Finanzgericht Köln:
Urteil vom 29. Februar 2012
Aktenzeichen: 14 K 3408/08

(FG Köln: Urteil v. 29.02.2012, Az.: 14 K 3408/08)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 1. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw nach der 0,002 % Regelung für 20 Fahrten bei 59 Entfernungskilometern mit 2.692,76 DM ermittelt wird und entsprechend die Werbungskosten i. H. von 826,-- DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 2 % der Beklagte und zu 98 % der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung eines geldwerten Vorteils aus dem Verkauf von Aktien an die Ehefrau des Klägers im Jahr 1997 (Streitjahr).

Der Kläger war im Jahr 1997 im Vorstand der A HOLDING Aktiengesellschaft tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG).

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 zunächst mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Diesen Bescheid änderte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1999. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Diesen Bescheid änderte der Beklagte abermals mit Bescheid vom 23. August 2000 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und setzte die Einkommensteuer mit 14.786 DM fest.

Nachdem das Finanzamt C bei der A HOLDING Aktiengesellschaft eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt hatte, änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 mit 125.639,75 € (245.730,00 DM) fest.

Zur Begründung führte er für das Jahr 1997 aus, dass der Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn aus verbilligter Aktienüberlassung in Höhe von 440.000 DM und hinsichtlich eines Firmenwagens in Höhe von 24.234 DM erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei.

Dem Kläger war im Jahr 1997 ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen worden. Die Privatfahrten wurden nach der sogenannten 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 EStG versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstäte sind keine Lohnversteuerungen erfolgt. Die Lohnsteueraußenprüfung ermittelte den geldwerten Vorteil für das Jahr 1997 wie folgt:

Brutto-Listenpreis

114.100 DM

0,03 % vom Brutto-Listenpreis

34,23 DM

x Entfernungskilometer

59 km

Geldwerter Vorteil monatlich

2.019,57 DM

1997

24.234,84 DM

Der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A HOLDING Aktiengesellschaft hat im Jahr 1997 und im darauf folgenden Jahr Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft aus seinem Vermögen an Mitarbeiter ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde veräußert. Die Aktie wurde seit dem ... August 1997 mit dem Börsenkürzel A. an der Börse gehandelt. Der Kurswert betrug am ... September 1997 an den verschiedenen Börsen jeweils 27 DM. An einer weiteren Börse wurde die Aktie mit 27,60 DM gehandelt.

Der Vertrag hat folgenden Inhalt:

AKTIENKAUFVERTRAG

zwischen

Herrn L

Dipl.-Ing. ...

... C, G-Straße ...

-nachstehend "Verkäufer" genannt -

und

Frau O

W-Straße ..., ... F

-nachstehend "Käufer" genannt -

Vorbemerkung

Die A HOLDING Aktiengesellschaft mit dem Sitz in M, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M unter dem Aktenzeichen HRG a, ist mit einem gezeichneten Kapital von DM 35.000.000,00 eingeteilt in Stück 7.000.000 Aktien im Nennwert von DM 5,00 ausgestattet. Die Aktien (Wertpapier-Kenn-Nr. b) werden ab dem 25.08.1997 im Neuen Markt an der H Wertpapierbörse gehandelt (Börsenkürzel: A.).

Die Aktien sind in mehreren girosammelverwahrten Globalurkunden verbrieft; die Einzelverbriefung von Aktienurkunden ist satzungsgemäß ausgeschlossen.

Die Aktien können nur im Wege einer Depotgutschrift übertragen werden.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Vertrag:

§ 1

Der Verkäufer verkauft an den Käufer 20.000 Stück Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je DM 5,00 zum Preis von DM 5,00 je Aktie.

Der Gesamtkaufpreis beträgt somit DM 100.000,00

Der Kaufpreis ist sofort zahlbar auf das Konto des Verkäufers

bei der Kreissparkasse D

Bankleitzahl ...

Konto-Nr. c

§ 2

Mit dem Eingang des Kaufpreises überträgt der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars T mit dem Amtssitz in P zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist. Der Notar wird den Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot dem Käufer unmittelbar bestätigen.

Das Treuhanddepot des genannten Notars ist errichtet bei der Kreissparkasse D mit der Depot-Nr. d und ebenfalls ein Sammeldepot, dem die Aktien auch anderer Käufer von Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft zugeführt werden. Der Notar ist Inhaber des Depots und Treuhänder eines jeden Käufers (Treugebers), für den er Aktien im Depot hält.

Die Aktien sind bis zum 01. Juli 1998 gesperrt.

Die 1. Börsennotierung ist für den ... August 1997 geplant.

Nach Ablauf der genannten Sperrfrist schuldet der Treuhänder dem Treugeber die Auskehrung von Aktien in dem Nennbetrag, in dem der Verkäufer sie für den Käufer bei dem Treuhänder in dessen Depot eingelegt hat.

Während der Verwahrzeit wird der Treuhänder ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Käufers (Treugebers) handeln und dessen Weisungen beachten, insbesondere bezüglich der Ausübung von Stimmrechten und der Auskehrung von Erträgen.

Alle Kosten und Spesen der treuhänderischen Verwahrung gehen zu Lasten des Treugebers.

§ 3

Der Verkäufer haftet dafür, daß die übertragenen Aktien seiner freien Verfügungsbefugnis unterliegen und nicht mir Rechten Dritter belastet sind.

§ 4

Weiteres wird nicht bestimmt.

Jede Partei erhält ein Exemplar dieses Vertrages. Ein drittes Exemplar erhält die depotführende Bank; auf diesem Exemplar wird der Notar mitunterzeichnen. Mit seiner Unterschrift kommt der Treuhandvertrag zwischen ihm und dem Treugeber ohne weiteres zustande.

Der Notar als Treuhänder hat unbeschränkt Vollmacht, mit der verwahrenden Bank in seinem Namen und im Namen des Treugebers alle Erklärungen abzugeben, welche banküblich für die Führung des in diesem Vertrag genannten Treuhand-Sammeldepots erforderlich und zweckmäßig sind.

_____________ P, den ... Sep. 1997

Ort, Datum

_____________ ____________ ______________"

Verkäufer Käufer Notar

Der Vertrag ist sowohl von den Parteien als auch vom Notar unterzeichnet.

Mit Vereinbarung vom 17. April 1998 hoben L und die Ehefrau des Klägers die Sperrfrist auf. Die Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

Vereinbarung

zwischen

Herrn L,

G-Straße ..., ... C

und

Frau O

W-Straße ..., ... F

Zwischen den o.g. Parteien wird vereinbart, daß die im Aktienkaufvertrag vom 19.09.1997 vereinbarte Sperrfrist bis zum 01.07.1998 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.

Herr Notar T, P wird angewiesen, die Depotzuweisung zugunsten des Kontos e, Commerzbank D, BLZ ... vorzunehmen.

