Bundesgerichtshof:
Urteil vom 2. Juli 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 16/11

(BGH: Urteil v. 02.07.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 16/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob allein die im angefochtenen Urteil angeführten Umstände den Widerruf rechtfertigten, und dass er deshalb im weiteren Verfahren prüfen werde, ob sich aus dem Inhalt des Schreibens der Gerichtsvollzieherin R. vom 13. Dezember 2010 und den von der Beklagten mitgeteilten weiteren Vollstreckungsverfahren ableiten lasse, dass sich der Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des ihm am 15. Juli 2010 zugestellten Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befunden habe. Diese Prüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung; der Widerruf ist mit Recht erfolgt.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 und 18. Juli 2011 - AnwZ (B) 52/10, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als ge-2 führt angesehen werden. Geordnete Vermögensverhältnisse setzen demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Verbindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nicht durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sichergestellt ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 97/09, juris Rn. 9 a.E. und 18. Juli 2011, aaO Rn. 9).

2. Bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass sich der Kläger bereits bei dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 9. Juli 2010 in Vermögensverfall befand.

a) Gegen den Kläger ist am 18. September 2008 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts S. ( C ) ergangen, durch das er verurteilt wurde, an die G. Versicherung AG 1.785 € nebst 7 % Zinsen seit dem 30. November 2007 zu zahlen. Streitgegenständlich war ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG. Die Gläubigerin hat aus dem Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts S. vom 5. Dezember 2008 sowie 27. April 2009 die Zwangsvollstreckung über eine Gesamtforderung von 2.322,43 € betrieben (DR , Gerichtsvollzieherin R. ).

Die Auffassung des Klägers, diese Vollstreckungsmaßnahme sei im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unbeachtlich, weil für Ansprüche der Berufshaftpflichtversicherung der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lex specialis sei, ist unzutreffend. Zum einen ging es nach dem persönlichen Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2011 bei der Forderung nicht um die allge-4 meine Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO), sondern um eine für ein Beratungsmandat abgeschlossene zusätzliche Einzelversicherung. Zum anderen stände der Umstand, dass es ein Rechtsanwalt zu Vollstreckungen seines Berufshaftpflichtversicherers kommen lässt, einer Berücksichtigung im Rahmen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht entgegenstehen, auch wenn der Versicherer den Zahlungsrückstand noch nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen hat und deshalb der Widerruf nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gestützt werden könnte.

Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, im Innenverhältnis habe die Mandantin die Prämie bezahlen sollen, hier habe es aber Streit gegeben, kann dahinstehen. Denn dies entlastet den Kläger nicht. Zu einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es keinesfalls kommen lassen, dies auch dann nicht, wenn er - wie ohne Nachweise geltend gemacht - zeitweilig an einem "Burn-Out-Syndrom" gelitten haben sollte.

Soweit der Kläger behauptet, ohne dies allerdings trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten bis heute zu belegen, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Widerruf "erledigt" worden sei, ist aufgrund der folgenden Ausführungen gleichwohl davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebte und nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

b) Mit Schriftsatz vom 24. März 2010 haben die Rechtsanwälte D. und Partner nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche auf Teilung anwaltlicher Gebühren aus einer Untervollmacht gemäß Kostenrechnung vom 10. August 2009 über 602,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2009 gel-7 tend gemacht. Wie sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R. (siehe nachfolgend zu c) ergibt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung gekommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 haben die Rechtsanwälte Me. nach vorangegangenem Mahnverfahren gegen den Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit einer Terminswahrnehmung gemäß Kostenrechnung vom 24. Januar 2007 über 221,25 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2007 geltend gemacht. Wie aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin R. folgt, ist es zu einer Titulierung mit anschließender Zwangsvollstreckung gekommen.

Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 zu diesen beiden Verfahren angemerkt hat, die Anwaltskosten hätten seine Mandanten tragen müssen, entlastet dies ihn nicht. Zu einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsvollstreckung durfte er es nicht kommen lassen.

