Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/04

(BGH: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: AnwZ (B) 54/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 singular beim Oberlandesgericht C. . Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Seit Januar 2003 ist der Sofortvollzug des Widerrufsbescheids angeordnet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt und im Einzelnen belegt, dass diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus einer Vielzahl kurz zurückliegender Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin, u.a. auch wegen Sozialversicherungsabgaben, Steuerrückständen, namentlich auch betreffend einbehaltene Lohn- und Umsatzsteuer, und Rückständen bei den Beiträgen zur Rechtsanwaltsversorgung, ferner aus wiederholten Fällen nicht fristgerechter Weiterleitung von Fremdgeldern an Mandanten. Insbesondere der letztgenannte Umstand hatte Anlass zur Anordnung des Sofortvollzugs gegeben. Angesichts der immer wieder offenbar gewordenen massiven Vermögensengpässe sind Zweifel am Vorliegen eines Vermögensverfalls zu Recht nicht aus Belegen über verspätete Regulierungen von Schulden - häufig ersichtlich unter Inkaufnahme anderer neuer Schulden - hergeleitet worden. Zweifel am Vermögensverfall begründen auch weder Praxiseinkünfte der der Antragstellerin noch (auch Immobilien-)Vermögen, das zu dauerhafter Konsolidierung ihrer Vermögenssituation einzusetzen sie ersichtlich entweder nicht in der Lage oder jedenfalls nicht bereit ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 43/04).

b) Mittlerweile ist die Antragstellerin durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts L. vom 30. November 2004 - 503 Js /02 - wegen Untreue in neun Fällen und Betrugs unter Einbeziehung anderweit verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Wegen des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts und wegen darüber hinaus gehender Fälle verspäteter Weiterleitung von Fremdgeldern ist die Antragstellerin durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Anwaltsgerichts C. vom 13. Juli 2005 - AnwG /2002 - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden.

Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts C. , Insolvenzgericht, vom 19. Juli 2005 - 34 IN /05 -, bestätigt durch Beschwerdebeschluss des Landgerichts L. vom 1. September 2005 - 3 T /05 -, die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden war, hat das Insolvenzgericht nunmehr am 24. Oktober 2005 das Insolvenzverfahren gegen die Antragstellerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

c) Die dem zu Grunde liegenden Erkenntnisse, insbesondere das vom jetzigen Insolvenzverwalter erstattete Gutachten vom 13. September 2005 belegen, dass sich - trotz aller vielfältiger, teils sehr weit gehender Bemühungen der Antragstellerin um Rückführungen gegen sie bestehender Forderungen - auch im Beschwerdeverfahren nicht etwa eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse feststellen lässt, die es gestatten würde, von einem Widerruf ihrer Zulassung abzusehen (i.S. v. BGHZ 75, 356; 84, 149). Die von der Antragstellerin in der Verhandlung überreichten umfänglichen - wenngleich nicht durchweg übersichtlichen - Darstellungen und Belege zu ihrer aktuellen Vermögenssituation belegen nicht die Tilgung sämtlicher aktenkundiger Forderungen. Schon daher fehlt es bereits an einer umfassenden Darstellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, wie sie für einen Konsolidierungsnachweis unerlässlich wäre, welcher der Bestätigung des Zulassungswiderrufs entgegen stehen sollte (vgl. Feuerich/Weyland, aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.).

d) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 zur Darlegung eines Vermögensverfalls weiter mitgeteilten Umstände sind nach alledem nicht entscheidungserheblich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, diesen Schriftsatz verspätet bzw. unvollständig erhalten zu haben, rechtfertigt dies eine Verlegung des Verkündungstermins und die Anordnung des schriftlichen Verfahrens daher nicht. Unabhängig davon wurde der Schriftsatz ausweislich des Geschäftsstellenvermerks am 21. Oktober 2005 an die Antragstellerin versandt.

e) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt bei der Gesamtschau der Vermögenssituation der Antragstellerin ersichtlich nicht vor.

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der hier vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 32/04; st. Rspr.; vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Hauger Frey Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 03.05.2004 - AGH 2/03 -






BGH:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: AnwZ (B) 54/04


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