Kammergericht:
Urteil vom 20. November 2009
Aktenzeichen: 5 U 115/07

(KG: Urteil v. 20.11.2009, Az.: 5 U 115/07)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2007 - 15 O 863/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und (binnen verlängerter Frist per Faxeingang am 2. November 2007) begründete Berufung, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Die Beklagte setzt sich im Einzelnen mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, rügt die Aktivlegitimation des Klägers und trägt u.a. vor:

Die beanstandete Anzeige habe sich auf ein Vorführfahrzeug bezogen, welches nicht als Neuwagen i.S. der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzusehen sei. Diese Fahrzeuge seien bereits zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden, sodass auf sie die Bestimmungen besagter Verordnung nicht anzuwenden seien. Vom Zeitpunkt der Auslieferung am 13. September 2005 sei das Fahrzeug wie beabsichtigt von der Beklagten über einen Zeitraum von fast 10 Monaten als Ausstellungsfahrzeug genutzt worden. Zu diesem Zweck sei es erworben worden. Derartige Fahrzeuge befänden sich in der Ausstellung der Beklagten und dienten dazu, von den interessierten Kunden zum Probesitzen genutzt zu werden. Dort könne die Ergonomie, die Anordnung der Bedienelemente, die Bequemlichkeit der Sitze, die Ausstattung des Koffer- und Motorraums etc. vom Kunden besichtigt werden, was dazu führe, dass derartige Fahrzeuge Abnutzungserscheinungen aufwiesen, die durch das vielfache Öffnen und Schließen der Türen, Motorhaube, Heckklappe, Sitzen etc. entstünden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt u.a zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte erstinstanzlich zur Unterlassung verurteilt worden. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts, stimmt diesen zu und ergänzt sie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich wie folgt:

I.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da ihm fünf Kfz-Handelsunternehmen, ein Kfz-Hersteller (A. AG) mit elfstelligem Jahresumsatz und einer Vielzahl von Händlern sowie der Bundesverband der "freien" Kraftfahrzeugimporteure angehören und weil er - gerichtsbekanntermaßen - auch die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschrift in seiner Person erfüllt.

II.

Der Klageantrag und die damit korrespondierende Unterlassungsverurteilung sind hinreichend bestimmt und werden sonach den Bestimmungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 und des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerecht. Im vorangegangenen Eilverfahren hat der Senat dazu ausgeführt (Magazindienst 2007, 654):

"Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der Unterlassungsantrag bzw. die Untersagungsformel seien wegen des dort verwendeten Begriffs "neue Personenkraftwagen" nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Begriff ist für den hier allein in Rede stehenden Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV in deren § 2 Nr. 1 hinreichend deutlich definiert. Die Maßgeblichkeit dieser Definition und damit die rechtliche Reichweite des Begriffs stehen zwischen den Parteien auch nicht (ernsthaft) in Streit. Die Parteien streiten vielmehr allein um die - tatsächliche - Frage, ob die Definitionsparameter des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV im vorliegenden Fall erfüllt waren, zu welchem Zweck also die Antragsgegnerin das Fahrzeug angeschafft hat. ... Daher steht die Verwendung besagten Begriffs einer hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bzw. der Untersagungsformel von vornherein nicht entgegen. Abgesehen davon hat das Landgericht durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform die hinreichende Bestimmtheit sichergestellt.€

An dieser Beurteilung hält der Senat (in veränderter Besetzung) fest, zumal im Streitfall die Untersagungsformel noch weiter gehend auf den konkret vorgeworfenen Verletzungsfall zugeschnitten worden ist ("Pkw 16 Tage nach Zulassung zum Verkauf angeboten ... zu diesem Zeitpunkt ... Kilometerstand von 240 km").

III.

Zutreffend hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG angenommen. Im vorangegangenen Eilverfahren hat der Senat (a.a.O.) u.a. ausgeführt:

"1.

Die Antragsgegnerin wendet sich (...) ohne Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, dass in dem streitgegenständlichen Inserat (...) ein "neuer Personenkraftwagen" beworben wurde und dementsprechend die sich aus §§ 1, 5 Pkw-EnVKV ergebenden Informationspflichten bestanden.