M/F, den 17. April 1998

____________ __________

L O"

Die Vereinbarung ist von beiden Parteien unterzeichnet.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahre 1997 vom 20. Dezember 2002 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, im Jahr 1997 habe der Hauptaktionär der A HOLDING AG und gleichzeitiges Vorstandsmitglied L an seine Ehefrau zu einem Wert von 100.000 DM Aktien veräußert. Die Lohnsteueraußenprüfung führe zutreffend aus, dass zwischen L und der A HOLDING AG eine sehr enge wirtschaftliche Beziehung bestanden habe. Aufgrund dessen sei die A HOLDING AG verpflichtet für den ggf. von L verursachten geldwerten Vorteil die Lohnsteuer einzubehalten. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob überhaupt Arbeitslohn von dritter Seite vorliege. Tatsache sei, dass die Privatperson L Aktien an seine Ehefrau veräußert habe. Seine Ehefrau sei weder Mitarbeiterin der A HOLDING Aktiengesellschaft, noch habe L als Beauftragter der A HOLDING Aktiengesellschaft gehandelt. Vielmehr habe er als Privatperson Aktien übertragen. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel an der Werthaltigkeit dieser Aktien. Auch wenn der Lohnsteuerprüfer einen Kurswert in Höhe von 27 DM pro Aktie festgestellt haben will, so müsse doch im Nachhinein berücksichtigt werden, dass die A HOLDING Aktiengesellschaft nur aufgrund gefälschter Bilanzen diese Aktienkurse erreicht habe. Im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die zuständigen Vorstandsmitglieder die Bilanzen der Jahre 1995 bis 1997 gefälscht hätten und somit vorsätzlich den Aktienkurs manipuliert hätten. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen bliebe die Frage, ob der Wert der Aktien tatsächlich über den Anschaffungskosten gelegen habe. Warum L die Aktien unter dem Nennwert veräußert habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Möglicherweise seien zu diesem Zeitpunkt akute Liquiditätsprobleme ein Grund dafür, dass er dringend einen Teil seiner Aktien veräußert habe müssen. Wenn seine Ehefrau diese Aktien in spekulativer Absicht erwerbe, und sie sich aus dem Erwerb einen finanziellen Vorteil erhoffe, könne dies nicht dazu führen, dass dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei ihm führe. Die A HOLDING Aktiengesellschaft als Arbeitgeber habe keine Aktien aus eigenem Bestand an ihn übertragen. Demzufolge sei der Vorgang der Veräußerung der Aktien zwischen Hauptaktionär und seiner Ehefrau lohnsteuerlich nicht zu berücksichtigen. Es liege kein Arbeitslohn vor.

Am 1. April 2008 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997, in dem er wegen zwischen den Beteiligten unstreitiger Punkte Änderungen vornahm. Zudem berücksichtigte er entsprechende Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Zugrundelegung von 180 Arbeitstagen. Die Einkommensteuer setzte der Beklagte mit 99.447,29 € (194.502,00 DM) fest.

Hiergegen legte der Kläger erneut "Einspruch" ein und trug ergänzend vor, der 19. September 1997 sei nicht der Tag des Verkaufs der Aktien. Da die Aktien in mehreren girosammelverwahrten Globalurkunden verbrieft gewesen seien und die Einzelverbriefung von Aktienurkunden satzungsgemäß ausgeschlossen gewesen sei, hätten die Aktien nur im Wege einer Depotgutschrift übertragen werden können. Dies sei in der Weise umgesetzt worden, dass mit Eingang des Kaufpreises der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist am 1. Juli 1998 übertragen habe. Der Kaufvertrag enthalte kein Datum, sondern lediglich als Datum den handschriftlichen Vermerk "P den 19. Sep. 1997". Auch habe seine Ehefrau die Aktien bereits am 11. August 1997 am Tag der Gutschrift des Kaufpreises auf dem im Kaufvertrag angegebenen Konto erworben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aktien noch nicht an der Börse gehandelt worden. Dass der Kaufvertrag bereits vor Börsengang abgeschlossen worden sei, ergebe sich auch aus der Formulierung im Kaufvertrag, der erste Börsengang sei für den ...8.1997 geplant. Da der Kaufvertrag auch eine Treuhandvereinbarung enthalte, sei mit der Unterschrift des Notars am 19. September 1997 lediglich der Treuhandvertrag zustande gekommen. Darüber hinaus sei eine Sperrfrist bis zum 1. Juli 1998 vereinbart worden, so dass sich auch die Frage stelle, wann ein eventueller geldwerter Vorteil realisiert worden sei. Da seine Ehefrau die Aktien vor dem Börsengang erworben habe, spiele für deren Bewertung der Kurswert keine Rolle. Der hohe Kurswert sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen geschönte Bilanzen vorgelegt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Überlassung fremder oder eigener Aktien an die Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft zu einem Vorzugskurs könne zu einem geldwerten Vorteil und somit zu Arbeitslohn werden. Entsprechende Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers seien diesem ebenfalls als Arbeitslohn zuzurechnen. Voraussetzung sei, dass die Veranlassung für die Überlassung der Aktien im Dienstverhältnis wurzele und durch die Überlassung ein geldwerter Vorteil zugewendet werde. Erforderlich sei, dass sich die Leistung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Nicht erforderlich sei, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden könne. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A AG habe seinem Arbeitnehmer (dem Kläger) durch den Verkauf der Aktien an seine Ehefrau zu einem Preis unter dem Kurswert im Zeitpunkt des Verkaufs einen geldwerten Vorteil zugewandt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Kauf der Aktien erst mit Unterschrift durch den Notar auf dem Kaufvertrag am 19. September 1997 vollzogen worden. Wann die Kaufpreiszahlung erfolgt sei, sei unerheblich. Der Börsengang der AG sei zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kaufvertrages somit bereits erfolgt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs habe die Aktie einen Kurswert von 27 DM gehabt. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils sei der gemeine Wert der Aktie anzusetzen und dieser entspräche dem Kurswert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der Aktie zu erzielen sei (§ 19a Abs. 8 EStG). Verfügungsbeschränkungen, wie vorliegend die Sperrfrist, rechtfertigten keinen Bewertungsabschlag. Ebenso sei unerheblich, ob dem Kurswert ein tatsächlicher innerer Wert der Aktie gegenüberstehe. Maßgeblich sei allein der zu erzielende Preis der Aktie an der Börse im Zeitpunkt des Verkaufs. Er (der Beklagte) habe auch zu Recht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Besteuerung unterworfen. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung seien nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG grundsätzlich 12 Monate bei der Pauschalierung zugrunde zu legen. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 - S 2177 - 1/02 (BStBl I 2002, 148, Tz. 12) erfolge der pauschale Ansatz des Nutzungswertes mit den Monatswerten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den Pauschbeträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werde. Das vom Kläger angeführte Urteil (VI R 85/94), in dem der Bundesfinanzhof (BFH) den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mache, sei nicht veröffentlicht worden. Die darin angeführten Grundsätze seien nicht anzuwenden. Allerdings seien die bisher als Werbungskosten berücksichtigten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denen 1997 und 1998 jeweils 180 Tage zugrunde gelegt worden seien, auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten zu korrigieren.

