Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 348/06
(BPatG: Beschluss v. 17.03.2008, Az.: 9 W (pat) 348/06)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Patent von Anfang an unwirksam war.
Gründe
I.
Gegen das am 27. September 2002 angemeldete und am 29. September 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Filterelement"
ist von der M... GmbH Einspruch erhoben worden.
Das Patent ist anschließend wegen Nichtzahlung der 5. Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechende macht Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend, nachdem der Patentinhaber ihrer Aufforderung zur Erklärung des Verzichts auf Ansprüche aus dem erloschenen Patent nicht nachgekommen ist.
Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Hierzu macht sie offenkundige Vorbebenutzung geltend und verweist außerdem auf druckschriftlichen Stand der Technik, u. a. auf die WO 94/01 200 A1 und die JP 59-089 937 A.
Sie stellt sinngemäß den Antrag, festzustellen, dass das Patent von Anfang an unwirksam war und dem Patentinhaber die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen.
Der Patentinhaber hat sich weder zum Vorbringen der Einsprechenden noch auf einen Zwischenbescheid des rechtskundigen Mitglieds des Senats hin geäußert.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Filterelement zum Einbau in eine Belüftungsvorrichtung für Fahrzeuge, mit einem Filterrahmen (11) aus Kunststoff und in den Filterrahmen (11) eingesetztem Filtermaterial (12), dadurch gekennzeichnet, dass der Filterrahmen (11) in zwei Teilrahmen (111, 112) unterteilt ist, die längs einer Rahmenkante beweglich und luftdicht miteinander verbunden sind und je einen Teil des Filtermaterials (12) enthalten."
An diesen Patentanspruch schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 und 3 an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs. Satz 1 a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig und im Hinblick auf das Schreiben des Patentinhabers vom 15. Dezember 2005 besteht auch das von der Einsprechenden geltend gemachte Feststellungsinteresse. Er hat Erfolg durch die Feststellung, dass das Patent von Anfang an unwirksam war.
1. Das Patent betrifft ein Filterelement zum Einbau in eine Belüftungsvorrichtung für Fahrzeuge.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass derartige Filterelemente der Filterung der dem Fahrzeuginnenraum zugeführten Luft dienen und in einem in der Belüftungsvorrichtung integrierten Filtergehäuse auswechselbar aufgenommen würden.
Bei einem bekannten Filterelement (DE 198 55 244 C2) dieser Art sei das Filtermaterial ein Vliesstoff, der zu einem Faltenpaket gefaltet und in einem aus Polypropylen gefertigten Filterrahmen aufgenommen sei. Eine am Filterrahmen um ein filmscharnierartig ausgebildetes Gelenk schwenkbar angebrachte Doppeldichtlippe diene zur Abdichtung des Bereichs zwischen Filterrahmen und Filtergehäuse.
Bei einer schwenkbaren Luftklappe für den Luftführungskanal einer Kraftfahrzeug-Heizungs- oder -Klimaanlage (DE 198 55 360 A1) sei der Klappenkörper aus zwei aufeinanderliegenden Klappenteilen und einer dazwischenliegenden Einlage zusammengesetzt. Die beiden Klappenteile seien durch ein Filmscharnier einstückig miteinander verbunden.
Gemäß der DE 100 42 654 A1 sei ein aus Kunststoff bestehendes Gehäuse zur Luftführung und Aufnahme von Komponenten einer Kraftfahrzeug-Heizungs- oder -Klimaanlage (wie Gebläse, Luftfilter, Wärmetauscher, Luftklappen und dgl.) in zwei durch ein Filmscharnier miteinander einstückig verbundene Gehäuseteile unterteilt. Nach Einsetzen der Komponenten in den einen Gehäuseteil werde der andere Gehäuseteil auf den ersten Gehäuseteil aufgeklappt und mit ihm fest verbunden.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem sieht der Patentinhaber darin, ein Filterelement der genannten Art für einen einfachen, montagefreundlichen Filterwechsel in Kompaktfahrzeugen mit engem Einbauraum im Fahrzeugvorbau zu gestalten.
