Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. August 2000
Aktenzeichen: 6 U 181/99
(OLG Köln: Urteil v. 23.08.2000, Az.: 6 U 181/99)
Tenor
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.9.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 770/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:I.) Der Beklagte wird verurteilt,1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Akquisitionstätigkeit der Klägerin für die auf deren Messegelände stattfindende Messe "art antique" zu behaupten oder zu verbreiten, dass der für die Organisation und die Akquisition der Messe "art antique" verantwortliche Projektreferent der Klägerin, Herr J. M. R., ihm für den Fall einer Teilnahmezusage des Unternehmens Kunst-handel Dr. D. H. einen kostenlosen Stand auf der "art antique", die vom 7. bis zum 15.2.1998 stattgefunden hat, angeboten habe;2.) der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Namen und Anschriften der Adressaten sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen begangen hat. II.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tra-gen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung 70.000 DM;b) Auskunft 10.000 DM;c) Kostenerstattung 25.000 DM. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer des Beklagten wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Veranstalterin von Messen, der Beklagte betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. D.H., einen Antiquitätenhandel und stellt mit diesem auf Messen aus. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, auf einer Verbandsversammlung zu Unrecht behauptet zu haben, ihr sog. Projektreferent, der Zeuge R., habe ihm für den Fall, dass er auf der Messe "art antique" ausstelle, dort einen unentgeltlichen Ausstellungsplatz angeboten. Das Landgericht hat nach Vernehmung von vier Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Beweis der Unwahrheit der Behauptung nicht erbringen können. Mit der Berufung greift die Klägerin im wesentlichen die Beweiswürdigung der Einzelrichterin an.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
Die Klägerin war früher gemeinsam mit dem "Rheinischen Kunsthändler-Verband" (im folgenden "RKV") Veranstalterin der "Westdeutsche Kunstmesse" (im folgenden "WKM"). Der Beklagte ist Mitglied des RKV.
Die Messe fand damals jährlich im Wechsel in K., wo sie von der K.messe GmbH veranstaltet wurde, und in D. statt. Inzwischen wird sie aufgrund einer Entscheidung des RKV nur noch in K. durchgeführt, weswegen die Klägerin, die als "Messe D. GmbH" firmiert, als Veranstalterin nicht mehr zum Zuge kommt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hielt die Klägerin im Februar 1998 in D. unter der Bezeichnung "art antique" ohne den RKV eine eigene Messe ab, die seitdem ebenfalls jährlich stattfindet. Zwischen beiden Messeveranstaltungen besteht ein harter Wettbewerb, der - wie die Anlagen K 1 und K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.12. 1998 (Bl.20 und 23) zeigen - z.B. zu einem verbandsinternen Rundschreiben geführt hat und sich auch in Zeitungsartikeln niederschlägt.
Wenige Wochen vor Durchführung der ersten "art antique", nämlich vom 28.11. bis zum 3.12.1997, fand in M. die Kunst- und Antiquitätenmesse statt. Auf dieser Messe, auf der auch der Beklagte und seine Ehefrau mit einem Stand vertreten waren, akquirierte der erwähnte Zeuge R. für die Klägerin Aussteller für die damals bevorstehende "art antique". Nachdem später nicht nur in D. jene "ars antique", sondern auch im Mai in K. die WKM des Jahres 1998 stattgefunden hatte, hielt der RKV am 22.6.1998 eine Hauptversammlung ab. Auf dieser Versammlung erklärte der Beklagte in offener, also jedem Vereinsmitglied zugänglicher Sitzung, der Zeuge R. sei auf der Messe in M. an seinem Stand erschienen und habe ihm für den Fall einer Teilnahmezusage einen kostenlosen Stand bei der bevorstehenden "art antique" angeboten. Die Abgabe dieser Erklärung des Beklagten ist inzwischen unstreitig. Der Beklagte hat die entsprechende Behauptung der Klägerin zwar zunächst ausdrücklich, nämlich auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl.12) und im Schriftsatz vom 12.1.1999 (Bl.26), bestritten, demgegenüber aber nach Anordnung einer Beweiserhebung mit Schriftsatz vom 3.3.1999 "klargestellt", dass er auf der Versammlung die Erklärung abgegeben habe.