1997

92 Tage x 59 km x 0,70 DM = 3.800 DM

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Er habe den Firmensitz im Jahr 1997 lediglich an 20 Tagen aufgesucht, nämlich am 3., 7., 14., 28. Februar, 7., 14., 21. März, 18., 24. April, 23. Mai, 13., 24. Juni, 1., 15., 22. Juli, 22. August, 17. Oktober, 12., 18. und 19. Dezember 1997.

Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hänge von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Nach dem Normzwecke des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sei der Zuschlag ein Korrekturposten zum - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der auch bei unentgeltlicher Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werde. Für die Ermittlung des Zuschlages sei daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Die in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehene Erhöhung des geldwerten Vorteils aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG sei daher in teleologischer Reduktion der Vorschrift dergestalt vorzunehmen, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahren zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG erfolge.

Der BFH habe mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359) und Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bestätigt, dass nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur ein Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei. In seinen Urteilen in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 begründe der BFH zusätzlich zur Entscheidung in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 die geltungserhaltende Reduktion von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG damit, dass die 1 %-Regelung sowie die 0,03 %-Zuschlagsregelung für Arbeitnehmer nur in entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gelte, es für diesen Bereich aber keine Zuschlagsregelung, sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gebe. Dann entspreche es dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot der Folgerichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auch bei Arbeitnehmern der Zuschlagsregelung lediglich die Funktion beizumessen, den Werbungskostenabzug zu begrenzen.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 reichte er (der Kläger) Kopien seines Terminkalendern für das Jahre 1997 ein, auf Bl. 182 bis 232 der FG-Akte Band II wird verwiesen.

Am 3. Februar 1997 habe am Firmensitz eine Referatsbesprechung stattgefunden. Am 7., 14. 28. Februar 1997, 14., 21. März 1997, 18., 25. April 1997, 23. Mai 1997 hätten Vorstandssitzungen am Firmensitz stattgefunden. Am 24. Juni 1997 habe ein Vorstellungsgespräch am Firmensitz stattgefunden. Am 1., 15., 22. Juli 1997, 22. August 1997 hätten Vorstandssitzungen am Firmensitz stattgefunden. Am 17. Oktober 1997 hätte ein Vorstellungsgespräch am Firmensitz stattgefunden. Am 18. Dezember 1997 habe am Firmensitz ein Gespräch stattgefunden. Am 19. Dezember habe am Firmensitz eine Aufsichtsratssitzung stattgefunden.

Er habe jede Fahrt zum Arbeitgeber und jede andere Fahrt in seinem Terminkalender eingetragen.

2. Verbilligte Aktienüberlassung

Unstreitig habe L als Hauptaktionär der A HOLDING Aktiengesellschaft vor Einführung der Aktie an seine (des Klägers) Ehefrau insgesamt 20.000 Aktien zum Nennbetrag von 5,00 DM je Aktie veräußert. Bestritten werde jedoch der von dem Beklagten angenommene Tag des Verkaufs der Aktien. L, habe die Aktien vor Einführung im Neuen Markt am ... August 1997 veräußert. Da die Aktien in mehreren girosammelverwahrten Globalurkunden verbrieft gewesen seien und die Einzelverbriefung von Aktienurkunden satzungsgemäß ausgeschlossen gewesen sei, hätten die Aktien nur im Wege der Depotgutschrift übertragen werden können. Dies sei in der Weise umgesetzt worden, dass mit Eingang des Kaufpreises der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars T mit Amtssitz in P zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist am 1. Juli 1998 übertragen worden seien. Der ihm vorliegende Aktienkaufvertrag enthalte kein Datum, sondern lediglich das Datum des handschriftlichen Vermerks des Notars "P, den 19. September 1997" mit darunter befindlicher Unterschrift des Notars.

§ 2 des Aktienkaufvertrages enthalte die Formulierung "Die erste Börsennotierung ist für den ...08.1997 geplant." Daraus folge, dass der Kaufvertrag vor diesem Datum unterschrieben worden sein müsse. Dies ergebe sich zudem aus der Tatsache, dass der Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 DM am 11. August 1997 dem angegebenen Konto bei der Kreissparkasse D, Nr. c gutgeschrieben worden sei. Auf Bl. 9 der FG-Akte wird verwiesen. Hieraus ergibt sich ebenso, dass 100.000,00 DM vom Konto des Klägers bezahlt wurden. Da der Aktienkaufvertrag auch gleichzeitig eine Treuhandvereinbarung zwischen seiner Ehefrau und dem Notar enthalte, sei mit der Unterschrift des Notars am 19. September 1997 lediglich der Treuhandvertrag zustande gekommen. Dies werde auch in § 4 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages deutlich. Der Aktienkaufvertrag sei mit Zahlungseingang auf dem Konto der Kreissparkasse vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft nicht an der deutschen Börse gehandelt worden, so dass ein Wert über dem Nennbetrag nicht feststellbar sei. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass zum Zeitpunkt des Erwerbers der Aktien am 11. August 1997 gleichzeitig eine Sperrfrist bis zum 1. Juli 1998 vereinbart worden sei.

Der Hauptaktionär der A HOLDING Aktiengesellschaft L habe keine Aktien an ihn, sondern ausschließlich an seine Ehefrau vor dem Börsengang am ... August 1997 veräußert. Darüber hinaus habe seine Ehefrau die Aktien bereits am 11. August 1997, dem Tag der Gutschrift auf dem im Kauvertrag vom Käufer angegebenen Konto erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Kurswert der A Aktien festgestellt gewesen. L sei nicht sein Arbeitgeber, sondern lediglich Hauptaktionär und Vorstandskollege gewesen.

Der Beklagte irre in der Auffassung, dass der Kauf der Aktien erst mit Unterschrift durch den Notar am 19. September 1997 vollzogen sei. Der Kaufvertrag bestimme in § 2, "mit dem Eingang des Kaufpreises überträgt der Verkäufer die verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars T mit dem Amtssitz in P zur treuhänderischen Inhaberschaft bis zum Ablauf der Sperrfrist. ... Das Treuhanddepot des genannten Notars ist ... ein Sammeldepot, dem die Aktien auch anderer Käufer von Aktien der A HOLDING AG zugeführt werden. Der Notar ist Inhaber des Depots und Treuhänder eines jeden Käufers für den er Aktien im Depot hält". Mit dieser Formulierung werde klar, dass das Treuhanddepot zu Gunsten der Käuferin als Treugeberin und nicht zu Gunsten des Verkäufers geführt worden sei. Damit sei der Kaufvertrag mit der Überweisung des Kaufpreises auf das vom Verkäufer angegebene Konto vollzogen worden. Die Unterschrift des Notars mit dem handschriftlichen Vermerk "P, den 19. Sep. 1997" spiele keine Rolle. Mit diesem Datum sei lediglich der Treuhandvertrag zwischen seiner Ehefrau und dem Notar zustande gekommen.