Dieses Problem soll durch das Filterelement mit den im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2. Das Filterelement nach dem Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Hersteller von Fahrzeug-Heizungs- und -Klimaanlagen mit der Entwicklung und Konstruktion von Filtereinrichtungen für diese Anlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist sind die Merkmale des Filterelements nach dem erteilten Patentanspruch 1 nachstehend wie folgt aufgegliedert:
1. Filterelement zum Einbau in eine Belüftungsanlage für Fahrzeuge, 2. das Filterelement weist einen Filterrahmen aus Kunststoff auf, 3. in den Filterrahmen ist Filtermaterial eingesetzt,
- Oberbegriff -
4. der Filterrahmen ist in zwei Teilrahmen unterteilt, 5. die Teilrahmen enthalten je einen Teil des Filtermaterials, 6.1 die Teilrahmen sind längs einer Rahmenkante beweglich miteinander verbunden, 6.2 die Teilrahmen sind längs der Rahmenkante luftdicht miteinander verbunden.
- Kennzeichen -
Aus der WO 94/01 200 A1 ist eine Filtereinrichtung 10 für die Filterung von Zuluft für den Fahrgastraum eines Kraftfahrzeugs bekannt (Seite 1, Zeilen 7-10; vgl. hier wiedergegebene Figur 1). Ein Filterelement 12/14 der Filtereinrichtung ist in einem Lufteinlass-Schacht 18 einer Klimaanlage angeordnet (Seite 4, Zeilen 24-29; Seite 7, Zeile 33, bis Seite 8, Zeile 2) und demnach im Sinne des Merkmals 1 zum Einbau in die Belüftungsanlage für das Kraftfahrzeug bestimmt. Das Filterelement weist einen Filterrahmen 14 aus Kunststoff auf, in den das Filtermaterial 12 eingesetzt ist (Seite 7, Zeilen 33-36; Seite 11, Zeilen 21, 22; Merkmale 2, 3). Filtermaterial 12 und Filterrahmen 14 sind lösbar miteinander verbunden, um im Falle verbrauchten Filtermaterials dieses entfernen und entsorgen, den Rahmen 14 jedoch weiterverwenden zu können (Seite 4, Zeilen 20-29).
Filterelemente dieser Art müssen hinsichtlich ihrer Größe, insbesondere hinsichtlich ihrer Luft-Eintrittsfläche, an die für den Betrieb einer Fahrzeug-Klimaanlage erforderlichen Luft-Volumenströme angepasst sein. Einer Verringerung ihrer Größe sind dadurch Grenzen gesetzt. Bei einem Wechsel derartiger Filter am Fahrzeug wird daher ein entsprechend großer Bewegungsraum für die Handhabung des Filterkörpers benötigt, um diesen aus dem fahrzeugfesten Lufteinlass herausnehmen oder in ihn einsetzen zu können. Ein solcher Bewegungsraum steht häufig bei Fahrzeugen wegen der Vielzahl der übrigen, ebenfalls außerhalb der Fahrgastzelle unterzubringenden Aggregate nicht zur Verfügung, was insbesondere für PKW mit ihrem verhältnismäßig kleinen Fahrzeugvorbau gilt (vgl. streitpatentgemäße Aufgabe). Dieses Problem bestand bereits am Anmeldetag des Streitpatents und war deshalb bereits am Anmeldetag in der Fachwelt bekannt. Der Fachmann hatte demnach Anlass, Überlegungen zur Abhilfe anzustellen.
Schon grundsätzlich hat der Fachmann auch Kenntnisse auf dem seinem speziellen übergeordneten allgemeinen Fachgebiet. Im vorliegenden Fall bestand darüber hinaus noch zusätzlich besondere Veranlassung zur Beachtung des übergeordneten Gebiets, hier der Filtration von Luft zwecks Abscheidung von Teilchen. Denn Luftfilter der streitpatentgemäßen Art kommen mit an sich gleichem Anforderungsprofil auch in entfernteren, insbesondere fahrzeugfremden Anwendungsgebieten zum Einsatz (z. B. Klimaanlagen für Wohn- und Arbeitsräume).
