Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 117/99

(BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az.: 28 W (pat) 117/99)

Tenor

Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 vom 12. Mai 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der "Luftfahrzeuge" zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 32 531 wird die vollständige Löschung der Marke angeordnet.

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren "Luftfahrzeuge und deren Teile" seit dem 14. Juni 1996 eingetragene Wort-/Bildmarke Grafik der Marke 39535802.7 ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke 395 32 531, siehe Abb. 1 am Endedie seit dem 11. Oktober 1995 für die Waren "Startwinden für Segelflugzeuge; technische Geräte für die Flugsicherheit" eingetragen worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Widerspruch nur hinsichtlich der Waren "Teile von Luftfahrzeugen" mit der Begründung stattgegeben, dass insoweit vor dem Hintergrund der großen Markenähnlichkeit mit den "technischen Geräten für die Flugsicherheit" Warenidentität vorliegen könne. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, fehle es bereits an der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren.

Hiergegen haben sowohl die Markeninhaberin wie auch der Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Markeninhaberin, die ihre Beschwerde nicht begründet hat, beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen worden ist und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.

Zur Begründung führt er aus, über den von der Markenstelle festgestellten Umfang hinaus sei die jüngere Marke auch hinsichtlich der Waren "Luftfahrzeuge" zu löschen, da sich die beiderseitigen Waren in enger Weise ergänzten, so daß auch insoweit Warenähnlichkeit und damit unter Berücksichtigung der für die Wechselwirkung relevanten Kriterien Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist begründet, während der Beschwerde der Markeninhaberin der Erfolg zu versagen war.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann vorliegend eine Ähnlichkeit aller streifbetroffenen Waren nicht verneint werden. Soweit die Markenstelle bezüglich der "Teile von Luftfahrzeugen" einerseits und den Waren "technische Geräte für die Flugsicherheit" Warenidentität angenommen hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken des Senats und ist auch von der Markeninhaberin nicht schlüssig in Frage gestellt worden. Warenähnlichkeit ist aber auch zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den "Luftfahrzeugen" der angegriffenen Marke gegeben. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck, und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH in GRUR 1998, 922,923 Tz 23 "Canon"; BGH BlPMZ 1999, 315 - "Canon II"). Die hier zu beurteilenden Waren "Luftfahrzeuge" und "Startwinden für Segelflugzeuge; technische Geräte für die Flugsicherheit" ergänzen sich in diesem Sinne offensichtlich in ihrem Verwendungszweck und sind im Gebrauch aufeinander bezogen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass es sich um Spezialwaren handelt, die angesichts eines überschaubaren fachkundigen Abnehmerkreises von entsprechenden Fachbetrieben hergestellt und regelmäßig gemeinsam (zB auf Messen und Flugschauen) vertrieben werden.

An den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand sind damit insgesamt strengere Anforderungen zu stellen, die diese bei unstreitig durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht mehr einhalten kann. Die einander gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sind übereinstimmend durch den als solchen erkennbaren identischen Eigennamen "Tost" geprägt, der in beiden Darstellungen im Zusammenhang mit einem Segelflugzeug steht. Somit ergibt sich ein Höchstmaß an klanglicher bzw schriftbildlicher Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Kennzeichnungen, das im System der Wechselwirkung zwangsläufig in die Annahme einer Verwechslungsgefahr mündet.

Daher war der Beschwerde des Widersprechenden insoweit stattzugeben, als die Löschung der angegriffenen Marke insgesamt wegen des Widerspruchs aus der älteren Marke anzuordnen war. Zwangsläufig konnte daher die Beschwerde der Markeninhaberin nicht zum Erfolg führen und war zurückzuweisen.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlass.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Bb Abb.1






BPatG:
Beschluss v. 15.05.2002
Az: 28 W (pat) 117/99


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