Landgericht Essen:
Urteil vom 15. Oktober 2013
Aktenzeichen: 8 O 86/13

(LG Essen: Urteil v. 15.10.2013, Az.: 8 O 86/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vorläufig vollstreckbaren Beträge.

Tatbestand

Der Beklagte war Verwalter in dem am 01. März 1985 über das Vermögen der U AG (nachfolgend Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkursverfahrens, das am 04. September 1997 aufgehoben wurde.

Der Kläger war Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Zunächst wurden zu seinen Gunsten bevorrechtigte Forderungen über 116.071,-- DM und nicht bevorrechtigte Forderungen über 478.790,90 DM zur Konkurstabelle festgestellt.Im Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin im Jahre 1982 durchgeführten Kapitalerhöhung hatte deren Hausbank, die O AG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 37 AktG den Eingang einer tatsächlich nicht von den Gesellschaftern bewirkten Zahlung in Höhe von 735.000 Euro bestätigt.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, den der Gemeinschuldnerin wegen der unrichtigen Bescheinigung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 AktG gegen die O zustehenden, inzwischen verjährten Schadenersatzanspruch nicht verfolgt zu haben.

Nach Aufhebung des Konkursverfahrens am 04.09.1997 hatte der Kläger 1999 und 2001 zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, die wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.334.245,84 DM gegen die U u.a. die Ansprüche gegen den Beklagten aus der vorgenannten Pflichtverletzungen betrafen. Als die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine negative Feststellungsklage in Aussichth stellt, brachte der Kläger 2002 lediglich wegen eines Teilbetrages von 244.893,94 € eine erneute Pfändung aus.

Im August 2000 beantragte der Kläger zwei Mahnbescheide gegen den Beklagten. Aus eigenem Recht machte er Schadensersatzansprüche in Höhe von 81.090,89 € geltend (... Landgericht F, ... OLG I). In Bezug auf den weiteren Mahnbescheid, der dem Verfahren ... Landgericht F = ... OLG I zu Grunde liegt, trat er zunächst als Prozessbevollmächtigter der U AG auf. Der Mahnbescheid über 6,5 Millionen Euro betraf u.a. Schadensersatzforderungen gemäß § 82 KO wegen des Nichteinzugs der Ansprüche gegen die O AG in Höhe von 1 Mio. DM und entgangene Zinserträge aufgrund des Nichteinzugs der Forderungen. Der Beklagte hat fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

In dem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit LG F ... (=OLG I ... = BGH ...) wurde der Beklagte zur Zahlung von 60.172,86 Euro an den Kläger verurteilt, weil er in dem Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin bei Realisierung des gegen die O AG bestehenden Anspruchs eine entsprechend höhere Befriedigung erlangt hätte.

In dem Verfahren ... zwischen den Parteien ist der Beklagte zunächst durch Urteil des Landgerichts F vom 14. August 2006 verurteilt worden, an den Kläger 511.291,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das Oberlandesgericht I unter dem Aktenzeichen ... das Urteil der ... Zivilkammer aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hat mit Beschluss vom 17.09.2009 (Az. ...) die Revision zurückgewiesen. Dem Verfahren lag ein dem Kläger von der Gemeinschuldnern abgetretene Schadenersatzanspruch über 1 Millionen DM zugrunde. Der Kläger nahm den Beklagten wiederum wegen der Pflichtverletzung in Anspruch, die der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der Zedentin begangen haben soll. Mit Beschluss vom November 2009 wies der Bundesgerichtshof auch die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 17. September 2009 zurück. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Beiakte ... Landgericht F verwiesen.

Unter dem Aktenzeichen ... Landgericht F erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.11.2012. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F vom 15.11.2012 wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht I vorgelegt. Mit Beschluss vom 25.01.2013 wurde auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F vom 15.11.2012 abgeändert. Der Kläger hatte danach an den Beklagten aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts I vom 15.04.2008 und aufgrund des Beschlusses des BGH vom 17.09.2009 einen Betrag von 43.807,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 auf einen Betrag von 7.885,80 € nach dem 20.10.2009 auf einen Betrag von 35.922,46 € zu zahlen, die weitergehenden Anträge des Beklagten vom 19.10.2009 und 09.01.2012 wurden zurückgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts I vom 24.05.2013 wurde die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des OLG I zurückgewiesen.