Mit Klage vom 12. Juli 2010 hat der Steuerberater L. den Kläger aus einer Bürgschaft auf Zahlung von 5.794,19 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.702,80 € seit dem 18. Mai 2010 und aus 91,39 € seit dem 3. Juli 2010 in Anspruch genommen. Schuldnerin der Hauptverbindlichkeit ist die M. GmbH & Co. KG; der Kläger ist Geschäftsführer (inzwischen Liquidator) der Komplementärin und Alleingesellschafter. Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 vorgetragen hat, nach Titulierung sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Gläubiger und der KG vereinbart worden, ist diese offenbar überholt; denn der Gläubiger hat gegen den Kläger und die KG im Herbst 2011 die Zwangsvollstreckung eingeleitet (siehe d). 10 c) Unter dem 13. Dezember 2010 hat die Gerichtsvollzieherin R. folgende den Kläger betreffende Zwangsvollstreckungsverfahren mitgeteilt:

"DR Gläubiger Su. Telefonbuchverlag, Forderung ca. 600 €;

DR Gläubiger RAe E. und Partner, Forderung ca. 4.000 €, bez. an GV für Privatanschrift;

DR Gläubiger RAe D. , Forderung wurde vom Schuldner bezahlt;

DR Gläubiger Su. Telefonbuchverlag, Auftrag wurde zurückgenommen;

DR Gläubiger RA Me. , Forderung ca. 300 €;

DR Gläubiger RA Me. , Forderung wurde vom Schuldner bezahlt;

DR Gläubigerin OJK H. , Forderung ca. 30 €."

Dieses Schreiben ist dem Kläger vom Anwaltsgerichtshof zur Kenntnis und eventuellen Gegenerklärung übermittelt worden. Der Kläger hat sich jedoch nicht geäußert und ist im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 21. Januar 2011, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war, auch nicht erschienen. Er hat im Übrigen - trotz mehrfacher Aufforderungen - weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Anwaltsgerichtshof zu seinen Vermögensverhältnissen substantiiert und umfassend Stellung genommen. Auch nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 auf das Schreiben der Gerichtsvollzieherin ausdrücklich Bezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung, die inhaltlich lediglich die Begründung des Zulassungsantrags wiederholt, hierzu nicht geäußert.

d) Am 28. Februar 2011 (DR ) hat der Obergerichtsvollzieher K. mitgeteilt, dass die Oberjustizkasse H. gegen den Kläger einen weiteren Vollstreckungsauftrag über 238 € erteilt hat, darunter 18 € fällig bereits seit 28. Juli 2008. Am 25. Mai 2011 (DR ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch. angezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Su. Telefonbuchverlag GmbH und De. GmbH ein Antrag auf Pfändung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 553,59 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner liegt nach dieser Mitteilung ein Antrag auf Verhaftung des Klägers in seiner Eigenschaft als Vertreter der von ihm als vermögend beschriebenen M. GmbH & Co. KG vor; insoweit betreibt das Bundesamt für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) die Zwangsvollstreckung wegen 2.521,50 € zzgl. Kosten (DR ). Am 19. Juli 2011 (DR ) hat dieselbe Gerichtsvollzieherin angezeigt, dass in der Zwangsvollstreckungssache Sche. ein Antrag auf Pfändung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorliegt; die Vollstreckung wird gegen den Kläger wegen 7.240,22 € zzgl. Kosten betrieben. Am 3. August 2011 (DR ) hat der Obergerichtsvollzieher K. mitgeteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache A. GmbH gegen den Kläger ein neuer Vollstreckungsauftrag über 262,46 € erteilt wurde. Am 16. September 2011 (Amtsgericht S. M ) ist gegen den Kläger in der o.a. Sache des Gläubigers Sche. Haftbefehl ergangen. Am 20. September 2011 hat das Amtsgericht ( M ) in derselben Angelegenheit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 12.124,21 € zzgl. Zinsen und Kosten übermittelt; die Hauptforderung von 10.692,75 € stammt aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Ha. ( O ) vom 19. März 2010. Unter dem 5. Oktober 2011 (DR ) hat die Gerichtsvollzieherin Sch. mitgeteilt, dass in der Zwangsvollstreckungssache L. gegen den Kläger und die M. GmbH & Co. KG Antrag auf Pfändung und Abnahme der eides-15 stattlichen Versicherung gestellt worden ist; die Zwangsvollstreckung wird wegen 1.389,69 € zzgl. Kosten betrieben. Ferner hat das Bundesamt für Justiz (Vollstreckungsstelle) gegen den Kläger als Vertreter der M. GmbH & Co. KG einen Antrag auf Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen 53,50 € und Kosten gestellt (DR , Gerichtsvollzieherin Sch. ). Am 17. November 2011 hat die Staatsanwaltschaft Ha. ( Js ) beim Amtsgericht Ha. gegen den Kläger bezüglich der M. GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung beantragt; nach dem Inhalt des Antrags sind gegen die Komplementärin fünf, gegen die KG drei Haftbefehle wegen fälliger Forderungen seit Anfang 2010 ergangen. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft ( Js ) vor dem Hintergrund, dass für die Komplementärin seit 2003, für die KG in 2009 keine Bilanzen mehr erstellt wurden, gegen den Kläger wegen Bankrotts. Am 22. November 2011 hat das Amtsgericht S. ( M ) in der Zwangsvollstreckungssache der Stadt Mü. (Stadtkasse) gegen den Kläger eine Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Klägers angeordnet. Am 29. November 2011 hat das Amtsgericht S. ( M ) in der o.a. Sache L. Haftbefehl gegen den Kläger erlassen. Am 12. Dezember 2011 hat der Obergerichtsvollzieher K. bezüglich der o.a. Sachen Sche. (DR ) und L. (DR ) den Eingang erneuter Verhaftungsaufträge und im Übrigen mitgeteilt, dass ihm ein Vollstreckungsauftrag (DR ) der Rechtsanwälte Kö. & Partner vorliege, der eine Forderung über zur Zeit 43.578,65 € betreffe, die aus einem Vergleich des Landgerichts Ha. vom 1. Februar 2008 ( O ) resultiere. Zur Zeit ist der Kläger weiter im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ergänzend ist auf die von der Beklagten überreichten "Übersichten" zu verweisen, die weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger ausweisen.

