Landgericht Essen:
Urteil vom 10. Februar 2006
Aktenzeichen: 45 O 83/05
(LG Essen: Urteil v. 10.02.2006, Az.: 45 O 83/05)
Tenor
hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.
und die Handelsrichter Dr. F. und L.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Firmenwagen zur privaten Nutzung gemäß der Vereinbarung vom 07.06.2001 zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der fast 62 - jährige Kläger war seit 1975 bei der Karstadt AG tätig. Er wurde 1994 Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Nach deren Verschmelzung mit der Schickedanz Handelswerte GmbH & Co. KG im Jahr 1999 übernahm die Beklagte den Aufgabenbereich einer Holding. Das Warenhausgeschäft der Beklagten wurde mit Wirkung ab 01.01.2000 auf die Karstadt Warenhaus AG übertragen. Der Kläger gehörte sowohl dem Vorstand der Beklagten als auch dem der Karstadt Warenhaus AG an. Mit Wirkung zum 22.02.2000 wurde er ferner zum Vorstandsmitglied der Quelle AG und ab dem 01.04.2000 bis zum 31.12.2003 zum Vorstandsvorsitzenden dieser Gesellschaft bestellt. Auf den mit der Quelle AG geschlossenen Dienstvertrag vom 07.06.2000 ( Anlage K 10, Bl.48 ff.) wird Bezug genommen. In § 4 Ziffer 2 des Dienstvertrages ist Folgendes geregelt:
"(Der Kläger) erhält einen von der Gesellschaft angeschafften und unterhaltenen Dienstwagen zur freien Verfügung. ....Die Gesellschaft stellt (dem Kläger) einen Fahrer zur Verfügung, den er nach seinem Ermessen einsetzt."
Mit Schreiben vom 10.04.2000 wurde dem Kläger seitens der Beklagten im Hinblick auf dessen verschiedene Tätigkeiten im Konzern u.a. Folgendes ( Anlage K 2, Bl. 11 ) mitgeteilt:
...dass für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und (der Beklagten) die Bedingungen des Anstellungsvertrages zwischen Ihnen und der Karstadt Warenhaus AG...bzw. ...zwischen Ihnen und der Quelle AG sinngemäß gelten."
Mit der Vereinbarung vom 07.06.2001 ( Anlage K 3, Bl. 12 ff ) einigten sich die Parteien sowie die Quelle AG auf eine Beendigung der Tätigkeit des Klägers. In Ziffer 9 der Vereinbarung ist Folgendes ausgeführt:
"(Dem Kläger) steht bis zum Antritt einer neuen Beschäftigung ein Dienstwagen zur Verfügung.....Ein Fahrer steht (dem Kläger) nicht mehr zur Verfügung. Sofern (der Kläger) keine neue Beschäftigung antritt, verbleibt es für ihn bei der Dienstwagenregelung, die bei der Karstadt AG für pensionierte Vorstandsmitglieder praktiziert wurde."
Der Kläger legte mit Wirkung zum 26.03.2001 bzw. 28.03.2001 seine Vorstandsämter nieder. Ihm wurde seitens der Beklagten ein Firmenwagen nach den Konditionen zur Verfügung gestellt, die bei der Beklagten für die Bereitstellung von Firmenwagen an pensionierte Vorstandsmitglieder galten. Mit Schreiben vom 14.01. 2005 ( Anlage K 8, Bl.21,22 ) teilte die Beklagte dem Kläger u.a. Folgendes mit:
"... sehen wir uns gezwungen, die Überlassung von Fahrzeugen an pensionierte Vorstände zu beenden. Demgemäß erklären wir hiermit die ordentliche Kündigung hinsichtlich der an Sie erfolgten Fahrzeugüberlassung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Gewährung von Nebenleistungen zum 30.06.2005. ..."
Der Kläger ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Zusage Bestandteil seiner Ruhestandsregelung sei. Ein ordentliches Kündigungsrecht sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Dienstwagen zur privaten Nutzung gemäß der Zusage vom 07.06.2001 zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass es bei ihr keine allgemeine Firmenwagen - Regelung für pensionierte Vorstandsmitglieder gegeben habe. Vielmehr seien in der Vergangenheit jeweils einzelne Zusagen an Vorstandsmitglieder gemacht worden. Lediglich der Fahrzeugtyp, die Ausstattung der Firmenwagen sowie der Umfang der erstattungsfähigen Nebenkosten sei einheitlich geregelt gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens habe. Die dem Kläger erteilte Zusage sei keine Regelung im Hinblick auf den Ruhestand. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in der Vereinbarung vom 07.06.2001 die Regelungen in den Ziffern 6 (Ruhestandsbezug) und 9 (Zurverfügungstellung eines Firmenwagens)räumlich deutlich getrennt aufgeführt seien. Die Firmenwagen - Regelung werde auch nicht als Ruhestandsregelung bezeichnet. Die zeitlich unbegrenzte Zurverfügungstellung beinhalte keine Zusage auf Lebenszeit. Vielmehr sei die Verpflichtung zur Bereitstellung des Firmenwagens ein allgemeines Dauerschuldrechtsverhältnis. Dieses sei analog zu den Vorschriften der §§ 624, 723 BGB jederzeit durch eine ordentliche Kündigung auflösbar.