In diesem übergeordneten Gebiet gibt es den Stand der Technik nach der JP 59-089 937 A (Patent Abstracts of Japan). Danach ist ein Luftfilter 39 in die Lufteintrittsöffnung eines Aggregatgehäuses einsetzbar. Der Filter ist aufgeteilt in eine obere Hälfte 46 und eine untere Hälfte 48, die entlang einer Kante, die durch ein Gelenkteil 44 ausgebildet ist, beweglich verbunden sind (vgl. PURPOSE). Dabei vermittelt die zeichnerische Darstellung des Filterelements 39 (vgl. hier wiedergegebene Figuren 2, 3 der JP 59-089 937 A) ohne Weiteres die Vorstellung eines Rahmens, der in zwei Teilrahmen unterteilt ist und dessen Teilrahmen je einen Teil des Filtermaterials enthalten (Merkmale 4, 5). Diese beiden Teilrahmen sind demnach beweglich verbunden (Merkmal 6.1). Zum Auswechseln des Filters wird dieser an seinem Gelenkteil 44 L-förmig eingeklappt, so dass er in eine Einsatzöffnung des Gehäuses mit einer Höhe c von etwa nur einem Teilrahmen einschiebbar ist.
Die JP 59-089 937 A (Abstract) gibt dem Fachmann auch Sinn und Zweck dieser Ausbildung an: die bewegliche Verbindung der beiden Rahmenteile soll dazu dienen, großflächige Luftfilter auf einfache Weise in eine schwer zugängliche und kleinere Gehäuseöffnung einsetzen zu können ("To easily insert an air filter in large size ..."), vgl. Purpose. Dies dient dem Fachmann als Hinweis auf eine Lösung seines oben geschilderten Problems. Er hat somit Anlass zur Anwendung dieses allgemeinen Konstruktionsprinzips auf ein Filterelement für Fahrzeuge nach Art der WO 94/01 200 A1. Er erhält auf diese Weise ein Filterelement mit den o. g. Merkmalen 1 bis 6.1.
Dass bei einem solchen Filterelement die Teilrahmen längs ihrer gemeinsamen Kante luftdicht verbunden sein sollten, ergibt sich dem Fachmann funktionsnotwendig aus der Tatsache, dass anderenfalls die an dem Filtermaterial vorbeiströmende Luft ungefiltert in den Fahrzeuginnenraum dringt. Dies steht der beabsichtigten Reinigung der Luft direkt entgegen und kann offensichtlich dadurch verhindert werden, den die Rahmenteile verbindenden Gelenkteil luftdicht auszugestalten (Merkmal 6.2).
Nach alledem konnte der Fachmann ausgehend von einer Filtereinrichtung nach der WO 94/01 200 A1 mit dem aus der JP 59-089 937 A (Patent Abstracts of Japan) entnehmbaren Prinzip der beweglich verbundenen Teilrahmen ohne erfinderische Tätigkeit zu dem Filterelement gemäß streitpatentgemäßem Patentanspruch 1 kommen.
Patentanspruch 1 kann deshalb von Anfang an keinen Bestand haben. Mit ihm fallen die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3.
3. Der behaupteten Vorbenutzung brauchte nicht nachgegangen zu werden, da sich die mangelnde Patentfähigkeit bereits aus dem oben dargelegten druckschriftlichen Stand der Technik ergibt und damit im Sinne der Einsprechenden zu entscheiden war.
4. Dem Patentinhaber die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Denn nach § 62 Abs. 1 S. 1 PatG können einem Beteiligten lediglich Kosten auferlegt werden, die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursacht wurden. Vorliegend hat weder eine Beweisaufnahme noch eine Anhörung stattgefunden.
Bülskämper Bork Friehe Reinhardt Ko
BPatG:
Beschluss v. 17.03.2008
Az: 9 W (pat) 348/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4747a0ebc4da/BPatG_Beschluss_vom_17-Maerz-2008_Az_9-W-pat-348-06