Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. November 2004
Aktenzeichen: 6 W 115/04
(OLG Köln: Beschluss v. 22.11.2004, Az.: 6 W 115/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2004 - 31 O 689/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlegt u.a. die Frauenzeitschrift "B.". Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Frauenzeitschrift "f.", die bundesweit zu einem Preis von 2,20 EUR vertrieben wird.
Auf der Titelseite der "f."-Ausgabe 22/04 vom 29.09.2004 war ein Warengutschein aufgeklebt, der in jeder Filiale eines K.-Warenhauses wahlweise gegen ein Duschgel oder eine Körperlotion aus der Pflegeserie "G." eingelöst werden konnte. Die Produkte werden sowohl bei K. als auch in Markenparfümerien regulär zu einem Preis von 9,95 EUR angeboten.
Die Antragstellerin sieht hierin insbesondere wegen des den Preis der Zeitschrift um nahezu das Viereinhalbfache übersteigenden Wertes des Warengutscheins einen Verstoß gegen §§ 3,4 nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens und nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassug in Anspruch. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 26.10.2004 - 31 O 689/04 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch verneint. Die beanstandete Zeitschriftenwerbung stellt sich unter keinem in Betracht kommenden Unlauterkeitsaspekt als wettbewerblich unzulässig dar.
1.
Die angegriffene Werbung ist eine solche für ein Kopplungsangebot, weil der entgeltlich angebotenen Zeitschrift ein Warengutschein als Zugabe i. S. von § 4 Nr. 4 UWG, dessen weitere Voraussetzungen indes unzweifelhaft nicht vorliegen, beigefügt war.
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung im Jahr 2001 und unter Geltung der bis zur Novellierung des UWG maßgeblichen Rechtlage war anerkannt, dass Kopplungsangebote grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise dann als missbräuchlich i. S. der §§ 1, 3 UWG a. F. zu untersagen sind, wenn entweder unter Verletzung von Transparenzgebot und Informationspflichten über den Wert des Angebots getäuscht wird - eine im Streitfall ersichtlich nicht relevante Fallgruppe -, oder von dem Angebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass auch bei einem verständigen Verbraucher die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH GRUR 2002, 976 und 979 - "Kopplungsangebot I" und "Kopplungsangebot II"; NJW 2003, 1671 - "Gesamtpreisangebot"; GRUR 2004, 343 - "Playstation"; WRP 2004, 1359 - "500 DM-Gutschein für Autokauf").
Soweit dieser Fall einer in Folge starker Anreizwirkung unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers nunmehr von dem Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst wird (vgl. Köhler, Kopplungsangebote (einschließlich Zugaben) im geltenden und künftigen Wettbewerbsrecht, GRUR 2003, 729, 736), liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls im genannten Sinne nicht vor.
Ebenso wie das Landgericht setzt auch der Senat voraus, dass die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise, nämlich zu ganz überwiegenden Teilen die an Mode und Kosmetik besonders interessierten Frauen, den Wert des Gutscheins als solchen für eine handelsübliche Größe eines Markenparfümerieartikels richtig einzuordnen bzw. zumindest annähernd zu erkennen vermögen. Anders als die Kammer geht der Senat sodann aber davon aus, dass dieses Werbeangebot einen sehr starken Kaufanreiz ausübt, weil eben zum einen der den Preis der beworbenen Zeitschrift von 2,20 EUR um ein Vielfaches übersteigende Wert der unentgeltlichen und für die angesprochene Zielgruppe besonders attraktiven Zugabe erkannt wird, und weil es sich zum anderen bei den zur Auswahl gestellten Waren - Duschgel oder Körperlotion - um Produkte handelt, die jeder Verbraucher täglich verwendet, mithin also ohnehin regelmäßig kaufen muss. Unabhängig davon, ob überhaupt feste (relative) Wertgrenzen bestimmt werden können, bei deren Überschreitung eine Zugabe stets wettbewerbswidrig ist (verneinend BGH a. a. O. - "Kopplungsangebote I und II"), und/oder ob höchst ausnahmsweise allein schon ein im Verhältnis zur Hauptware außerordentlich hoher - wie im Streitfall nahezu das Viereinhalbfache erreichende - Wert einer Zugabe eine unlautere Anlockwirkung im dargestellten Sinne zu begründen vermag (dagegen Freytag/Gerlinger, Kombinationsangebote im Pressemarkt, WRP 2004, 537, 538; Köhler a. a. O. S. 737; Steinbeck, Lauterkeitsrechtliche Grenzen für Zugaben und Rabatte nach der Aufhebung von Zugabeverordnung und Rabattgesetz, ZIP 2001, 1741, 1745), fehlt es an der von § 4 Nr. 1 UWG vorausgesetzten unsachlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers.