Tatsache sei, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien kein Kurswert der Aktie festgestellt worden sei. Darüber hinaus spiele die Tatsache, dass 14 Tage später, bei Einführung der Aktie am Neuen Markt, ein Kurswert mit 26 DM festgestellt worden sei, ebenfalls keine Rolle. Dieser hohe Börsenkurs sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen gefälschte Bilanzen vorgelegt habe, die nur zu dem Zweck erstellt worden seien, die potentiellen Anleger zu täuschen und einen hohen Börsenkurs zu realisieren. Entsprechende Strafverfahren seien gegen den damals zuständigen Vorstand L bzw. den Finanzvorstand U eingeleitet worden und beide wegen Bilanzfälschung und Betrug rechtskräftig verurteilt worden.

Die A HOLDING Aktiengesellschaft habe bereits 1997 im operativen Geschäft erhebliche Verluste erzielt. Die damals ausgewiesenen Gewinne seien nur auf der Grundlage eines Optionsgeschäftes möglich gewesen, welches zur Täuschung der potentiellen Aktienkäufer gedient habe und um den Aktienkurs weiter nach oben zu treiben. Wenn das Unternehmen 1997 tatsächliche Verluste erzielt habe, liege der Wert des am 11. August 1997 erworbenen Aktienpakets nicht über dem Nennwert von 5,00 DM je Aktie. Nach seiner Ansicht zähle für die Bewertung nur der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils am 11. August 1997 unter Berücksichtigung der zutreffenden Bilanzen. Die vorsätzlich aufgestellten falschen Ertragsprognosen 1997 dürften nicht für die Beurteilung des geldwerten Vorteils herangezogen werden. Maßgeblich könne nur der tatsächliche Wert des Geschäftsanteils sein.

Im Übrigen müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass nicht die A HOLDING Aktiengesellschaft als Arbeitgeber an seine Ehefrau die Aktien veräußert habe, sondern der Hauptaktionär der A HOLDING Aktiengesellschaft. Ein Arbeitsverhältnis hätte jedoch nur zwischen der A HOLDING Aktiengesellschaft und nicht zum Hauptaktionär L bestanden. Über die Gründe, die L bewogen hätten, Aktien zum Nennbetrag an seine Ehefrau zu veräußern, könne nur spekuliert werden. Sie hätten jedoch keinen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis. Allerdings sei in diesem Zusammenhang nicht auszuschließen, dass dem Hauptaktionär bewusst gewesen sei, dass der Kurswert der Aktie zu keinem Zeitpunkt über den Nennwert der Aktie gelegen habe. L sei einer der wenigen gewesen, der von der Bilanzmanipulation zur Kursfälschung gewusst habe.

Zwar gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch "andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im privaten Dienst". Dass die verbilligte Überlassung von Belegschaftsaktien ein solcher geldwerter Vorteil sei, sei ebenfalls unstreitig. Eine verbilligte Überlassung von Belegschaftsaktien setze jedoch zum einen voraus, dass die Aktien vom Arbeitgeber überlassen würden, zum andern, dass die Aktien dem Arbeitnehmer überlassen werden und zum dritten, dass des sich um eine verbilligte Überlassung von Belegschaftsaktien handele. Alle drei Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Nicht er (der Kläger) als Arbeitnehmer der A HOLDING Aktiengesellschaft habe die Aktien erworben, sondern seine Ehefrau, die zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin der A HOLDING Aktiengesellschaft gewesen sei.

Zwar könne auch die Zahlung des Arbeitgebers an Dritte als Einnahme des Arbeitnehmers beurteilt werden. Dies setzte jedoch eine Lohnverwendungsabrede voraus, also eine ausdrückliche oder stillschweigende Anweisung durch den Arbeitnehmer.

Des Weiteren erfolge die Übertragung der Aktien nicht aus dem Vermögen seines Arbeitgebers, der A HOLDING Aktiengesellschaft, sondern aus dem Vermögen von L, seinem Vorstandskollegen.

Zwar könne auch die Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung sei, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringe. Dabei komme es auf die Sicht des Arbeitnehmers an, d.h. ob dieser einen Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten könne. Vorliegend fehle es daran, weil - wie der Prüfbericht anlässlich der Lohnsteuerprüfung bei der A HOLDING Aktiengesellschaft selbst feststelle - der ehemalige Mitarbeiter L in den Jahren 1997 und 1998 Aktien der A HOLDING Aktiengesellschaft aus seinem Vermögen an Mitarbeiter...Gesellschafter des A-Konzerns sowie an Geschäftsfreunde veräußert habe.

Ein Vorteil sei nur dann als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen, wenn sich der Vorteil im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweise. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlange, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen sei. Nach Auffassung des BFH bedeutet das Tatbestandsmerkmal "für eine Beschäftigung", das der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter haben müsse (Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771).

Wenn L gleichzeitig Mitarbeitern, Gesellschaftern und Geschäftsfreunden Aktien veräußert habe, beweise dies schon, dass die Veräußerung nicht im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft von Mitarbeitern gestanden habe.

Daher habe der BFH in seinem Urteil vom 2. Februar 1990 VI R 15/86 (BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472) festgestellt, dass dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG vorliege, wenn auch andere Personen als die Arbeitnehmer des Arbeitgebers den Vorteil bekommen könnten.

Ferner stelle der Beklagte richtigerweise selbst in seiner Einspruchsentscheidung fest, dass Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn sei, dass die Veranlassung für die Überlassung der Aktien im Arbeitsverhältnis wurzle. Hieran fehle es vorliegend völlig.

Schließlich seien die Feststellungen im Prüfbericht, dass L den oben genannten Personen die Aktien zu einem Preis überlassen habe, der unter dem Börsenkurs am Übergabetag gelegen habe, zumindest im Streitfall falsch.

Der Prüfbericht differenziere nicht zwischen den einzelnen Erwerbern der Aktien. Der Beklagte habe die Ausführungen im Prüfbericht ungeprüft übernommen. Die Ehefrau des Klägers habe die Aktien jedoch vor dem Börsengang am ... August 1997 erworben, sodass überhaupt noch kein Börsenkurs existiert habe und somit eine Veräußerung unter dem Börsenkurs gar nicht habe stattfinden können.