Der Kläger hatte zudem gegenüber dem Konkursgericht die Einleitung eines Nachverfahrens anregt. Da er den Kostenvorschuss nicht zahlte, wurde dieser vom Beklagten in Höhe von 16.000,-- € entrichtet. Daraufhin wurde Rechtsanwalt U1 aus N mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger oder der früheren Gemeinschuldnerin gegen den ehemaligen Konkursverwalter Herrn Rechtsanwalt T bestehen, beauftragt. Er erstattete ein Gutachten mit Datum vom 29.08.2012 und gelangte zu dem Ergebnis, dass etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Anlage 2 zur Klageerwiderung verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.02.2013 zum Aktenzeichen ... beschloss das Amtsgericht F1, dass eine Nachtragsverwaltung angeordnet wird zum Zwecke der Prüfung des Vergleichsangebots des früheren Konkursverwalters Herr Rechtsanwalt T vom 04.09.2012 zur Abgeltung von Schadenersatzforderungen aus seiner Tätigkeit als Konkursverwalter in diesem Verfahren und der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichsangebots. Zum Nachtragsverwalter wurde Rechtsanwalt U1 bestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss, Anlage 3 zur Klageerwiderung, verwiesen.

Mit der hiesigen Klage wendet der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F vom 15.11.2012 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts I vom 25.01.2013.

Der Kläger ließ sich weitere Konkursforderungen anderer Konkursgläubiger abtreten. Es handelt sich um die Ansprüche, die als Anlage 2 zur Klageschrift als Auszüge aus der Konkurstabelle vorgelegt wurden.Für die Firma I1 GmbH wurden am 25. Juni 1985 Ansprüche auf 332.777,72 DM zur Konkurstabelle festgestellt, sowie am 8. Mai 1985 in Höhe von 202.800,02 DM. Für G wurden Ansprüche festgestellt auf 221.091,22 €, der Rest von den ursprünglich geltend gemachten 249.587,10 DM wurde vom Konkursverwalter vorläufig bestritten.Am 3.12.1997 wurden an den Kläger die Forderungen der Firma I1 abgetreten (Anlage 5.1) und am 17.11.1997 die Forderung des G (Anlage 5.2).

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 13.03.2012 die Aufrechnung seines hier geltend gemachten Gegenanspruchs mit dem Kostenerstattungsanspruch. Er macht aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten als Konkursverwalter aufgrund der Nichtverfolgung der Ansprüche gegen die O den Quotenverringerungsschaden in Bezug auf die an ihn abgetretenen Ansprüche geltend.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Kostenerstattungstitel rechtswidrig erschlichen, indem er durch vorsätzliche Falschbehauptung verhindert habe, dass er mit seinem unverjährten Gegenanspruch in Höhe von 48.428,43 € aufrechnen könne. Er ist der Auffassung, aus den Ausführungen des OLG I im Urteil vom 15.04.2008 ergebe sich, dass das Gericht weitere Quotenansprüche die ihm zustünden aus den an ihn abgetretenen Forderungen anderer Konkursgläubiger irrtümlich übersehen hatte. Die am 06.09.2002 erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs der U an ihn sei wirksam gewesen. Der BGH habe diese erst in der Revisionsinstanz geltend gemachten weiteren Quotenansprüche mangels Tatbestandsberechtigung durch den Berufungsanwalt nicht mehr berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2012 habe er die auf ihn entfallenen weiteren Quotenan- sprüche aus an ihn abgetretenen Forderungen anderer Konkursgläubiger in Höhe von 48.428,43 € ermittelt. Bereits mit der ersten vorläufig vollstreckbaren Kosten- grundentscheidung könne mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden. Mit Urteil des OLG I vom 15.04.2008 habe er damit mit seinen weiteren Quotenansprüchen aus an ihn abgetretenen Forderungen anderer Gläubiger in Höhe von 48.428,43 € mit dem Kostenerstattungsanspruch aufrechnen können.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F vom 15.01.2012 Az. ... in Verbindung mit dem Herabsetzungsbeschlusses des Oberlandesgerichts I vom 25.01.2013 Az. OLG I ... in Höhe von 43.807,46 € für unzulässig zu erklären,

den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlusses OLG I an ihn herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ein aufrechenbarer Gegenanspruch stehe dem Kläger nicht zu.

Er habe als Konkursverwalter über das Vermögen der U keine Pflichten verletzt. Die unterbliebene Ermittlung, ob Schadenersatzansprüche der U gegen die O bestehen, sei nicht schuldhaft gewesen, jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden.

