Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 15. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 88/92

(OLG Köln: Urteil v. 15.01.1993, Az.: 6 U 88/92)

1. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kommt es bei einem klagenden Verband grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat. Ist die Eilbedürftigkeit für den Antrag eines Wettbewerbers wegen Zeitablaufs entfallen, muß sich der antragstellende Verband dies jedoch zurechnen lassen, wenn der Wettbewerber mit Hilfe des Verbandes die Dringlichkeit "wieder aufleben" lassen will. Die Darlegungs- und Beweislast für solche dringlichkeitsschädlichen Umstände liegen beim Antragsgegner.

2. Redaktionelle Beiträge, in denen Arzneimittel namentlich genannt, herausgestellt, abgebildet und u.a. als "Spezialwaffen" gegen bzw. als "bewährt" bei bestimmten Erkrankungen dargestellt werden, können als getarnte redaktionelle Werbung unzulässig sein. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen unzulässigen Werbung in Presseorganen.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin ge gen das am 31. März 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 31 O 648/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache

ohne Erfolg.

Dem Antragsteller stehen auch nach dem Berufungs- vorbringen der

Parteien die geltendgemachten Un- terlassungsansprüche in der im

Tenor der angefoch- tenen Entscheidung ausgesprochenen Fassung

gegen- über der Antragsgegnerin zu.

1.) Soweit die Antragsgegnerin durch Bezugnahme auf ihr

erstinstanzliches Vorbringen die in der ersten Instanz erhobene

Rüge aufrechterhält, der Verfü- gungsantrag sei zu unbestimmt, wird

auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Ent-

scheidung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hinsichtlich beider Unter- lassungsanträge

durch Wiedergabe der entsprechen- den Seiten 50 bis 52 und 108 bis

110 der Zeit- schrift "B." Nr. 45/91 auf die konkrete Ver-

letzungsform Bezug genommen und ein Verbot dieser beiden Artikel in

der konkreten Gesamtgestaltung, die sie durch die Antragsgegnerin

erfahren haben, begehrt. Soweit darüber hinaus in dem Verfügungs-

antrag und ihm folgend im Tenor der angefochtenen Entscheidung die

in den Artikeln erwähnten Prä- parate zusammenfassend wiedergegeben

sind, dient dies nur der Erläuterung des Verbotskerns. Dadurch wird

die Benennung und die Abbildung dieser Prä- parate nicht generell

untersagt, sondern nur in der konkreten Gestaltung der

angegriffenen Artikel verboten.

2.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es auch

nicht an dem Verfügungsgrund der Dring- lichkeit, da die

Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt ist. Der

Antragsteller ist innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis von

dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß gegen die Verletzerin

vorgegangen. Er hat durch die von ihm vorgelegten eidesstattlichen

Versiche- rungen hinreichend glaubhaft gemacht, daß er erst am

06.12.1991 von den streitbefangenen Artikeln in der Zeitschrift

"B." Nr. 45/91 durch einen Be- schwerdeführer Kenntnis erlangt hat.

Da er die An- tragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 09.12.1991

abgemahnt hat, hat er nicht zögerlich gehandelt, so daß hierin kein

Dringlichkeitsverlust gesehen werden kann. Allein die Tatsache, daß

der Antrag- steller in seiner Antragsschrift vom 20.12.1991 in sich

widersprüchliche Daten und u.a. als Datum der ersten Kenntnisnahme

den 09.12.1991 angegeben hat, führt nicht dazu - wie die

Antragsgegnerin meint -, daß aufgrund der Widersprüchlichkeit der

geschilderten zeitlichen Reihenfolge von einer Kenntnisnahme am

09.11.1991 ausgegangen werden müsse. Der Antragsteller hat seine

Angaben inso- weit rechtzeitig korrigiert und durch die Vorlage der

eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge- macht.

