Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. April 2008
Aktenzeichen: 6 U 34/07
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.04.2008, Az.: 6 U 34/07)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.01.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung durch das Landgericht. Sie trägt insbesondere vor, die beworbene Uhr sei für Tauchgänge in einer Tiefe von 30 Metern geeignet, und legt hierzu insbesondere einen Testbericht €X Uhren 30 Meter tief eingetaucht€ über Versuche vor, die in ihrem Auftrag am 17.4.2007 im Y-See durchgeführt worden sind. Im Übrigen wiederholen und vertiefen beide Parteien im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 2 UWG zu, weil die angegriffene Werbeaussage €30 m wasserdicht€ irreführende Angaben über die technischen Eigenschaften der Uhr der Beklagten enthält.
Die beanstandete Werbeaussage erweckt beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, die beworbene Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden. Gemeint ist damit nicht nur, dass die Uhr ein einmaliges Eintauchen in der genannten Wassertiefe übersteht, sondern dass die Uhr für ein wiederholtes Tragen bei Tauchgängen von gewisser Dauer in dieser Tiefe geeignet ist. Nur in diesem Sinn kann die Angabe einer Meterzahl in Verbindung mit dem Attribut €wasserdicht€ vom angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, bei unbefangener Betrachtungsweise verstanden werden. Dagegen liegt die Annahme fern, mit der Angabe der Meterzahl solle lediglich derjenige Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) umschrieben werden, dem die Uhr bei dem nach der DIN 8310 vorgesehenen Prüfverfahren standhalte; denn nach dem Verständnis des Verkehrs werden Drücke im Allgemeinen nicht in Metern gemessen.
Eine andere Verkehrserwartung lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der DIN 8310 selbst begründen. Zum einen sind dem Verbraucher die Vorschriften dieser DIN nicht geläufig; auch die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass der Verkehr in der Vergangenheit etwa durch entsprechende Berichterstattung oder sonstige Verlautbarungen mit dem Inhalt der DIN vertraut gemacht worden wäre. Zum andern sieht die DIN 8310 vor, dass die zusätzlich zur Bezeichnung €wasserdicht€ vorgesehene Angabe eines Prüfdrucks in bar erfolgt (Ziffer 4.2) und diese Angabe eines Prüfdrucks nicht als Angabe der Tauchtiefe missverstanden werden darf (Ziffer 3). Lediglich in den abschließenden Erläuterungen der DIN 8310 ist davon die Rede, dass €eine zweite Art von wasserdichten Uhren vorgesehen (sei), die neben der Bezeichnung €wasserdicht€ noch eine Angabe des Prüfdrucks oder der entsprechenden Tiefe vorsieht€. Selbst wenn man hierin die € für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohnehin nicht bindende € Auffassung des Verfassers der DIN sehen wollte, der Prüfdruck dürfe auch in der Angabe einer €entsprechenden Tiefe€ erfolgen, können hiermit nur solche Meter-Angaben gemeint sein, die unmissverständlich deutlich machen, dass es sich hierbei lediglich um eine besondere Wiedergabe des Prüfdrucks und nicht etwa um die Angabe einer Tauchtiefe handelt. In gleicher Weise sieht die internationale Norm ISO 2281:1990(E) (Anlage B 3; Bl. 84 ff. d.A.) die Angabe des Prüfdrucks in erster Linie in bar und lediglich €in the sense of a substitute€ in Metern vor (Ziff. 7.2). Dieser einschränkenden Anforderung, dass die Meterzahl nur als (ersatzweise) Angabe eines Prüfdrucks dienen darf, entspricht die streitgegenständliche Werbung mit der Aussage €30 m wasserdicht€ ohne jede weitere Erläuterung nicht.
Die Vorstellung des verständigen Durchschnittsverbrauchers ist auch nicht deshalb geändert, weil auch andere Hersteller von Uhren es vorziehen, die Wasserdichtheit ihrer Uhren in Metern statt in bar anzugeben. Die Klägerin hat zwar eine Reihe von Beispielen für diese Praxis genannt, aber nicht dargelegt, dass der Verbraucher deshalb unter der Meterangabe etwas anderes versteht, als durch den Wortlaut nahegelegt wird.
Der demnach hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs, die beworbene Uhr sei zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe in 30 Metern geeignet, wird die Uhr der Beklagten nicht gerecht.