Im Übrigen beruft er sich auf die Einrede der Verjährung. Er ist der Auffassung, der zur Aufrechnung gestellte angebliche Anspruch des Klägers sei verjährt, und zwar sei der Anspruch auf den Quotenschaden bezogen auf die an den Kläger abgetretenen Konkursforderungen bereits am 21.09.2000 verjährt. Er ist der Auffassung, die Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. beginne für den Schadensersatzanspruch der einzelnen Gläubiger gegen den Konkursverwalter mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses zu laufen (vgl. BGH Urteil vom 22.04.2004, Az. IX ZR 128/03). Rechtskraft des Beschlusses ist am 21.09.1997 eingetreten. Der Kläger habe bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem angeblichen Anspruch. Er habe schon damals den Inhalt der Bankbescheinigung, die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Kapitalerhöhung, gekannt und gewusst, dass er die O wegen der Bankbescheinigung nicht in Anspruch genommen hatte. Einen Teil seines Quotenanspruches habe der Kläger deshalb durch Mahnbescheid vom 15.08.2000 über eine Hauptforderung in Höhe von 159.000,00 DM geltend gemacht und in dem oben genannten Verfahren ... = ... OLG I verfolgt. Den Rest habe er übersehen, vergessen oder wollte ihn aus Kostengründen nicht geltend machen.

Der am 16.08.2000 beantragte Mahnbescheid über 6.500.000,00 DM habe die Verjährung nicht gehemmt, da als Anspruchsteller die Gemeinschuldnerin aufgetrat. Streitgegenstand sei der vermeintliche Anspruch auf den Gesamtschaden gewesen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.05.2009 festgestellt habe, habe der U aber die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis gefehlt. Da die Klage eines Nichtbeteiligten die Verjährung nicht hemme (vgl. Palandt-Ellenberger, § 204 Rn. 9 m.w.N.), sei es völlig unerheblich, ob der U ein Freistellungsanspruch zugestanden habe, der sich in einem Zahlungsanspruch umgewandelt haben solle und ob die U ihren vermeintlichen Anspruch wirksam an den Kläger abgetreten habe. Da der Anspruch auf den angeblichen weiteren Quotenschaden am 21.09.2000 verjährt sei, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Verfahren ... LG F ab 2004 im eigenen Namen fortgeführt habe.

Im übrigen habe der BGH das Bestehen eines Freistellungsanspruches ausdrücklich offengelassen. Ein solcher bestehe nicht; denn Freistellungsansprüche werden gem. § 887 ZPO vollstreckt (vgl. Thomas/Putzo, § 887 Rn. 2 b). Dadurch bekäme die U frei verfügbares Vermögen in die Hand, was nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2009 verhindert werden müsse. Gehe man indes davon aus, dass ein Freistellungsanspruch bestehe, so könne auch diesen nicht die U, sondern nur der Nachtragsverwalter geltend machen, damit sichergestellt werde, dass die Gemeinschuldnerin keine frei verfügbare Masse erhalte, sondern der Betrag der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute komme. Auch für den angeblichen Freistellungsanspruch fehle der U die Prozessführungsbefugnis.

Die angeblich von der U vorgenommene Abtretung sei zudem insgesamt unwirksam. Das habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.05.2009 festgestellt.

Der Kläger habe im übrigen - wie er selber vortrage - den vermeintlichen Anspruch auf seinen restlichen Quotenschaden "erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht" (vgl. KS 5), was zu spät gewesen sei.

Im Übrigen rügt der Beklagte, dass der Kläger zur Höhe seines Gegenanspruchs auf eine Anlage verweist, erforderlich sei jedoch schriftsätzlicher Vortrag.

Er habe auch niemals das Bestehen eines Gegenanspruchs des Klägers eingeräumt, sondern in dem vom Kläger zitierten Schreiben vom 01.02.2010 ausdrücklich auf die Verjährung verwiesen.

Der Gemeinschuldnerin stehe und stand kein Freistellungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Gemeinschuldnerin wurde im Handelsregister am 30.04.2003 gelöscht. Der Mahnbescheid vom 16.08.2000 unterbrach die Verjährung nicht, da die U jedenfalls nicht einziehungs- und prozessführungsbefugt gewesen sei. Die Klage eines Nichtberechtigten unterbreche die Verjährung nicht. Unterstellt, der Mahnbescheid hätte die Verjährung unterbrochen, hätte diese Unterbrechung am 11.09.2000 geendet. An dem Tag sei der Widerspruch des Beklagten bei Gericht eingegangen. Damit sei die am 12.09.2000 erneut begonnene Verjährungsfrist am 11.09.2003 abgelaufen.