Der Beklagte hat - wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat - den Kunsthändler Glas auf die gegen ihn gerichteten Vorwürfe angesprochen und ihn gefragt, ob er bestätigen könne, dass der Zeuge R. ihm das erwähnte Angebot gemacht habe. Nachdem Herr Glas dies verneint hatte, hat der Beklagte diesen dringend gebeten, niemandem etwas von seiner Bitte zu sagen. Diese Feststellung steht nicht im Gegensatz zu der Behauptung des Beklagten, er habe nicht versucht, den Kunsthändler Horst Glas (bwz. Glass) zu einer wahrheitswidrigen Aussage zu veranlassen, die dieser in dem ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.8.2000 aufgestellt hat. Auch den Kunsthändler Henrich, den Präsidenten des Süddeutschen Kunsthändlerverbandes, hat er vergeblich gebeten, seine Darstellung des Gespräches mit dem Zeugen R. zu bestätigen.
Die Klägerin hat behauptet, die Behauptung des Beklagten, der Zeuge R. habe ihm einen Messestand unentgeltlich angeboten, sei unwahr. Tatsächlich sei der Zeuge zwar auf der Messe in M. gewesen, er habe aber dem Beklagten ein derartiges Angebot nicht gemacht und diesen noch nicht einmal auf seinem Stand aufgesucht.
Sie hat die Meinung vertreten, die unrichtige Behauptung erfülle die Tatbestände der §§ 1 und 14 UWG, weil durch sie fremder Wettbewerb, nämlich derjenige des RKV und auch der K.messe GmbH, gefördert werde. Überdies ergäben sich die nachfolgend darzustellenden Ansprüche auch aus §§ 823, 1004 BGB. Es sei davon auszugehen, dass die Äußerung des Beklagten für einen Teil der versammelten RKV-Mitglieder Anlass gewesen sei, von ihrem Entschluss, zur "art antique" zu wechseln, wieder Abstand zu nehmen.
Die Klägerin hat nach teilweiser Neufassung ihrer angekündigten Anträge sinngemäß b e a n t r a g t,
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf ihre Akquisitionstätigkeit für die auf ihrem Messegelände stattfindende "art antique" zu behaupten oder zu verbreiten, dass Herr R., einer ihrer Mitarbeiter, ihm einen kostenlosen Stand für die "art antique" im Februar 1998 für den Fall einer Teilnahmezusage des Unternehmens H. angeboten habe;
ihr durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Namen und Anschriften der Adressaten sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen begangen hat;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, dass der Zeuge R. das behauptete Angebot gemacht habe.
Das L a n d g e r i c h t hat nach Verweisung des Rechtsstreites auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. H. und Frost und der Zeugen R. und S.. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.8.1999 (Bl.140 ff) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, im wesentlichen angesichts der Bekundungen des unbeteiligten Zeugen S. sei die Unwahrheit der streitgegenständlichen Erklärung nicht bewiesen.
Zur Begründung ihrer B e r u f u n g greift die Klägerin im einzelnen die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Sie stellt den A n t r a g,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.9.1999 - 31 O 770/98 -
den Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf ihre Akquisitionstätigkeit für die auf ihrem Messegelände stattfindende "art antique" zu behaupten oder zu verbreiten,
dass ihr für die Organisation und die Akquisition der Messe "art antique" verantwortlicher Projektreferent J.M.R. ihm einen kostenlosen Stand auf der "art antique" (7. - 15.2.1998) für den Fall einer Teilnahmezusage des Unternehmens Kunsthandel Dr. D.H. angeboten habe;
ihr durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Namen und Anschriften der Adressaten sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen begangen hat;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beanstandet die Neufassung des Unterlassungsantrages und meint, der Auskunftsanspruch gehe zu weit, weil die Teilnehmer der Hauptversammlung, auf der die Äußerung gefallen sei, bekannt seien.
Im übrigen, so meint der Beklagte weiter, stehe aus Gründen, auf die sogleich einzugehen ist, fest, dass der Zeuge R. das streitgegenständliche Angebot gemacht habe.
