenn er das Geld zurückerhalte, um nunmehr bei der Konkurrenz einen neuen Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Dieser Weg ist für den Unternehmer zweifelsfrei der wirtschaftlich deutlich attraktivere, weil er spürbare finanzielle Einbußen vermeidet. Deshalb kann bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte im Streitfall bei einer mehrdeutigen Klauseln auch tatsächlich auf die ihr günstigere Handlungsalternative und ein ihr zustehendes Bestimmungsrecht berufen würde.
d. Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass der Verwender im Rahmen von § 5 UWG bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit der getroffenen Aussage die ihm ungünstigste Verständnisalternative - hier: das fehlende Bestimmungsrecht des Kunden - gegen sich gelten lassen muss (BGH GRUR 1982, 563, 564 - Betonklinker). Dies gilt sogar dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit noch nicht einmal selbst bewusst ist (BGH GRUR 2012, 1053, 1054 - Marktführer Sport). Passt der abstrakte Wortlaut der Garantie nicht mit der werbend herausgestellten Bezeichnung zusammen, wird dadurch ein irreführender Eindruck erweckt und der Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise mit einem nicht einzulösenden Versprechen angelockt.
e. Auf diesen rechtlichen Aspekt, der zwar nicht im Mittelpunkt des Streits der Parteien stand, hatte der Kläger seinen Unterlassungsantrag bereits in erster Instanz gestützt (Schriftsatz vom 17.05.2011, Seite 3, vorletzter Absatz). Er hat sein Begehren auch in zweiter Instanz ausdrücklich hierauf bezogen (Schriftsatz vom 07.01.2014, Seite 2, erster Absatz). Aus den genannten Gründen stellt sich die verwendete Tiefpreisgarantie damit schon aufgrund ihres unstreitigen Wortlauts als irreführend und damit als wettbewerbswidrig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG dar, ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits noch auf die von den Parteien im einzelnen dargestellten Äußerungen der Beteiligten, den konkreten Ablauf des Verkaufsgesprächs oder die gestellten Hilfsanträge ankäme. Der Hauptantrag, der die Unzulässigkeit der gesamten Tiefpreisgarantie insgesamt zum Gegenstand hat, ist deshalb begründet. Ein derartiges Verbot reicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht zu weit, denn es ist aus den genannten grundsätzlichen Erwägungen keine Verwendungssituation denkbar, in der diese Art der Tiefpreisgarantie mit dem konkreten Wortlaut zulässigerweise beworben werden dürfte.
3. Auf Grund des Wettbewerbsverstoßes ist die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ebenfalls verpflichtet, die von dem Kläger geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung zu tragen, die der Höhe nach zwischen den Parteien nicht im Streit stehen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,711,713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
OLG Hamburg:
Urteil v. 13.02.2014
Az: 5 U 160/11
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