Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 97/04
(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 97/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist - nachdem seine bereits 1983 erfolgte Zulassung zurückgenommen worden war - seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt bei dem Amtsgericht M. und den Landgerichten M. sowie dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 8. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Zur Verhandlung ist er ohne Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und war nicht vertreten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zudem lag eine Durchsuchungsanordnung vor; weitere Verbindlichkeiten hatten zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt. Der Antragsteller hatte zudem - insoweit in der Widerrufsverfügung nicht aufgeführt - am 29. Januar 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die danach bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt.
Der Antragsteller hat sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht geäußert, zur mündlichen Verhandlung war er nicht erschienen. Dass der Widerrufsgrund nachträglich weggefallen ist, ist nicht ersichtlich. Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Erbschaft hat er weder vorgetragen noch belegt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Hirsch Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 11.10.2004 - BayAGH I-9/04 -
BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 97/04
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