Saarländisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: 1 U 156/06 - 45
(Saarländisches OLG: Urteil v. 18.10.2006, Az.: 1 U 156/06 - 45)
Zur Unterscheidungskraft des Begriffs "Schlachthof" in einer Geschäftsbezeichnung.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.2.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 1 O 128/05 - teilweise abgeändert und in seinem Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
es zu unterlassen, auf dem Grundstück in sowie in einem Umkreis von 3 km von der in einen Gastronomiebetrieb zu betreiben, der den Begriff "S.", insbesondere die Bezeichnung "Z. S." verwendet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
1) Erste Instanz:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst zu 2/3, die Beklagte zu 1) zu 1/3. Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der durch dieses Urteil für die Beklagte zu 1) begründeten Beschwer beträgt 20.000,00 EUR.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 17.2.2006 (Bl. 154 ff. d. A.) Bezug genommen.
Durch dieses Urteil hat das Landgericht der Beklagten zu 1) untersagt, auf dem Grundstück in sowie in einem Umkreis von 3 km von der in einen Gastronomiebetrieb unter der Bezeichnung "Z. S." zu betreiben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) sei überwiegend begründet. Das Namensrecht an einer Gaststättenbezeichnung unter der Verwendung des Begriffs "Z. S." stehe der Klägerin zu, die Beklagte zu 1) verletze dieses Namensrecht. Der Gaststättenbezeichnung "S. B.“ komme Unterscheidungskraft zu. In der Verwendung der Gaststättenbezeichnung "Z. S." liege eine Namensanmaßung, da bei den Bezeichnungen "S. B.“ und "Z. S." Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Träger des Namensrechtes sei die Klägerin. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Gaststättenbezeichnung unter Verwendung des Begriffes "S." vom Seniorchef der Klägerin entwickelt worden sei. Die dauerhafte Verwendungsabsicht der Klägerin sei hinreichend belegt. Der Beklagten zu 1) könne jedoch nur die Benutzung des Namens in der aktuellen konkreten Form ("S.") untersagt werden; das Verbot könne sich nicht generell auf den Zusatz "S." beziehen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) sei demgegenüber als unschlüssig abzuweisen.
Gegen diesesihr am 28.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu1) am 14.3.2006 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Klägerin hat gegen das ihr am gleichen Tag zugestellte Urteil am 24.3.2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.4.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte zu 1) trägt vor:
Es sei bereits fraglich, ob die Bezeichnung einer Gaststätte dem Namensrecht nach § 12 BGB unterliege oder ob sich nicht vielmehr der Schutz dieser Kennzeichen allein an den Normen des Markengesetzes zu orientieren habe.
Dem Begriff "S." müsse bereits die Kennzeichnungskraft abgesprochen werden, da dieser Begriff in der Verkehrsgeltung einen Ort bezeichne, an dem Tiere geschlachtet werden oder der historisch als Schlachthof diente. Aber selbst wenn man einen Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung unterstellen würde, bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), da keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagte zu 1) habe vielmehr mit dem zulässigen Zusatz "Z. S. " ihren Betrieb hinreichend gekennzeichnet. Zudem habe die Beklagte zu 1) nicht in unlauterer Art und Weise die Bezeichnung der Gaststätte "Z. S." gewählt. Es bestünden im übrigen auch Bedenken, ob die Klägerin, die die Gaststätte "S. B." nicht selbst betreibt, sondern sie aufgrund eines Pachtvertrages von einem Dritten betreiben lässt, im Hinblick auf die schutzfähige Kennzeichnung aktiv legitimiert sei. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Namensgebung bei der Klägerin begründet gewesen sei. Das Landgericht habe die Bekundungen des Zeugen S. unzutreffend gewürdigt. Zudem habe das Landgericht in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Parteien zu erkennen gegeben, dass es die Klage abweisen werde, so dass das erstinstanzliche Urteil eine Überraschungsentscheidung darstelle. Das Landgericht habe in bedenklicher Weise nur die Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin gewürdigt, ohne auch eine Parteianhörung der Beklagten vorzunehmen. Das Landgericht sei gehalten gewesen, zur vollständigen Aufklärung die Herren K., N. und D. von Amts wegen als Partei zu vernehmen.
Die Beklagte zu 1)beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.2.2006 – Az.: 1 O 128/05 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerinbeantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass die Beklagte zu 1) nunmehr die von ihr betriebene Gaststätte bezeichnet mit "E. A. S." und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dort auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannt wurde.