Ein Dringlichkeitsverlust ist auch nicht dadurch eingetreten,

daß der Beschwerdeführer längere Zeit untätig zugewartet oder eine

Rechtsverfolgung nur schleppend betrieben hätte. Ausnahmsweise

könnte es allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Kennt- nisnahme

durch den Antragsteller, sondern auf den Zeitpunkt ankommen, in dem

der beschwerdeführende Dritte Kenntnis erlangt hat (vgl. OLG

Frankfurt GRUR 1991, 471 - vorgeschobener Verband), wenn die

Eilbedürftigkeit für den Antrag eines Wettbewer- bers wegen

Zeitablaufs entfallen ist und dieser nur mit Hilfe des

antragstellenden Verbandes, der bislang keine Kenntnis von dem

Wettbewerbsverstoß erlangt hat, die Dringlichkeit wieder aufleben

lassen will. Die Antragsgegnerin hat hierzu aber weder

substantiiert vorgetragen, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um

einen Mitbewerber han- delt, noch dargelegt, zu welchem Zeitpunkt

dieser Kenntnis erlangt hat. Soweit die Antragstellerin aus der zum

Teil wenig präzisen eidesstattlichen Versicherung vom 8. Oktober

1992 folgert, bei dem Beschwerdeführer müsse es sich um einen ihrer

Wettbewerber oder um einen Wettbewerber der Her- steller oder

Vertreiber der in den streitbefange- nen Artikeln genannten

Produkte handeln, dem eine Marktbeobachtungspflicht obliege, so

handelt es sich lediglich um Mutmaßungen, die den Anforde- rungen

an ein substantiiertes Vorbringen nicht genügen. Hierzu bedurfte es

auch keines besonderen Hinweises durch den Senat, da die

Antragsgegnerin selbst vorträgt, ohne nähere Informationen durch

den Antragsteller dieses Vorbringen nicht präzi- sieren zu können.

Für die von der Antragsgegnerin aufgestellten Mutmaßungen spricht

auch nicht eine Lebenserfahrung, da durchaus die Möglichkeit be-

steht, daß auch andere Personen - so ein Leser, der mit den in den

Artikeln empfohlenen Präparaten schlechte Erfahrungen gemacht hat -

sich als Be- schwerdeführer an den Antragsteller gewandt haben.

Der Antragsgegnerin ist es somit nicht gelungen, die

Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG zu wider- legen.

3.) Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich beider Ar- tikel

ergibt sich aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Das Landgericht hat zu

Recht beide im Unterlas- sungsantrag wiedergegebenen

Veröffentlichungen in ihrer konkreten Form als unter dem

Gesichtspunkt getarnter Werbung unzulässig angesehen.

Die Publikation der beiden beanstandeten redaktio- nellen

Beiträge, in denen bestimmte Arzneimittel und andere Produkte

namentlich erwähnt und/oder abgebildet und als "Spezialwaffen"

gegen Erkran- kungen und/oder als "bewährt" hervorgehoben sind,

stellt sich als ein Handeln im geschäftlichen Ver- kehr zu Zwecken

des Wettbewerbs dar.

