Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. November 2001
Aktenzeichen: 4 O 764/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.11.2001, Az.: 4 O 764/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Geschäftsführer der Klägerin ( … ) und ( … ) sind eingetragene Inhaber des am 29. August 1986 angemeldeten deutschen Patents ( … ) (Anlage K 18), dessen Anmeldung am 3. März 1988 offengelegt und dessen Erteilung am 23. Mai 1991 veröffentlicht wurde. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) ermächtigten die vorgenannten Geschäftsführer die Klägerin, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu dürfen, und traten ihr für Vergangenheit und Zukunft sämtliche Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft ein Längsführungssystem mit einem Laufschienenträger und einem ein Lagerteil aufnehmenden Profilstab. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Längsführungssystem für Werkzeugschlitten, Steuereinheiten od. dgl., mit einem aus einem Hohlprofil bestehenden Laufschienenträger, an dessen Laufschienen sich der Schlitten längsverschieblich mit einem Lagerteil abstützt, das in einen längsdurchlaufenden Einbaukanal eines mit einem Hohlraum versehenen Profilstabs eingebaut und mit seiner Abstützstelle neben einem dem Laufschienenträger benachbarten Durchtrittsschlitz des Profilstabs angeordnet ist, der in seiner Außenwandung mindestens eine hinterschnittene Längsnut aufweist, in der ein Schlittenbauteil befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß

- der Hohlraum (Kanal 13) des Profilstabs (10) der Einbaukanal für das Lagerteil (Rolle 14) ist und den Durchtrittsschlitz (12) aufweist,

- der Profilstab (10) dem Laufschienenträger (34) außen parallelachsig benachbart angeordnet ist,

- mindestens ein weiterer, dem ersten paralleler Profilstab (10) vorhanden ist, und

- die beiden Profilstäbe (10, 10) mit weiteren Profilstäben (25, 26) zu dem längsverschieblichen Schlitten (33 + 33IV) zusammengebaut sind."

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

Die Beklagte zu 1), deren Verwaltungsrat der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter der Typenbezeichnung 8D14z/e Lager- und Doppellagereinheiten, die aus einem Profilstab bestehen, in dem ein bzw. zwei Rollen gelagert sind. Sie bietet die Lagereinheiten in ihrem Vertriebskatalog "ALUTOP" (Anlage K 5) in der nachfolgend dargestellten Weise an.

Die Beklagte zu 1) hat den Katalog den Firmen Weber-Telecom (Silberhausen), Markus Pätz (Solingen), Messer Griesheim GmbH (Puchheim), FIT Fertigungs- und Industrietechnik (Friedberg), Wabco-Westinghouse (Hannover) und Samulski GmbH (Solingen) zugänglich gemacht. Der zuletzt genannten Firma lieferte die Beklagte zu 1) auf Bestellung eine Doppellagereinheit (Anlage K 21). Die anderen Firmen bestellten andere Gegenstände aus dem Katalog der Beklagten zu 1), nämlich Profile, Nutensteine und Abdeckkappen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den im Parallelverfahren 4 O 37/00 als Anlage K 29 vorgelegten Lieferscheinen.

Der Beklagte zu 3) ist Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1) und trat im Geschäftsverkehr als ihr Verkaufsleiter und Geschäftsführer auf. Unter dem 13. August 1999 wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Generalvollmacht (Anlage k 30) erteilt.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Lagereinheiten zur Verwendung in dem patentgemäßen Längsführungssystem geeignet sind.

Die Klägerin nimmt die Beklagten deshalb mit der vorliegenden Klage aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.

Sie trägt vor: Nach ihren Erfahrungen würden mindestens 90 % der Lager- und Doppellagereinheiten für patentgemäße Führungseinheiten verwendet. Ihre Verwendung für nicht erfindungsgemäße Vorrichtungen sei theoretisch zwar denkbar, praktisch aber allenfalls eine Gelegenheitslösung. Diejenigen Firmen, an die die Beklagte zu 1) ihre Kataloge versandt habe, würden Lager- und Doppellagerteile, wie sie im Katalog gezeigt seien, ausschließlich für das patentgeschützte Längsführungssystem einsetzen. Die Beklagten hätten sich mit diesem Wissen an diese Firmen gewandt, um in geschäftlichen Kontakt mit ihren, den klägerischen, Abnehmern zu treten. Der Beklagte zu 3) habe die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlaßt. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und als Mehrheitsgesellschafter habe er ferner die Möglichkeit gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.