Mit der von ihr eingelegten Berufung macht die Beklagte zu 1) geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei gemäß dem Berufungsantrag abzuändern. Die Beklagtenseite habe bewusst durch die Änderung der Kennzeichnung ihres Betriebes wegen angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in "E. A. S." klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass man den Begriff "S." weiter verwenden wolle. Hierdurch werde die Verwechslungsgefahr perpetuiert.
Die Klägerinbeantragt,
unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu 1) zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, auf dem Grundstück in sowie in einem Umkreis von 3 km von der in einen Gastronomiebetrieb nicht nur unter der Bezeichnung "Z. S." zu betreiben, sondern es auch zu unterlassen, darüber hinaus in einer Bezeichnung des Gastronomiebetriebes den Begriff "S." zu verwenden.
Die Beklagte zu 1)beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Berufung der Klägerin sei unzulässig, da es an der erforderlichen Beschwer fehle; auch die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung gemäß § 533 ZPO lägen nicht vor. Im übrigen stehe der Klägerin ohnehin kein Anspruch auf Untersagung der Gastronomiebezeichnung "S." zu.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.B.I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig gemäß §§ 511 , 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Z. S." verurteilt.
Die mit der Berufung von der Beklagten zu 1) hiergegen erhobenen Einwendungen greifen letztlich nicht durch:
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch - so das Landgericht - aus §§ 12 , 1004 BGB hergeleitet wird oder ob im geschäftlichen Verkehr von einem Vorrang der §§ 5, 15 MarkenG auszugehen ist (so offenbar BGH NJW 2002, 2031; anders wohl Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 56). Dies bedarf letztlich keiner Entscheidung; denn im Bereich des geschäftlichen Verkehrs deckt sich der Tatbestand der §§ 5, 15 MarkenG mit dem des unbefugten Namensgebrauchs im Sinne von § 12 BGB (vgl. dazu MüKo-Schwerdtner, BGB, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 110 m. w. N.).
Die Voraussetzungen der §§ 5, 15 MarkenG sind vorliegend gegeben.
Bei der Bezeichnung "S. B." handelt es sich um einegeschäftliche Bezeichnung in Form eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 3. Alt. MarkenG. Darunter zu verstehen ist ein Zeichen, das geeignet ist, Unternehmen oder Werke von anderen Unternehmen oder Werken zu unterscheiden (vgl. dazu Fezer, aaO, § 5 Rdnr. 2); die hiermit geforderte Unterscheidungsfunktion ist vorliegend gegeben. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommenen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat beitritt, setzt die Schutzwürdigkeit einer Bezeichnung voraus, dass diese unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, wie ein Name zu wirken (vgl. dazu BGH GRUR 1977, 165, "Parkhotel", zu § 16 UWG a. F.; BGH, Urteil vom 30.3. 1995, Az.: I ZR 60/93, "City-Hotel"). Der Unterscheidungskraft im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG steht dabei - so auch das Landgericht - nicht entgegen, dass der Name (dort: Hotelname) sich aus gängigen Begriffen der Umgangssprache zusammensetzt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, dass mehr oder weniger deutlich beschreibende Bezeichnungen als Bezeichnung verwendet werden. Der Verbindung von Gattungsbegriffen zu einer Geschäftsbezeichnung (dort: für ein Hotel) kommt in der Regel schon deshalb hinreichende Unterscheidungskraft zu, weil dem Verkehr aufgrund allgemeiner Übung bekannt ist, dass es in dem betreffenden Geschäftszweig innerhalb eines begrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.1995 m. w. N.). Diese Erwägungen lassen sich ohne weiteres auf die Bezeichnung einer Gaststätte mit dem Namen "S. B." übertragen.