Die insoweit einschlägige Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV definiert "neue Personenkraftwagen" als Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

a)

Die Antragsgegnerin hat das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs angeschafft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Antragsgegnerin, das beworbene Fahrzeug sei zunächst erworben worden, um es als Vorführwagen, Werkstatt-Ersatzwagen und Dienstfahrzeug einzusetzen aus Rechtsgründen überhaupt durchgreifen könnten. Jedenfalls angesichts der vorliegenden besonderen Fallumstände ist von einem Neuwagenverkauf auszugehen:

Das Fahrzeug wurde am 8. Juni 2006 erstmals zugelassen. Am 17. Juni 2006 wies es einen Tachometerstand von 18 km auf und wurde Frau O. bis zum 24. Juni 2006 überlassen (...). Am 24. Juni 2006 erschien das streitgegenständliche Zeitungsinserat mit der - unwahren - Angabe "1.500 km" (...). Bis zum 27. Juni 2006 ist das Fahrzeug 240 km gefahren und hätte an diesem Tag vom Testanrufer S. nach Lage der Dinge erworben werden können.

Am 24. Juni 2006 hatte die Antragsgegnerin also - das ist unstreitig - die Absicht, den Wagen zu verkaufen. Wenn nun aber ein Autohändler ein auf ihn zugelassenes Neufahrzeug nur neun Tage nach Zulassung in der Zeitung zum Verkauf anbietet, so ist, sofern er nicht besondere Umstände für einen in dieser Zeitspanne eingetretenen Absichtswandel vorträgt, davon auszugehen, dass er besagte Absicht auch schon im Zeitpunkt der Fahrzeuganschaffung hatte.

b)

Die Verschaffung des Fahrzeugs an die Antragsgegnerin (...) diente auch keinem (zusätzlichen) "anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs". Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt der Fahrzeuganschaffung keine (zusätzliche) Absicht (im Sinne eines zielgerichteten Willens) einer anderweitigen Fahrzeugnutzung. Das folgt ebenfalls schon aus der kurzen Zeitspanne zwischen Erstzulassung und Inserat. Die anderweitige Nutzung diente mithin nach Lage der Dinge vielmehr der Überbrückung der - ihrem Umfang nach seinerzeit noch unbekannten - zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung des Fahrzeugs und dem im Hinblick auf den bezweckten Verkauf eintretenden Erfolgseintritt.

2.

Ohne Erfolg zieht die Antragsgegnerin den Charakter der Pkw-EnVKV als gesetzliche Vorschriften i.S. von § 4 Nr. 11 UWG in Zweifel.

Die Pkw-EnVKV dient im Bereich des Pkw-Kraftverkehrs der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG, indem sie Regeln zur Einsparung von Energie, zur Senkung von CO 2 -Emissionen und damit letztlich auch zu Klimaschutzzwecken aufstellt. Sie weist darüber hinaus aber auch einen (wettbewerbsrelevanten) Marktbezug auf. Denn sie schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge und damit das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme. Dieses Marktverhalten wird auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer geregelt. So soll insbesondere der Verbraucher als Marktteilnehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bei der Kaufentscheidung auf maßgebliche, umweltbezogene Eigenschaften des Fahrzeuges hingewiesen werden, um seine Kaufentscheidung zugunsten umweltfreundlicher Pkw zu beeinflussen. Die Verbraucher sollen über die entsprechenden Eigenschaften des Fahrzeuges informiert werden, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis von den umweltrelevanten Eigenschaften eines Kraftfahrzeuges treffen können. Die Nichtbeachtung der Pkw-EnVKV ist daher zugleich ein Gesetzesverstoß i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (OLG Oldenburg WRP 2007, 96, 99; Goldmann, WRP 2007, 38, 41)."

III.

An allem Vorstehenden hält der Senat (in veränderter Besetzung) auch in Ansehung des Berufungsvorbringens fest.

1.

Eine zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf an den Verbraucher lässt die Eigenschaft als "neuer Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung von wenigen 100 km aufweist. Ein relevanter anderweitiger Nutzungszweck im Sinne besagter Verordnung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Zwischennutzung nur der Überbrückung der - ihrem Umfang nach noch unbekannten - zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung des Fahrzeugs und dem (von Anfang an und auch nachfolgend weiterhin) bezweckten Verkauf an den Verbraucher dient. Auch ein Vorführwagen wird vorrangig zum Zweck des Weiterverkaufs vorgehalten. Dies gilt selbst bei einer viele Monate andauernden Nutzung als Vorführwagen, jedenfalls wenn das Fahrzeug auch dann nur eine geringe Laufleistung aufweist. Unschädlich für die Annahme eines "neuen" Personenkraftwagens im Sinne besagter Verordnung ist es darüber hinaus auch, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre vor der Werbung gebaut worden ist. Denn maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als neuer Personenkraftwagen im Sinne der Vorschrift ist nicht das Herstellungsdatum, sondern zu welchem Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde. Allein eine mehrmonatige Nutzung als Vorführwagen steht daher der Annahme eines "neuen Personenkraftwagens" in besagtem Sinne nicht entgegen (zu allem Vorstehenden vgl. Senat Magazindienst 2009, 1033, 1034, unter Hinweis u.a. auf OLG Koblenz Magazindienst 2008, 506, und OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 347).

