Landgericht Köln:
Urteil vom 10. November 2011
Aktenzeichen: 81 O 75/11

(LG Köln: Urteil v. 10.11.2011, Az.: 81 O 75/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung unzulässiger Kundenakquise in Anspruch.

Die Parteien sind gerichtsbekannt.

Die Klägerin, Tochter der F AG, bietet neben Mobilfunkdienstleistungen auch Internet-Produkte an, u.a. IPTV-Dienstleistungen und in diesem Rahmen das Produkt "Y", das Live-Übertragungen der Fußball-Bundesliga beinhaltet. Die Klägerin bietet dieses Produkt ausschließlich für Privatkunden an.

Die Beklagte ist ein Pay TV-Anbieter, die den Sender T betreibt. Sie bietet - je nach gebuchtem Paket - ebenfalls Live-Übertragungen der Fußball-Bundesliga an, und zwar für private und für gewerbliche Kunden.

Beide Parteien haben Verträge mit der E GmbH abgeschlossen, die die Vermarktung der Übertragung der Fußballspiele regeln, und nach Übertragungstechnologien und Lizenzen zur öffentlichen Wiedergabe unterscheiden. Die Beklagte erwarb für die Spielzeiten 2009/2010 bis 2012/2013 die exklusiven Erstverwertungsrechte für die Spiele u.a. der Fußball-Bundesliga für die Übertragung per Kabel und Satellit, ferner die sog. Gaststättenrechte, d.h. die Berechtigung, Unterlizenzen zur öffentlichen Wiedergabe der Übertragungen in Gaststätten einzuräumen. Die Gaststättenrechte gelten für alle Übertragungswege. Ein Gaststätteninhaber, der öffentlich Spiele der Fußball-Bundesliga ausstrahlt, muss daher einen Abonnementvertrag für Gewerbe und Gaststätten mit der Beklagten abschließen.

Die Klägerin ist Rechteinhaberin für die Übertragung über IPTV, ausschließlich für die private Nutzung.

Die Beklagte bietet gesonderte Abonnementverträge für Gewerbe und Gaststätten an. Sie überprüft bundesweit Gaststätten, die öffentlich Bundesligaspiele anbieten, ob diese einen entsprechenden Abonnementvertrag abgeschlossen haben. Ist das nicht der Fall, etwa weil der Gaststätteninhaber nur ein Privatabonnement abgeschlossen hat oder das Sendesignal der Klägerin ausstrahlt, mahnt die Beklagte die Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz ab und fordert zur Zahlung pauschalierten Schadensersatzes auf, nach Angaben der Beklagten entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie Gebühren in Höhe eines Jahresabonnements. Zugleich wird dem Abgemahnten in Aussicht gestellt, den Schadensersatz bei Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf einen Betrag von 800,00 € und bei zusätzlichem Abschluss eines entsprechenden Abonnementvertrages auf einen Betrag von 300,00 € zu reduzieren.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2011 unter Fristsetzung zum 04.07.2011 und unter Aufgabe von Abmahnkosten i.H.v. 1.780,20 € ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 28.06.2011 zurück.

Die Klägerin meint, es bestehe zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide seien auf demselben Markt - Übertragung von Fußball-Bundesligaspielen - tätig, beide würden um private Kunden werben. Die Vergrößerung des Kundenstamms der Beklagten gehe zu Lasten der Marktchancen der Klägerin. Schließe ein privater Kunde einen gewerblichen Vertrag ab, würde er regelmäßig das Privatabonnement beenden. Die Dienstleistungen müssten aus Sicht eines verständigen Nachfragers als austauschbar anzusehen sein. Die Beklagte nehme unsachlichen Einfluss gemäß § 4 Nr. 1 UWG auf die Abschlussfreiheit der Abgemahnten. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe kein Interesse an der Durchsetzung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche, es gehe ihr allein um Kundenakquise. Das folge neben der Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch zu reduzieren daraus, dass - abmahnuntypisch - Geschäftszeiten und Kontaktmöglichkeiten der Beklagten genannt werden und dem Abgemahnten schon eine Kundennummer zugeteilt werde, die bei Abschluss des Abonnementvertrags angegeben werden solle. Auch würden entsprechende Unterlagen dem Abmahnschreiben beigefügt. Bei dem Abgemahnten werde durch die Formulierung der Eindruck erweckt, er müsse nicht nur dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen, wenn er die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgebe, sondern auch dann, wenn er nicht den Abonnementvertrag abschließe. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei, auch als Lizenzanalogie einer Jahresgebühr, für viele Gaststättenbetreiber existenzgefährdend und wirke daher als Druckmittel besonders. Der Beklagte entstehe kein Schaden in der geltend gemachten Höhe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementärin -, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

gegenüber Betreibern von Gaststätten, die von der Fa. T wegen angeblich unberechtigter Ausstrahlung von Fußball-Bundesligaspielen abgemahnt worden sind, einen konkreten Schadensersatz zu fordern und dessen Reduzierung von der Bereitschaft des Gaststättenbetreibers abhängig zu machen, dass dieser einen Laufzeitvertrag mit der Fa. T abschließt;

2.

an die Klägerin 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.07.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihr Vorgehen gegenüber Gaststätteninhabern, die keinen entsprechenden Abonnementvertrag abgeschlossen haben, für rechtmäßig. Die Formulierung der Unterlassungserklärung erwecke nicht den Eindruck, es müsse zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme ein Abonnementvertrag abgeschlossen werden. Bei den Abgemahnten handele es sich ausschließlich um Gewerbetreibende, was bei der Beurteilung zu § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen sei. Die Höhe des Schadensersatzes werde von den Gerichten gebilligt. Diese sei als Ausgleich für die unberechtigte Nutzung in der Vergangenheit angemessen. Die Beklagte setze die Schadensersatzansprüche bei Weigerung der Abgemahnten konsequent gerichtlich durch. Hierzu führt die Beklagte verschiedene Verfahren an. Bei der angeblichen Kundennummer handele es sich um eine bloße Vorgangsnummer. Die Beklagte meint, es fehle schon an einer geschäftlichen Handlung, jedenfalls an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin keine Abonnements an Gastwirte vertreibe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.