Des Weiteren sei die dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden erteilte Zusage vom 07.06.2001 unwirksam, da diese eine nachträgliche, zeitnah zum Zeitpunkt des Ausscheidens vorgenommene Änderung der bestehenden Dienstverträge bedeute, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Bei derartigen Änderungen seien auch die Unternehmensinteressen angemessen zu berücksichtigen. Die zusätzliche, kurz vor dem Ausscheiden dem Kläger gemachte Zusage sei sittenwidrig und dementsprechend nichtig.
Gründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bereitstellung eines Firmenwagens nach den gesellschaftsintern geltenden Richtlinien. Die in der Vereinbarung vom 07.06.2001, Ziffer 9 dem Kläger gemachte Zusage bindet die Beklagte.
Die Vereinbarung ist auch nicht nichtig. Sie stellt keine unangemessene, die Unternehmensinteressen außer Acht lassende Vereinbarung dar. Anhaltspunkte für eine nicht ausgewogene, gar sittenwidrige Regelung sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass sich die im Streit befindliche Verpflichtung für die Beklagte nachteilig auswirkt, rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht. Der sich aus der Zusage ergebende, finanzielle Vorteil des Klägers macht nur einen kleinen Bruchteil seiner Ruhestandsvergütung aus. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger im Zuge der Umstrukturierung des Konzerns der Beklagten entgegengekommen ist und vorzeitig ausschied. Berücksichtigt man ferner, dass auch andere Vorstandsmitglieder seitens der Beklagten einen Dienstwagen gestellt bekommen haben, ist nicht ersichtlich, dass der dem Kläger gewährte Vorteil als unangemessen einzustufen ist.
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist nicht wirksam. Der Beklagten steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Bei Würdigung aller Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Firmenwagen - Regelung ein Bestandteil der Ruhestandsvereinbarung mit dem Kläger und nicht nur eine allgemeine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten auf unbestimmte Zeit ist. Die Willenserklärungen der Vertragsparteien sind jeweils aus der Sicht des Empfängerhorizontes auszulegen. Die Ziffer 9 der Vereinbarung vom 07.06.2001 durfte bzw. musste der Kläger so verstehen, dass die ihm gemachte Zusage Bestandteil seiner Ruhestandsregelung sein sollte. Dies sich ergibt daraus, dass die Vereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Ausscheiden getroffen worden ist und die Parteien die Modalitäten zur Beendigung des Dienstverhältnisses und die künftigen Ansprüche des Klägers regeln wollten. Dem steht nicht entgegen, dass das Ruhegehalt und die Firmenwagen Regelung in verschiedenen Ziffern der Vereinbarung geregelt sind. Im Übrigen ist im Wortlaut der Ziffer 9 für die Firmenwagen Regelung auf die für pensionierte Vorstandsmitglieder geltende Regelung Bezug genommen. Dass dieser Bezug lediglich die Konditionen für die Bereitstellung festlegen sollte, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut.
Daher richtet sich die Kündigungs- bzw. Abänderungsmöglichkeit nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 Aktiengesetz. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Gemäß § 87 Abs. 2 AktG kann zwar die Vergütung für aktive Vorstandsmitglieder grundsätzlich in angemessener Weise herabgesetzt werden, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Aktiengesellschaft eintritt, dass die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Aktiengesellschaft darstellen würde. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Aktiengesellschaft allein geben kein Recht zur Herabsetzung. Auch die Veräußerung von einzelnen Betriebsteilen ist kein ausreichendes Indiz für eine wesentliche Verschlechterung der Geschäftslage (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Hefermehl, Spindler, § 87 Rdn. 41). Die Gesellschaft müsste sich vielmehr in einer Notlage befinden, die die wirtschaftliche Existenz ernstlich bedroht. Nach dem Sachvortrag der Beklagten kann von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausgegangen werden. Zudem bezieht sich das Abänderungsrecht des Aufsichtsrates nicht auf die im § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG genannten Ruhestandsgehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art (Höffer, Aktiengesetz, § 87 - 6). Dies ergibt sich daraus, dass der Absatz 2 des § 87 AktG keine die im Absatz 1 Satz 2 entsprechende Regelung enthält. Andererseits stehen auch pensionierte Vorstandsmitglieder noch in einem, wenn auch im Vergleich zu den aktiven Vorstandsmitgliedern lockeren Treueverhältnis zur
Aktiengesellschaft. Daher ist allgemein anerkannt (Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Hefermehl, Spindler, § 87 Rdn. 62), dass bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall eine Herabsetzung der Ruhestandsvergütung gerechtfertigt sein könnte. Ein derartiger Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder muss allerdings sehr strengen, engen Voraussetzungen unterliegen. Neben der prekären wirtschaftlichen Situation, die zur Bestandsgefährdung der Gesellschaft führen könnte, sind daher auch die Leistungen des pensionierten Vorstandsmitgliedes während seiner aktiven Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Ob tatsächlich eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten im Sinne des § 87 AktG gegeben ist, bzw. die dem Kläger zugesicherten Ruhestandsbezüge im groben Missverhältnis zu seinen Leistungen während seiner aktiven Tätigkeit stehen, kann aufgrund des Sachvortrages der Parteien nicht beurteilt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass der strittige Vermögensvorteil des Klägers lediglich ein kleiner Bruchteil seiner übrigen Ruhestandsvergütung ausmacht, erscheint die seitens der Beklagten vorgenommene Kürzung als nicht angemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
LG Essen:
Urteil v. 10.02.2006
Az: 45 O 83/05
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