Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 25. August 1994
Aktenzeichen: PL 15 S 1817/94

(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.08.1994, Az.: PL 15 S 1817/94)

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds und auf dessen Ausschluß aus einer Personalvertretung sind die Werte der Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit jeweils mit dem Auffangwert nach § 8 Abs 2 BRAGO (BRAGebO) anzunehmen. Gehört das Personalratsmitglied zwei Personalvertretungen an und beziehen sich die in einem Beschlußverfahren gestellten Anträge des Dienststellenleiters hierauf, so handelt es sich um insgesamt vier Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit, deren Werte nach § 7 Abs 2 BRAGO (BRAGebO) zusammenzurechnen sind.

Gründe

Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert mit 6 000,- DM zu niedrig festgesetzt.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Gegenstandswert des Beschlußverfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf 20 400,- DM, mindestens jedoch auf 12 000,- DM festzusetzen sei. In dieser Angelegenheit betrage der Wert des Antragsverfahrens auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3 14 400,- DM (entsprechend § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache Monatsbetrag der Bruttovergütung der Beteiligten zu 3) in Höhe von 4 800,- DM und der Wert des Antragsverfahrens auf Ausschluß der Beteiligten zu 3 aus den Beteiligten zu 1 und 2 6 000,- DM. Beide Werte seien nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen. Der Senat teilt diese Auffassung nur zum Teil. Gleichwohl hat die Beschwerde Erfolg.

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 BRAGO vom Gericht auf Antrag durch Beschluß selbständig festgesetzt, weil es wegen der allgemeinen Gerichtskostenfreiheit solcher Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Diese Festsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen, da im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, Buchholz 238.3 A § 83 Nr. 26; Senatsbeschluß vom 3.8.1987, VBlBW 1988, 265). § 13 GKG greift nicht ein.

Nach § 8 Abs. 2 BRAGO in der hier maßgeblichen vor dem 1.7.1994 geltenden Fassung (§ 134 Abs. 1 BRAGO) ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert mit 6 000,- DM anzunehmen, nach Lage des Falles niedriger oder höher. Gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in vorliegendem Beschlußverfahren beträgt danach insgesamt 24 000,- DM.

In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, deren Ziel die Feststellung von Befugnissen, Pflichten und Zuständigkeiten von Dienststelle und Personalvertretung oder das gestaltende Eingreifen des Gerichts wie etwa im Falle einer Wahlanfechtung ist, ist für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich vom Auffangwert - hier 6 000,- DM - auszugehen. In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren verfügt ein Personalrat im allgemeinen über keine geldwerten Eigeninteressen. Der Personalrat ist nicht befugt, Vermögen zu haben. Die Begehren und Verfahren erhalten ihre Bedeutung nicht durch ihre finanziellen Folgen, sondern durch die Ausstrahlung auf die Tätigkeit der Personalvertretung. Es geht in solchen Verfahren um die Verdeutlichung und Verwirklichung der Personalverfassung im öffentlichen Dienst. Die Verfahren werden durch diese Aufgabenstellung geprägt. Dies schließt es in der Regel aus, einzelne Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, a.a.O.; Senatsbeschluß vom 3.8.1987, a.a.O.).

Dies gilt unter Beachtung von § 7 Abs. 2 BRAGO auch im vorliegenden Beschlußverfahren, in dem der antragstellende Dienststellenleiter die Ersetzung der Zustimmungen der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zur außerordentlichen Kündigung der weiteren Beteiligten zu 3 nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG sowie die Ausschlüsse der weiteren Beteiligten zu 3 aus den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nach § 28 Abs. 1 LPVG erstrebt.