1.

Ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 1, 8 UWG scheitert bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin gemäß der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG steht ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG jedem Mitbewerber zu. Die Klägerin ist für die hier maßgeblichen Dienstleistungen aber keine Mitbewerberin der Beklagten.

Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Bezogen auf die sog. Gaststättenrechte fehlt es an dem erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das ergibt sich schon aus den unterschiedlichen Berechtigungen der Parteien. Unstreitig hat die Klägerin keine Berechtigung im Bereich der Gaststättenrechte, sie ist vielmehr nur berechtigt, Verträge mit dem Angebot von Bundesligaspielen mit Privaten abzuschließen. Schon aus diesem Grund treten sich die Parteien bezogen auf die Gaststättenrechte nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis gegenüber.

Die Tätigkeit beider Parteien auf dem Markt der TV-Übertragungen unter Einschluss von Bundesligaspielen genügt noch nicht für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Begreift man das konkrete Wettbewerbsverhältnis als Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises (Köhler, UWG, § 2, Rdnr. 97a), wird deutlich, dass jedenfalls die Abnehmerkreise bezogen auf die Gaststättenrechte unterschiedlich sind.

Stellt man auf die Austauschbarkeit der Dienstleistung ab (Köhler, a.a.O., Rdnr. 98 - Substitutionswettbewerb), sind die von der Klägerin beworbenen Verträge mit Privaten gegenüber den Gaststättenverträgen nicht austauschbar. Die Klägerin untersagt in ihren Verträgen vielmehr ausdrücklich die öffentliche Darbietung in Gaststätten. Soweit, wie die Beklagte andeutet, Gaststätteninhaber Verträge mit der Klägerin abschließen, um vertragswidrig öffentliche Darbietungen in der Gaststätte abzuhalten, ist dies kein schützenswerter Substituionswettbewerb, da dieser Wettbewerb nur durch Vertragsverletzungen bzw. Lizenzverletzungen möglich ist. Hierauf beruft sich die Klägerin auch nicht.

Letztlich ergibt sich auch bei der weitestgehenden Betrachtung, der Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung (Köhler, a.a.O., Rdnr. 99) nichts anderes. Diese ohnehin nur für Behinderungswettbewerb und nicht - wie hier - Substitutionswettbewerb anzustellende Betrachtung (vgl. Köhler, a.a.O., Rdnr. 105) führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Hier kommt allenfalls die Überlegung der Klägerin zum Tragen, derjenige, der einen gewerblichen Vertrag abschließe, werde regelmäßig seinen Privatvertrag beenden. Selbst wenn diese Prämisse, die nicht frei von Spekulation ist, zutreffen würde, bedeutet das nur, dass der Kunde mit dem gewerblichen Vertrag das Produkt wählt, das für seine Zwecke erforderlich und ausreichend ist. In diesen Fällen diente der vorangegangene Abschluss eines Privatvertrages nur der Vermeidung höher Kosten für den gewerblichen Vertrag, wobei die Nutzung des Privatvertrages zu gewerblichen Zwecken gerade untersagt ist. So betrachtet geht nicht der hier beanstandete Abschluss gewerblicher Verträge zu Lasten der Klägerin, vielmehr geht die Nutzung von Privatverträgen für gewerbliche Zwecke zu Lasten der Beklagten. An einer solchen Wechselwirkung hat die Klägerin kein schützenswertes Interesse als Mitbewerberin.

2.

Bei der vorstehenden Beurteilung kommt es nicht mehr darauf an, ob die Vorgehensweise der Beklagten als unlautere unsachliche Beeinflussung gemäß § 4 Nr. 1 UWG anzusehen ist. An dieser Beurteilung der Klägerin hat die Kammer indes Zweifel. Die Beklagte übt zwar Druck in Richtung auf den Abschluss von gewerblichen Abonnementverträgen aus. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei rechtswidriger öffentlicher Gaststättendarbietung Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie entsprechend der kürzesten Vertragslaufzeit von einem Jahr fordert. Nach den Ausführungen der Beklagten unter Bezeichnung entsprechender gerichtlicher Aktenzeichen handelt sie nicht lediglich zum Schein, sondern setzt bei Widersetzung der Abgemahnten ihre Forderung auch gerichtlich durch. Die Reduzierung des Schadensersatzes in zwei Stufen, zunächst für den Fall der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und weitergehend für den Fall des Abschlusses eines gewerblichen Abonnementvertrages erscheint als sachlich angemessenes Legalisierungsangebot. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Abgemahnte, der keinen gewerblichen Vertrag abschließen möchte, in der Belastung günstiger steht, wenn er den zunächst geforderten Schadensersatz (1 Jahresgebühr) zahlt, im Vergleich zu der Legalisierung durch den Abschluss des Abonnementvertrags (1 Jahresgebühr + 300,00 € Schadensersatz). Auch dies spricht - zumal bei der Beurteilung gegenüber Gewerbetreibenden - gegen die Annahme einer unzulässigen Beeinflussung.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren: 100.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 10.11.2011
Az: 81 O 75/11


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