Die Klägerin ist der Ansicht: Die im Katalog der Beklagten enthaltene Beschreibungsstelle, nach der die "exzentrischen Ausführungen eine stufenlose Verschiebung der Laufrollen bis zu +/- 1mm für die Realisierung von spielfreien Führungseinheiten" erlaubten, verbinde der auf Seiten des Angebotsempfängers tätige Fachmann mit dem patentgeschützten Längsführungssystem und beinhalte daher die Anleitung bzw. Empfehlung, die angegriffenen Lagereinheiten entsprechend einzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Profilstäbe, die einen Hohlraum aufweisen, den ein für die Aufnahme eines Lagerteils (einer Rolle) bereiter Einbaukanal längs durchläuft und der einen einem Laufschienenträger benachbarten Durchtrittsschlitz neben einer Abstützstelle aufweist, und die in ihrer Außenwandung mindestens eine hinterschnittene Längsnut aufweisen, in der ein Schlittenbauteil befestigt ist,

ohne Zustimmung der Patentinhaber anderen als zur Benutzung der nachfolgend bezeichneten Erfindung berechtigten Personen im Geltungsbereich des deutschen Patents ( … ) anzubieten oder zu liefern, wenn die Beklagten wissen oder es aufgrund der Umstände, insbesondere der Werbe-, Angebots- oder Nachfragesituation, offensichtlich ist, daß die vorbezeichneten Profilstäbe dazu geeignet und bestimmt sind, verwendeten zu werden für

Längsführungssysteme für Werkzeugschlitten, Steuereinheiten od. dgl., mit einem aus einem Hohlprofil bestehenden Laufschienenträger, an dessen Laufschienen sich der Schlitten längsverschieblich mit einem Lagerteil abstützt, das in einen längsdurchlaufenden Einbaukanal eines mit einem Hohlraum versehenen Profilstabs eingebaut und mit seiner Abstützstelle neben einem dem Laufschienenträger benachbarten Durchtrittsschlitz des Profilstabs angeordnet ist, der in seiner Außenwandung mindestens eine hinterschnittene Längsnut aufweist, in der ein Schlittenbauteil befestigt ist,

bei welchen Längsführungssystemen

- der Hohlraum des Profilstabs der Einbaukanal für das Lagerteil ist und den Durchtrittsschlitz aufweist,

- der Profilstab dem Laufschienenträger außen parallelachsig benachbart angeordnet ist,

- mindestens ein weiterer, dem ersten paralleler Profilstab vorhanden ist, und

- die beiden Profilstäbe mit weiteren Profilstäben zu dem längsverschieblichen Schlitten zusammengebaut sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der - auf die Profilstäbe bezogenen - Herstellungsmengen und -zeiten oder - soweit die Beklagten nicht selbst herstellen - der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von den Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 24. Juni 1991 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

festzustellen,

1.

daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 4. April 1988 bis zum 23. Juni 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zu Händen der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr sowie den Patentinhabern ( … )

und ( … ) durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Juni 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, wobei der Beklagte zu 3) vorab die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin stehe hinsichtlich des Unterlassungsantrages kein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen zu. Sie sind ferner der Auffassung, eine mittelbare Patentverletzung liege nicht vor, da die angegriffenen Lagereinheiten kein wesentliches Element der patentierten Erfindung beträfen und es überdies an den gemäß § 10 Abs. 1 PatG erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen fehle. Die Beklagten machen hierzu geltend: Bei den angegriffenen Lagereinheiten handele es sich um Standardelemente, die bei einer Vielzahl nicht patentgemäßer Konstruktionen Verwendung finde. Dies ergebe sich allein schon aus den von ihr als Anlagen CCP B 1 bis 3 vorgelegten Konstruktionsdarstellungen, die die Gleitführung für Schiebetüren (B 1), einen verschiebbaren Anschlag einer Zuschneidemaschine (B 2), eine Hubtüre (Anlagenkonvolut B 3) und eine Biegevorrichtung (Anlagenkonvolut B 3) zeigen. In weit mehr als der Hälfte aller Fälle würden die angegriffenen Lagereinheiten in nichterfindungsgemäßer Weise verwendet. Die Beklagte zu 1) bediene einen anderen Markt als die Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

A.

