Bundespatentgericht:
Urteil vom 19. Oktober 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 50/08

(BPatG: Urteil v. 19.10.2010, Az.: 4 Ni 50/08)

Tenor

I. Das deutsche Patent 102 22 931 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 7, 8, 11 und 12 für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Mai 2002 angemeldeten deutschen Patents DE 102 22 931 (Streitpatent). Es betrifft einen Stuhl, insbesondere einen Rollstuhl und umfasst in der erteilten Fassung 12 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 8, 11 und 12 angegriffen sind.

Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8) absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Fußstütze (8) aus der Stützlage gegen eine Rückstellkraft, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein das Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, in die auf dem Boden aufliegende Lage (8) niedertretbar ist.

Wegen der weiter angegriffenen und auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 7, 8, 11 und 12 wird auf die Streitpatentschrift DE 102 22 931 B4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Anmeldezeitpunkt bereits ein Transportund Ruhesessel "SENOVA" mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bekannt gewesen. Hierfür bietet sie Zeugenbeweis und eine Inaugenscheinnahme des Transportund Ruhesessels "SENOVA" an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften bzw. Dokumente:

K2 Angebot für Sesselliege "SENOVA" vom 23. September 1996 K3 Rechnung Nachkosten für Sesselliege "SENOVA" vom 20. Oktober 1996 K4 Produktinfomation für Sesselliege "SENOVA" mit Aufdruck 10/2000 K5ad Konvolut von Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen betreffend die Sesselliege "SENOVA" aus dem Jahr 2000 K6 Praxisbericht: Einsatz von "SENOVA" Sesselliegen, Katholisches Krankenhaus Hagen, 16. Juli 1997 K7 Praxisbericht: Einsatz der "SENOVA" Sesselliege, Rehabilitationszentrum Lindenallee, Bad Schwalbach, 13. September 1997 K8 Gebrauchsanweisung "SENOVA" Sesselliege, Oktober 1996 K9af Konvolut Stückliste und technische Zeichnungen betreffenddie Sesselliege "SENOVA", 1996 K10 Konvolut von Fotos betreffend die Sesselliege "SENOVA" K11 Prospekt Transportund Ruhesessel T 85 der "Bosserhoff Objekte" K12 Preisliste Transportund Ruhesessel T 85 der "Bosserhoff Objekte", April 1991 K13 DE 85 27 538 U1 K14 DE 87 16 382 U1 K15 DD 250 550 A5 K16 DE 2 258 927 A K17 GB 581 818 Die Klägerin beantragt, das Patent DE 102 22 931 im Umfang der Ansprüche 1, 7, 8, 11 und 12 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und die weiter angegriffenen Patentansprüche 7, 8, 11 und 12 hierauf rückbezogen sein sollen (Hilfsantrag 1):

Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8) absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, wobei die Fußstütze (8) aus der Stützlage in die auf dem Boden aufliegende Lage (8) gegen eine Rückstellkraft niedertretbar ist, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein das Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, derart, dass die Füße, solange die Person eine normale Sitzstellung einnimmt, in der Stützstellung gehalten werden, während die Fußstütze niedergetreten wird, sobald die Person das Körpergewicht auf der Sitzfläche etwas nach vorn verlagert, um das Körpergewicht beim Aufstehen über die Füße zu bringen.

Weiter verteidigt sie ihr Patent hilfsweise mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, wobei die weiter angegriffenen Patentansprüche 7, 8, 11 und 12 hierauf rückbezogen sein sollen (Hilfsantrag 2):

Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8) absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, wobei die Fußstütze (8) aus der Stützlage in die auf dem Boden aufliegende Lage (8) gegen eine Rückstellkraft niedertretbar ist, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein das Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, derart, dass die Fußstütze automatisch bedarfsgerecht zwischen Stützlage und auf dem Boden aufliegender Lage umgestellt wird, wobei die Füße, solange die Person eine normale Sitzstellung einnimmt, in der Stützstellung gehalten werden, während die Fußstütze niedergetreten wird, sobald die Person das Körpergewicht auf der Sitzfläche etwas nach vorn verlagert, um das Körpergewicht beim Aufstehen über die Füße zu bringen.

