Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 30. April 2015
Aktenzeichen: 28 U 88/14
(OLG Hamm: Urteil v. 30.04.2015, Az.: 28 U 88/14)
Zu den Voraussetzungen der Anwaltshaftung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die Möglichkeit informiert, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur Berechtigung von Beratungshilfe,wenn der Antragsteller einen Anwaltswechsel vornimmt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Auszahlung von Fremdgeld, das diese im Rahmen eines für die Klägerin bearbeiteten Anwaltsmandats von einer gegnerischen Versicherung erhalten haben. Die Beklagten berufen sich demgegenüber darauf, dass es sich bei dem einbehaltenen Betrag um ein ihnen zustehendes, wirksam vereinbartes Erfolgshonorar gehandelt habe.
Dazu im Einzelnen:
Die Klägerin wurde im Februar 2009 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
Sie wandte sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Kfz-Versicherer - dem M - zunächst an den in N ansässigen Rechtsanwalt Q. Rechtsanwalt Q erreichte für die Klägerin fünf Abschlagszahlungen des M jeweils in Höhe von 1.000,00 EUR.
Die Mandatsbearbeitung durch Rechtsanwalt Q erschien der Klägerin aber als zu zögerlich. Außerdem war sie mit der - behauptetermaßen - von Rechtsanwalt Q vorgegebenen Entschädigungshöhe von 15.000,00 EUR nicht zufrieden.
Deshalb suchte die Klägerin Ende Juli 2010 die seinerzeit vom Beklagten zu 2 geführte Anwaltskanzlei in N auf, in der die Beklagte zu 1 als angestellte Rechtsanwältin tätig war.
Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, wieviele Besprechungstermine die Klägerin bei den Beklagten wahrnahm und was dabei jeweils besprochen wurde.
Unstreitig mandatierte die Klägerin jedenfalls die Beklagten mit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem M. Im Zuge der Mandatserteilung unterzeichnete die Klägerin eine auf den 28.07.2010 datierte Vergütungsvereinbarung. Diese sah inhaltlich vor, dass die Beklagten für den Fall, dass sie bei dem gegnerischen Versicherer auch nur die von Rechtsanwalt Q in Aussicht gestellten 15.000,00 EUR realisieren würden, kein Honorar erhalten sollten. Sollten sie hingegen eine darüber hinausgehende Entschädigung erreichen, sollte ihnen eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 35% des über 15.000,00 EUR hinausgehenden Betrages zustehen, zahlbar durch Verrechnung mit eingehenden Beträgen.
Am 29.07.2010 zeigte die Beklagte zu 1 dem M die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin an.
Ebenfalls am 29.07.2010 erklärte die Beklagte zu 1 im Namen der Klägerin gegenüber Rechtsanwalt Q die Kündigung des dort geführten Mandats.
Rechtsanwalt Q reagierte darauf mit Schreiben vom 04.08.2010, in dem er jeweils eine Geschäfts- und Terminsgebühr - letzteres wegen einer gegen den Unfallverursacher anhängigen Strafsache - in Höhe von insgesamt 1.435,74 EUR abrechnete.
Die Beklagte zu 1 setzte sich daraufhin telefonisch mit Rechtsanwalt Q in Verbindung. Im Nachgang zu dem Telefonat wandte sie sich mit Schreiben vom 12.08.2010 an die Klägerin:
... in Ihrer ... Angelegenheit habe ich mich mit den Rechtsanwälten Q und Kollegen nochmals telefonisch in Verbindung gesetzt. Richtig ist, wie ich Ihnen bereits vor Annahme des Mandats mitgeteilt habe, dass dort Rechtsanwaltsgebühren anhand des Berechtigungsscheins abgerechnet werden. Ich darf Sie bitten, den Berechtigungsschein bei den Rechtsanwälten Q und Kollegen abzugeben, sodass dort dann die Gebühren entsprechend abgerechnet werden. Da der Berechtigungsschein jedoch nicht vorliegt und auch noch nicht beantragt wurde, wurden die Gebühren Ihnen gegenüber abgerechnet.
Am 25.08.2009 überwies der M zur Abgeltung der Honorarforderung von Rechtsanwalt Q einen Betrag von 489,45 EUR an diesen. Eine weitere Honorarzahlung der Klägerin an Rechtsanwalt Q erfolgte nicht.