Auch soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 3) richtet, ist das angerufene Gericht international und örtlich zuständig. Die Klägerin ist ferner hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zur Prozeßführung im eigenen Namen befugt.

I.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichtes Düsseldorf folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ in Verbindung mit § 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) über die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht Düsseldorf. Für den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ genügt die schlüssige Behauptung einer - nach deutschem Deliktsrecht - unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozeßgerichts. Da dieselben Tatsachen sowohl den Gerichtsstand als auch den materiellen Anspruch begründen, ist der Gerichtsstand schon für angebliche, nicht erst bewiesene Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594; Thomas/Putzo, 21. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rdn. 12). Umfaßt sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung.

Vorliegend sind durch die Versendung des Katalogs gemäß Analge K 5 und die Lieferung einer Doppellagereinheit an Unternehmen, die ihren Firmensitz in Nordrhein-Westfalen haben (Samulski GmbH; Fi. Markus Pätz), Angebots- und Vertriebshandlungen im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe diese Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlaßt. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Klägerin und als Mehrheitsgesellschafter der Klägerin habe er ferner die Möglichkeit gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden. Hierin liegt der schlüssige Vortrag einer die Passivlegitimation begründenden Mitwirkungshandlung des Beklagten zu 3). Denn als Patentverletzer haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung anderer genügt, sofern er die Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte und dies aufgrund seiner Stellung auch erwartet werden konnte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 - Räumschild; GRUR 1991, 769, 770 - Honorarfrage).

Da die Klägerin außerdem behauptet hat, den Beklagten sei bekannt gewesen, daß die von ihnen angesprochenen Firmen die angegriffenen Lagereinheiten für das erfindungsgemäße Längsführungssystem verwendeten, hat sie auch in schlüssiger Weise dargetan, die Angebots- und Vertriebshandlungen verletzten das Klagepatent mittelbar im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.

II.

Die Patentinhaber haben die Klägerin mit Erklärung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) zur Prozeßführung im eigenem Namen ermächtigt. Die Klägerin hat ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erklärung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenständlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.

B.

In der Sache stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 Abs. 1 PatG nicht vorliegen.

I.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Längsführungssystem für Werkzeugschlitten, Steuereinheiten oder dgl. mit einem Laufschienenträger, einem Schlitten und einem ein Lagerteil aufnehmenden Profilstab.

Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der US-PS 45 66 738 (Anlage K 19) ein Längsführungssystem bekannt, bei dem der den Werkzeugschlitten tragende Profilstab - wie aus den nachfolgend dargestellten Figuren 1 u. 2 dieser Schrift ersichtlich wird - innerhalb des Laufschienenträgers angeordnet ist.

Der vorbekannte Laufschienenträger ist als offenes Profil ausgestaltet, da der Profilstab durch den Laufschienenträger durchgreifen muß, um den Werkzeugschlitten tragen zu können. Eine derartige Konstruktion sieht die Klagepatentschrift als nachteilig an, weil der Laufschienenträger eine nur geringe Stabilität aufweist, die konstruktiven Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt sind und innerhalb des Laufschienenträgers zahlreiche Lagerteile und Laufschienen angeordnet werden müssen.

Entsprechende Probleme treten bei dem aus der DE-OS 33 36 496 bekannten Längsführungssystem mit ebenfalls innerhalb des Hohlprofils angeordneten Profilstab auf. In der DE-OS 34 33 256 ist schließlich ein Längsführungssystem mit einem Träger und einem Laufschlitten offenbart, bei welchem der Träger allerdings nicht zur Führung des Laufschlittens herangezogen wird und bei dem der Hohlraum ungenutzt bleibt.

Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Längsführungssystem mit den aus der US-PS 45 66 738 (Anlage K 19) ersichtlichen Merkmalen so zu verbessern, daß es mit modularen Schlitten, Steuereinheiten oder dgl. betrieben werden kann. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

Längsführungssystem für Werkzeugschlitten, Steuereinheiten oder dergleichen

(1)

mit einem Laufschienenträger,

(a)

der aus einem Hohlprofil besteht,

(b)

an dessen Laufschienen sich der Schlitten längsverschieblich mit einem Lagerteil abstützt;

(2)

das Lagerteil ist

(a)

in einen längsdurchlaufenden Einbaukanal eines mit einem Hohlraum versehenen Profilstabs eingebaut und

