Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2003
Aktenzeichen: 7 W (pat) 319/02
(BPatG: Beschluss v. 30.07.2003, Az.: 7 W (pat) 319/02)
Tenor
Das Patent 43 03 628 wird aufrechterhalten.
Gründe
I Gegen das Patent 43 03 628 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine", dessen Erteilung am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden ist, hat die B... GmbH Einspruch erhoben.
Sie nennt die Druckschriften 1.) DE 39 33 784 C2 2.) JP-OS HEISE 2 - 121695 mit englischsprachigem Abstract 3.) US-PS 46 79 414 und macht geltend, daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 gegenüber diesem Stand der Technik nicht mehr neu, zumindest jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das erteilte Patent in vollem Umfang seiner Ansprüche aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin macht geltend, daß der genannte Stand der Technik das patentgemäß gestaltete Verfahren nach Patentanspruch 1 weder vorwegnehmen noch nahelegen könne.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine, bei welcher Spülprogramme wählbar sind, die sich aus einzelnen Programmabschnitten, wie Vorspülen, Reinigen, Zwischenspülen, Klarspülen und Trocknen zusammensetzen, wobei bestimmte Spülprogramme ein Regenerieren des Enthärters nach dem Programmabschnitt Klarspülen im Programmabschnitt Trocknen automatisch veranlassen, dadurch gekennzeichnet, daß der Abbruch eines das Regenerieren beinhaltenden Spülprogramms die Programmsteuerung des Gerätes veranlaßt, einen Regenerierzyklus vor der Abarbeitung eines nachfolgend angewählten Spülprogramms durchzuführen."
Bei bekannten Geschirrspülmaschinen besteht bei einem Abbruch eines Spülprogramms die Gefahr, daß der abschließende Regeneriervorgang unterbleibt und dadurch das nachfolgend angewählte Spülprogramm ein unbefriedigendes Spülergebnis liefert. Es liegt daher dem Patent die Aufgabe zugrunde, hier Abhilfe zu schaffen und sicherzustellen, daß auch bei einen Abbruch eines Spülprogramms das nachfolgend angewählte Spülprogramm ein zufriedenstellendes Ergebnis liefert (Streitpatentschrift Sp 1, Z 57 bis Sp 2, Z 2).
Die Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
II Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001, durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher auch insoweit zulässig.
Er ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Der im Patentanspruch 1 angegebene Begriff "Abbruch eines Spülprogramms" ist, wie aus der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 24 bis 36 hervorgeht und von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden ist, so zu verstehen, daß das Spülprogramm nach einer Unterbrechung abgebrochen d.h. vorzeitig beendet wird.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus dem genannten Stand der Technik kein Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine hervorgeht, das die im Kennzeichen genannten Verfahrensschritte aufweist.
Bei dem Verfahren zum Regenerieren einer Wasserenthärtungseinrichtung nach der deutschen Patentschrift 39 33 784 C2 können abhängig vom je nach Härtegrad des einer Geschirrspül- oder Waschmaschine zugeführten Wassers durch eine Änderung des Programmablaufs ein oder mehrere Regeneriervorgänge durchgeführt werden. Dies geschieht in Abhängigkeit von einem Wasserhärteschalter oder einem Wasserhärtesensor (vgl Sp 1, Z 29 bis 40 iVm Sp 2 Z 50 bis 61). Die zusätzlichen Regeneriervorgänge sollen dabei so in den Programmablauf integriert werden, daß sie nach Möglichkeit keine zusätzliche Zeit benötigen (vgl Sp 1, Z 41 bis 68). Der Betriebszustand, daß ein Spülprogramm nach einer Unterbrechung durch Stromausfall oder vom Bediener ausgelöst abgebrochen d.h. beendet wird, ist in der genannten Druckschrift nicht erwähnt. Somit geht auch keine Verbindung zwischen einem Programmabbruch und der Durchführung eines Regenerierzyklusses aus dieser Druckschrift hervor. Auch aus den von der Einsprechenden zitierten Patentansprüchen 5 und 6 dieser Druckschrift geht ein derartiger Verfahrensschritt nicht hervor. Denn dort wird lediglich angegeben, daß das Programmsteuergerät einen zusätzlichen Regeneriervorgang nach dem Reinigungsgang, also einem Teilabschnitt des Programms, (Patentanspruchs 5) bzw. am Anfang dieses Reinigungsgangs (Patentanspruch 6) einfügt. Die Notwendigkeit für den zusätzlichen Regeneriervorgang ergibt sich jedoch in beiden Fällen aufgrund des Wasserhärtegrads, der durch einen Wasserhärteschalter oder durch einen Wasserhärtesensor vorgegeben bzw ermittelt wird (vgl Sp 2, Z 50 bis 61).
Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen mit Kenntnissen auf dem Gebiet von Steuerungen, eine Anregung zum Auffinden des Patentgegenstandes geben können.
Bei dem erfindungsgemäß gestalteten Verfahren zum Regenerieren des Enthärters einer programmgesteuerten Geschirrspülmaschine wird ein zufriedenstellendes Waschergebnis auch dann sichergestellt, wenn das vorhergegangene Spülprogramm, das ein Regenerieren beinhaltet, abgebrochen d.h. beendet wurde. Bei Programmabbruch wird automatisch ein Regeneriervorgang vor das nächste Programm vorgeschaltet. Dieser Regeneriervorgang tritt an die Stelle eines im vorangegangenen Programm nicht stattgefundenen Regeneriervorgangs und stellt somit die einwandfreie Funktion des Enthärters sicher.
Zu dieser Vorgehensweise kann das Verfahren zum Regenerieren einer Wasserenthärtungseinrichtung nach der deutschen Patentschrift 39 33 784 C2 kein Vorbild abgeben. Bei diesem bekannten Verfahren geschieht der zusätzliche Regeneriervorgang, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in Abhängigkeit von einem Wasserhärteschalter bzw einem Wasserhärtesensor, also unabhängig davon, ob ein Programm vorzeitig beendet wurde.
Auch die mit Münzen betriebene Waschmaschine nach der japanischen Offenlegungsschrift Heise 2-121695 und dem entsprechenden Abstract kann keinen Hinweis auf die patentgemäß beanspruchte Lösung geben, da aus dieser Druckschrift nur entnehmbar ist, daß der Ablauf der Verfahrensschritte des Programms in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert wird. Bei einer Programmunterbrechung durch Stromausfall kann, wenn die Stromzufuhr wieder hergestellt ist, durch Abruf des gespeicherten abgearbeiteten Programmpunktes der Waschvorgang an der Stelle des Programmablaufes wieder einsetzen, an der das Programm unterbrochen worden war (vgl Abstrakt, 2. Abs). Es handelt sich hier also um eine Maßnahme, den Ablauf des Waschprogramms in voller Länge auf jeden Fall bis zu Ende durchzuführen, wie es den eingeworfenen Münzen entspricht.
Bei der Vorrichtung zur Überwachung des Abpumpvorganges für eine automatische Waschmaschine nach der US-Patentschrift 4 679 414 ist ebenfalls keine Anregung zum Auffinden der patentgemäßen Lösung entnehmbar. Bei dieser bekannten Vorrichtung geht es allein darum sicherzustellen, daß der Abpumpvorgang die vorgeschriebene Zeit dauert und somit alles Wasser abgepumpt wird (vgl Patentanspruch). Es wird also lediglich dafür Sorge getragen, daß ein wichtiger Programmschritt, nämlich der des Wasserabpumpens, durchgeführt wird.
In keiner der genannten Druckschriften ist der Fall eines vorzeitigen Programmendes und der daraus resultierende Maßnahme vor Ablauf des nächsten Programmes angesprochen. Deshalb kann auch eine Zusammenschau von zwei oder mehreren Druckschriften das patentgemäß gestaltete Verfahren nicht nahelegen.
Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 4 können sich dem Patentanspruch 1 als echte Unteransprüche anschließen.
Dr. Schnegg Dr. Schmitt Köhn Frühauf Hu
BPatG:
Beschluss v. 30.07.2003
Az: 7 W (pat) 319/02
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