Der Senat hat ebenfalls Beweis erhoben, und zwar durch Vernehmung der Zeugin Dr. H. und der Zeugen S., R. und Schmitz. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.6.2000 (Bl.343 ff) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Auch nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat steht - wie schon für das Landgericht - nicht fest, ob der Zeuge R. dem Beklagten das streitgegenständliche Angebot gemacht hat. Diese Unsicherheit geht indes im Rahmen des Anspruches aus § 14 Abs.1 UWG zu Lasten nicht der Klägerin, sondern des Beklagten, weswegen die Klageansprüche begründet sind.
Ob die Entscheidung der Kammer, den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu übertragen, wie die Klägerin meint, verfahrensfehlerhaft war, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das gilt sowohl für den Umstand, dass die Klägerin sich ausdrücklich gegen eine Übertragung ausgesprochen hatte, als auch für die Frage, ob einer Übertragung der vorangegangene Verhandlungstermin entgegenstand, der allerdings - wie sich aus der Ladungsverfügung vom 25.9.1998 (Bl.8) ergibt - entgegen der Auffassung der Klägerin kein Haupttermin, sondern ein früher erster Termin gewesen war (vgl. § 348 Abs.3 ZPO). Denn der Beschluss, durch den der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, ist gem. § 348 Abs.2 S.2 ZPO unanfechtbar und die dem Urteil vorausgegangenen unanfechtbaren Entscheidungen unterliegen gem. § 512 ZPO auch nicht im Berufungsverfahren der Überprüfung.
In der Sache liegen zunächst sämtliche Voraussetzungen des mit dem Antrag zu I 1.) verfolgten Unterlassungsanspruches aus § 14 Abs.1 UWG vor.
Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge R. habe ihm einen unentgeltlichen Stand auf der damals bevorstehenden "ars antiqua" angeboten, ist geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen. Das bedarf keiner ausführlichen Begründung, weil die Parteien hierüber nicht streiten. Zumindest die hier in Rede stehenden Kunstmessen finanzieren sich u.a. aus den von den Teilnehmern für die einzelnen Messestände zu entrichtenden Entgelten. Durch die Erklärung wird der Eindruck erweckt, die Klägerin habe durch ihre Akquisiteure versucht, in Betracht kommende Aussteller durch Verzicht auf das übliche Entgelt für eine Teilnahme zu werben, und so gerade für die erste "ars antiqua" einen Ausstellungserfolg zu erzielen, der unter regulären Bedingungen der Belastung aller Teilnehmer mit dem üblichen Standentgelt nicht erreicht worden wäre. Diese Behauptung stellte insbesondere in der damaligen Auseinandersetzung nach der Aufgabe des Standortes D. durch den RKV eine Geschäftsschädigung dar. Sie ist auch zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt worden, weil sie - wovon die Parteien ebenfalls übereinstimmend ausgehen - zumindest der konkurrierenden K.messe GmbH zugute gekommen ist und dies auch zumindest mitbeabsichtigt war.
Vor diesem Hintergrund wäre der Unterlassungsanspruch nur dann unbegründet, wenn die angegriffene Behauptung wahr wäre. Der Vortrag des Beklagten, seine Darstellung treffe zu, stellt nämlich eine Einrede gegen den Anspruch dar, deren Voraussetzungen zu beweisen ihm obliegt. Das ergibt sich schon aus der Formulierung des Gesetzes ("..., sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind") und entspricht im übrigen einhelliger Auffassung (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 14 UWG RZ 27; Köhler/Piper § 14 RZ 9). Diesen ihm obliegenden Beweis hat der Beklagte indes nicht zu führen vermocht. Es ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände schon zweifelhaft, ob der Beweis allein durch die von dem Beklagten benannten Zeugen S. und Frau Dr. H. als geführt angesehen werden könnte. Das kann aber auf sich beruhen, weil bei der weiter gebotenen Berücksichtigung auch der Bekundungen des Zeugen R. nicht feststellbar ist, dass dieser tatsächlich das fragliche Angebot gemacht hat.