Im Übrigen tritt die Beklagte dem Klagevorbringen entgegen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge patentfähig, weil er im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der Druckschrift DE 2 258 927 (K16) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, § 22 Abs. 1, § 21Abs.1 Nr.1 i. V.m.§ 4 PatG.

Die Nichtigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 erfasst auch die angegriffenen Unteransprüche 7, 8, 11 und 12 soweit sie auf Patentanspruch 1 oder einen der anderen genannten Ansprüche rückbezogen sind.

II.

1. Das Streitpatent betrifft einen Stuhl, insbesondere Rollstuhl, vorzugsweise mit für Sitzund Liegestellungen eines Benutzers bzw. Patienten aufund abklappbarer Rückenlehne und Beinauflage, mit zumindest einer Fußstütze, welche die Füße eines sitzenden Benutzers bzw. Patienten, insbesondere bei Verschiebung des Stuhles, in einer gegenüber dem Boden einer Stellfläche bzw. Fahrbahn des Stuhles angehobenen Stützlage zu halten gestattet und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden aufliegende Lage absenkbar bzw. verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0001]).

Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, werden Rollstühle mit aufund abklappbaren Rückenlehnen und Beinauflagen in großer Zahl im Krankenhausbereich sowie in Häusern für Behinderte als Transportstühle und Transportliegen eingesetzt. Beim Transport einer sitzenden Person werden deren Füße durch die Fußstütze bzw. Fußstützen in gegenüber dem Boden leicht erhöhter Lage abgestützt und somit vom Boden ferngehalten. Damit werde vermieden, dass die Füße der transportierten Person bei Verschiebung des Rollstuhles zwischen Boden und Fahrgestellteilen eingeklemmt würden oder die Fahrt des Stuhles behindern könnten (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0002]).

Jedoch werde die transportierte Person durch die Fußstütze bzw. Fußstützen regelmäßig behindert, wenn sie sich aus dem Stuhl erhebe. Zwar ließen sich die Fußstütze bzw. Fußstützen regelmäßig in eine Nichtgebrauchslage verstellen, in der die Fußstütze bzw. Fußstützen aus dem Fußraum des Stuhles entfernt seien und die auf dem Stuhl sitzende Person ihre Füße unmittelbar auf den Boden stellen könne. Jedoch sei die Bedienung der Fußstütze bzw. Fußstützen vergleichsweise umständlich. Insbesondere müsse die auf dem Stuhl sitzende Person die Füße für die vorgenannte Verstellung der Fußstütze bzw. Fußstützen regelmäßig anheben bzw. durch einen Helfer anheben lassen (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0003]).

Des Weiteren seien Rollstühle bekannt, deren Fußstütze bzw. Fußstützen kleinflächig ausgebildet sind, derart, dass neben der Fußstütze bzw. den Fußstützen ein hinreichender Freiraum verbleibt, so dass die auf dem Stuhl sitzende Person die Füße gegebenenfalls neben der Fußstütze bzw. den Fußstützen auf den Boden aufsetzen kann. Allerdings sei dazu regelmäßig eine unschöne Spreizung der Beine notwendig (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0004]).

2.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, einen Rollstuhl mit auf den Boden absenkbarer Fußabstützung zu schaffen, die sich durch eine einfache und robuste Konstruktion und gute Handhabbarkeit auszeichnet (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0009]).

3.

Der mit Gliederungspunkten versehene erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents beschreibt daher einen M1 Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), M2 welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet M3 und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8) absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, dadurch gekennzeichnet, M4 dass die Fußstütze (8) aus der Stützlage gegen eine Rückstellkraft, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, in die auf dem Boden aufliegende Lage (8) niedertretbar ist.