Wie bereits aus der oben erwähnten Ziffer 3 der DIN 8310 zu entnehmen, kann daraus, dass die Uhr der Beklagten nach den Regeln der DIN einem Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) standhält, nicht geschlossen werden, dass die Uhr auch zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern geeignet sei. Zwar entspricht der Prüfdruck von 3 bar (Überdruck), dem die Uhr nach Ziffer 6.4.2 der DIN während fünf Minuten ausgesetzt wird, physikalisch dem Druck, der in 30 Metern Wassertiefe herrscht. Beim Tauchen mit einer Uhr in dieser Tiefe ist die Uhr jedoch tatsächlich wesentlich größeren Belastungen ausgesetzt als bei der in der DIN 8310 vorgesehenen Versuchsanordnung mit einem Überdruck von 3 bar. Dies gilt zum einen, weil die Uhr bei einer Benutzung als Taucheruhr über einen längeren Zeit und auch wiederholt dem erhöhten Druck ausgesetzt ist. Zum andern wirken sich auch die beim Tauchen ausgeübten Bewegungen druckerhöhend aus. Dies wird nachdrücklich durch die als Anlage B 7 (Bl. 289 ff. d.A.) vorgelegte interne Weisung der Beklagten über das Testverfahren zur Wasserdichtheit von Uhren (€Manuel T2 Étanchéité€) bestätigt, der zufolge bereits beim Tauchen in zwei Metern Tiefe auf die Uhr ein Druck bis zu 3 bar bar, in fünf Metern Tiefe ein Druck bis zu 8 bar und beim Schnorcheltauchen ein Druck bis zu 10 bar ausgeübt wird.
Wenn die Beklagte unter diesen Umständen dartun will, dass die streitgegenständliche, lediglich in die Kategorie €wasserdicht 3 bar€ eingeordnete Uhr gleichwohl zum Tauchen in 30 Metern Tiefe im vorstehend dargestellten Sinn geeignet sei, unterliegt sie erhöhten Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zu diesem Punkt. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden; insbesondere ist der von ihr in der Berufungsinstanz vorgelegte Bericht €X Uhren 30 Meter tief eingetaucht€ über den am 17.4.2007 im Y-See durchgeführten Test insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, sind die Uhren €von Tauchern 30 Meter tief in einen See getaucht€ worden (Seite 1). Hierzu sind 30 Uhren auf drei fixierte Zylinder montiert worden (Seite 5). Die Zylinder sind sodann von zwei Tauchern in eine Tiefe von maximal 32 Metern mitgenommen und nach eine nicht näher mitgeteilten Verweildauer (Seite 10) wieder an die Oberfläche gebracht worden. Die Uhren sind also während eines begrenzten Zeitraums allmählich und ohne zusätzliche Belastungen in 30 Meter Wassertiefe €eingetaucht€ und damit lediglich denjenigen Kräften ausgesetzt worden, die auch bei dem Prüfverfahren nach der DIN 8310 bei einem Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) herrschen. Weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Testbericht selbst ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass mit den Uhren etwa Bewegungen ausgeführt worden sind, die den tatsächlichen Bewegungen beim Tauchen entsprechen. Auch in der Senatsverhandlung haben der Beklagtenvertreter und die nach § 141 III ZPO bestellte Vertreterin der Beklagten hierzu keine nachvollziehbaren Angaben machen können. Erst recht sind die Uhren in der Wassertiefe von 30 Metern nicht € entsprechend einem tatsächlichen Einsatz als Taucheruhr - wiederholt und über den für einen Tauchgang üblichen Zeitraum benutzt worden.
Die damit hervorgerufen Fehlvorstellung über die technischen Eigenschaften der beworbenen Uhr führt auch zu einer relevanten Irreführung (§ 5 UWG). Zwar wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher kaum ernsthaft in Erwägung ziehen, mit der Uhr der Beklagten selbst Tauchgänge in 30 Metern Wassertiefe durchzuführen. Allein die Tatsache, dass dies nach seiner Vorstellung jedenfalls möglich wäre, ist aber geeignet, sein Kaufverhalten, also das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (vgl. BGH WRP 08, 220 € Telefonaktion). Denn der Kaufinteressent kann meinen, die Uhr erfülle hinsichtlich der Wasserdichtheit besonders hohe Anforderungen, weshalb er sich insoweit mit diesem Erzeugnis in jedem Fall €auf der sicheren Seite€ befinde. Dies kann dazu beitragen, sich bei der Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Uhren gerade für das Modell der Beklagten zu entscheiden. Insbesondere ist die Angabe €30 m wasserdicht€ werbewirksamer als die alternativ mögliche Angabe €wasserdicht bis 3 bar€, weil der Kaufinteressent nicht unbedingt über die Kenntnis verfügt, in welcher Wassertiefe ein Druck bzw. ein Überdruck von 3 bar herrscht.
Verstöße gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG liegen auch regelmäßig über der Bagatellgrenze des § 3 UWG (vgl. BGH a.a.O.).
Die Prozessführungsbefugnis (§ 8 III Nr. 2 UWG) des Klägers hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht; hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung auch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt, da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt abhängt.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.04.2008
Az: 6 U 34/07
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