Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 119/01

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2001, Az.: 25 W (pat) 119/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung BEACHSPORT ist am 25. September 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ua auch der Klassen 24, 25, 35 und 42 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung unter Hinweis auf die dort genannten Gründe durch Beschluss vom 8. August 2000 die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich über die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen hinaus auch für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Werbung". Im Beanstandungsbescheid vom 23. März 2000 wird ausgeführt, dass die mit "Strandsport" zu übersetzende angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw Bestimmungsangabe darstelle bzw als solche vom Verkehr angesehen werde und auch hinsichtlich der von der Zurückweisung erfassten Waren nur darauf hinweise, dass diese für den Aufenthalt am Strand besonders geeignet seien. Darüber hinaus fehle dem angemeldeten Zeichen insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg und war im übrigen zurückzuweisen. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung" keine absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Werbung" festzustellen. Auch der Senat geht davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden, unmissverständlichen Sinngehalt im Sinne von "Strandsport" aufweist, deren zunehmender Gebrauch als Sachangabe bereits seit geraumer Zeit zB im Internet zu beobachten ist. Auch ist in Zukunft mit einer Verwendung als Trendwort insbesondere im Zusammenhang mit dem zunehmend beliebteren "Funsport" "Beachvolleyball" verstärkt zu rechnen, so dass ein aktuelles Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachhinweis besteht (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). So finden sich zunehmend "Beach Clubs" mit speziell für den "Beachsport" errichteten Arenen bzw Spielflächen insbesondere um das mittlerweile sogar als olympische Disziplin anerkannte "Beachvolleyball" zu ermöglichen. Insoweit stellt der Begriff "BEACHSPORT" nicht nur für die Waren "Spiele und Spielzeug" eine glatt beschreibende Angabe dar, sondern erweist sich auch in Bezug auf die weiteren Waren und Dienstleistungen "Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Werbung" als Sachangabe, welche von der Sportartikel- und Bekleidungsindustrie sowie in der Werbung für den Beachsport eingesetzt wird. Die angemeldete Bezeichnung ist deshalb in Bezug auf diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen zutreffend von der Markenstelle als freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

Der angemeldeten Marke ist insoweit wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts auch die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Zeichen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO - mwN). Darunter fallen auch solche Zeichen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als werbliche Anpreisung oder eine die Waren oder Dienstleistung betreffende Sachaussage verstanden werden und bei denen - ohne eine glatt warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die Ware bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich auch um einen Herkunftshinweis handeln (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it). So wird auch hier aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich den Eindruck einer sachbezogenen, nicht jedoch einer betriebsbezogenen Information vermitteln, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Anders beurteilt der Senat jedoch die Lage hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Immobilienwesen; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung", da es sich in Bezug auf diese bei dem Wort "BEACHSPORT" weder um eine freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt noch um ein Wort, dem ein im Vordergrund stehender sonstiger beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluss in dem zuerkannten Umfang der Beschwerde aufzuheben und diese im übrigen zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 19.07.2001
Az: 25 W (pat) 119/01


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