Es sei falsch, wenn der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 ausführe, dass L mit Vertrag vom 19. September 1997 an seine Ehefrau 20.000 Aktien im Nennbetrag von 5,00 DM je Aktie zum Preis von 5,00 DM je Aktie veräußert habe. Offensichtlich sei der Beklagte dem Irrtum unterlegen, dass der Aktienkaufvertrag zwischen L und seiner Ehefrau vom 19. September 1997 datiere, weil auf diesem auf Seite 3 rechts vermerkt ist "P, den 19. Sep. 1997".

Die Zeile "Ort, Datum" sei jedoch nicht ausgefüllt worden. Aus dem Text in § 2 "Die erste Börsennotierung ist für den ... August 1997 geplant" ergebe sich jedoch, dass der Aktienkaufvertrag vom Verkäufer der Käuferin vor dem ... August 1997 unterzeichnet worden sei.

Des Weiteren sei die Zahlung in Höhe von 100.000 DM aufgrund des Aktienkaufvertrages am 11. August 1997 erfolgt. Hieraus ergebe sich, dass der Aktienkaufvertrag sogar vor dem 11. August 1997 vom Verkäufer und der Käuferin unterzeichnet worden sein müsse; also auf jeden Fall vor dem Börsengang.

Das Datum "P, den 19. Sep. 1997" sei lediglich im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Notar dazugesetzt worden. Die Auffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008, dass der Kauf der Aktien erst mit Unterschrift durch den Notar am 19. September 1997 auf dem Kaufvertrag vollzogen worden sei und der Börsengang der Aktie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kaufvertrages somit bereits erfolgt sei, sei falsch. Der Kaufvertrag sei wirksam geworden durch die Unterschriften des Verkäufers und er Käuferin, die vor dem 11. August 1997 erfolgt seien.

Mit der Formulierung in § 2 des Aktienkaufvertrages sei geregelt, dass das Treuhanddepot zugunsten des Käufers und damit auch der Käuferin als Treugeberin und nicht zugunsten des Verkäufers geführt werde.

Ein geldwerter Vorteil sei nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers als Gegenleistung eine 100-prozentige Bezahlung der Aktien zum Nennwert vorgenommen habe. Vor dem Börsengang hätten die Aktien keinen höheren Wert gehabt. Es sei sogar nicht auszuschließen, dass L bewusst gewesen sei, dass der Wert der Aktien unter dem Nennwert der Aktien gelegen habe.

Selbst wenn man unterstelle - was nicht gegeben sei -, dass der Erwerb der Aktien erst am 19. September 1997 erfolgt sei, könne kein Kurswert von 26,00 DM angesetzt werden. Dieser höhere Börsenkurs sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die A HOLDING Aktiengesellschaft gefälschte Bilanzen vorgelegt habe, die nur zu dem Zwecke erstellt worden seien, die potentiellen Anleger zu täuschen und einen hohen Börsenkurs zu realisieren. Entsprechende Strafverfahren gegen den damals zuständigen Vorstand L bzw. den Finanzvorstand U seien eingeleitet worden und beide wegen Bilanzfälschung und Betrugs rechtskräftig verurteilt worden. Auf die Berichterstattung hierzu ... sowie in Brand eins 3/2001 Bl. 79 bis 90 der FG-Akte wird verwiesen.

Die A HOLDING Aktiengesellschaft habe bereits 1997 im operativen Geschäft erhebliche Verluste erzielt. Wenn das Unternehmen bereits in 1997 tatsächlich Verluste erzielt habe, liege der Wert des vor dem 11. August 1997 erworbenen Aktienpakets in jedem Fall nicht über dem Nennwert von 5,00 DM je Aktie, sondern wahrscheinlich unter dem Nennwert der Aktien.

Die Frage, wann der Aktienkaufvertrag geschlossen worden sei, könne nicht der Notar beantworten, sondern lediglich die Kaufvertragsparteien. Die Tatsache, dass der Aktienkaufvertrag bereits vor dem 11. August 1997 abgeschlossen worden sei, ergebe sich in § 2 des Aktienkaufvertrages, wo es heiße, dass die erste Börsennotierung für den ... August 1997 geplant sei. Daraus ergebe sich, dass der Aktienkaufvertrag vom Verkäufer und der Käuferin vor dem ... August 1997 unterzeichnet worden sein müsse. Ferner belege die Tatsache, dass die Zahlung in Höhe von 100.000 DM aufgrund des Aktienkaufvertrages bereits am 11. August 1997 erfolgt sei, dass der Aktienkaufvertrag bereits vor dem 11. August 1997 vom Verkäufer und der Käuferin unterzeichnet worden sein müsse, also vor dem Börsengang.

Auch aus der am 17. April 1998 getroffenen Vereinbarung könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Da die Zeile "Ort, Datum" im Aktienkaufvertrag nicht ausgefüllt worden sei, hätten L und seine Ehefrau Bezug genommen auf das Datum vom 19. September 1997, das der Notar später hinzugesetzt habe. L und seine Ehefrau hätten auch Bezug nehmen können auf den "Aktienkaufvertrag ohne Datum, unterzeichnet vom Notar am 19. September 1997.

Dies ändere aber nichts daran, dass der Wortlaut des § 2 des Aktienkaufvertrages und die Zahlung vom 11. August 1997 belegten, dass der Aktienkaufvertrag bereits vor dem 11. August 1997 unterzeichnet worden sei. Ein Kaufvertrag werde wirksam durch die Unterschriften des Verkäufers und der Käuferin und nicht durch die Unterschrift eines Dritten.

Auf Nachfrage des Gerichts vom 23. Februar 2012 teilte er (der Kläger) mit, dass sich in seinen Unterlagen nur eine Kopie des Aktienkaufvertrages mit dem Bestätigungsvermerk des Notars vom 19. September 1997 befinde. Mit Datum und Unterschrift habe der Notar die treuhänderische Inhaberschaft der erworbenen Aktien auf dem Notaranderkonto geführten Treuhanddepot bestätigt. Diese Bestätigung setze den Abschluss des Kaufvertrages und die Zahlung des Kaufpreises, die am 11. August 1997 erfolgt sei voraus und stelle somit lediglich die Bestätigung der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung dar. Der Kaufvertrag sei also nicht erst im Zeitpunkt der Bestätigung der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung zustande gekommen, sondern bereits vor dem 11. August 1997, da ohne einen wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag die Käuferin nicht gezahlt hätte.

§ 1 des Aktienkaufvertrages beinhalte den Kaufvertrag. § 2 des Aktienkaufvertrages beinhalte die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung, nämlich die Übertragung der verkauften Aktien im Wege der Depotgutschrift auf einem als Notaranderkonto geführten Treuhanddepot des Notars T mit dem Amtssitz in P zur treuhänderischen Inhaberschaft. "Der Notar wird den Eingang der Aktien auf dem Treuhanddepot dem Käufer unmittelbar bestätigten." Der Vermerk des Notars vom 19. September 1997 sei dieser Bestätigungsvermerk, der das zeitlich vorausgehende Zustandekommen des Kaufvertrages voraussetze.