Am 02.09.2010 suchte die Klägerin das Amtsgericht N auf und bekam dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit "Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall" ausgestellt. Dabei handelt es sich unstreitig um den einzigen für die Klägerin ausgestellten Berechtigungsschein.
Die weitere Verwendung dieses Berechtigungsscheines durch die Klägerin ist streitig:
Nach Darstellung der Klägerin will sie den Beratungsschein der Beklagten zu 1 anlässlich einer persönlichen Besprechung im Original vorgelegt haben. Nach Darstellung der Beklagten soll hingegen eine Aushändigung des Originals nicht erfolgt sein; sie wollen lediglich eine Kopie des Berechtigungsschein als Anlage eines Telefax vom 11.11.2010 erhalten haben.
Am 16.11.2010 übersandte die Beklagte zu 1 ein Anspruchsschreiben an den M. Darin wurde die Auszahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 75.000,00 EUR, einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 100,00 EUR, eines Betrages von 65.437,00 EUR für den Haushaltsführungsschaden und die weitere Zahlung von monatlich 2.329,00 EUR für die fiktiven Haushaltsführungskosten verlangt.
Mit Schreiben vom gleichen Tage rechneten die Beklagten ferner gegenüber dem M ein gesetzliches Honorar von 5.469,24 EUR ab.
Am 14.01.2011 zahlte der M zur Liquidierung des Versicherungsfalles einen Betrag von 47.500,00 EUR an die Beklagten.
Am 18.01.2011 teilten die Beklagten diesen Zahlungseingang der Klägerin mit. Die Beklagten erläuterten, dass von dem über 15.000,00 EUR hinausgehenden Anteil vereinbarungsgemäß 35% einbehalten und die verbleibenden 36.125,00 EUR an die Klägerin überwiesen würden. Davon würden einstweilen jedoch weitere 6.304,74 EUR abgesetzt, die den Beklagten an gesetzlichen Gebühren zustünden. Eine Rückerstattung dieses Betrages werde erfolgen, wenn die Gegenseite diese gesetzlichen Gebühren erstattet habe.
Am 24.01.2011 bestätigte der M gegenüber den Beklagten, dass ein Anwaltshonorar von 6.037,47 EUR akzeptiert werde, abzüglich der bereits an Rechtsanwalt Q gezahlten 489,45 EUR, so dass 5.548,02 EUR an die Beklagten überwiesen würden.
Die Beklagten erstatteten daraufhin in der Folgezeit die einbehaltenen 6.304,74 EUR an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 07.12.2012 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Auszahlung der weiterhin einbehaltenen 11.375,00 EUR.
Nachdem die Beklagten dieser Aufforderung nicht nachkamen, wiederholten die jetzigen Klägervertreter durch Schreiben vom 19.12.2012 die Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 01.01.2013.
Die Auszahlung des Betrages blieb indes aus, so dass die Klägerin ihren Anspruch rechtshängig gemacht hat. Sie hat zur Begründung Folgendes vorgetragen:
Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen habe sie diese Vereinbarung gar nicht unterzeichnet, so dass die Textform nicht gewahrt sei (§ 3a RVG). Außerdem fehle die Angabe der alternativ zu zahlenden gesetzlichen Gebühren ebenso wie die Angabe des geschuldeten Erfolgs (§ 4a Abs. 2 RVG). Auch die wesentlichen Gesichtspunkte für die Honorarbemessung seien nicht angegeben (§ 4a Abs. 3 RVG). Die Erfolgshonorarvereinbarung sei außerdem treuwidrig abgeschlossen worden und wegen eines auffälligen Missverhältnisses sittenwidrig (§ 138 BGB).
Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Beklagten gegen ihre Pflicht aus § 49a BRAO verstoßen hätten, auf die Gewährung von Beratungshilfe hinzuwirken. Die Klägerin behauptet dazu, den Berechtigungsschein des Amtsgerichts N bei den Beklagten vorgelegt zu haben. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei daher auch wegen Verstoßes gegen § 8 BerHG a.F. nichtig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.375,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.01.2013.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist das Erfolgshonorar i.S.d. § 4a RVG wirksam vereinbart worden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe hätten im Zeitpunkt der Mandatserteilung nicht vorgelegen. Die Klägerin habe dazu erklärt, dass bereits das von Rechtsanwalt Q geführte Mandat über Beratungshilfe abgerechnet werde. In dieser Konstellation hätte sich eine Beantragung von Beratungshilfe im Verhältnis zu ihnen - den Beklagten - als mutwillig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG dargestellt, weil kein Anspruch der Klägerin bestanden habe, in derselben Angelegenheit durch zwei verschiedene Anwälte beraten und vertreten zu werden. Außerdem habe auch kein Anlass für einen Hinweis auf Beratungshilfe bestanden, weil die Klägerin mehrere Zahlungen des M erhalten habe. Vor diesem Hintergrund sei der Klägerin vielmehr am Schluss des ersten Gesprächs am 23.07.2010 geraten worden, sich doch weiterhin durch Rechtsanwalt Q vertreten zu lassen. Gleichwohl sei die Klägerin aber am 28.07.2010 erneut bei ihnen erschienen und habe aus eigenem Antrieb die Erfolgshonorarvereinbarung gewünscht. Dadurch habe die Klägerin letztlich auch einen erheblichen Mehrbetrag von dem M ausgezahlt bekommen.
Die Beklagten haben hilfsweise die Aufrechnung mit einer gesetzlichen Gebührenforderung von 6.728,02 EUR erklärt, die ihnen bei einem Gegenstandswert von 319.677,00 EUR zugestanden hätte. Weiter hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der ihnen gegen die Klägerin wegen einer unberechtigt gegen sie gestellten Strafanzeige zustehe.
Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 persönlich angehört und der Klage mit folgender Begründung fast vollständig stattgegeben:
Die Klägerin könne die Auszahlung von 11.365,00 EUR gem. §§ 611, 675, 667 BGB verlangen, hinsichtlich des Beklagten zu 2 i.V.m. §§ 128, 130, 159 HGB.
Die Vereinbarung über das Erfolgshonorar sei unwirksam, weil darin weder das alternativ geschuldete gesetzliche Honorar noch der notwendige Erfolg angegeben sei (§ 4a Abs. 2 RVG).
Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe auch nicht dazu, dass den Beklagten statt dessen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zustehen. Die Beklagten hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu belehren. Die Beklagten hätten insofern näher nachforschen müssen, ob Rechtsanwalt Q bereits ein Beratungshilfemandat erteilt worden sei, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe hätten im Zeitpunkt der Mandatierung der Beklagten auch vorgelegen. Die Klägerin sei ausweislich des Bescheides der W Arbeit Kreis S vom 18.05.2010 bedürftig gewesen. Es habe auch keine Mutwilligkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG vorgelegen, weil für den Anwaltswechsel ein nachvollziehbarer Grund vorgelegen habe. Die Klägerin hätte bei pflichtgemäßer Vorgehensweise demnach nur die Beratungshilfegebühr von 10,00 EUR zahlen müssen, die von der Klageforderung abzuziehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung über das Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 2 RVG unwirksam sei. Insbesondere sei im Zeitpunkt der Mandatierung die Höhe der voraussichtlich geschuldeten gesetzlichen Gebühren nicht absehbar gewesen. Es sei gerade Intention der Klägerin gewesen, nicht einen Cent zahlen zu müssen. Das habe sich nur über das von ihr gewünschte Erfolgshonorar erreichen lassen.
Die Beklagten hätten auch nicht gegen die Hinweispflicht im Zusammenhang mit der Beratungshilfe verstoßen. Die Klägerin habe vielmehr selbst im Schriftsatz vom 22.04.2013 zutreffend vortragen lassen, dass die Beklagte zu 1 auf die Notwendigkeit eines Beratungshilfescheins hingewiesen habe. Die Klägerin habe dabei den Eindruck erweckt, dass ein Beratungshilfemandat bereits an Rechtsanwalt Q erteilt worden sei. Erst im Nachhinein habe die Beklagte zu 1 bei Rechtsanwalt Q durch dessen Antwortschreiben vom 04.08.2010 in Erfahrung gebracht, dass dort ein Berechtigungsschein nicht vorgelegt worden war.