a) Soweit in dem Artikel "Erste Hilfe Hatschi" kon- krete

Ratschläge zur Vorbeugung und Bekämpfung be- stimmter, gerade

akuter Krankheiten erteilt werden und zur Vorbeugung oder

Behandlung dieser Krank- heiten bestimmte Präparate benannt oder

abgebildet werden, ist der Artikel objektiv geeignet, den

Wettbewerb der Hersteller der auf den Seiten 50 bis 52 der

Zeitschrift "B." 45/91 angekündig- ten Produkte zu Lasten der

Hersteller von nicht genannten oder nicht abgebildeten

Konkurrenzpro- dukten gleicher oder ähnlicher Wirkungsweise und

Zusammensetzung zu fördern. Der Leser des Arti- kels, der sich über

Behandlungsmöglichkeiten der typischen Erkältungs- und

Grippesymptome oder über Vorbeugemaßnahmen informieren will, wird

die beispielhafte Aufzählung von Produkten - sei es im Text selbst,

sei es in Klammerzusätzen - oder die Abbildungen dieser Produkte

als eine besondere Empfehlung dieser Erzeugnisse verstehen. Dies

gilt insbesondere im Zusammenhang mit den jeweiligen Óberschriften

der einzelnen Rubriken, in denen "Spezialwaffen" gegen die

einzelnen Erkältungs- symptome angepriesen werden. Verstärkt wird

der empfehlende Charakter auch durch den Kontext, in denen diese

Präparate als "bewährte" oder "natür- liche" Mittel oder gar als

"Hatschi-Killer", "An- ti-Schnupfenmittel", "Schluckwaffen" oder

"leichte Waffen" gegen die jeweiligen Erkältungssymptome

angepriesen werden. Leser dieses Artikels, die bereits unter

Erkältungskrankheiten leiden oder diesen wirksam vorbeugen wollen,

werden geneigt sein, den so unter ihrem Handelsnamen oder in ihrer

handelsüblichen Ausstattung angepriesenen Produkten im besonderen

Maße Aufmerksamkeit und Vertrauen entgegenbringen, weil die

Empfehlung aus ihrer Sicht von einer unabhängigen Zeitung und damit

von neutraler Seite stammen. Diese objektive Eignung des Artikels,

zu Zwecken des Wettbewerbs zu dienen, ist auch nicht dadurch

ausgeschlossen, daß als "Waffen" gegen bestimmte Erkältungssympto-

me mehrere Präparate gleichzeitig benannt werden, da weiterhin eine

Vielzahl von Konkurrenzprodukten nicht benannt oder abgebildet

worden sind. Diese Feststellungen kann der Senat, dessen Mitglieder

zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören, in

Óbereinstimmung mit dem Landgericht aus eigener Sachkunde und

Lebenserfahrung treffen.

Die subjektiven Voraussetzungen eines Handelns zu

Wettbewerbszwecken sind ebenfalls erfüllt, da die Antragsgegnerin

auch in der Absicht handelte, ei- genen oder fremden Wettbewerb zum

Nachteil anderer zu fördern, und diese Absicht nicht völlig hinter

anderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1990, 270, 271 -

"Schönheits-Chirurgie" m.w.N.). Zwar besteht bei Presseberichten

allein aufgrund der objektiven Eignung zur Wettbewerbsförderung und

des Bewußtseins des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten

kann, noch keine Vermutung für das Bestehen einer subjektiven

Wettbewerbsabsicht, weil Grund für die Àußerung auch das besondere

Anliegen der Presse sein kann, die Àffentlichkeit über Vorgänge von

allgemeiner Bedeutung zu unter- richten oder zur öffentlichen

Meinungsbildung bei- zutragen. Wie die Antragsgegnerin unter

Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Verfassers des

Artikels "Erste Hilfe Hatschi" vorgetragen und glaubhaft gemacht

hat, ist es Absicht gewesen, eine anschauliche und lebendige

Berichterstattung über die jahreszeitlich bedingten

Erkältungskrank- heiten und deren Bekämpfung zu geben, zumal die

Zeitschrift "B." auf diesem Gebiet traditionell sehr aktiv sei und

ein hohes Interesse und Infor- mationsbedürfnis der Leser bestehen.