Die Löschung der Gesellschaft habe auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung gem. § 210 BGB geführt, da diese Regelung nicht auf juristische Personen angewandt werden könne. § 206 BGB begründe ebenfalls keine Verjährungs- hemmung. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2003 angekündigt, das Verfahren fortführen zu wollen, solche Ankündigungen reichten für die Hemmung jedenfalls nicht. Ein Weiterbetreiben könne allenfalls in dem am 24.06.2004 gestellten Antrag des Klägers auf Abgabe des Verfahrens an das Landgericht F liegen.

Zudem sei die vom Kläger errechnete Quote von 11,31 % der nicht berechtigten Forderung nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten Blatt 230 f.d.A. verwiesen.

Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung vom 03.09. 2013 darauf hingewiesen worden, dass bislang die Schadenshöhe aus Sicht des Gerichts noch nicht schlüssig vorgetragen sei. Weiterhin wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Frage der Verjährung entscheidungserheblich sei, wobei auf die Erörterung im Termin Bezug genommen wurde.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu.

Insbesondere bestand in nicht verjährter Zeit keine Aufrechnungslage.

Der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedenfalls nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB untergegangen.

Der Kläger hat die Aufrechnung erklärt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Kläger seine zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in zulässiger Weise gegen den Beklagten geltend machen konnte und mit ihr die Aufrechnung erklären konnte. Denn jedenfalls fehlt dem Kläger bezüglich der abgetretenen Forderungen die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (Quotenverringerungsanspruch) gegen den Beklagten.

Ein zur Befriedigung der Konkursgläubiger dienender Anspruch auf Ersatz des des Gemeinschafts- bzw. Gesamtschadens kann nach Beendigung des Konkursverfahrens nur durch einen Sonderverwalter geltend gemacht werden (so BGH Beschluss vom 14. Mai 2009 zum Aktenzeichen ...). Mindert ein Konkursverwalter durch ein pflichtwidriges Verhalten die Konkursmasse, handelt es sich um einen Gesamtschaden der Gemeinschaft der Gläubiger. Der Schaden ist von dem hierfür gem. § 82 KO verantwortlichen Konkursverwalter durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen. Der Gemeinschaftsschaden kann nicht durch einen der betroffenen Masse- oder Konkursgläubiger verfolgt werden. Vielmehr obliegt die Durchsetzung während des Konkursverfahrens einem Sonderverwalter oder neu bestellten Konkursverwalter (BGH aaO.; BGHZ 159, S. 25ff.).

Die pflichtwidrige Verringerung der Konkursmasse bedingt neben dem Gemeinschaftsschaden notwendigerweise zugleich eine Schmälerung der Befriedigungsquote der einzelnen Konkursgläubiger. Als Bestandteil des Gemeinschaftsschadens verwirklicht sich mithin ein Einzelschaden der Konkursgläubiger. Dieser Quotenverringerungsschaden des einzelnen Konkursgläubigers kann während des Konkursverfahrens nur der Konkursverwalter gerichtlich einklagen, dem jeweils betroffenen Konkursgläubiger wird die Einziehung- und Prozessführungsbefugnis (BGHZ 159, Seite 25 f.; BGH aaO.). Hingegen sind die einzelnen Konkursgläubiger nach Beendigung des Verfahrens berechtigt, den auf sie entfallenen Einzelschaden gegen den Konkursverwalter zu verfolgen. Nach der Beendigung des Konkursverfahrens können jedoch nur noch die Einzelansprüche der Konkursgläubiger erhoben werden, solange nicht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Sonderverwalter zwecks Durchführung des Gesamtschadens bestellt wird (BGH aaO.).

Hier wurde im Verfahren AG F1 ... eine Nachtragsverwaltung angeordnet zum Zwecke der Prüfung eines Vergleichsangebots des Beklagten vom 04.09.2012 zur Abgeltung von Schadenersatzforderungen aus seiner Tätigkeit als Konkursverwalter der U. Davon werden auch die hier geltend gemachten Quotenverringerungsansprüche umfasst. Solange keine endgültige Entscheidung vom bestellten Nachtragsverwalter über die Annahme oder Ablehnung des Vergleichsangebots, dass auch die hier zur Aufrechnung gestellten Ansprüche betreffen würde, getroffen wurde, kann auch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die hier zur Aufrechnung gestellten Ansprüche tatsächlich bestehen.

Ohnehin ist der hier zur Aufrechnung gestellt Quotenverringerungsschadenersatzanspruch verjährt.Bei dem Quotenverringerungsschadenersatzanspruch handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des einzelnen Gläubigers gegen den Konkursverwalter.

Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gilt die Fassung des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Verfassung nur für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche.

Gemäß Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 2 EGBGB bestimmen sich dabei der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum seit dem 01. Januar 2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

Hier beginnt die Verjährungsfrist der zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzansprüche mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses zu laufen, weil erst dann die Gläubiger ihren Einzelschaden jeweils geltend machen können (BGH NZI 2004, 496). Hier wurde das Konkursverfahren am 04.09.1997 mit Beschluss einer Rechtspflegerin aufgehoben. Der Beschluss wurde am 18.09.1997 im C und im öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk E veröffentlicht. Damit ist der Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 KO seit dem 21.09.1997 rechtskräftig.

Nach § 852 Absatz 1 BGB a.F. verjährt der Schadenersatzanspruch in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und Person des Ersatzpflichtigen.

Hier hatte der Kläger spätestens am im Jahr 1999 Kenntnis von der Person des Beklagten als Schädiger und der schadenersatzauslösenden Handlung, da er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkte, der ebenfalls auf die hier schadenbegründenden Handlung des Beklagten gestützt wurde.

Damit ist bis zum 01.01.2002 keine Verjährung eingetreten, so dass gemäß Art. 229 Art. 6 Abs. 1 EGBGB die kürzere Frist gilt, die dann ab dem 01.01.2002 an berechnet wird. Nach altem Recht galt die Frist des § 852 Absatz 1 BGB a.F. von 3 Jahren ab Kenntnis, gleiches gilt für neues Recht nach §§ 195, 199 BGB n.F. Mithin ist hier die Verjährungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen.

Aufgrund der hiesigen Klage konnte eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist nicht eintreten, da die Klage erst am 02. April 2013 bei Gericht eingegangen ist.Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung durch die Vorprozesse einschließlich der Mahnverfahren ist nicht gegeben, weil dort nicht die hier streitgegenständlichen Ansprüche, die zur Aufrechnung gestellt wurden, verfolgt wurden. Insbesondere ist eine Unterbrechung/Hemmung der Verjährungsfrist auch nicht durch Klageerhebung zum Aktenzeichen ... Landgericht F eingetreten. In dem Verfahren wurden von dem Kläger als Vertreter der U AG Ansprüche von insgesamt 6,5 Mio. DM beantragt. Zwar wurden diese Ansprüche teilweise als Vertreter der U AG und teilweise sodann aus abgetretenem Recht geltend gemacht, die hier zur Aufrechnung bestellten Ansprüche waren damals jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Diese Ansprüche waren dem Kläger jedoch damals schon bekannt, da er auch mit hiesiger Klage vorgetragen hat, dass diese nur irrtümlich vom Landgericht und OLG I nicht beschieden worden seien, und auch vom BGH nicht, da ein Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt worden sei. Hinzukommt, dass bereits mit Schreiben vom 05.08.2003 und 05.11.2003 zwischen den Beklagten über ein Verjährungsverzicht gestritten wurde. Ein wirksamer Verjährungsverzicht bezüglich der hier streitgegenständlichen Ansprüche wurde vom Kläger jedoch nicht dargetan.

Soweit der Kläger erstmalig die Aufrechnung mit Schriftsatz vom 13.03.2012 erklärte, waren die Ansprüche mithin bereits verjährt. Sie haben sich auch nicht in aufrechenbarer Form in unverjährter Zeit gegenüber gestanden.

Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten war in der Zeit, als der Gegenanspruch noch nicht verjährt war, noch nicht entstanden.

Denn der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der Rechtshängigkeit und folglich der Zustellung der Klage und ist aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575). Die Kostengrundentscheidung zugunsten des Beklagten erging erst am 15.01.2008 durch Urteil des OLG I (...). Da war bereits Verjährung eingetreten. Zudem ist die Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Ansprüche unzulässig (BGH NJW 1988, 2542; BGH NJW 2004 3118; Palandt-Grüneberg, § 387 BGB, Rdnr. 12).

Auch wenn man bezüglich der Verjährungsfrist § 62 Satz 2 InsO analog anwenden wollte, wäre Verjährung eingetreten. Diese Höchstfrist wäre spätestens am 15.12.2007 abgelaufen.

Es kann dahinstehen, ob Freistellungsansprüche bestehen. Mit diesen kann jedenfalls nicht aufgerechnet werden, noch wurde hier entsprechend aufgerechnet.

Die Voraussetzungen des § 826 BGB können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte einen Titel erschlichen hat.

Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 15.10.2013
Az: 8 O 86/13


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