3.1. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

M1 Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), M2 welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet M3 und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8'') absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, M4' wobei die Fußstütze (8) aus der Stützlage in die auf dem Boden aufliegende Lage (8'') gegen eine Rückstellkraft niedertretbar ist, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein das Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, M5 derart, dass die Füße, solange die Person eine normale Sitzstellung einnimmt, in der Stützstellung gehalten werden, während die Fußstütze niedergetreten wird, sobald die Person das Körpergewicht auf der Sitzfläche etwas nach vorn verlagert, um das Körpergewicht beim Aufstehen über die Füße zu bringen.

Die Merkmale M4 und M4' unterscheiden sich zwar in der Formulierung, sind jedoch inhaltlich identisch.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich somit vom erteilten Patentanspruch 1 lediglich durch das zusätzliche Merkmal M5.

3.2. Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

M1 Stuhl mit zumindest einer Fußstütze (8), M2 welche die Füße einer sitzenden Person in einer gegenüber einem Boden (9) angehobenen Stützlage zu halten gestattet M3 und aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (9) aufliegende Lage (8'') absenkbar und/oder verstellbar ist, in der Belastungen der Fußstütze durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden, M4' wobei die Fußstütze (8) aus der Stützlage in die auf dem Boden aufliegende Lage (8'') gegen eine Rückstellkraft niedertretbar ist, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein das Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist, M6 derart, dass die Fußstütze automatisch bedarfsgerecht zwischen Stützlage und auf dem Boden aufliegender Lage umgestellt wird, M5 wobei die Füße, solange die Person eine normale Sitzstellung einnimmt, in der Stützstellung gehalten werden, während die Fußstütze niedergetreten wird, sobald die Person das Körpergewicht auf der Sitzfläche etwas nach vorn verlagert, um das Körpergewicht beim Aufstehen über die Füße zu bringen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich noch das Merkmal M6 auf.

3.3.Hinsichtlich der weiterhin angegriffenen erteilten Unteransprüche 7, 8, 11 und 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind auch im enger gefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthalten. Nachdem letzterer, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den erteilten Patentanspruch 1 und den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu.

4.1.Der Stuhl gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn er ergibt sich für den Fachmann, einem Konstrukteur spezieller Möbel für die Medizintechnik bzw. den Krankenhausoder Pflegebereich, unter Berücksichtigung seines Wissens und Könnens in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift K16.

So ist aus der Druckschrift K16 (vgl. die Figur 5 mit Beschreibung Seite 9, zweiter Absatz, bis Seite 13, zweiter Absatz) ein Stuhl mit einer Fußstütze 46 bekannt (= Merkmal M1).

Dabei wird die Fußstütze mit Hilfe einer Feder 92 in einer gegenüber einem Boden angehobenen Lage gehalten (vgl. die Figur 5). Da die Vorspannung der Feder 92 eingestellt werden kann (vgl. Seite 11, erster Absatz), ist es für den Fachmann nahegelegt, diese so einzustellen, dass nicht nur die Fußstütze 46 allein in einer gegenüber einem Boden abgehobenen Lage gehalten wird, sondern dass auch die Füße einer auf dem Stuhl sitzenden Person mit Hilfe der Fußstütze 46 in einer gegenüber einem Boden angehobenen Stützlage gehalten werden (= Merkmal M2), da ansonsten ein Transport der auf dem mit Rädern (12, 14) versehenen (Roll-) Stuhl sitzenden Person durch die auf dem Boden aufliegende und beim Verschieben des Stuhls am Boden schleifende Fußstütze 46 behindert würde. Dies gilt um so mehr, da ansonsten keinerlei Verriegelungsmöglichkeit für die Fußstütze besteht. Eine gegebenenfalls vorhandene verriegelnde Wirkung auf die auch minimal in horizontaler Richtung bewegliche Fußstütze 46 durch die Wade der auf dem Stuhl sitzenden Person wird der Fachmann bei der Einstellung der Feder 92 außer Betracht lassen, da diese je nach Beschaffenheit und Größe der Beine individuell unterschiedlich und auch nur gering ist oder bei Nichtberühren der Fußstütze durch die Wade gar nicht vorhanden sein kann. Außerdem könnte die dafür benötigte körperliche Leistung von den üblicherweise kranken oder körperlich behinderten Personen, die auf dem Stuhl sitzen, in der Regel ohnehin kaum erbracht werden.