Allerdings hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung vor dem Senat seinen Besuch auf dem Stand des Beklagen und seiner Ehefrau auf der Messe in M. unter Vertiefung und Erläuterung seiner erstinstanzlichen Aussage anschaulich geschildert und dabei im einzelnen bekundet, Ohrenzeuge eines Gespräches des Beklagten mit einem Mann geworden zu sein, der ihm gegenüber als Herr R. von der Klägerin erwähnt worden sei. Nach den Worten des Zeugen hat der Zeuge R. auf die Ablehnung des Beklagten hin, nachdem er zunächst die freie Auswahl eines günstigen Standortes für den Messestand angeboten hatte, auch entsprechend der Behauptung des Beklagten diesem angeboten, dass er sogar unentgeltlich einen Stand erhalten könne. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Zeuge S. ein Gespräch mithören konnte, das hinter der Stellwand des Messestandes geführt wurde. Die Wände waren nach oben offen und das Gespräch soll immer lauter geworden sein.
Indes bestehen auf Grund der geschilderten Gesamtumstände des Besuchs schon gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. So leuchtet das Verhalten des Zeugen nach dem von ihm so anschaulich geschilderten Gespräch nicht ein: nach der Schilderung des Zeugen hatte dieser vorher mit dem Beklagen über das Thema der neuen Messe in D. gesprochen. Dabei habe - wie der Zeuge vor dem Senat durch Verweis auf seine erstinstanzliche Aussage geschildert hat - der Beklagte noch den Aussteller Sch.-A. aufgesucht, um zu klären, ob dieser - wie behauptet worden war - für jene neue Messe zugesagt habe. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, warum der Zeuge nicht nach dem angeblich mitgehörten Gespräch das Thema weiter mit dem Beklagen erörtert hat. Dies zumal er vorher im Laufe des mitgehörten Gespräches "immer größere Ohren" bekommen hatte und selbst eine deutliche Präferenz für den Standort K. empfand. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte noch sichtlich erregt von dem Gespräch mit dem Zeugen R. zu ihm zurückgekehrt sein soll, lag es nahe, das Gespräch fortzusetzen. Überdies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen in beiden Instanzen auch nicht, dass und mit welchem Ergebnis er sein eigentliches Anliegen mit dem Beklagten oder dessen Ehefrau erörtert hätte.
Schließlich fällt auf, dass der Zeuge S. bei seinen Vernehmungen den Namen des Zeugen R. zu nennen wusste, obwohl er ihn nur bei der geschilderten Gelegenheit auf der Messe in M. gehört und später mit dem Beklagten nicht mehr über den Vorfall gesprochen haben will.
Auch die Zeugin Dr.H. hat die streitige Behauptung bestätigt. Indes gibt auch diese Aussage zu gewissen Zweifeln Anlass. So hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erstmals bekundet, ihr Mann, der Beklagte, habe dem Zeugen R. geantwortet, er nehme den Stand nicht, "auch wenn er ihn ihm vergolde". Die Erklärung der Zeugin, der Ausdruck sei ihr bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nicht so gegenwärtig gewesen, hinterher aber wieder eingefallen, lässt Zweifel zu. Es kommt hinzu, dass der Zeuge S. diese Formulierung bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung verwendet hatte und die Zeugin, wie sie selbst bekundet hat, vor ihrer Vernehmung vor dem Senat die Niederschrift der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gelesen hat. Es kann danach nicht sicher zugrundegelegt werden, dass die Bekundungen der Zeugin Dr. H. vor dem Senat noch deren Erinnerungsbild an das Geschehen selbst wiedergeben und nicht von der Lektüre des Protokolls der erstinstanzlichen Beweisaufnahme beeinflusst sind.
Der Senat verkennt nicht, dass die beiden Zeugen im Kern das behauptete Angebot bestätigt haben. Es erscheint auch durchaus möglich, dass bei einer abschließenden Würdigung allein dieser beiden Aussagen die vorstehend dargestellten, eher Randfragen betreffenden Zweifel letztlich nicht ausschlaggebend und die Behauptung des Beklagten als zutreffend festzustellen sein könnten. Diese Feststellung kann indes jedenfalls mit Blick auf die Bekundungen des Zeugen R. und die weiteren Umstände der Auseinandersetzung nicht getroffen werden.