(b)

mit seiner Abstützstelle neben einem dem Laufschienenträger benachbarten Durchtrittsschlitz des Profilstabs angeordnet;

(3)

der Profilstab weist in seiner Außenwandung mindestens eine hinterschnittene Längsnut auf, in der ein Schlittenbauteil befestigt ist;

(4)

der Hohlraum (Kanal 13) des Profilstabs (10) ist der Einbaukanal für das Lagerteil (Rolle 14) und weist den Durchtrittsschlitz (12) auf;

(5)

der Profilstab (10) ist dem Laufschienenträger (34) außen parallelachsig benachbart angeordnet;

(6)

mindestens ein weiterer, dem ersten paralleler Profilstab (10) ist vorhanden, und

(7)

die beiden Profilstäbe (10, 10) sind mit weiteren Profilstäben (25, 26) zu dem längsverschieblichen Schlitten (33 + 33IV) zusammengebaut.

Den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge ermöglicht die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Profilstäbe, daß sie nicht mehr innerhalb, sondern außerhalb des Laufschienenträgers benachbart zu diesem angeordnet werden können. Um die Lage der Profilstäbe zum Laufschienenträger zu fixieren, ist dann aber die Ausbildung eines Schlittens mit Hilfe weiterer Anbauteile bzw. Profilstäbe notwendig. Vorteilhaft ist es, den Rollkörper (= Lagerteil) innerhalb des Profilstabes anzuordnen, da er dort geschützt ist und bei der Handhabung in Profilstabkonstruktionen nicht störend hervorsteht.

II.

Die Beklagten haben das Klagepatent nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG mittelbar verletzt.

Gemäß der vorgenannten Vorschrift ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung der Klägerin anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und dazu bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG ist danach im Entscheidungsfall zwar zu bejahen, (nachfolgend unter 1.), es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß in Person der Beklagten auch die erforderlichen subjektiven Merkmale vorliegen (nachfolgend unter 2.).

1.

Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Lager- und Doppellagereinheiten durch die Versendung ihres Prospekts nach Anlage K 5 angeboten und eine Doppellagereinheit an die Firma Samulski GmbH in Solingen geliefert.

Die Angebotsempfänger sind zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent nicht berechtigt gewesen; Umstände, aus denen sich eine solche Berechtigung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent - Bildung eines Längsführungssystems mit Laufenschienenträger und Schlitten - verwendet zu werden. Beide Lagereinheiten stellen jeweils einen erfindungsgemäßen Profilstab dar. Der Profilstab besitzt in der Außenwandung hinterschnittene Längsnuten, in denen ein Schlittenbauteil befestigt werden kann, und in ihm ist ein Lagerteil (Rollen) in einem längsdurchlaufenden Einbaukanal vorgesehen, dessen Abstützstelle über einen Durchtrittsschlitz erreichbar ist (vgl. Merkmale 2 u. 3).

Der Profilstab betrifft ferner ein wesentliches Element der Erfindung. Ob ein bestimmtes Mittel für die Erfindung wesentlich oder unwesentlich ist, ist von der technischen Lehre her, die das Patent unter Schutz stellt, zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob das betreffende Mittel für die patentierte Lehre, und zwar den eigentlichen Kern der Erfindung, von wesentlicher oder von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Benkard/Bruchhausen, PatG, 9. Auflage, § 10 PatG Rdn. 14). Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen Erzeugnissen unzweifelhaft um ein wesentliches Element der Erfindung. Denn gerade mit der besonderen Ausbildung des Profilstabes erreicht die Erfindung, daß der Profilstab nicht mehr wie im Stand der Technik gemäß der US-PS 45 66 738 (Anlage K 19) innerhalb eines hohlen Laufschienenträgers angeordnet werden muß, sondern er dem Laufschienenträger von außen benachbart angeordnet werden kann. Dies bewirkt, daß der Laufschienenträger nicht mehr als offenes Profil mit geringer Stabilität, begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten und einer Vielzahl von innerhalb des Querschnitts anzuordnenden Laufschienen ausgebildet werden muß. Ferner ist die Lagerung des Rollkörpers innerhalb des Profilstabes für die Handhabung innerhalb von Profilstabkonstruktionen vorteilhaft, da über die Außenfläche des Profilstabs keine Rollenteile störend hervorstehen (vgl. Sp. 3 Z. 1-6). Die erfindungswesentlichen Vorteile werden demzufolge bereits durch die Ausgestaltung des Profilstabes und nicht erst durch das Vorsehen der aus den Merkmalen (6) und (7) ersichtlichen Schlittenkonstruktion erzielt.