Weiterhin ist die Fußstütze 46 aus der Stützlage vertikal in eine auf dem Boden (in Figur 5 gestrichelt gezeichnet) aufliegende Lage absenkbar und/oder verstellbar, in der Belastungen der Fußstütze (vgl. Seite 11, erster Absatz, wenn eine Last auf die Fußauflagefläche drückt, wenn also z. B. ein Benutzer sich anschickt, den Stuhl zu verlassen) durch eine sich aus dem Stuhl erhebende Person direkt auf den Boden abgetragen werden (= Merkmal M3), wobei die Fußstütze aus der Stützlage in die auf dem Boden aufliegende Lage gegen eine Rückstellkraft (vgl. Seite 11, erster Absatz, gegen die Kraft der Feder 92) niedertretbar (vgl. Seite 13, letzter Satz, niederdrückbare Fußstütze) ist, die die Fußstütze in Richtung der abgehobenen Lage beaufschlagt und auf ein Gewicht der den Stuhl benutzenden Person unterschreitendes Maß eingestellt und/oder einstellbar ist (die Vorspannung der Feder 92 kann eingestellt werden und ist auch so eingestellt, dass die Person durch ihr Gewicht die niedertretbare Fußstütze bis auf den Boden niedertreten kann) (= Merkmal M4').

Durch die, wie oben dargelegt, vorgenommene spezielle Einstellung der Feder 92 derart, dass zwar das Gewicht der Füße der auf dem Stuhl sitzenden Person durch die Fußstütze vom Boden beabstandet gehalten wird, jedoch nicht das gesamte Körpergewicht der Person, wenn sie sich aus dem Stuhl erhebt, wird die Fußstütze 46 zwangsläufig automatisch bedarfsgerecht zwischen Stützlage und auf dem Boden aufliegender Lage umgestellt (= Merkmal M6), wobei dadurch ebenfalls zwangsläufig die Füße, solange die Person eine normale Sitzstellung einnimmt, in der Stützstellung gehalten werden, während die Fußstütze niedergetreten wird, sobald die Person das Körpergewicht auf der Sitzfläche etwas nach vorn verlagert, um das Körpergewicht beim Aufstehen über die Füße (und somit auf die Fußstütze 46) zu bringen (= Merkmal M5).

Im Übrigen stellen die Merkmale M5 und M6 ohnehin nur Wirkungsangaben dar und beinhalten keine weiteren konstruktiven Merkmale.

Damit gelangte der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. Daraus ergibt sich, dass der Patentanspruch 1 weder in der erteilten Fassung und in einer der hilfsweise beanspruchten Fassungen patentfähig ist.

4.2.Auf die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung kommt es somit nicht an. Im übrigen sieht der Senat dort das kennzeichnende Merkmal, wonach die Fußstütze gegen eine einstellbare Rückstellkraft niedertretbar ist, nicht als verwirklicht und auch durch den Sessel "Senova" nicht als nahegelegt an, weil bei diesem die Fußstütze mit Hilfe einer Feststelloder Knebelschraube in einer gegenüber dem Fußboden aufgehobenen Position gehalten wird.

4.3.Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Unteransprüche 7, 8, 11 und 12 teilen das Schicksal des erteilten Patentanspruchs 1.

5.

Die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6 und 9 bis 10 bleiben in ihrem Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1 bestehen (vgl. BGH GRUR 2009, 929 - Schleifkorn).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG i. V. m. § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 19.10.2010
Az: 4 Ni 50/08


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