Tatsächlich hätten allerdings im Zeitpunkt der Mandatserteilung entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nicht vorgelegen. Zum einen habe das Landgericht ignoriert, dass die Mittellosigkeit bestritten gewesen sei. Auch die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.d. § 1 BerHG hätten nicht vorgelegen. Zum einen sei die Klägerin anderweitig - nämlich seit knapp zwei Jahren durch Rechtsanwalt Q - beraten gewesen. Vor dem Hintergrund der angestrebten Doppelberatung sei die Beantragung der Beratungshilfe auch mutwillig gewesen. Die Klägerin müsse vor dem Rechtspfleger des Amtsgerichts N offenbar falsche Angaben gemacht haben. Vor diesem Hintergrund könne ihnen - den Beklagten - auch kein Verstoß gegen § 49a BRAO vorgeworfen werden, denn aus § 16a Abs. 3 BORA ergebe sich gerade, dass bei Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen kein Beratungshilfemandat übernommen werden müsse.
Die Beklagten vertiefen daneben ihre Ausführungen, wonach ihnen zumindest ein gesetzlicher Gebührenanspruch zugestanden habe. Der zugrunde gelegte hohe Gegenstandswert ergebe sich gerade aus der Forderungshöhe, die die Klägerin sich vorgestellt habe.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin gegenüber der Beklagten zu 1 erklärt zu haben, dem zuvor tätigen Rechtsanwalt Q sei ein Beratungshilfemandat erteilt worden. Die Beklagten hätten sich schon deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie selbst vortragen, dass erst das Erfolgshonorar vereinbart und dann über den Berechtigungsschein gesprochen worden sei. Dass die Bewilligungsvoraussetzungen seinerzeit vorgelegen hätten, stehe durch den vom Amtsgericht N ausgestellten Berechtigungsschein fest. Die Beklagten hätten die inhaltliche Richtigkeit des Berechtigungsscheins auch nicht in Frage stellen dürfen, sondern der Klägerin kostenfrei Beratungshilfe erteilen müssen. Der Anwaltswechsel sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil dadurch keine zusätzlichen Kosten für die Staatskasse entstanden seien.
Die Klägerin vertieft im Übrigen ihre Ausführungen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 2 RVG.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von den Beklagten die Auszahlung von 11.365,00 EUR verlangen kann.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung (§§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB), denn die Beklagten haben es pflichtwidrig verabsäumt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen.
a) Anwaltsdienstvertrag
Zwischen der Klägerin und der ehemals bestehenden Scheinsozietät der Beklagten ist unstreitig im Juli 2010 ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen. Dessen Inhalt war aus verständiger Sicht nicht nur auf die Überprüfung der Tätigkeit des vorherigen Rechtsanwalts Q beschränkt. Vielmehr sollte die Beklagte zu 1 bereits im Außenverhältnis für die Klägerin tätig werden und deren Ansprüche gegen dem M verfolgen. Deshalb hat die Beklagte zu 1 dem M auch am 29.07.2010 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Die Notwendigkeit der Mandatskündigung gegenüber Rechtsanwalt Q ergab sich lediglich als Reflex zur Vermeidung einer unnötigen Doppelmandatierung.
Die persönliche Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der früheren Scheinsozietät ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB. Die zwischenzeitige Auflösung der Scheinsozietät ändert nichts an der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis.
2. objektive Pflichtverletzung
Die Beklagte zu 1 war bei der Bearbeitung des erteilten Mandats gehalten, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (Fahrendorf, in: Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnr. 621). Dazu zählt auch die Vermeidung unnötiger Kosten.
Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt (Fahrendorf a.a.O. Rnr. 1548; Büttner/Wrobel-Sachs/ Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rnr. 924; Henssler, in: Henssler/Prütting BRAO, 4. Aufl. 2014, § 49a Rnrn. 15f; Böhnlein, in: Feuerich/Weyand BRAO, 8. Aufl. 2014, § 49a Rnr. 4; Greißinger AnwBl 1989, 574).
Sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen und der Rechtssuchende einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Berechtigungsschein vorlegt, ist dieser Rechtsanwalt aufgrund des in § 49a Abs. 1 BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs im Grundsatz zur Übernahme des Beratungshilfemandats verpflichtet.
Außerdem darf der Rechtsanwalt gem. § 16 Abs. 2 BORA nur solche Zahlungen oder Leistungen annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache erbracht werden, dass die zahlende Person zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dementsprechend können im Rahmen eines Beratungshilfemandats auch keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Etwaige gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG a.F.).
Im Zeitpunkt der Anbahnung des streitgegenständlichen Mandats hat die Beklagte zu 1 selbst im Sinne des § 16 BORA einen "begründeter Anlass" gesehen, die Klägerin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu belehren, denn der Vortrag beider Parteien geht dahin, dass das Thema "Beratungshilfe" bei dem Erstgespräch erörtert worden sei.