2.

Die Voraussetzungen, die § 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht an das Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung stellt, liegen nicht vorliegen.

a.

Die mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, daß das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und daß der Lieferant weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, daß dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der aufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann (BGH, Urt. vom 10. Oktober 2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 16 ff. - Luftheizgerät; vgl. auch Benkard/Bruchhausen, a.a.0., § 10 PatG Rdn. 20; Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Auflage, § 10 PatG Rdn. 20 f.). Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen Handlungswillen des Angebotsempfängers bzw. Belieferten voraus. Der Angebotsempfänger bzw. Abnehmer muß die Benutzung des Gegenstandes wollen. Über die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempfänger oder Abnehmer; sein Handlungswille, d.h. seine Vorstellung von der konkreten Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels ist entscheidend (vgl. BGH, Urt. vom 10.10.2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 16 f. - Luftheizgerät; OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März 1999, 2 U 48/97 - Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen, a.a.0., § 10 PatG Rdn. 17; König, Mitt. 2000, 10, 20; Mes, PatG, 1997, § 10 PatG Rdn. 12; GRUR 1998, 281, 283). Dabei kommt es auf eine tatsächliche spätere Verwendung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes nicht an. § 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. dazu BGHZ 82, 254, 257 f. = GRUR 1982, 165 - Rigg) nämlich keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus (BGH, Urt. vom 10.10.2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 17 - Luftheizgerät). Sinn und Zweck des § 10 PatG ist es, dem Inhaber von Verfahrens-, Verwendungs- und Kombinationspatenten die Durchsetzung seiner Rechte zu erleichtern. Da sich der unmittelbare Verletzer unter Umständen nur schwer feststellen läßt, soll der Patentinhaber bereits im Vorfeld gegen drohende Patentverletzungen einschreiten können. § 10 PatG enthält insoweit wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40, 42 beheizbarer Atemluftschlauch) festgestellt hat einen Gefährdungstatbestand, der den Patentinhaber in die Lage versetzt, das Anbieten und Liefern solcher Mittel zu unterbinden, die dem Belieferten, die Möglichkeit verschaffen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. vom 25. März 1999, 2 U 48/97 - Klemmhalter; Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdn. 2, 3; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 PatG Rdn. 13; Mes, GRUR 1998, 281).

Der Anbieter bzw. Lieferant muß seinerseits die Bestimmung durch den Angebotsempfänger oder Abnehmer kennen und wollen. Sein Wissen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen und enthält damit eine Zweckrichtung; er muß vorsätzlich handeln (vgl. BGH, Urt. vom 10.10.2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 17 - Luftheizgerät; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 10 PatG Rdn. 21). Diese von dem Anbieter oder Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzenden Benutzung bedeutet eine erhebliche Gefährdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein "Zusammenwirken" zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne daß dieses mit den herkömmlichen Kategorien von (Mit-)Täterschaft und Teilnahme erfaßt werden kann. Dieses rechtfertigt letztendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (vgl. BGH, Urt. vom 10.10.2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 17 - Luftheizgerät).

Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden (vgl. BGH, GRUR 1958, 179, 182 - Resin; BGH, Urt. vom 10.10.2000 - X ZR 176/98, Umdr. S. 17 f. - Luftheizgerät; Benkard/Bruchhausen a.a.0., § 10 PatG Rdn. 20). Wenn der Lieferant den Belieferten zu einer bestimmten Verwendung eines gelieferten Stoffes anleitet oder eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, daß sich der Belieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und den gelieferten Stoff oder die gelieferte Vorrichtung zu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und daß der Lieferant das weiß. Statt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten genügt im übrigen nach § 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umstände.

b.

Die hiernach erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG sind im Entscheidungsfall nicht erfüllt. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt zumindest nicht die tatrichterliche Feststellung, die Beklagten hätten im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gewußt und gewollt, daß die Angebotsempfänger die Lager- und Doppellagereinheiten zur Verwendung im Rahmen des erfindungsgemäßen Längsführungssystems bestimmen.

aa.