Der Beschwerdeführer geht zunächst zu Recht davon aus, daß es sich bei diesen Begehren des antragstellenden Dienststellenleiters, auf die sich verteidigungsweise seine anwaltliche Tätigkeit bezieht, um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt, über die vom Gericht - wie das Verwaltungsgericht auch in seinem die Anträge zurückweisenden Beschluß vom 17.6.1994 ausgeführt hat - nach unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unabhängig voneinander zu befinden ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um zwei, sondern um vier Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit. Der Dienststellenleiter erstrebt notwendigerweise (§ 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) die Ersetzung der Zustimmungen zur außerordentlichen Kündigung der weiteren Beteiligten zu 3 sowohl des weiteren Beteiligten zu 1 als auch des weiteren Beteiligten zu 2, deren Vorsitzende die weitere Beteiligte zu 3 jeweils ist. Diese von gesonderten Anträgen abhängige Begehren können im einzelnen unterschiedlich zu beurteilen sein, insbesondere etwa im Hinblick auf einzuhaltende Fristen, ob tatsächlich jeweils die Zustimmung verweigert wurde und ob die jeweiligen Weigerungsgründe, die nicht auf Belange des betroffenen Arbeitnehmers beschränkt sind (vgl. BAGE 27, 113, 121), unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sind (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 23.11.1982, DÖV 1983, 825). Entsprechende Erwägungen gelten für die beantragten Ausschlüsse der weiteren Beteiligten zu 3 sowohl aus dem weiteren Beteiligten zu 1 als auch dem weiteren Beteiligten zu 2. Nach § 28 Abs. 1 LPVG muß, wenn das betroffene Mitglied - wie hier - mehreren Personalvertretungen angehört, im einzelnen gesondert beantragt und vom Gericht festgestellt werden, ob die vorgeworfenen groben Pflichtverstöße oder die Vernachlässigung von Befugnissen den Ausschluß aus einer oder mehreren Personalvertretungen, der das betroffene Mitglied angehört, rechtfertigen. Je nach den erhobenen Vorwürfen kann auch hier eine unterschiedliche Beurteilung angezeigt sein (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage, § 28 Rdnr. 24).

Die Werte dieser einzelnen vier Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sind danach gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO im vorliegenden Beschlußverfahren (als "Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO) zusammenzurechnen. Jeder einzelne Wert dieser Gegenstände ist entsprechend dem Auffangwert mit hier 6 000.- DM anzunehmen.

Was die anwaltliche Tätigkeit bezüglich der Anträge auf Ausschluß aus beiden Personalvertretungen nach § 28 Abs. 1 LPVG betrifft, bestehen Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon nicht. In Verfahren nach § 28 Abs. 1 LPVG geht es um die Art der Wahrnehmung der gesetzlichen Befugnisse und Pflichten durch den Personalrat oder einzelner seiner Mitglieder. Die solchen Verfahren innewohnende, für die Tätigkeit der Personalvertretung oder ihrer Mitglieder sich ergebende Bedeutung im Blick auf die Folge der Auflösung der Personalvertretung oder des Ausschlusses aus ihr, schließt es aus, solche Streitsachen unterschiedlich zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.7.1985, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch für seine anwaltliche Tätigkeit bezüglich der Anträge des Dienststellenleiters auf Ersetzung der Zustimmungen zur außerordentlichen Kündigung der weiteren Beteiligten zu 3 jeweils ein Gegenstandswert in Höhe von 6 000.- DM anzunehmen.

