Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2007
Aktenzeichen: 7 W (pat) 304/04
(BPatG: Beschluss v. 10.01.2007, Az.: 7 W (pat) 304/04)
Tenor
Das Patent 198 44 324 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen die am 25. September 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 44 324 mit der Bezeichnung "Plattenhaltersystem" ist von der Firma A... in B... (C...) Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Neben den schon im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Dokumenten E1 DE 196 21 893 C1 E2 DE 197 25 381 A1 E3 DE 44 36 484 A1 E4 DE 93 02 366 U1 hat die Einsprechende noch folgenden Unterlagen genannt E5 Artikel "IL RISVEGLIO DEL PIANETA" vom 4. April 1993, Seiten 6-9; mit Titelseite "Aprire", E6 Artikelseite aus "Nuova Fenestra" (gemeint: Finestra) vom Oktober 1999 bezugnehmend auf das in E5 vorgestellte System, E7 3 bekannte Anwendungen des Systems "Vitrall" der Einsprechenden, E8 Unterlagen zu einem Einkaufszentrum, das im Jahre 1998 fertig gestellt und bei dem das System "Vitrall" eingesetzt wurde, E9 Unterlagen zur Verwendung des Systems "Vitrall" durch Biosca & Botey in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude in Barcelona im Jahre 1993, E10 eine weitere Nutzung des Systems "Vitrall" durch das Unternehmen Biosca & Botey im Jahre 1996, E11 Unterlagen vom Januar 1998 der Firma A... S.N.C. zum System "Vitrall".
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents unzulässig erweitert und gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Insbesondere macht sie geltend, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber ihrem vorbekannten System "Vitrall" gemäß den Entgegenhaltungen E5 bis E11 die Neuheit fehle, er gegenüber den gemeinsam betrachteten Druckschriften E5 und E2 bzw. E5 und E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie bemängelt zudem, dass die Beschreibung Ausführungsbeispiele enthielte, die nicht mehr durch die Anspruchsfassung gedeckt seien, und regt an, im Falle der beschränkten Aufrechterhaltung auf eine entsprechende Änderung der Beschreibung hinzuwirken.
Sie stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 bittet die Einsprechende um Entscheidung nach Aktenlage.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie nimmt mit Schreiben vom 9. Januar 2007 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und beantragt ebenfalls, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Plattenhaltersystem für die vorgesetzte Montage einer durchbohrten Glasplatte, insbesondere einer Verbund-Sicherheitsglasplatte, an einer Tragkonstruktion, miteinem Plattenhalter mit einem an der Plattenrückenseite angreifenden Flanschteil und einem von diesem getrennten, rückseitigen Adapterteil zur Anbringung an der Tragkonstruktion, wobei der Flanschteil und der Adapterteil gegeneinander axial verstellbar sind undeinem die Plattenbohrung durchstoßenden, in eine axiale Gewindebohrung des Flanschteils eingeschraubten Gewindebolzen, dessen Kopf mit der Platte direkt oder über eine an der Plattenvorderseite anliegende Lochscheibe in Eingriff ist.
Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 13 angegeben.
Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Plattenhaltersystem für die vorgesetzte Montage von Platten, insbesondere Glasplatten, zu schaffen, bei dem mit vergleichsweise geringen Klemmkräften eine sichere Halterung der Platte erreicht wird, so dass das Haltersystem auch für Verbund-Sicherheitsglas verwendbar ist. Das Haltersystem soll bei verschiedenen Tragkonstruktionen einsetzbar sein und sichtseitig verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zulassen (Streitpatentschrift Absatz 0004).
