Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Dezember 2002
Aktenzeichen: II-3 WF 209/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.12.2002, Az.: II-3 WF 209/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsge-richts - Familiengerichts - Emmerich vom 5. November 2002 der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 27. September 2002 abgeändert:

Rechtsanwalt B sind aus der Staatskasse weitere 258,00 EUR zu zahlen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und auch begründet.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm aufgrund des außergerichtlichen Vergleichsabschlusses vom 24. Mai 2002 auch eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 121, 122, 123 BRAGO zusteht.

In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse erlangt, wenn er nur an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat (verneinend: KG MdR 1998, 1484; OLG Frankfurt MdR 1998, 740; OLG München, JurBüro 1991, 946; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 819; OLG Nürnberg, JurBüro 1990, 1170; bejahend: OLG Oldenburg FamRZ 1996, 682; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1096 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW-RR-1991, 448; LAG Düsseldorf, JurBüro 1991, 1501; BGH NJW 1988, 494 = MdR 1988, 210 = JurBüro 1988, 1376; OLG Schleswig, JurBüro 1989, 1397; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 415; OLG Celle MdR 1989, 647).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Ausgangspunkt ist die Bestimmung des § 122 Abs. 1 BRAGO. Danach ist der Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach Grund und Höhe von dem Inhalt des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses abhängig. Erfolgt die Beiordnung - wie hier - ohne Einschränkung für die gesamte Instanz, so erhält der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung. Diese umfasst auch die Gebühr für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich.

Eine Beschränkung des Gebührenanspruchs auf die Mitwirkung an einem Prozessvergleich ist nicht gerechtfertigt. Dem Wortlaut des § 121 BRAGO ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, soweit dieser dem Anwalt die gesetzliche Vergütung im Verfahren vor den Gerichten zuspricht (vgl. BGH NJW 1988, 494). Sofern und soweit die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen denselben Streitgegenstand wie die Klage betreffen, gehören sie nach § 37 Nr. 2 BRAGO zum Rechtszug.

Es ist nicht zu rechtfertigen, den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs anders zu behandeln als die Vergleichsverhandlungen, die zu ihm geführt haben. Daher bezieht sich die Beiordnung ihrem Umfang nach auch auf den außergerichtlichen Vergleich, und dem Rechtsanwalt steht nach § 23 Abs. 1 BRAGO, der nach einhelliger Meinung wegen des Hinweises auf § 779 BGB auch den Fall des außergerichtlichen Vergleichs umfasst, auch im Rahmen des § 123 BRAGO eine Vergleichsgebühr zu.

Dem Gebührenanspruch steht auch nicht entgegen, dass vor dem Abschluss des Vergleichs in der Instanz bereits eine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Solange diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist, rechnet der zwischen den Instanzen abgeschlossene Vergleich noch zur unteren Instanz (vgl. Schellhammer, ZPO, Rdn. 634; Zöller-Philippi, ZPO, § 119 Rdn. 125).

Entsprechend waren die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen - wie von diesem beantragt - auf weitere 258,00 EUR festzusetzen:

Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 4.786,00 EUR: 222,41 EUR/435,00 DM 16 % Mehrwertsteuer 35,59 EUR Verfügungsforderung 258,00 EUR.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.12.2002
Az: II-3 WF 209/02


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