Der Zeuge R. hat vor dem Senat erneut geschildert, er habe zwar die Messe in M. besucht und dabei auch das Ziel der Akquisition von Ausstellern für die "ars antiqua" verfolgt, er habe aber aus bestimmten Gründen den Stand des Beklagten und seiner Ehefrau nicht aufgesucht und insbesondere auch weder das erwähnte Gespräche mit dem Beklagten geführt noch erst recht das streitgegenständliche Angebot gemacht.
Die Aussage des Zeugen R. ist allerdings nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass dieser das Angebot nicht gemacht habe. Der Zeuge will - was der Zeuge Sch. bestätigt hat und in der damaligen Situation nahelag - zahlreiche Aussteller auf der Messe in M. besucht haben. Dazu sollen der Beklagte und seine Ehefrau deswegen nicht gehört haben, weil ihre Namen auf einer Liste von Ausstellern nicht enthalten gewesen seien, die der Messeausschuss für die damals noch nicht vergebenen 15 Messestände der ersten "ars antiqua" aufgestellt gehabt habe. Das überzeugt indes nicht. Denn nach den Bekundungen des Zeugen soll der Antiquitätenhandel H., der auch eine entsprechende Einladung erhalten hatte, zunächst avisiert worden sein, weil er für den Bereich "Porzellan" in Betracht gekommen sei. Die Erklärung des Zeugen, warum der Beklagte bzw. seine Ehefrau später nicht (mehr) auf der erwähnten Liste gestanden haben sollen, leuchtet indes nicht ein: nach den anfänglichen Worten des Zeugen soll dies darauf zurückzuführen gewesen sein, dass der Aussteller R. für einen Stand mit Porzellan zugesagt habe. Später hat der Zeuge dann bekundet, es habe damals noch nicht festgestanden, dass der Aussteller R., der dies tatsächlich auch nicht getan hat, auf der "ars antiqua" ausstellen werde. Im übrigen hätte es in der damaligen Situation, die von der Diskussion über die bevorstehende erste "ars antiqua" geprägt war, ohnehin nahegelegen, auch den Stand des Beklagten und seiner Ehefrau aufzusuchen, zumal der Zeuge nach seinen Worten beide seit langem kannte und auch Gegner der neuen Messe gesprochen hat.
Andererseits ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass die Aussage des Zeugen R. im Kern zutrifft. Denn auch wenn das Verhalten des Messeausschusses nicht plausibel sein mag, weil dieser den Antiquitätenhandel H. zu früh aus dem Kreis der in Betracht kommenden Aussteller ausgeschlossen haben mag, kann der Zeuge R. sich doch an die von ihm erwähnte Liste gebunden und nicht mehr zu einem Besuch auch des Standes des Beklagten und seiner Ehefrau veranlasst gesehen haben, zumal er gehört gehabt hatte, dass diese die "ars antiqua" ablehnten, und der Zeuge eine Vielzahl von Ständen aufgesucht hat. Er muss in dieser Situation auch nicht mit Blick auf die vorher gegenüber dem Antiquitätenhandel H. ausgesprochene allgemein gehaltene und nicht individuelle Einladung einen Anlass gesehen haben, auch deren Stand aufzusuchen. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass die für einen Besuch in Frage kommenden Stände dicht beieinander lagen.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, dass die Behauptung des Beklagten zutreffe. Vielmehr ist dies nach der Durchführung von Beweisaufnahmen in beiden Instanzen offengeblieben.
Zu einem anderen Ergebnis veranlassen auch die von dem Beklagten im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Gesichtspunkte nicht. So trifft es zwar zu, dass die gesamte Schilderung des Gespräches und seines Inhaltes durch die Zeugen Dr. H. und S. wahrheitswidrig ist, wenn der Zeuge R. die Wahrheit gesagt hat. Das gilt indes auch umgekehrt für den Fall, dass die Schilderung der beiden ersterwähnten Zeugen zutrifft. Der Senat hat keinen Anlass, dem Zeugen R. weniger zu glauben, als den beiden von dem Beklagten benannten Zeugen. Das gilt auch dann, wenn die spontane Antwort des Zeugen R. auf den Vorhalt eines Artikels im Handelsblatt unzutreffend sein sollte. Seine Darstellung, die dort angesprochenen Preisnachlässe der Klägerin für den "Kunstmarkt D.", würden von dem Bundesverband deutscher Kunstverleger ausgeglichen, kann, wenn sie tatsächlich entsprechend der Behauptung des Beklagten unzutreffend ist, ohne weiteres auf einer Fehlinformation des Zeugen beruhen. Im übrigen ist es entgegen der Darstellung des Beklagten ohne weiteres denkbar, dass damals die Absicht bestanden hat, die neue Messe auch mit Behauptungen wie der streitgegenständlichen zu bekämpfen.