Der Katalog der Beklagten zu 1) (Anlage K 5) und die darin enthaltene Beschreibung der angegriffenen Lager- und Doppellagereinheiten enthält keine Anleitung oder Empfehlung, die beworbenen Einheiten in erfindungsgemäßer Weise zu verwenden. Daß nach der Beschreibung die "exzentrischen Ausführungen eine stufenlose Verschiebung der Laufrollen bis zu +/- 1mm für die Realisierung von spielfreien Führungseinheiten" erlauben, beinhaltet - entgegen der Ansicht der Klägerin - lediglich eine allgemeine Vorteilsangabe zur Ausgestaltung der Laufrollen. Einen Hinweis auf das erfindungsgemäße Längsführungssystem mit Laufenschienenträger und Schlitten liegt hierin nicht. Die Realisierung einer möglichst spielfreien Verbindung erscheint bei jeder Art von "Führungseinheit" und nicht nur bei der erfindungsgemäßen Anordnung vorteilhaft und erwünscht.

bb.

Auch bei Heranziehung des weiteren Kataloginhalts ergibt sich keine andere Beurteilung.

Empfängern des Katalogs ist zwar klar, daß die im Katalog gezeigten Lagereinheiten, Profile, Profilstäbe, Nutensteine, Abdeckkappen, Dichtungen, Winkelelemente, Eckverbinder, Befestigungsansätze, Laschen (zumindest zum Teil) kombinierbar sind. Es ist aber weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, weshalb der Empfänger Anlaß haben und dazu gelangen sollte, zu der angegriffenen Lagereinheit den erfindungsgemäßen Laufschienenträger und Schlitten aus der Vielzahl von angebotenen Elementen zu kombinieren. Hiervon könnte man allenfalls dann ausgehen, wenn entsprechend kombinierbare Elemente erkennbar in Zusammenhang zu der angebotenen Lagereinheit dargestellt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Offenkundigkeit des Verwendungszweck kann insoweit auch nicht daraus hergeleitet werden, daß einer der Katalogempfänger sämtliche Einzelteile, die zum Zusammenbau der patentgeschützten Vorrichtung notwendig sind, bestellt hätte. Denn die Klägerin hat nicht eine Bestellung vorgelegt, die die Auswahl der außer der Lagereinheit für den Zusammenbau des erfindungsgemäßen Längsführungssystems erforderlichen Bauteile belegt.

cc.

Das Vorbringen der Klägerin trägt nicht die tatrichterliche Feststellung, die angegriffenen Lagereinheiten seien praktisch nur zur Verwendung im Rahmen des erfindungsgemäßen Längsführungssystem verwendbar, so daß die Beklagten unzweifelhaft davon ausgehen mußten, Katalogempfänger würden die Lagereinheiten dementsprechend verwenden.

Mit der Behauptung, nach ihrer Erfahrung würden mindestens 90 % der Lagereinheiten für patentgemäße Führungseinheiten verwendet, räumt die Klägerin selbst ein, daß die Lagereinheiten auch für nicht patentgemäße Verwendungszwecke eingesetzt werden. Die Beklagten haben dies zudem durch Vorlage der in den Anlagen CCP B 1 bis 3 dargestellten und nachfolgend abgebildeten Vorrichtungen (Gleitführung einer Schiebetür; verschiebbarer Anschlag einer Zuschneidemaschine; Hubtüre; Biegevorrichtung) belegt.

Sämtlichen Anwendungsbeispielen ist gemeinsam, daß sie nicht im Sinne von Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 mindestens zwei Profilstäbe aufweisen, die mit weiteren Profilstäben zu einem längsverschieblichen Schlitten zusammengebaut sind.

Kommt aber die nicht nur fernliegende und rein theoretische Möglichkeit der nicht patentgemäßen Verwendung eines Vorrichtungsteiles in Betracht, kann dem Anbietenden in der Regel nur dann vorgeworfen werden, er wisse von der patentgemäßen Verwendungsbestimmung der Angebotsempfänger oder nehme sie zumindest billigend in Kauf, wenn er die Angebotshandlungen - etwa durch die massenhafte Versendung oder Verteilung von Katalogen - in einer Weise vornimmt, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß Angebote auch solche Personen erreichen müssen, die das Vorrichtungsteil erfindungsgemäß verwenden. Daß die Beklagte zu 1) in dieser Weise tätig geworden ist, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Die Benennung nur einiger weniger Firmen, die den Katalog der Beklagte zu 1) erhalten haben, reicht hierfür nicht aus.