Das beworbene Angebot ist nämlich gerade nicht geeignet, den angesprochenen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zu irrationalen Kaufentscheidungen hinzureißen, sondern appeliert im Gegenteil an den sachlich kalkulierenden Verbraucher. Dieser wird bei rationaler Abwägung ohne weiteres und zutreffend erkennen, dass ihm ein äußerst günstiges Angebot gemacht wird, indem er unentgeltlich ein schon für sich gesehen attraktives Kosmetikprodukt im Wert von 9,95 EUR zusätzlich zu der für 2,20 EUR angebotenen Zeitschrift erhält, das er zudem als Ware, wenn auch nicht als indentisches Produkt, ohnehin regelmäßig zu erwerben und zu gebrauchen pflegt. Die Kaufentscheidung wird für den Verkehrsteilnehmer deshalb nicht nur dann sinnvoll und lohnend, wenn er in erster Linie von den insgesamt zur Auswahl stehenden Frauenzeitschriften (irgend-)eine erwerben will und wegen der Zugabe sodann die "f." wählt, sondern sogar dann, wenn er ausschließlich wegen des hohen Werts der Zugabe von 9,95 EUR die ihn nur zweitrangig interessierende Zeitschrift für 2,20 EUR erwirbt.
Der mit einem Kopplungsangebot der fraglichen Art umworbene Verbraucher ist aber nicht schutzbedürftig, wenn von der Werbung zwar eine starke Anlockwirkung ausgeht, diese aber nicht zur Einschränkung der Rationalität seiner Nachfrageentscheidung führt, sondern eine vernünftige und von sachlichen Überlegungen getragene Bewertung gerade herausfordert. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Umstand, dass der Verbraucher angesichts des Wertes der Zugabe eine Kaufentscheidung trifft, die mit Qualität und Preiswürdigkeit des erworbenen Blattes nichts zu tun hat und insoweit der Leistungswettbewerb auf dem Markt der Frauenzeitschriften beeinträchtigt ist, spielt daher im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG keine Rolle.
2.
Die beanstandete Verkaufspraxis kann auch nicht deshalb untersagt werden , weil Interessen von Mitbewerbern der Antragsgegnerin in unlauterer Weise beeinträchtigt würden. Der Senat kann daher offenlassen, ob er dem Verfügungsantrag unter diesem Aspekt überhaupt hätte entsprechen können, nachdem er von der Antragstellerin ausschließlich auf § 4 Nr. 1 UWG gestützt worden ist.
a)
die Vorschrift des § 4 Nr. 10 UWG greift nicht, weil sie nur die individuelle Behinderung erfasst, also Maßnahmen, die sich gezielt gegen einen oder bestimmte mehrere Mitbewerber richten (Baumbach/ Hefermehl/ Köhler, Wettbewerbsrecht, 23 A. UWG § 4 Rn 10.2).
Darum geht es im Streitfall ersichtlich nicht. Die oben angesprochene Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs, die aus der Zugabepraxis der Antragsgegnerin resultieren könnte, wäre allenfalls als allgemeine Marktbehinderung einzuordnen, die nicht unter § 4 Nr. 10 UWG fällt, sondern (nur) nach der allgemeinen Generalklausel des § 3 UWG unlauter sein kann (Harte/ Henning/ Omsels, UWG § 4 Nr. 1, Rn 7; Baumbach/ Hefermehl/ Köhler aaO).
b)
Der Tatbestand der allgemeinen Marktbehinderung setzt voraus, dass der Wettbewerb auf einem Markt für eine bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen in seinem Bestand gefährdet ist (BGH GRUR 2004, 602, 603 r. Sp. " 20 Minuten Köln"; Baumbach/ Hefermehl/ Köhler a.a.O. Rn 12.3 ff; Harte / Henning/ Omsels a.a.O. Rn 273 ff, 279). Eine derartige Bestandsgefährdung kann in Ermangelung eines Sachvortrags nicht allein aus der einmaligen Verwendung des Warengutscheins geschlossen werden.
Denn es ist weder ersichtlich, dass ähnliche Sonderaktionen, d. h. die Angebotskopplung mit unentgeltlichen, den Wert des Grundprodukts weit übersteigenden Zugaben, den Mitbewerbern nicht möglich wären, noch steht zu erwarten, dass Frauen-Zeitschriften demnächst nur noch oder überwiegend als vergleichbare Kopplungsangebote vertrieben würden. Werbemaßnahmen mit in Relation zum Grundprodukt hochwertigen unentgeltichen Zugaben werden nämlich regelmäßig den Profit des Werbenden bzw. seines Kooperationspartners schmälern, weshalb sie auf besonders motivierte Notwendigkeiten beschränkt und die Ausnahme bleiben dürften (vgl. Steinbeck a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert im Beschwerdeverfahren: 125.000,- EUR
OLG Köln:
Beschluss v. 22.11.2004
Az: 6 W 115/04
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