Letztlich spricht das feststehende Verhalten des Beklagten selbst dagegen, den Beweis als geführt anzusehen. So hat der Beklagte - wie oben dargestellt worden ist - im vorliegenden Prozess zunächst mehrfach abgestritten, die Behauptung in der Verbandsversammlung im Juni 1998 überhaupt aufgestellt zu haben. Steht indes fest, dass der Beklagte in diesem Punkt unzutreffend vorgetragen hat, so weckt dies Zweifel, ob seine Darstellung über den Gesprächsverlauf nicht zutrifft. Überdies hat der Beklagte nach dem vergeblichen Versuch, den Kunsthändler Glas als Zeugen für seine Behauptung zu gewinnen, diesen dringend gebeten, niemandem etwas von seinem Wunsch zu sagen. Hierzu hätte indes kein Anlass bestanden, wenn seine Behauptung über das Angebot der Wahrheit entsprechen sollte.
Ist damit der dem Beklagten obliegende Beweis nicht erbracht, so ist der Unterlassungsanspruch aus den dargelegten Gründen begründet. Dieser besteht in der oben tenorierten, gegenüber dem Berufungsantrag redaktionell geringfügig abgeänderten Fassung. Die von dem Beklagten gegen die Neufassung des klägerischen Antrages im Berufungsverfahren geäußerten Bedenken greifen demgegenüber nicht durch. Die Klägerin hat mit der Neufassung des Unterlassungsantrages die Person des Zeugen R. und seine Stellung bei ihr klarer als mit dem erstinstanzlichen Klageantrag umschrieben. Diese genauere Beschreibung entspricht der konkreten Verletzungsform und ist daher nicht zu beanstanden.
Schließlich sind auch die Annexansprüche begründet. Der Beklagte hat der Klägerin gem. § 14 Abs.1 UWG auch den durch die Äußerung eingetretenen Schaden zu ersetzen. Aus diesem Grunde ist mit Blick auf den nicht feststehenden Umfang des Schadens der Schadensersatzfeststellungsantrag zulässig und begründet und leitet sich der Auskunftsanspruch aus § 14 Abs.1 UWG i.V.m. § 242 BGB ab. Der Auskunftsanspruch ist in der geltendgemachten Fassung entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht inhaltlich zu weit gefasst. Der Umstand, dass die Teilnehmer und sonstigen Einzelheiten wie Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, in der die Äußerung gefallen ist, bekannt sind, ändert nichts daran, dass die Klägerin einen Anspruch auch auf Auskunft über diese Einzelheiten hat. Der Unterlassungsanspruch geht dahin, die inkriminierten Äußerungen generell, also nicht etwa nur auf Mitgliederversammlungen des RKV, zu unterlassen. Aus diesem Grunde hat die Klägerin auch einen Anspruch auf die Auskunft, wo und wem gegenüber sonst der Beklagte in der Vergangenheit nach der Mitgliederversammlung des RKV am 22.6.1998 die Äußerungen aufgestellt hat. Demgegenüber ist eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung dieses Anspruches auf die Zeit von dieser Versammlung an entbehrlich, weil eine frühere derartige Äußerung des Beklagten nicht in Rede steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter nachfolgender Differenzierung endgültig auf 100.000 DM festgesetzt:
Mangels näherer Angaben der Parteien schätzt der Senat den Wert der Einzelansprüche gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf die vorstehenden Beträge.
OLG Köln:
Urteil v. 23.08.2000
Az: 6 U 181/99
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