Die unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift des § 108 Abs. 1 BPersVG soll ebenso wie § 47 Abs. 1 BPersVG nicht nur den Verlust des Personalratsamts als Folge dienstrechtlicher Maßnahmen verhindern. Es soll vielmehr darüber hinaus auch die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung und ihrer Mitglieder sichergestellt werden. Mitglieder von Personalvertretungen sollen vor dienstlichen Maßnahmen bewahrt werden, die sie entweder dauernd oder vorübergehend an der unabhängigen Ausübung ihres Mandats hindern könnten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.11.1984, ZBR 1985, 60 = PersV 1986, 468; Beschlüsse vom 19.2.1987, ZBR 1987, 248 und PersV 1988, 125). Der Gesetzgeber wollte insbesondere auch vermeiden, daß mißliebigen Personalratsmitgliedern willkürlich fristlos gekündigt und ihre Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits durch alle Instanzen verhindert wird (vgl. für das BetrVG: BAGE 46, 258). Diese Zielsetzungen gelten ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalles. Die Regelungen in § 108 Abs. 1 BPersVG - und damit auch das gerichtliche Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG - dienen danach in erster Linie dem Schutz personalvertretungsrechtlicher Belange und nur mittelbar auch dem individuellen (arbeitsrechtlichen) Kündigungsschutz des betroffenen Arbeitnehmers, dessen wirksame außerordentliche Kündigung von einer vorherigen Zustimmung der zuständigen Personalvertretung oder deren vorherigen Ersetzung durch das Gericht abhängt.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß im Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, an dem der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 BPersVG zu beteiligen ist, umfassend zu prüfen ist, ob eine außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigt ist. Nur dann darf die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß des betroffenen Arbeitnehmers bindend, soweit nicht neue Tatsachen vorgetragen werden, die im Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG noch nicht berücksichtigt werden konnten. Sie nimmt damit in gewissem Umfang den arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß praktisch vorweg (vgl. BAGE 27, 113 zu § 103 Abs. 2 BetrVG; Senatsbeschluß vom 20.6.1989, ZBR 1990, 130 = Personalrat 1990, 261 = PersV 1991, 40 zu § 47 Abs. 1 BPersVG; Hess. VGH, Beschluß vom 21.12.1983, ZBR 1984, 283 LS). Gleichwohl ist die vom Beschwerdeführer angesonnene entsprechende Bewertung des vorliegenden Verfahrens, wie sie in § 12 Abs. 7 ArbGG für arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommt, nicht angezeigt.

Im einem Verfahren der vorliegenden Art ist nicht über die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Kündigung zu befinden. Das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers besteht nach wie vor. Es sollen nur die personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen für eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung geschaffen werden. Ferner ist nicht ausgeschlossen, daß trotz einer erfolgten Ersetzung der Zustimmung die Kündigung nicht ausgesprochen wird oder daß es im Falle einer Kündigung dennoch zu einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß kommt, dessen Ausgang offen sein kann (ebenso BayVGH, Beschluß vom 3.9.1986 - Nr. 17 C 86.01672 -; Beschluß vom 11.12.1985, ZBR 1986, 125 = BayVBl 1986, 348 = PersV 1987, 24).

Im vorliegenden Verfahren gebieten auch sonstige Gründe billigerweise nicht, die einzelnen Gegenstandswerte insoweit mit einem höheren Betrag als 6 000.- DM anzunehmen. Der ausgeführte Schutzzweck der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG schließt es aus, solche Streitsachen unterschiedlich zu bewerten. Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kommt dabei die allgemeine personalvertretungsrechtliche Bedeutung zu, bei welchen Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung der in § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannten Personen auch unter Berücksichtigung der möglichen kollektiven Interessen der betroffenen Personalvertretung und der Bediensteten, den betroffenen Arbeitnehmer in seiner personalvertretungsrechtlichen Funktion zu belassen (vgl. hierzu BAGE 26, 219; 27, 113, 121), berechtigt ist.

Hiervon ausgehend war der Gegenstandswert des vorliegenden Beschlußverfahrens nach §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2 BRAGO auf insgesamt 24 000.- DM (4 X 6 000.-) festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem geringeren Gesamtgegenstandswert ausgeht, beruht dies darauf, daß er lediglich von zwei anstelle von vier Einzelgegenständen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeht. An diese Einschätzung des Beschwerdeführers ist der Senat nicht gebunden. Eines höhenmäßig bestimmten Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung bedarf es nach § 10 Abs. 1 BRAGO nicht (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 11. Auflage, § 10 Rn. 6; Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 6. Auflage, § 10 Rn. 9). Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag ist auch von daher als Richtangabe zu werten, welche den festgestellten Betrag einschließt.






VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 25.08.1994
Az: PL 15 S 1817/94


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