Der Begriff "S. " hat ursprünglich beschreibenden Charakter und bezeichnet den Ort, an dem Tiere geschlachtet werden oder früher geschlachtet wurden. In Verbindung mit dem Begriff "B." wird der Gastronomiebetrieb als ein Unternehmen bezeichnet, das einen nahen örtlichen Bezug zum ursprünglichen Schlachthofgelände aufweist und in seinem Charakter - Einrichtung, Speise- und Getränkeangebot - in der Tradition des historischen Schlachthofes steht. Damit werden, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, das Unternehmen und der dahinter stehende Inhaber individualisiert; dieser Geschäftsbezeichnung kommt damit eine normale, örtlich begrenzte Kennzeichnungs- und damit Unterscheidungskraft zu.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 3. Alt. MarkenG sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr benutzt. Dass es insoweit unerheblich ist, dass die Klägerin die Gaststätte nicht selbst betreibt, sondern die Geschäftsräume unter der geschützten Geschäftsbezeichnung an Dritte verpachtet hat, hat das Landgericht mit Hinweis auf die Entscheidung OLG Hamm WRP 1982, 534 zutreffend dargestellt, so dass auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden kann.
Die erforderliche Verkehrsgeltung (vgl. dazu Fezer, aaO, § 5 Rdnr. 3 f.) ist ebenfalls fraglos gegeben.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG liegen vor.
Die Klägerin ist Inhaberin der geschäftlichen Bezeichnung. Die Schutzrechte für die Bezeichnung "S. B." wurden bei der Klägerin begründet. Auch dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt, auch insoweitwird auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
Die Beklagte zu 1) macht geltend, aufgrund der Beweisaufnahme sei gerade nicht zweifelsfrei geklärt, dass die Klägerin die Bezeichnung "S. B." selbst gewählt habe, sondern es stehe gerade im Gegenteil durch die Vernehmung der Zeugen G. S., J. S. und F. A. fest, dass von der Klägerin ursprünglich die Bezeichnung "B. E. favorisiert und erst durch die Intervention des Herrn K. die Bezeichnung "S. B." zum Tragen gekommen sei und man im Gegenteil Herrn S. senior von einer Abkehr von seinem favorisierten Vorschlag habe überzeugen müssen. Hiermit hat die Beklagte zu 1) keinen Erfolg.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden; dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Als solche Anhaltspunkte kommen in Betracht:
- fehlerhafte Erfassung der Tatsachen in Folge der Verletzung materiellen Rechts,
- fehlerhafte Erfassung von Tatsachen aufgrund von Verfahrensfehlern und
- sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses
(vgl. dazu Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdnr. 2 ff. m. w. N.).
Keine der dargestellten Voraussetzungen ist vorliegend gegeben:
Für eine fehlerhafte Erfassung von Tatsachen infolge der Verletzung materiellen Rechts ist weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
Auch von einem Verfahrensfehler seitens des Landgerichts ist nicht auszugehen:
Die Beklagte zu 1) beanstandet insoweit, dass das Landgericht den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S. senior, angehört habe, ohne auch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) anzuhören. Diese Rüge ist unbegründet; denn das Landgericht hat sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2005 (Bl. 90 d. A.) als auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2006 (Bl. 141 d. A.) den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer der Beklagten zu 1), persönlich angehört.
Dass das Landgericht die Herren K. und D. nicht vernommen bzw. nicht angehört hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagtenseite hat nämlich erstinstanzlich auch nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, dass die Genannten in irgendeiner Weise in die Namensfindung eingebunden oder an ihr beteiligt gewesen wären. Auch in der Berufung fehlt jeglicher konkreter Sachvortrag dazu, inwieweit diese zur Aufklärung des streitigen Sachverhaltes beitragen könnten. Im übrigen wäre ein derartiges Verteidigungsvorbringen in der Berufungsinstanz unzulässig, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind.
Auch das übrige Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1) ist nicht geeignet, den Schluss auf eine im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO relevante Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beweisergebnisses zu begründen. Die Beklagte zu 1) macht insoweit geltend, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen S. nicht zutreffend gewürdigt. Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen S. und A. und unter Berücksichtigung der Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn S. senior, davon ausgegangen, dass die Entscheidung für den Namen "S. B." seitens des Geschäftsführers der Klägerin getroffen wurde. Dies ist in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Ein Verstoß hiergegen liegt dann vor, wenn das Gericht beispielsweise erhobene Beweise unvollständig würdigt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 1392). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.