Vom Gericht telefonisch dazu befragt, was mit den Aktien geschehen sei und wo das Geld im Falle eines etwaigen Verkaufs hingeflossen sei sowie um die Vorlage von Belegen hierzu gebeten, erklärt er (der Kläger), es sei ein Aktienrückkauf durch L im Juni 1998 zum Preis von 192.500 DM per Scheck erfolgt. Dies könne der Steuerberater R bestätigen, weil dieser die Frage geprüft habe, ob dieser Erlös zu versteuern sei, was im Hinblick auf die abgelaufene Spekulationsfrist verneint worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 1. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der geldwerte Vorteil aus dem Verkauf der Aktien auf 0,- DM herabgesetzt wird und der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw nach der 0,002 % Regelung für 20 Fahrten bei 59 Entfernungskilometern ermittel wird und entsprechend die Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Beklagte erklärt,

dass er sich dem Klageantrag bezüglich des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Nutzung anschließt und im Übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen.

Insoweit verweist er auf seine Einspruchsentscheidung, ergänzend trägt er vor, dem Vortrag des Klägers, dass der Aktienkaufvertrag bereits am 11. August 1997 geschlossen worden sei, könne nicht gefolgt werden. Laut Bestätigung des Notariats seien die Aktien an dem Tag übertragen worden, an dem der Notar mit Datum den Vertrag unterzeichnet habe. Dies sei der 19. September 1997 gewesen. Dafür spreche auch die am 17. April 1998 zwischen L und der Ehefrau des Klägers getroffene Vereinbarung bezüglich der Aufhebung der Sperrfrist. In dieser Vereinbarung werde auf den Aktienkaufvertrag vom 19. September 1997 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist insoweit begründet, als --zwischen den Beteiligten unstreitig-- der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 1. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8. September 2008 dahingehend zu ändern sind, das bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw nach der 0,002 % Regelung für 20 Fahrten bei 59 Entfernungskilometern mit 2.692,76 DM ermittelt wird und entsprechend die Werbungskosten i.H. von 826,-- DM berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat zur Recht den Preisnachlass im Rahmen des Verkaufs der Aktien durch den Hauptaktionär L an die Ehefrau des Klägers als Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 440.000 DM bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst.

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826). Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr gültigen Fassung (LStDV) näher definiert. Arbeitslohn sind danach alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass bei dem Arbeitnehmer eine Einnahme zu verzeichnen ist, die für eine Beschäftigung gewährt worden ist, also im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 19 Rz. 17).

a) Vorteile i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Der Annahme von Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteile vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669). Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.

b) Kein Arbeitslohn liegt allerdings vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870, jeweils m.w.N.).

c) Ob die von einem Dritten geleistete Zuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört, ist in erster Linie eine Frage der dem Finanzgericht zustehenden Würdigung tatsächlicher Verhältnisse (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1982 VI R 175/79, nicht veröffentlicht --nv--). Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 898; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1870).

2. Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers auch der aufgrund des Aktienkaufvertrages vom 19. September 1997 durch den Vorstandsvorsitzenden und Hauptaktionär der A HOLDING Aktiengesellschaft der Ehefrau des Klägers zugewandte Vorteil von 440.000 DM.

a) Die verbilligte Überlassung von Aktien begründet nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen geldwerten Vorteil und führt zu Arbeitslohn, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 706; in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 24/06, BFH/NV 2007, 699).

Der Kläger hatte als Mitglied des Vorstandes der A HOLDING Aktiengesellschaft die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu leiten, § 76 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (AktG). Wird daher seiner Ehefrau ein Vorteil zugewandt, so ist der Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers wirtschaftlich als Frucht seiner gegenüber dem Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistung zu sehen, denn andere Gründe als der bestehende Anstellungsvertrag im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG zwischen der A HOLDING Aktiengesellschaft und dem Kläger als Vorstand sind für diese besondere Zuwendung nicht ersichtlich. Erhält die Ehefrau des Klägers im Zuge des Börsenganges der A HOLDING Aktiengesellschaft eine besondere Zuwendung, so ist dies einer Prämie oder Belohnung an den Kläger vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707). Der Umstand, dass nicht die Aktiengesellschaft, sondern der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende L sich gegenüber der Ehefrau des Klägers durch den Aktienkaufvertrag verpflichtete, die Aktien verbilligt an diese zu veräußern, ändert nichts daran, dass es sich dabei um Arbeitslohn des Klägers handelt. L hielt die Mehrheit der Aktien und war Vorstandsvorsitzender, seine Interessen waren daher weitgehend identisch mit denjenigen der Arbeitgeberin des Klägers, der A HOLDING Aktiengesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707 unter Verweis auf das Urteil des Reichfinanzhofs --RFH-- vom 17. April 1935 VI A 929/34, RStBl 1935, 1196). Ob der Kläger einen Anspruch auf die verbilligte Veräußerung von Aktien an seine Ehefrau hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707).

b) Unschädlich ist auch, dass die Leistung an die Ehefrau des Klägers als Dritte erfolgte, denn es können auch die Zahlungen an einen Dritten als Einnahme des Arbeitnehmers qualifiziert werden (BFH-Urteile vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408, unter II.1.; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 19 Rz. 40; Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Aufl., § 19a Rz. 20). So liegt es auch im Streitfall, wenn Aktien nicht dem Kläger als Arbeitnehmer direkt zugewendet werden, sondern seiner Ehefrau und keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum diese Zuwendung nicht im Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A HOLDING Aktiengesellschaft fußen soll. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Bezahlung nach dem Vortrag des Klägers von seinem Konto erfolgte, ein Indiz dafür, dass im Grunde ihm der Vorteil durch den Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden der A HOLDING Aktiengesellschaft zugewandt werden sollte.

c) Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, ein Veranlassungszusammenhang liege u.a. deshalb nicht vor, weil Aktien durch den Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der A HOLDING Aktiengesellschaft aus seinem Vermögen auch an ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde veräußert worden sind. Soweit ehemalige Mitarbeiter begünstigt werden, stellt sich die verbilligte Überlassung bei Ihnen bereits aufgrund ihres früheren Angestelltenverhältnisses als Arbeitslohn dar (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 VI R 19/96, BFH/NV 1997, 179). Gleiches gilt für die verbilligte Überlassung von Aktien an Angehörige der Mitarbeiter oder Angehörige ehemaliger Mitarbeiter (dazu bereits unter II.2.b.). Zwar hat der BFH im Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) entschieden, dass Nachlässe bei den Provisionen für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die eine Bank ihren Arbeitnehmern gewährt, insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, als die Bank Nachlässe in gleicher Höhe auch dritten Personen gewähre, weil die Belegschaft in einem solchen Fall einem außerhalb des Unternehmens stehenden Großkunden gleichzustellen ist, zumal sie im Hinblick auf die auf die auf einen längeren Zeitraum gestellten Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen als Dauerkunde anzusehen ist. Damit hat der Bundesfinanzhof zwar solche Rabatte für nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörig erklärt, die in Groß- und Dauerkunden eingeräumt werden. Dieses Aussage steht jedoch unter dem im Urteil vom 19. April 1974 VI R 107/70 (BFHE 115, 98, BStBl II 1975, 383) ausdrücklich ausgesprochenen generellen Verbot, dass der Nachlass "unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt" (BFH-Urteil in BFHE 159, 513, BStBl II 19909, 472). Anders als in dem BFH-Urteilfall in BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413 ist im Streitfall der Kreis derjenigen, die nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus einen Vorteil zugewandt bekommen haben, begrenzt auf Gesellschafter der A HOLDING Aktiengesellschaft und Geschäftsfreunde. Gesellschafter einer Aktiengesellschaft und Geschäftsfreunde stehen der Gesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber, der ihnen zugewandte Vorteil fußt in ihrer Gesellschafterstellung oder in den Geschäftsbeziehungen. Daraus kann aber nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass der Vorteil des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht ins Gewicht fällt, denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Preisnachlass als Arbeitslohn anzusehen ist, ist nicht nur die Art der Zuwendung, sondern auch ihre Höhe entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 115,98, BStBl II 1975, 383). Die Höhe des Vorteils von 440.000 DM, der der Ehefrau des Kläger zugewandt wurde, ist aber so erheblich, dass allein schon deswegen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich der Vorteil im Rahmen des Gewöhnlichen hält und damit nicht ins Gewicht fällt.

d) Der Berücksichtigung des Preisnachlasses als Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Hauptaktionär der A HOLDING Aktiengesellschaft durch den Aktienkaufvertrag neben dem Arbeitsverhältnis des Klägers ein weiteres Rechtsverhältnis begründet wurde. Denn das durch den Aktienkaufvertrag begründete Rechtsverhältnis resultiert seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Hauptaktionär hat u.a. Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern und deren Angehörigen einen Preisnachlass eingeräumt. Der Hauptaktionär hat fremden Dritten, mit denen kein Dienstverhältnis bestand oder bestanden hat, oder deren Angehörigen, mit denen keine Geschäftsbeziehungen bestanden oder die nicht Gesellschafter der Aktiengesellschaft waren, keine Aktien zu den Konditionen übertragen, zu denen sie die Ehefrau des Klägers erhielt. Prägend für den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil war nach den gesamten Umständen das Arbeitsverhältnis und nicht die durch den Erwerb der Aktien erfolgte Kapitalüberlassung.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Höhe des Arbeitslohns zutreffend mit 440.000 DM ermittelt, denn der Arbeitslohn ist dem Kläger am 19. September 1997 zugeflossen.

a) Arbeitslohn, der --wie im Streitfall-- nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt, § 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber --oder wie im Streitfall der Dritte-- die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteile vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers oder eines Dritten, dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Folglich fließt Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Eigentum verschafft (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306; vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Vorteil dem Kläger am 19. September 1997 zugeflossen, denn in diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin der durch den Hauptaktionär verbilligt überlassenen Aktien geworden. Der Hauptaktionär L hat am 19. September 1997 seine Verpflichtung aus § 2 des Aktienkauvertrages der Übertragung der gemäß § 1 des Aktienkaufvertrages verkauften Aktien erfüllt. Mit der Unterschrift des Notars am 19. September 1997 ist der Treuhandvertrag gemäß § 4 des Aktienkaufvertrages zwischen dem Notar als Treuhänder und der Ehefrau des Klägers als Treugeberin zustande gekommen. Mit Zustandekommen dieses Vertrages sind sodann die Aktien für die Ehefrau des Klägers im Treuhanddepot des Notars gemäß § 2 des Aktienkaufvertrages treuhänderisch für die Ehefrau des Klägers verwahrt worden. Damit ist der Ehefrau des Klägers Eigentum an den Aktien verschafft worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Kaufvertrag nicht vor dem 19. September 1997 abgeschlossen worden und auch ein Zufluss der Aktien nicht vor dem 19. September 1997 erfolgt. Die Beteiligten selbst haben den Kaufvertrag mit Ort und Datum "P, den 19. Sep. 1997" unterzeichnet. Auch in der Vereinbarung zwischen L und der Ehefrau des Klägers zur Vereinbarung vom 17. April 1998, mit der die Vertragsparteien die im Aktienkaufvertrag unter § 2 vereinbarte Sperrfrist aufhoben, nehmen die Vertragsparteien ausdrücklich auf den "Aktienkaufvertrag vom 19.09.1997" bezug. Die Vertragsparteien sind daher selbst davon ausgegangen, dass der Aktienkaufvertrag am 19. September 1997 geschlossen wurde. Der Senat erachtet es für unschädlich, dass Ort und Datum nicht in der linken Zeile des Aktienkaufvertrages, sondern in der rechten Zeile beigefügt wurden. Der Kläger selbst hat das Exemplar des Aktienkaufvertrages seiner Ehefrau, obwohl ein solches sich aufgrund der Regelung in § 4 des Aktienkaufvertrages im Besitz seiner Ehefrau befunden haben muss, nicht beigebracht. Allein aus der Formulierung aus § 2 des Aktienkaufvertrages: "Die 1. Börsennotierung ist für den ... August 1997 geplant.", den Schluss zu ziehen, dass der Kaufvertrag eher geschlossen worden sein muss, ist nicht zwingend. Ebenso enthält nämlich der Aktienkaufvertrag in den Vorbemerkungen die Formulierung: "Die Aktien (Wertpapier-Kenn-Nr. b) werden ab dem ...08.1997 im Neuen Markt an der H Wertpapierbörse gehandelt (Börsenkürzel: A.F). Es stand also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages schon fest, dass und zu welchem Termin die Aktien im Neuen Markt an der H Wertpapierbörse gehandelt werden. Denkbar ist auch, dass die Formulierung der geplanten Börsennotierung beibehalten wurde, obwohl bereits eine Börsennotierung erfolgt war. Auch dem Kontoauszug (Bl. 9 der FG-Akte) des Klägers, der den Buchungstext Aktienkaufvertrag, als Buchungstag wie als Valuta den 11. August und als Umsatz eine Summe von ./. 100.000,00 DM enthält, kann nicht entnommen werden, dass der Kaufvertrag eher abgeschlossen wurde. Zum einen enthält der Kontoauszug nicht das Konto c bei der Kreissparkasse D, Bankleitzahl ..., zum anderen ist die Überweisung nicht von der Ehefrau des Klägers vorgenommen worden. Aber selbst wenn mit dem klägerischen Vorbringen aufgrund der Deckungsgleichheit der Summen unterstellt wird, dass es sich um die Zahlung der Verbindlichkeit aus § 1 des Aktienkaufvertrages handelt, lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, der Kaufvertrag sei vor dem 19. September 1997 geschlossen worden, ebenso kann in Erwartung des Aktienkaufvertrages die Überweisung erfolgt sein. Aber selbst wenn mit dem Kläger unterstellt würde, der Kaufvertrag sei vor dem 19. September 1997 zustande gekommen, ist er jedenfalls erst am 19. September 1997 seitens des Hauptaktionärs L erfüllt worden, denn erst in diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin der durch den Hauptaktionär verbilligt überlassenen Aktien geworden.