Nach Darstellung der Beklagten soll es allerdings so gewesen sein, dass die Klägerin bei der Mandatserteilung im Juli 2010 gegenüber der Beklagten zu 1 bestätigt habe, dass bereits Rechtsanwalt Q auf Basis von Beratungshilfe tätig geworden sei.
Der Senat geht indessen nicht davon aus, dass die Klägerin tatsächlich eine bereits erfolgte Inanspruchnahme von Beratungshilfe bestätigt hat. Ein solcher Hinweis ist schon deshalb nicht plausibel, weil der erste und einzige Berechtigungsschein unstreitig erst am 02.09.2010 ausgestellt wurde. Auch aus dem späteren Schreiben der Beklagten zu 1 an die Klägerin vom 12.08.2010 lässt sich schlussfolgern, dass die Beklagte zu 1 die bereits erfolgte Abgabe eines Berechtigungsscheins an Rechtsanwalt Q seinerzeit nur irrtümlich unterstellt hatte.
Unabhängig davon mussten aber spätestens in dem Zeitpunkt, als die Parteien den Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung in den Blick nahmen, von Seiten der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich einer etwaigen bereits bewilligten oder aber noch zu beantragenden Beratungshilfe abgeklärt werden, um die Nichtigkeitsfolge des § 8 BerHG a.F. zu vermeiden. D.h. die Beklagte zu 1 hätte sich vor Abschluss der Honorarvereinbarung vom 28.07.2010 erkundigen müssen, ob bei Rechtsanwalt Q bereits ein Beratungshilfeschein vorgelegt wurde und deshalb ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beratungshilfe "verbraucht" war.
Eine solche Erkundigung hat die Beklagte zu 1 aber erst im August 2010 eingeholt, als sie mit Rechtsanwalt Q telefonierte. Abgesehen davon hat die Beklagte zu 1 die telefonisch erhaltene Information, dass noch kein Berechtigungsschein beantragt worden war, auch nicht zum Anlass genommen, an die Klägerin die Rückfrage zu richten, ob ein solcher Berechtigungsschein noch rückwirkend bei Rechtsanwalt Q eingereicht oder aber -anstelle der Erfolgshonorarvereinbarung - für die bevorstehende außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten verwendet werden solle. Diese Vorgehensweise war pflichtwidrig.
c) Vertretenmüssen
Die Beklagte zu 1 hat die Pflichtverletzung nach der Vermutungsregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch subjektiv zu vertreten.
d) Kausalität
Als Folge der Pflichtverletzung ist für die weitere Frage der haftungsausfüllenden Kausalität von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Beklagten haben als Ersatzpflichtige nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Gesamtvermögenslage des Mandanten in einem solchen Fall darstellen würde. Dabei dürfen an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 1102; Fahrendorf a.a.O. 748).
aa) Wenn die Beklagte zu 1 sich vor Mandatierung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung bei Rechtsanwalt Q wegen der etwaigen Vorlage eines Berechtigungsscheins erkundigt hätte, dann hätte sie in Erfahrung gebracht, dass ein solcher noch nicht beantragt worden war.
Das wiederum hätte die Beklagte zu 1 zum Anlass nehmen müssen, die Klägerin zu veranlassen, beim für sie zuständigen Amtsgericht N vorstellig zu werden und dort den für die Bewilligung der Beratungshilfe maßgeblichen Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen.
Nach der Vermutung des beratungskonformen Verhaltens wäre die Klägerin dieser Weisung gefolgt und hätte dem Rechtspfleger bei dem Amtsgericht N das entsprechende Antragsformular vorgelegt, das Unfallgeschehen bzw. die etwaigen Ansprüche gegen den M erläutert und auf die erhaltenen Zahlungen von 5 * 1.000,00 EUR sowie auf ihren Wunsch hingewiesen, nunmehr den Rechtsanwalt zu wechseln, weil ihr bisheriger Rechtsanwalt (Q) die Angelegenheit aus ihrer Sicht zu zögerlich betreibe und sich nicht um eine der Höhe nach ausreichende Entschädigung bemühe.