Daneben kann jedoch gleichwohl auch die Absicht der Antrags-

gegnerin zur Förderung des Wettbewerbs bestehen, die nicht völlig

hinter den dargelegten Beweggrün- den zurücktritt. Eine solche

Absicht ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls

festzustellen (BGH GRUR 1986, 812, 813 - "Gast- rokritiker"). Ein

nicht unbedeutendes Indiz für eine Wettbewerbsabsicht der

Antragsgegnerin ist darin zu sehen, daß keine Notwendigkeit

bestand, einzelne Produkte lobend zu erwähnen und in ihrer

handelsüblichen Packung abzubilden, obwohl es eine Vielzahl

gleichwirkender Präparate gibt. Das Land- gericht hat hierzu zu

Recht ausgeführt, daß der Informationswert des Artikels nicht

dadurch gelit- ten hätte, wenn anstelle der einzelnen Präparate

lediglich die Gattungsbezeichnung wie Nasentropfen und Nasenspray

oder Hustentropfen und Hustensaft oder eventuell nur deren

Wirkstoffe mit dem Hin- weis genannt worden wären, sich insoweit

von einem Arzt oder Apotheker beraten zu lassen. Schließlich

verweist der Artikel auch nicht auf Südfrüchte bestimmter Herkunft

wie "Jaffa", "Outspan" oder "Maroc" hin, sondern empfiehlt Vitamin

C-haltige Zitronen, Orangen oder Pampelmusen. Erst Recht bedurfte

es nicht der Abbildung bestimmter Prä- parate in ihrer

Originalpackung, da der Artikel - wie andere Beispiele zeigen -

durch unverfäng- liche Abbildung von Kräutern, Obst oder Gemüse

eine hinreichende, einer Publikumszeitschrift ent- sprechende

Auflockerung erfahren kann, ohne in den Wettbewerb verschiedener

miteinander konkur- rierender Produkte einzugreifen. Dieses Indiz

wird auch nicht durch die Behauptung der Antragsgegne- rin, die sie

durch eidesstattliche Versicherung des Verfassers des Artikels

glaubhaft gemacht hat, entkräftet. Gerade aus der eidesstattlichen

Versicherung ergibt sich, daß der Verfasser des Artikels die aus

seiner Sicht und seiner Erfahrung als Medizinjournalist gängigen

und bewährten Mit- tel den Lesern empfehlen wollte, da der Artikel

sonst nicht hinreichend informativ sei und durch die Benennung

einzelner Produkte eine Flut an Nachfragen verhindert werden könne.

Da sich die Antragsgegnerin diese Ausführungen des Verfassers zu

eigen macht, hat sie in dem von ihr veröffent- lichten Artikel

absichtlich bestimmte Produkte als "Spezialwaffen" gegen

Erkältungskrankheiten emp- fohlen und/oder abgebildet, damit die

Leser einen Anhaltspunkt haben, welche Produkte sie kaufen sollen.

Da der Antragsgegnerin - wie sie selbst vorträgt - auch bewußt war,

daß es eine Vielzahl von Produkten gegen Erkältungskrankheiten

gibt, die in diesem Artikel nicht erwähnt sind, hat sie durch die

Veröffentlichung der auf bestimmte Produkte beschränkten

Empfehlungen bewußt in den Wettbewerb eingegriffen und absichtlich

den Wett- bewerb der Hersteller der Produkte, die in dem Artikel

benannt sind, zu Lasten anderer Hersteller von Konkurrenzprodukten

gefördert. Die Antragsgeg- nerin kann sich auch nicht mit Erfolg

darauf beru- fen, daß es sich bei dem Verfasser des Artikels um

einen anerkannten Medizinjournalisten handele, der durch zahlreiche

Veröffentlichungen und Publika- tionen bekannt sei, denn in dem

angegriffenen Ar- tikel ist der Verfasser noch nicht einmal

benannt, so daß sich die Empfehlungen bestimmter Produkte auch

nicht als eine subjektive Auffassung eines einzelnen

Medizinjournalisten darstellen.

Insofern kommt es nicht darauf an, daß weder die Antragsgegnerin

noch der Verfasser des Artikels mit den Herstellern und/oder

Vertreibern der in dem Artikel beworbenen Produkte Kontakt

aufgenom- men oder von diesen gar Gegenleistungen erhalten

haben.

