Landgericht Bochum:
Urteil vom 25. Juli 2006
Aktenzeichen: 15 O 76/06

(LG Bochum: Urteil v. 25.07.2006, Az.: 15 O 76/06)

Tenor

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

Ausbildungsverträge mit folgendem Inhalt abzuschließen

Grundbetrag 220,00 €

18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 €

28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 €

1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl.

Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 €

Paketpreis 1.450,00 €

Wiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor-

und Nachschulung) gratis

Zusatzfahrstunden à 45 Min. 39,80 €

zzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 €

zzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung

(45 Min. Fahrt) 80,00 €

Zusatzleistungen

BE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 €

+ prakt. Prüfung 88 € 388,00 €

Kurs-Rücktrittsversicherung (80 % Übernahme

der Stornogebühren) 34,50 €

Ausbildungszuschuss: Stipendium, Bonus, ...

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,-- € vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Fahrlehrer-Verband, dem auf Landesebene für den Bereich X 1832 Fahrlehrer als Mitglieder angehören. Gemäß § 2 seiner Satzung obliegt ihm die Wahrung und Förderung der allgemeinen Berufs- und Standesinteressen sowie auch die gewissenhafte Überwachung der für die Fahrschulen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Er nimmt den Beklagten, der unter der Bezeichnung "G GmbH" oder "G GmbH i. G." -die GmbH ist noch nicht zur Eintragung gelangt- auftritt, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

Der zunächst angekündigte Klageantrag zu 2. ist von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte sich entsprechend unterworfen hat.

Es geht vorliegend, nachdem der Kläger den Klageantrag zu 4. zurückgenommen hat, noch um ein Ausbildungsvertragsformular "zur PKW-Führerschein -7 Tage-Intensivausbildung", das dem Schriftsatz des Klägers vom 25.07.06 beigefügt ist und inhaltlich dem Klageantrag zu Ziff. 3. entspricht.

Die "G GmbH" oder "G GmbH i. G.", für die der Beklagte verantwortlich ist und die keine Erlaubnis gemäß § 19 FahrLG hat, benutzt solche Formulare, um Verträge für eine Fahrschule in E hereinzuholen.

Der Kläger beanstandet die Angaben zum Entgelt unter Hinweis auf § 19 FahrlG, weil -im wesentlichen- die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts nicht pauschaliert angegeben werden.

Er beantragt,

dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,

Ausbildungsverträge mit folgendem Inhalt abzuschließen

Grundbetrag 220,00 €

18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 €

28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 €

1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl.

Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 €

Paketpreis 1.450,00 €

Wiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor-

und Nachschulung) gratis

Zusatzfahrstunden à 45 Min. 39,80 €

zzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 €

zzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung

(45 Min. Fahrt) 80,00 €

Zusatzleistungen

BE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 €

+ prakt. Prüfung 88 € 388,00 €

Kurs-Rücktrittsversicherung (80 % Übernahme

der Stornogebühren) 34,50 €

Ausbildungszuschuss: Stipendium, Bonus, ...

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht keinen Verstoß gegen § 19 FahrlG, weil die Kosten detailliert aufgeschlüsselt seien. Außerdem würden auch andere Fahrschulen entsprechende Preise bewerben. Schließlich fehle es an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird hingewiesen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die noch verbleibende Klage ist begründet.

Der Kläger ist als Fachverband der Fahrlehrer satzungsgemäß (§ 2 der Satzung) klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG.

Er hat Anspruch auf Unterlassung der vom Beklagten bzw. von der "G GmbH" oder "G i. G.", für die der Beklagte verantwortlich ist und damit auch als Verursacher wettbewerbsrechtlich haftet, benutzten Vertragsformulare, weil darin das Entgelt entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG nicht pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts aufgeführt wird, sondern neben einem Grundbetrag die Theoriestunden gesondert angegeben sind.

Damit liegt zugleich ein Verstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil das Fahrlehrergesetz insoweit auch eine Marktverhaltensregelung darstellt, die dem Verbraucherschutz dient. Über die klare gesetzliche Anordnung ("ist") kann der Beklagte sich nicht hinwegsetzen.

Die Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber -der zugelassenen Fahrschulbetreiber- und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Würde das Verhalten des Beklagten hingenommen, würde die Gefahr bestehen, dass alsbald auch andere Fahrschulen die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr beachten würden.

Der Hinweis des Beklagten in der Verhandlung, es handele sich nicht um einen Aushang im Geschäft, greift schon deshalb nicht, weil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlG Abs. 1 Satz 3 der Bestimmung auch gilt, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verhalten des Beklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92, 269 Abs. 3 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Beklage die Kosten zu tragen, da mangels einer Erlaubnis gemäß § 10 FahrlG die Klage zu Ziff. 2. bis zur Abgabe der Unterwerfungserklärung begründet gewesen ist. Bzgl. der Teilklagerücknahme hat der Kläger die Kosten zu tragen, so dass sich bei gleichwertiger Verteilung des Streitwertes die Quote von 1/3 zu 2/3 ergibt.

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 25.07.2006
Az: 15 O 76/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/47f083b99588/LG-Bochum_Urteil_vom_25-Juli-2006_Az_15-O-76-06




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