Der Rechtspfleger hätte dann die normativ zutreffende Entscheidung über den Beratungshilfeantrag treffen müssen; auf seine tatsächlich getroffene Entscheidung vom 02.09.2010 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Bei normativ zutreffender Bewertung lagen die gem. § 1 BerHG a.F. erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe vor:
(1) Die Klägerin war seinerzeit als bedürftig anzusehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BerHG a.F. i.V.m. § 115 ZPO).
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, erhielt die Kläger seinerzeit nach dem Bescheid der "W ARBEIT / Kreis S" vom 18.05.2010 mit Wirkung ab 01.03.2010 zunächst bis 31.08.2010 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR, die unterhalb des in § 115 Abs. 1 Ziff. 1 lit b) ZPO vorgesehenen Freibetrages lag. Die darüber hinaus gewährte Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 437,10 EUR durfte bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO).
Die vom M geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 5 * 1.000,00 EUR entfielen nicht ausschließbar auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin, so dass diese Zahlungen gem. §§ 83 Abs. 2, 90 Abs. 3 SGB XII nicht anrechenbar waren (Büttner a.a.O. Rnr. 237).
Soweit die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen haben, dass der Kläger die Bedürftigkeit im Hinblick auf vorhandenes Eigentum an einem Grundstück und an einem zweisitzigen Oldtimer gefehlt habe, wird dies mit der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen. Im Übrigen fehlt auch ein näherer Vortrag der Beklagten zu den konkreten Werten dieser vermeintlichen Vermögensgegenstände. Vorhandenes Grundeigentum stellt die Bedürftigkeit ohnehin so lange nicht in Frage, wie es zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage erforderlich ist.
(2) Der Klägerin hätte die Bewilligung der Beratungshilfe auch nicht deshalb versagt werden dürfen, weil sie auf eine zumutbare anderweitige Hilfsmöglichkeit hätte zugreifen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Eine anderweitige Hilfsmöglichkeit ist nur dann als zumutbar anzusehen, wenn diese kostenlos gewährt wird (Schoreit/Groß Beratungshilfegesetz, 11. Aufl. 2012, § 1 Rnr. 60).
Die anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt Q war für die Klägerin aber nur potentiell kostenlos, nämlich solange Rechtsanwalt Q seine Tätigkeit bei dem M abrechnete und der M zur Übernahme des Honorars vollumfänglich bereit war. Ein solches Abrechnungsprozedere war aber spätestens zu dem Zeitpunkt in Frage gestellt, als die Klägerin sich entschloss, das dortige Mandat zu kündigen.
Auch die Aussicht, bei den Beklagten ein Erfolgshonorar vereinbaren und damit letztlich "keinen Cent" zahlen zu müssen, kommt als anderweitige Hilfsmöglichkeit nicht in Betracht, weil damit die aus § 8 BerHG a.F. ersichtliche Sanktionierung entsprechender Honorarvereinbarungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe unterlaufen würde, wie sich aus der Neuregelung in § 1 Abs. 2 S. 2 BerHG.
(3) Die Beantragung der Beratungshilfe war auch nicht als mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ergibt.
Eine Mutwilligkeit wird dann angenommen, wenn die Rechtswahrnehmung schlechthin nicht erforderlich erscheint (Büttner a.a.O. Rnr. 957). Nach anderer Formulierung ist Mutwilligkeit zu bejahen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Wunsch nach Aufklärung über die Rechtslage nicht zu erkennen ist (Schoreit/Groß a.a.O. § 1 Rnr. 106).
Mittlerweile ist in § 1 Abs. 3 BerHG n.F. die Legaldefinition der Mutwilligkeit aufgenommen, die inhaltlich auch schon im Jahre 2010 Gültigkeit hatte:
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Soweit die Beklagten eine Mutwilligkeit der Klägerin daraus herleiten, dass die Klägerin ohne ausreichenden Anlass der Rechtsanwalt habe wechseln wollen, wird zu derartigen Fallkonstellationen in Kommentarliteratur vertreten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine zweite Meinung durch eine Doppelberatung bestehe; deshalb sei Beratungshilfe zu versagen, wenn in derselben Angelegenheit bereits Auskunft durch einen Rechtsanwalt erteilt worden sei (Schoreit/Groß a.a.O. § 1 Rnr. 109; Büttner a.a.O. Rnr. 958).
