Bundesgerichtshof:
Urteil vom 12. Juni 2007
Aktenzeichen: VI ZR 200/06
(BGH: Urteil v. 12.06.2007, Az.: VI ZR 200/06)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei beschädigt. Sie beziffert den Sachschaden mit 562,10 €. Daneben verlangt sie Freistellung von dem auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 47,50 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 609,60 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten verworfen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungssumme von 600 € nicht erreicht werde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage im Streitfall nur 562,10 €. Die daneben verlangten Rechtsanwaltskosten müssten bei der Berechnung des Wertes unberücksichtigt bleiben, da sie als Nebenforderung geltend gemacht würden.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 4 Abs. 1 ZPO richte.
Anders als in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist in der Bemerkung zu Nr. 2303 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) geregelt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Ob der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftgebühr streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, ist von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden (verneinend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 W 60/06; OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 14 W 76/06 -, juris; LG Berlin, MDR 2005, 1318; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 S 4/06; bejahend: LG Hof, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 34 O 286/06; AG München, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05). In der Literatur ist überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass dieser Teil der Gebühr als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007 267, 269).
Dieser Beurteilung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - ZfS 2007, 284 = FamRZ 2007, 808). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - z.V.b.). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rd. 16). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die Hauptforderung und den nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst zusammengefasst und im Mahnantrag als einheitliche Forderung in Höhe von 609,60 € geltend gemacht hat. Für die Frage, ob eine Forderung eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO darstellt, kommt es allein auf die materielle Rechtslage an. Unerheblich ist, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO, m.w.N.). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zutreffend auf nur 562,10 € festgesetzt und die Berufung im Hinblick darauf mit Recht als unzulässig verworfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 13 S 168/05 -
BGH:
Urteil v. 12.06.2007
Az: VI ZR 200/06
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