Im übrigen handelt es sich bei dem Sachverständigenbeweisantritt der Klägerin, ihrer Erfahrung nach würden mindestens 90 % der Lagereinheiten für patentgemäße Führungseinheiten eingesetzt, um einen unzulässigen der Ausforschung dienenden Beweisermittlungsantrag, da die Klägerin die Grundlage ihrer Erfahrung über die entsprechenden Marktverhältnisse nicht in einer für die Beklagten einlassungsfähigen Weise offengelegt hat.

dd.

Ein auf eine mittelbare Patentverletzung bezogenes vorsätzliches Handeln der Beklagten bei der Katalogversendung läßt sich auch nicht im Hinblick auf die Person eines der Angebotsempfänger feststellen. Es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, den Beklagten sei positiv bekannt gewesen, daß eine der von ihnen mit Katalogen belieferten Firmen die Lagereinheiten - wie von der Klägerin behauptet - erfindungsgemäß verwendet. Einer solchen Annahme steht vielmehr entgegen, daß die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog neben den Lagereinheiten ein große Vielzahl anderer Produkte anbietet, so daß nicht einmal davon ausgegangen werden kann, den Beklagten sei bewußt gewesen, die Katalogempfänger würden gerade die angegriffenen Lagereinheiten und nicht nur andere Produkte zu einer bestimmten Verwendung bestimmen. Bestätigung findet dies in den von der Klägerin zum Nachweis in Bezug genommenen Lieferscheinen gemäß Anlage K 29 des Parallelverfahrens 4 O 37/00. Nach diesen sind nämlich eben nicht die angegriffenen Lagereinheiten, sondern ausschließlich andere Elemente bestellt und geliefert worden.

Daß die benannten Katalogempfänger nach Behauptung der Klägerin zu ihrem Kundenkreis gehören, ist für sich betrachtet nicht ausreichend. Von Belang kann dies nur werden, wenn es sich gerade um die Bezieher der für das Klagepatent relevanten Teile handelt. Derartiges hat die Klägerin jedoch weder hinsichtlich ihrer eigenen Lieferbeziehungen noch hinsichtlich der Lieferbeziehungen der Beklagten zu 1) zu den Katalogempfängern konkret belegt. Selbst wenn man insoweit von dem Vorbringen der Klägerin ausginge, wäre im übrigen auch nur der Verwendungszweck klar. Es bedürfte indessen jedoch immer noch konkreter Feststellungen dazu, daß die Beklagten in Kenntnis dieser Umstände handelten.

Daß die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog eine ähnliche Typenbezeichnung ("8D14z/e") wie die Klägerin in ihrem Katalog gemäß Anlage K 29 ("5D6, 8D6, 8D14 u. 8D25") verwendet, mag ebenso wie das sonstige an der Produktpalette der Klägerin angelehnte Wettbewerbsgebaren der Beklagten belegen, daß diesen die grundsätzliche Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Lagereinheiten für die patentgeschützte Vorrichtung bekannt war. Vor dem Hintergrund der zuvor gemachten Ausführungen rechtfertigt dieser Umstand allein aber noch nicht die Feststellung, den Beklagten sei die konkrete Verwendungsbestimmung seitens einer der Katalogempfänger positiv bekannt gewesen oder eine derartige Verwendungsbestimmung sei nach der Lebenserfahrung zu erwarten.

ee.

Der einzige Lieferfall, auf den die Klägerin sich stützt, ist auf Bestellung der Samulski GmbH in Solingen erfolgt. Diese hat die Doppellagereinheit gemäß Anlage K 21 erhalten. Jedoch auch die Bestellung eines Einzelstücks erlaubt nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte den Rückschluß auf die erfindungsgemäße Verwendung des Gegenstandes im Betrieb des Bestellers. Etwas anderes mag dann gelten, wenn daneben auch Zubehörteile bestellt worden wären, die ersichtlich den erfindungsgemäßen Laufschienenträger und Schlitten betreffen. Die Firmenbezeichnung bietet ebenfalls keinen Anlaß, Überlegungen zum Unternehmensgegenstand anzustellen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 450.000,-- DM.

Dr. Kühnen

Schuh-Offermanns

Dr. Crummenerl






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.11.2001
Az: 4 O 764/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/477feaa26ddf/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_29-November-2001_Az_4-O-764-00




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