Hätte sich die Klägerin allerdings Ende Juli 2010 erstmalig an das Amtsgericht N zwecks Beantragung von Beratungshilfe gewandt und dort ausgeführt, dass ein Anwaltswechsel beabsichtigt sei, hätte dies dem zuständigen Rechtspfleger im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 BerHG vorgesehene freie Anwaltswahl grundsätzlich als unbedenklich erscheinen müssen.
Der Versagungsgrund der Mutwilligkeit hätte nur angenommen werden können, wenn der Anspruch auf Beratungshilfe bereits verbraucht war.
Das war im Streitfall jedenfalls nicht dadurch geschehen, dass in derselben Angelegenheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt Beratungshilfe bewilligt oder versagt worden wäre, denn der Klägerin ging es um die erstmalige Beantragung. Eine Doppelbelastung der Staatskasse stand - anders als in dem vom Amtsgericht
Hannover JurBüro 2006, 380 entschiedenen Fall - nicht zu befürchten.
Es lag auch nicht die Konstellation vor, dass die Klägerin durch den bislang tätigen Rechtsanwalt eine Beratungs- und Vertretungsleistung erhalten hatte, die ein verständiger Mandant als ausreichend angesehen und deshalb einen Anwaltswechsel als willkürlich erachtet hätte (dazu OLG Hamm, Beschl. 11 WF 244/04 vom 01.10.2004).
Der Klägerin war - nachvollziehbar - daran gelegen, in einer von ihr als existentiell betrachteten Angelegenheit eine höhere Entschädigung zu realisieren als die - behauptetermaßen - von Rechtsanwalt Q als Obergrenze dargestellten 15.000,00 EUR.
Von Seiten der Beklagten wurde der Eindruck erweckt, dass eine deutlich höhere Entschädigung zu erreichen sei, wie das spätere Anspruchsschreiben gegenüber dem M verdeutlicht.
Deshalb konnte der von der Klägerin beabsichtigte Anwaltswechsel aus verständiger Sicht nicht als nutzlos oder querulatorisch angesehen werden. Zumindest erscheint aber der jetzige Prozessvortrag der Beklagten als treuwidrig, wenn sie der Klägerin einerseits einen mutwilligen Anwaltswechsel anlasten, obgleich sie selbst es andererseits waren, die dieses Mandat als erfolgversprechend übernommen haben.
bb) Im Rahmen der Kausalitätserwägungen ist danach als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Klägerin mit einem vom Amtsgericht N ausgestellten Berechtigungsschein für die Beratung in der Angelegenheit "Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den M" bei den Beklagten vorstellig geworden wäre.
Die Beklagte zu 1 hätte die Klägerin daraufhin fragen müssen, ob sie diesen Berechtigungsschein bei Rechtsanwalt Q vorlegen oder ob für die bevorstehende Tätigkeit der Beklagten verwenden wolle.
Die Vorlage des Berechtigungsscheins konnte jedenfalls nicht vor dem Hintergrund als sinnlos erachtet werden, dass dessen Tätigkeit beendet werden sollte, denn nach der Rechtsliteratur konnte es als möglich angesehen werden, ein zunächst auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geführtes Mandat nachträglich in ein Beratungshilfemandat umzuwandeln (Büttner a.a.O. Rnrn. 978, 985, 996; Zuck NJW 2012, 2170 unter V.)
Umgekehrt hätte die Klägerin aber auch die Erwägung anstellen können, im Sinne des § 16 Abs. 2 BORA in Kenntnis ihrer Beratungshilfeberechtigung freiwillig auf deren Inanspruchnahme zu verzichten und sich statt dessen zur Zahlung eines Erfolgshonorars bereit zu erklären (dazu Amtsgericht Gengenbach, Urt. 1 C 193/12 vom 14.05.2013).
Die Klägerin hätte deshalb bei pflichtgemäßer Vorgehensweise der Beklagten letztlich vor der Frage gestanden, bei welchem Rechtsanwalt sie durch Vorlage des Berechtigungsscheins mehr Geld hätte sparen können.
In einer solchen Konstellation, in der für den Mandanten mehrere erwägenswerte Entscheidungsalternativen bestehen, kann dieser sich zwar bei der Geltendmachung von Regressansprüchen nicht auf die Vermutung beratungskonformen Verhaltens stützen.
