Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 54/02

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2003, Az.: 30 W (pat) 54/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 67 626 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke EU 784 660 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 67 626 mit der Widerspruchsmarke EU 784 660 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2003
Az: 30 W (pat) 54/02


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