b) Auch der Artikel "Kräuter und Enzyme. Der neue Jungbrunnen

für Menschen über 60" ist in der konkreten Gestaltung der Seiten

108 bis 110 der Zeitschrift "B." 45/91 objektiv geeignet, den

Wettbewerb der Hersteller der in diesem Artikel genannten Präparate

zum Nachteil der Hersteller und/oder Vertreiber von

Konkurrenzprodukten zu fördern. Hierbei hatte der Senat nicht

darüber zu befinden, ob der Artikel auf Seite 108 dieser

Zeitschrift als solcher allein schon unter dem Gesichtspunkt der

getarnten Werbung als unzulässig anzusehen ist, denn der

Antragsteller hat (ledig- lich) beantragt, einen redaktionellen

Beitrag, in dem die Produkte Craton oder Ilja Rogoff oder Kwai

namentlich benannt werden, in der Fassung der Sei- ten 108 bis 110

der Zeitschrift "B." Nr. 45/91 zu verbieten. Da auf den Seiten 109

und 110 dieser Zeitschrift Werbeanzeigen von zwei der in dem

Artikel auf Seite 108 benannten Produkte veröf- fentlicht worden

sind, ist der Antrag des Antrag- stellers ebenso zwanglos wie

zwangsläufig dahin zu verstehen, daß der streitgegenständliche

Artikel auf Seite 108 nur in Verbindung mit der auf den beiden

folgenden Seiten veröffentlichten Werbungen und in der sich hieraus

ergebenden konkreten Er- scheinungsform beanstandet wird.

Wenn in dem angegriffenen Artikel auf Seite 108 der Zeitschrift

"B." 45/91 ausgeführt wird "Neben den klassischen Mitteln Ginkgo

(Craton) und Knoblauch (Ilja Rogoff, Kwai) regen auch Kräuter wie

Ginseng, Weißdorn und Teufelskralle in Verbin- dung mit Enzymen die

Zellteilung an. Der Organis- mus bleibt länger vital.", so ist

Zielrichtung des Artikels, in erster Linie über neue Entdeckungen

der Wissenschaft und die Wirkung ein Verbindung von Kräutern und

Enzymen zu berichten. Gleichzei- tig kommt aber zum Ausdruck, daß

diese neue Ent- deckung die gleiche Wirkung habe, wie die bereits

bekannten klassischen Mittel Ginkgo und Knoblauch. Da diese

sogenannten "klassischen Mittel" im Klam- merzusatz als Präparate

unter ihrem Handelsnamen ausdrücklich namentlich benannt werden,

wird der Leser, der über das 60. Lebensjahr hinaus geistig und

körperlich jugendlich sein will, geneigt sein, der Empfehlung zu

folgen und diese Präparate, die ohnehin als einzige namentlich

benannt werden, in der Apotheke oder Drogerie zu verlangen. Da

diese namentlich benannten Präparate auch als die "klas- sischen

Mittel" bezeichnet werden, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der

Leser dieses Artikels davon ausgehen, daß es sich hierbei gerade um

die bewährten und erprobten Präparate handelt und sie anderen

Konkurrenzprodukten vorziehen. Dies gilt umsomehr, als auf den

beiden folgenden Seiten der Zeitschrift zwei der drei namentlich

benannten Produkte in Werbeanzeigen bildlich vorgestellt und

nahegebracht werden. Schließlich besteht die Gefahr, daß der

durchschnittliche Leser den in dem redaktionellen Artikel

angepriesenen Produkten viel eher Vertrauen schenkt als

Konkurrenzproduk- ten, weil er von einer journalistisch gestalte-

ten Veröffentlichung eine objektive, unabhängige redaktionelle

Stellungnahme, nicht aber eine sub- jektiv gefärbte Werbung für

Produkte bestimmter Unternehmen erwartet. Er mißt daher

Zeitungsbei- trägen regelmäßig ein größeres Gewicht bei als

anpreisenden Angaben des Werbenden über seine Wa- re. Diese

(vermutliche) Objektivität des Artikels wird noch dadurch

verstärkt, daß er suggeriert, die besondere Wirkung auch der

namentlich benann- ten "klassischen Mittel" beruhe auf

Erkenntnissen von Wissenschaftlern und amerikanischen Altersfor-

schern.