Gleichwohl hält der Senat es aber im Streitfall für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin den Beklagten und nicht Rechtsanwalt Q ein Beratungshilfemandat erteilt hätte. Das hat die Klägerin nicht nur auf Befragen des Senats bestätigt, sondern ein solches Vorgehen ist auch plausibel:
Die Klägerin musste jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beklagten es an dem nötigen Engagement bei der Anspruchsverfolgung fehlen lassen würden, wenn ihnen "nur" ein Beratungshilfemandat erteilt würde. Die Klägerin behauptet zwar im jetzigen Regressprozess, die Beklagte zu 1 habe einen im September 2010 vorgelegten Berechtigungsschein mit dem Bemerken vom Tisch gefegt, dass sie "so´n Scheiß" nicht machen würde. Diese Behauptung wird aber von den Beklagten nicht nur bestritten, sondern sie hätte zumindest wegen des in § 49a BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs nicht aufrecht erhalten werden können. Die Beklagten tragen jedenfalls nicht vor, dass sie die Annahme eines Beratungshilfemandats aus einem wichtigen Grund hätte ablehnen können (§ 49a Abs. 1 S. 2 BRAO), obwohl die Bewilligungsvoraussetzungen - wie dargestellt - vorlagen.
Bei der Erwägung einer größtmöglichen Einsparung musste die Klägerin zwar einerseits in Betracht ziehen, dass der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung bei den Beklagten dazu führte, dass sie dort "keinen Cent" zahlen musste. Andererseits stand für die Klägerin zu befürchten, dass sie beim Verzicht auf die Verwendung des Berechtigungsscheins gegenüber den Beklagten zugleich einen nicht unerheblichen finanziellen Verlust hinnehmen musste, wenn die Entschädigungsleistung deutlich höher als 15.000,00 EUR ausfiel, weil die Beklagten davon 35% einbehalten wollten
Gerade die im späteren Anspruchsschreiben der Beklagten gegenüber dem M angeführten beträchtlichen Forderungen, die zusammengerechnet eine Größenordnung von mehreren 100.000,00 EUR ausmachten, konnte der 35%ige Erfolgsanteil der Beklagten für die Klägerin eine Einbuße von 50.000,00 oder gar 100.000,00 EUR bedeuten.
Dagegen konnte die Klägerin bei Vorlage des Berechtigungsscheins gegenüber Rechtsanwalt Q allenfalls die von ihm abgerechneten 1.435,74 EUR sparen.
Das lässt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin den Berechtigungsschein den Beklagten vorgelegt und ihnen ein Beratungshilfemandat erteilt hätte.
e) Schaden
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin bei Erteilung eines Beratungshilfemandats den Beklagten nur die in § 44 S. 2 RVG vorgesehene Beratungshilfegebühr zu zahlen gehabt hätte, die sich gem. Ziff. 2500 VV-RVG auf 10,00 EUR belief und daher die außergerichtliche Beratung wie auch die Vertretung der Klägerin gegenüber dem M abgedeckt hätte (§ 2 Abs. 1 BerHG).
Etwaige weitergehende Honoraransprüche, die die Beklagten auch im Rahmen eines Beratungshilfemandats gegenüber dem M oder der Landeskasse hätten realisieren können, sind im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs nicht einzubeziehen, weil dies die Klägerin nicht belastet hätte.
Die Klägerin müsste sich allenfalls die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch den erteilten Rat, den Berechtigungsschein bei Rechtsanwalt Q einzureichen, eventuell erlangt hat. Eine solche Ersparnis wird aber von den Beklagten nicht geltend gemacht.
f) Zinsen
Die Beklagten greifen die vom Landgericht zuerkannte Verzinsung der Urteilssumme zu Recht nicht an.
2. Die von den Beklagten erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellte gesetzliche Gebührenforderung von 6.728,02 EUR steht ihnen nicht zu, weil sie - wie dargestellt - ein Beratungshilfemandat hätten übernehmen müssen, für das die Klägerin nur 10,00 EUR zu zahlen gehabt hätte.
3. Soweit die Beklagten erstinstanzlich ferner die Aufrechnung mit einem gegenläufigen Schadensersatzanspruch wegen der von Klägerseite erfolgten Anzeigenerstattung erklärt haben, wird gegen die auch insoweit abschlägige Entscheidung des Landgerichts zu Recht kein Berufungsangriff geführt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
OLG Hamm:
Urteil v. 30.04.2015
Az: 28 U 88/14
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