II 1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7 Nr. 37), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
3.1. Eine unzulässige Erweiterung des angefochtenen Patentgegenstandes liegt nicht vor.
Die Einsprechende macht im Wesentlichen geltend, im erteilten Anspruch 1 käme nicht mehr zum Ausdruck, dass das an der Plattenrückseite angreifende Flanschteil und das mit diesem verbundene Adapterteil des Plattenhaltersystems entsprechend der ursprünglichen Offenbarung, insbesondere gemäß Anspruch 2, jeweils ein einzelnes Bauteil darstellten. Nach dem geltenden Wortlaut könnten noch andere Bauteile im Flansch- oder Adapterteil integriert sein. Der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit unzulässig erweitert.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Das Merkmal im ursprünglichen Anspruch 2 bildet den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 lediglich in dem Sinne weiter, dass Flansch- und Adapterteil voneinander trennbar (separierbar) sind. Eine Beschränkung dahingehend, dass nicht auch noch andere Bauelemente an diesen beiden Teilen befestigt sein könnten, bedeutet das nicht, wie schon der ursprüngliche Anspruch 10 belegt, wonach das Adapterteil neben einem Gehäuse noch einen mittels eines Pendellagers gehaltenen Schraubenbolzen umfassen kann.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Die Einsprechende hat fehlende Neuheit des Patentgegenstandes nur gegenüber ihrem System "Vitrall" (E5 bis E11) geltend gemacht.
Auf Seite 8 (Abb. 5b) der E5 und den weiteren zum System "Vitrall" vorgelegten Unterlagen E6 bis E11 ist ein Plattenhaltersystem gezeigt. Der Fachmann, hier ein Bau- oder Maschinenbauingenieur, der Befestigungssysteme für vorgesetzte Platten u. a. an Gebäudewänden, an Tragkonstruktionen für Treppen, Balkone etc. entwickelt, erkennt eine Platte mit zwei Löchern, durch die jeweils von der Plattenvorderseite aus eine Schraube mit ihrem Gewindeschaft hindurchragt, welcher Gewindeschaft in eine Gewindebohrung eines an der Plattenrückseite über eine Zwischenschicht anliegenden hakenförmigen Bauteils eingreift, wobei die Platte zwischen Schraubenkopf und Zwischenschicht am hakenförmigen Bauteil gehalten ist. Die hakenförmigen Bauteile sind an Rundstangen eingehängt, die Teil einer Tragkonstruktion sind. In der Diktion des Streitpatents (s. Fig. 1) kann das hakenförmige Bauteil als in einem Bauteil vereinigtes Flansch- und Adapterteil aufgefasst werden. Voneinander baulich getrennte und axial zueinander verstellbare Flansch- und Adapterteile an der Plattenrückseite, wie sie gemäß Streitpatent bei einem Plattenhaltersystem beansprucht sind, lassen sich den Unterlagen nicht entnehmen.
Auch die Platten-Haltersysteme der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften E1 bis E4 offenbaren das gegenüber E5 bis E11 herausgestellte Unterschiedsmerkmal des Gegenstands des Streitpatents gemäß Anspruch 1 nicht.
3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der zweifellos gewerblich anwendbar ist, beruht auch auf einer erfinderischer Tätigkeit.
Wie der Neuheitsvergleich ergeben hat, unterscheidet sich das anspruchsgemäße Plattenhaltersystem von dem nach E5 bis E11 im Wesentlichen durch den an der Plattenrückseite angeordneten Plattenhalter, der aus einem an der Plattenrückseite angreifenden Halteflansch und einem diesen gegenüber axial verstellbaren, an einer Tragkonstruktion anbringbaren Adapterteil besteht. Hierdurch ist eine begrenzte Anpassung an unterschiedliche Abstände der Glasplattenebene von der Tragkonstruktion möglich. Zudem kann das Adapterteil entsprechend den Gegebenheiten der Tragkonstruktion (Pfosten, am Pfosten angebrachte Laschen oder Zapfen etc.) ohne sonstige Änderungen des Plattenhaltersystems unterschiedlich ausgebildet werden.
Für eine derartige Ausgestaltung eines Plattenhaltersystems gibt auch der weiter entgegengehaltene Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung.