2.

Die Höhe der Laufleistung ist ebenso wie die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen kein eigenständiges Kriterium gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Sie kann als Indiz nur einen Hinweis dahin geben, inwieweit die Nutzung als Vorführwagen der Absicht eines Weiterverkaufs an den Endverbraucher entgegensteht. Maßgeblich bleibt insoweit immer die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Erfolgt dieser Erwerb zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung, dann wäre es unerheblich, wenn diese Motivlage sich erst nachfolgend wesentlich geändert hätte (vgl. Senat a.a.O., S. 1035).

Die Beklagte stellt im Streitfall auch nicht etwa in Abrede, dass sie auch mit einem früheren Verkauf des Pkws - wenn sich die Möglichkeit ergeben hätte - einverstanden gewesen wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte schon bei ihrem (etwaigen) Erwerb des Fahrzeugs vom Hersteller entschlossen war, das Fahrzeug bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern. Dies entspricht auch dem gewöhnlichen Gang der Dinge, wenn ein Händler ein Fahrzeug als Vorführwagen vom Hersteller erwirbt und einsetzt. Die beabsichtigte zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bedeutete dann keine wesentliche eigenständige Verwendung, sondern nur eine unselbstständige - von Anfang an nur vorübergehende - Nutzung des Fahrzeugs bis zum Verkauf. Unter diesen Umständen kommt es im Streitfall auf die Höhe der Laufleistung des Vorführwagens nicht an (vgl. auch schon Senat a.a.O.).

3.

Die - bestrittene - Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug sei 2005 als "Ausstellungsfahrzeug" erworben worden, ist hinsichtlich eines solchen Zwecks neu (hat sich also in dieser Form insbesondere nicht in dem Datum des in erster Instanz eingereichten angeblichen Verkaufsdokuments [Anlage BK 2 = Bl. 60 d.A.] auch nur angedeutet), steht den eigenen bisherigen Behauptungen zum Erwerb "als Vorführwagen, Werkstatt-Ersatzwagen und Dienstwagen für Betriebsangehörige, die Fahrten im Stadtgebiet zu erledigen hatten" (Klageerwiderung v. 11.12.2006, Seite 2 = Bl. 37) diametral entgegen und ist schon deswegen gemäß § 138 Abs. 1 a.E., § 520 Abs. 3 Nr. 4, § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich (wie auch schon im vorangegangenen Eilverfahren, vgl. dazu Senat Magazindienst 2007, 654).

4.

Der Anregung der Berufung (Schriftsatz vom 19. Oktober 2009, Seite 1 und 2 = Bl. 144, 145 d.A.), den Rechtsstreit auszusetzen, um den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zu befragen, ist nicht näher zu treten. Zum einen stellt (auch) die Richtlinie 1999/94 EG eindeutig gerade nicht auf die Laufleistung (und schon gar nicht auf die nur beworbene, aber in Wirklichkeit noch nicht einmal erzielte Laufleistung) ab, sondern allein auf den Erwerbszweck und ist daher einer Auslegung in diese Richtung nach Auffassung des Senats von vornherein vernünftigerweise nicht zugänglich ("acte clair"). Zum anderen kann von dem in die begehrte Vorlagefrage hineingelegten Sachverhalt ("zu Ausstellungszwecken erworben") hier - weil neu und bestritten und damit präkludiert - im Streitfall gerade nicht ausgegangen werden. Zum dritten besteht, da der Senat - mit Blick auf die der Beklagten zustehenden Nichtzulassungsbeschwerde - keine letztinstanzliche Entscheidung trifft, Vorlageermessen, wovon der Senat aus den dargelegten Gründen in besagter Weise Gebrauch macht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

D.

Die Revision zu dieser - von den (nicht ganz gewöhnlichen) Umständen des Einzelfalls geprägten - Entscheidung ist nicht zuzulassen. Entgegen der Annahme der Berufung liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, wie zum einen u.a. auch aus vorstehenden Ausführungen zu B III 4 folgt, und weil zum anderen hinsichtlich der einzelnen rechtlichen Punkte keine Divergenzen zu sonstiger obergerichtlicher Judikatur bestehen (vgl. hierzu - neben allen bereits vorstehend angeführten Entscheidungen - auch noch OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2008 - 4 U 159/07; OLG Köln WRP 2007, 680; OLG Köln Magazindienst 2009, 950; OLG Naumburg, Urt. v. 08.06.2007 - 10 U 13/07 (Hs); OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343).






KG:
Urteil v. 20.11.2009
Az: 5 U 115/07


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