c) Unerheblich für den Zufluss ist das Vorbringen des Klägers des Bestehens einer Sperrfrist bis zum 1. Juli 1998 aufgrund der vertraglichen Regelung in § 2 des Aktienkaufvertrages.

Zum einen haben die Parteien des Aktienkaufvertrages die Sperrfrist durch Vereinbarung vom 17. April 1998 selbst aufgehoben. Zum anderen steht dem Zufluss nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer oder sein Angehöriger aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist die Aktien für einen bestimmte Zeit nicht veräußern kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1984 VI R 39/80, BFHE 142, 475 teilweise nicht veröffentlicht --nv--, BStBl II 1985, 136; vom 7. April 1989 VI R 47/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608; VI R 73/86, BFHE 157, 496, BStBl II 1989, 927; vom 1. Februar 2007 VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; vom 30. September 2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282). Dies folgt daraus, dass der Erwerber der Aktien rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktien ist, in dem sie auf in übertragen oder auf seinen Namen im Depot oder Treuhanddepot einer Bank hinterlegt werden. Die mit dem Aktienerwerb verbundene Rechtsstellung erschöpft sich nicht in der Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen. Denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch stehen dem Arbeitnehmer unabhängig von der Vereinbarung einer Sperrfrist bereits vom Zeitpunkt des Erwerbs an zu. Bei einer obligatorischen Veräußerungssperre ist dem Erwerber von Aktien selbst deren Veräußerung rechtlich möglich, wenngleich dies auch Sanktionen auslösen kann. Denn aufgrund des im Aktienrecht geltenden Grundsatzes der freien Übertragbarkeit der Aktie --§ 68 Abs. 2 AktG-- ist jede Einschränkung, die über eine schuldrechtliche Wirkung hinausgeht, unwirksam (BFH-Urteil in BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282).

Die vereinbarte Sperrfrist hat daher im Streitfall keine Auswirkungen auf den Zufluss.

4. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers oder seines Angehörigen auf Verschaffung der (wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über die Aktien --im Streitfall der 19. September 1997--. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers oder seiner Ehefrau (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

a) Nach den vom Kläger unwidersprochenen Feststellungen betrug der Kurswert der Aktie der A HOLDING Aktiengesellschaft am 19. September 1997 an der H Börse und anderen Börsen jeweils 27 DM. An einer weiteren Börse wurde die Aktie mit 27,60 DM gehandelt.

b) Unerheblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist, dass die Bilanzen der A HOLDING Aktiengesellschaft offenbar nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, denn dies hatte keinen Einfluss auf den tatsächlichen Börsenwert am 19. September 1997 und rechtfertigt daher keine Bewertung unter dem Börsenkurs.

Abweichungen vom Kurswert sind nur dann zuzulassen, wenn der amtlich festgestellte Kurs nicht der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht, d.h. eine Streichung der festgestellten Kurse hätte erreicht werden können. Andere Einwendungen, die nicht die Geschäftslage betreffen, sind ausgeschlossen. Insbesondere kann nicht eingewandt werden, dass der Börsenpreis nicht dem tatsächlichen Wert der Aktie entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2001 II B 109/00, BFH/NV 2002, 319). Dies folgt aus § 29 Abs. 3 des Börsengesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (BörsG). Nach § 29 Abs. 3 BörsG ist als Börsenpreis derjenige Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Aus § 29 Abs. 3 BörsG folgt daher, dass der Börsenpreis "der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse" entsprechen muss. Deshalb müssen bei der Feststellung des Kurses alle Geschäfte außer Betracht bleiben, deren Preise durch besondere persönliche Beziehungen und sonstige nicht den Handel im ganzen berührende Umstände beeinflusst sind. Solche Umstände könnten namentlich in den individuellen Verhältnissen des Käufers oder Verkäufers liegen, ferner in Vereinbarungen, durch welche die usancemäßigen, für die Preisbemessung erheblichen Bedingungen des Geschäfts geändert werden. Auch Scheingeschäfte müssten ausgeschieden werden. Es kommt aber nicht auf die Geschäftslage außerhalb der Börse oder auf den sogenannten "inneren Wert" bei Wertpapieren an, der im Unterschied zu ihrem Börsen- bzw. Marktwert dem wahren bzw. objektiven Wert einer Aktie entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 19764 III R 16/73, BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656; vgl. Heldt in Gabler Wirtschaftlexikon, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/innererwerteineraktie.html).

Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass der Wert der Aktie geringer sei, weil ihr objektiver Wert aufgrund von Bilanzfälschung seitens des Vorstandsvorsitzenden und Hauptaktionärs L sowie des Finanzvorstandes U erfolgt seien, um potentielle Anleger zu täuschen und die A HOLDING Aktiengesellschaft bereits 1997 im operativen Geschäft erhebliche Verluste erzielt habe. Die damals ausgewiesenen Gewinne seien nur auf der Grundlage eines Optionsgeschäftes möglich gewesen, welches zur Täuschung der potentiellen Aktienkäufer gedient habe und um den Aktienkurs weiter nach oben zu treiben. Dieses Vorbringen betrifft aber nur den inneren Wert einer Aktie und ist für die Feststellung ihres Börsenwertes irrelevant. Umstände, unter denen nach dem Börsenrecht die Streichung des Kurses hätte verlangt werden können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 113, 59, BStBl II 1974, 656), hat der Kläger allerdings nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

c) Der geldwerte Vorteil ermittelt sich daher wie folgt:

20.000 Aktien x 27,00 DM =

540.000,00 DM

./. Erwerbsaufwendungen 20.000 Aktien x 5,00 DM =

100.000,00 DM

Geldwerter Vorteil

440.000,00 DM

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall der Finanzgerichtsordnung (FGO).






FG Köln:
Urteil v. 29.02.2012
Az: 14 K 3408/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4783e2de59b3/FG-Koeln_Urteil_vom_29-Februar-2012_Az_14-K-3408-08




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