Der Zeuge S. hat bekundet, Herr K. habe sich für den Namen "S. B." ausgesprochen, mit dem Namen "E. habe er sich nicht einverstanden erklärt. Diese Aussage steht dem seitens des Landgericht gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen, wonach der Geschäftsführer der Klägerin die Bezeichnung "S. B." favorisiert und die Namensgebung letztendlich entschieden habe. Der Zeuge erklärte zwar weiter, nach seiner Wahrnehmung sei die Initiative zu der Namensgebung von Herrn K. ausgegangen (vgl. Bl. 148 d. A.). Hierbei handelt es sich aber offenbar um eine Schlussfolgerung des Zeugen S.; konkrete Angaben dazu, dass Herr K. den Begriff "S. B.“ quasi "erfunden" hätte, enthält seine Aussage nicht. Der Zeuge gab vielmehr an, dass er von einer Vereinbarung betreffend die Namenswahl im Innenverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und den Herren K. und N. andererseits nicht wisse (vgl. Bl. 147 d. A.); insoweit war seine Aussage demnach letztlich unergiebig.
Hiernach kann der Beweiswürdigung des Landgerichts insgesamt gefolgt werden, so dass auch insoweit die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in Bezug genommen werden können.
Das Verhalten der Beklagten zu 1) erfüllt vorliegend die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 MarkenG. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) die Geschäftsbezeichnung "Z. S.", also ein ähnliches Zeichen im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, im Verkehr benutzt, und zwar ohne, dass die Klägerin ihr dies gestattet hätte, also unbefugt. Dass zwischen den Bezeichnungen "S. B." und "Z. S." Verwechslungsgefahr besteht, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet sind.
Da somit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 MarkenG vorlagen und damit der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG zustand, hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zu Recht zur Unterlassung der Führung der Bezeichnung "Z. S." verurteilt. Die Berufung der Beklagten zu 1) war somit zurückzuweisen.II.
Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist auch die erforderliche Beschwer gegeben. Die Klägerin hatte nämlich erstinstanzlich beantragt, der Beklagten zu 1) umfassend die Verwendung der Bezeichnung "S." zu untersagen. Das Landgericht untersagte der Beklagten zu 1) jedoch lediglich die Führung der Bezeichnung "Z. S." und wies im übrigen die Klage ab.
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Der Klägerin steht nämlich gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "S." in jeglicher Zusammensetzung zu. Zwar darf grundsätzlich nur die konkrete Benutzungsart, die dem Kläger gegenüber unbefugt ist, als die konkrete Verletzungsform verboten werden (vgl. dazu Fezer, aaO, § 15 Rdnr. 190 m. w. N.). Ein allgemeines Benutzungsverbot ist aber dann gerechtfertigt, wenn der Verletzer den fremdem Namen in der Absicht gewählt hat, im Verkehr Verwechslungen herbeizuführen oder an fremdem Ruf zu schmarotzen oder sich an ihn anzulehnen (vgl. dazu Fezer, aaO). Zumindest von Letzterem ist vorliegend auszugehen, und zwar auf Grund des eigenen Verhaltens der Beklagten zu 1). Wie die Klägerin in der Berufungsinstanz von der Gegenseite unbestritten vorgetragen und durch Vorlage einer Fotografie (vgl. Bl. 206 d. A.) belegt hat, wird die Gaststätte in der nunmehr unter der Bezeichnung "E. A. S." betrieben. Damit aber ist die vorher bestehende Verwechslungsgefahr keineswegs ausgeräumt. Der markante und einprägsame Teil der zu Gunsten der Klägerin geschützten Bezeichnung liegt nämlich nicht in dem Begriffsteil "B.“, da dieser mit sonstigen Bezeichnungen beliebig kombiniert werden kann. Die Verwechslungsgefahr gründet sich vielmehr auf die Verwendung speziell des Begriffs "S.", da dieser mit einem Teil der Bezeichnung des Betriebs inder identisch ist. Die Änderung der Bezeichnung der von der Beklagten zu 1) betriebenen Gaststätte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zeigt, dass die Beklagte zu 1) nicht bereit ist, von einer Verwendung des Begriffs "S.", in welcher Kombination auch immer, abzusehen. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beklagte zu 1) letztlich auf Dauer aus der Verkehrsgeltung der Bezeichnung "S. B." für ihre Gaststätte Nutzen ziehen und daher eine hinreichend klare Abgrenzung in der Bezeichnung gerade vermeiden will. Dies rechtfertigt es, nach den oben dargestellten Grundsätzen vorliegend ein umfassendes Verbot auszusprechen.
Hiernach war das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe des Berufungsantrags der Klägerin abzuändern.C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.
Saarländisches OLG:
Urteil v. 18.10.2006
Az: 1 U 156/06 - 45
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