e) Dieser Ablauf, den die Beklagte zum Anlass genommen hat, unter dem 29. Februar 2012 vorsorglich erneut die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls zu widerrufen, zeigt, dass die klägerseits behaupteten "bestens geordneten" Vermögensverhältnisse schon im Juli 2010 nicht vorlagen. Diverse der titulierten und in die Zwangsvollstreckung gegangenen Forderungen reichen bis in die Zeit vor Erlass des Widerrufsbescheids zurück. Obwohl der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 9. Januar 2012 auf die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich Bezug genommen hat, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung hierzu nicht geäußert. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist nach alledem der Schluss gerechtfertigt, dass der Kläger schon zum Zeitpunkt des Widerrufs - und nicht erst jetzt - nur wirtschaften konnte, indem er immer wieder neue Schulden auflaufen ließ, und dass seine Vermögensverhältnisse nicht geordnet waren. Soweit sich der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 23. Mai 2011 - allerdings ohne Beifügung irgendwelcher Belege - als "vermögend" darstellt, steht dies der Annahme eines Vermögensverfalls nicht entgegen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweise auch auf seine Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG sind angesichts der Vermögenslage dieser Gesellschaft und ihrer Komplementärin ohnehin nicht nachvollziehbar. Denn ungeachtet dessen ist es in der Vergangenheit zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen. Selbst unter dem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Kläger ersichtlich nicht willens oder in der Lage, seinen Verbindlichkeiten korrekt nachzukommen und seine Vermögensverhältnisse dauerhaft zu konsolidieren. Von geordneten Vermögensverhältnissen kann deshalb trotz etwa vorhandenen Vermögens nicht ausgegangen werden. Vielmehr lag bereits im Juli 2010 Vermögensverfall vor.

3. Die - im Übrigen ohne nähere Erläuterung - erhobene Rüge, es fehle an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, ist unbegründet. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird die Gefährdung bei Vermögensverfall indiziert. Zwar ist dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen, nach dem die Gefährdung zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt. Die Gefährdung wird aber im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8, vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10). Denn ein Rechtsanwalt, der seine Vermögensverhältnisse nicht in den Griff bekommt und es selbst bezüglich kleinerer Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lässt, ist nicht selten in besonders starker Versuchung, sich selbst an Geldern seiner Mandanten zu vergreifen, oder außerstande, gezahlte Vorschüsse zurückzuzahlen. Jedenfalls aber besteht die Gefahr, dass seine Gläubiger im Wege der Pfändung auf Gelder zugreifen, die für die Mandanten bestimmt sind (vgl. auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 14 BRAO Rn. 39 m.w.N.). Für das Bestehen eines Ausnahmefalls fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Mai 2006 ( Js ) wegen gemeinschaftlichen Betrugs in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde und das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. (EV ) am 21. November 2007 gegen ihn insoweit einen Verweis und eine Geldbuße von 12.500 € verhängt hat.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859, vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 9 und vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6; BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO); die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf liegen wie ausgeführt vor.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 AGH 75/10 - 18






BGH:
Urteil v. 02.07.2012
Az: AnwZ (Brfg) 16/11


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