Der Senat ist wie das Landgericht auch davon überzeugt, daß die

Antragsgegnerin mit dem streit- befangenen Beitrag ihre Leser nicht

nur über neue- re Erkenntnisse aus der Wissenschaft unterrichten

wollte, sondern zugleich beabsichtigte, den Wett- bewerb der

benannten Produkte zu fördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig

hinter den anderen Beweg- gründen der Antragsgegnerin

zurücktritt.

Bei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit einem redaktionellen

Bericht zu Gunsten einzelner Unter- nehmen oder Präparate in den

Wettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen

Gesamtwür- digung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände

des konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines

Anlasses für die Erwähnung bestimmter Produkte ein maßgebliches

Indiz für und gegen das Vorliegen einer derartigen Wettbe-

werbsabsicht dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., § 1 UWG

Rdnr. 35 m.w.N.).

Nach der Ankündigung des streitbefangenen Artikels sollte der

Leser über neue Wirkstoffkombinatio- nen informiert werden. Wenn

gleichwohl in der Einleitung dieses Artikels die bereits bekannten

Substanzen Ginkgo und Knoblauch als "klassische Mittel" lobend

hervorgehoben werden, so hat dies zwar schon mit dem eigentlichen

Anliegen des Berichts wenig zu tun, es läßt sich jedoch als

Anknüpfungspunkt und Óberleitung zu den neuen Wirkstoffen erklären.

Dafür, daß die Antragsgegne- rin in Klammerzusätzen zu diesen

Substanzen die Präparate Craton, Ilja Rogoff und Kwai namentlich

aufführt, fehlt jedoch jeder Anlaß, da der Leser, der sich für

diesen Bericht interessiert, etwas über neue Wirkstoffkombinationen

erfahren will. Für Produkthinweise bezüglich anderer, schon län-

ger auf dem Markt angebotener und damit relativ bekannter

Präparate, von denen zwei Produkte auch noch in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem redak- tionellen Teil in Werbeanzeigen

angeboten werden, besteht kein Informationsbedürfnis des Lesers.

Die sich aus diesen Umständen ergebende Wettbewerbsab- sicht der

Antragsgegnerin wird durch die von ihr vorgelegten eidesstattlichen

Versicherung des Ver- fassers des Artikels, die sie sich zu eigen

macht, bestärkt. In dieser eidesstattlichen Versicherung wird

ausgeführt, daß es dem Verfasser darum ging, die gängigsten

bewährten Präparate zu benennen, weil diese für den Leser

verständlich und leicht erhältlich seien. Damit wird deutlich

gemacht, daß bei der Veröffentlichung dieses Artikels durch die

Antragsgegnerin nicht nur die Absicht bestand, über

Gesundheitsthemen aufzuklären, sondern auch diejenige, den Lesern

durch die Benennung bestimm- ter Präparate Hinweise zum Kauf zu

geben. Damit wird bewußt der Wettbewerb der benannten Artikel zum

Nachteil anderer Konkurrenzprodukte gefördert. Soweit die

Antragsgegnerin auch hierzu einwendet, daß es sich lediglich um die

Empfehlungen eines bekannten Medizinjournalisten handelt, die

dieser aus seiner persönlichen Erfahrung gewonnen habe, so ist dies

dem Artikel selbst nicht zu entnehmen, da der Verfasser des

Artikels nicht einmal nament- lich benannt wird.

Ist somit von einem Handeln der Antragsgegnerin zu Zwecken des

Wettbewerbs auszugehen, so ist der angegriffene Artikel, der sich

als redaktioneller Beitrag darstellt und vom Leser nicht als

Werbung erkannt wird, mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren.

Aus diesem Grund kann es offenbleiben, ob in der

Veröffentlichung der Seiten 108 bis 110 der Zeit- schrift "B." Nr.

45/91 zugleich auch ein Ver- stoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO

liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2

ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 15.01.1993
Az: 6 U 88/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4836582c3bd4/OLG-Koeln_Urteil_vom_15-Januar-1993_Az_6-U-88-92




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share