In der DE 197 25 381 A1 ist ein Beschlag zum Befestigen von Anschlussteilen an Platten, insbesondere Glasscheiben, beschrieben. Der Beschlag besteht aus einem an der Plattenrückseite aufliegenden plattenförmigen Zwischenteil (8) mit Ankermutter (6), das durch eine Schraube (Tellerschraube 5), die von der anderen Plattenseite her durch eine Bohrung (3) in der Platte in die Ankermutter eingreift, an der Platte (2) befestigbar ist. An dem Zwischenteil ist in axialer Richtung ein sog. Trägerteil (9) befestigt, an dem weitere Bauteile (12, 19) oder Anschlussteile lösbar angebracht werden können. (Figuren 1 bis 3 und zugehörige Beschreibungsteile). Das u. a. aus Schwingmetall hergestellte Zwischenteil ist mit dem Trägerteil (die Teile entsprechen dem Flanschteil und dem Adapterteil beim angefochtenen Gegenstand) fest verbunden, beispielsweise durch Kleben (Sp. 5 Z. 50 bis 52). Von einer irgendwie gearteten axialen Verstellbarkeit dieser Bauteile gegeneinander ist an keiner Stelle dieser Druckschrift die Rede. Auch aus den Zeichnungen ist eine solche Ausgestaltung nicht herleitbar.
Das Plattenhaltersystem nach DE 44 36 484 A1 sieht schwenkbare Halterungen, sog. Punkthalter, für Gebäudeplatten, u. a. aus Glas, vor. Sie bestehen jeweils aus einem Bolzen (8), der an einem Ende ein Außengewinde trägt, mit dem er in eine Gewindebohrung eines Traggerüsts (2) bzw. einer Tragkonstruktion einschraubbar ist. Das andere Ende des Bolzens ragt in eine Plattenbohrung (12) hinein und ist mit einem axialen Innengewinde versehen. Der Bolzen weist eine Ringschulter (Absatz 13) oder einen Kragen (Ringbund 63) auf, auf den ein an der Plattenrückseite angreifender Flansch bzw. Klemmteller (18) zumindest mittelbar abgestützt ist. Von der Plattenoberseite her ist eine Schraube in das Innengewinde des Bolzens einschraubbar, um die Platte zwischen Schraubenkopf und plattenrückseitigem Klemmteller einzuspannen (vgl. insb. Fig. 5). Zum Teil sind miteinander in Kontakt stehende Flächen hierbei teilkugelförmig gestaltet, um eine Schwenkbewegung der Platte gegenüber der Bolzenachse zu ermöglichen. Auf dieses Detail kommt es für die hier zu beurteilende Lehre jedoch nicht an. Entscheidungserheblich ist, dass das erfindungswesentliche Unterschiedsmerkmal, die axiale Verstellbarkeit von Flansch bzw. Klemmteller und Adapterteil, bei dem Punkthalter nach DE 44 36 484 A1 nicht verwirklicht ist. Zwischen Klemmteller und Bolzen ist nur eine Querbewegung zueinander, jedoch keine Axialverschiebung zugelassen. Zwar kann mit den bekannten Punkthaltern auch eine Anpassung des Abstandes zwischen Platte und Tragkonstruktion vorgenommen werden, indem der Bolzen vor Befestigung der Scheibe mehr oder weniger tief in die Bohrung der Tragkonstruktion eingeschraubt wird. Hierdurch ist das Adapterteil jedoch auf die Ausführung eines Gewindebolzens und auf Tragkonstruktionen mit entsprechenden Anschlussbohrungen für die Plattenmontage beschränkt. Hingegen eröffnet die Lehre des Patentanspruchs 1 dem Fachmann eine Vielzahl von Adapterausbildungen zur Anpassung an unterschiedliche Tragkonstruktionen.
Auch die übrigen im Prüfungsverfahren herangezogenen, von der Einsprechenden aber nicht aufgegriffenen Druckschriften zum Stand der Technik führen den Fachmann nicht näher zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Bei dieser Sachlage war das angefochtene Patent unverändert aufrechtzuerhalten.
4. Eine Änderung der Beschreibung, wie von der Einsprechenden aus guten Gründen angeregt, war nicht zu veranlassen, da diese nach § 61 Abs. 3 PatG nur bei beschränkter Aufrechterhaltung zu erfolgen hat.
BPatG:
Beschluss v. 10.01.2007
Az: 7 W (pat) 304/04
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