Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 119/01
(BPatG: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 33 W (pat) 119/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Beschwerdeführer hat am 29. Januar 2000 eine Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. In dem Anmeldeformular hat er in dem Feld das für die Wiedergabe der Marke vorgesehen ist, diese als "Euro-Euro" benannt, wobei der Begriff "Euro" im ersten Wort in Schreibschrift, im zweiten Wort in Druckschrift angegeben war.
Die Anmeldung ist für folgende Dienstleistungen bestimmt:
"Werbung, Geschäftsführung (Klasse 35);
Finanzwesen (Klasse 36)."
Nach einem entsprechenden Beanstandungsbescheid hat die Markenstelle für Klasse 36 mit Beschluß eines Erstprüfers vom 6. April 2000 die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß verfahrensgegenständlich die Wortmarke "Euro-Euro" sei; Änderungen der Marke seien nur im Rahmen des § 39 MarkenG möglich, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Da "Euro" die Bezeichnung für die demnächst gültige Währung der europäischen Gemeinschaft sei, sei die Bezeichnung nicht geeignet, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Am 4. Mai 2000 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und mit einem Schreiben, das am 6. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, Antrag auf Entscheidung iSd § 66 Abs 3 MarkenG gestellt. Die Markenstelle für Klasse 36 hat keine Entscheidung in der Sache getroffen, worauf der Anmelder am 22. Januar 2001 Beschwerde eingelegt hat.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 6. April 2000.
Er trägt vor, daß die Marke "Euro" Verfahrensgegenstand sei. Dies sei der Groß- und Kleinschreibung als auch der Unterscheidung zwischen Druck- und Schreibschrift im Anmeldeformular zu entnehmen. Hinsichtlich der hier angemeldeten Dienstleistungen sei die Marke geeignet, auf bestimmte Geschäftsbetriebe hinzuweisen. Die Bezeichnung "Euro" sei Merkmal für die Art von Dienstleistungen, wie sie der Beschwerdeführer erbringen wolle.
Mit Zwischenbescheid vom 2. Mai 2001 hat der Senat den Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 24 W (pat) 77/99 und 30 W (pat) 208/99 hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Antrag auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG bezüglich der Erinnerung gegen den Beschluß vom 6. April 2000 vor Ablauf der 6-Monatsfrist gestellt worden ist. Die Erinnerung wurde im vorliegenden Fall am 4. Mai 2000 eingelegt, so daß die Frist, innerhalb deren das deutsche Patent- und Markenamt hätte entscheiden können, gemäß §§ 188 Abs 2, 193 BGB im vorliegenden Fall erst am 6. November 2000 abgelaufen wäre. Der Antrag auf Entscheidung hätte somit nicht bereits am 6. November 2001, sondern erst am 7. November 2001 gestellt werden können. Der Antrag auf Entscheidung vom 6. November 2000 ist aber jedenfalls am 7. November 2001 zulässig geworden. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des § 66 Abs 3, der einer Verfahrensbeschleunigung dienen soll.
2. Gegenstand der Markenanmeldung ist die Wortmarke "Euro-Euro". Wie sich aus dem Anmeldeformular ergibt, ist die angemeldete Marke im ersten Wort in Schreibschrift, im zweiten Wort in Druckschrift wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer behauptete unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung konnte der Senat demgegenüber nicht feststellen. Eine Änderung des Inhaltes einer Anmeldung ist grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 39 Abs 2 MarkenG im Falle der Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Anmelder hat ohne weitere Hinweise den Begriff "Euro" zweimal in dem dafür vorgesehenen Feld des Anmeldeformulars eingetragen. Woraus sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit ergeben. Bei der nach gefestigter Rechtsprechung insoweit vorzunehmenden restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 MarkenG, ist zu berücksichtigen, daß eine ursprünglich beabsichtigte weitergehende (die Marken selbst betreffende) Änderungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht in das neue Markengesetz aufgenommen worden ist (vgl § 45 Abs 2 des Diskussionsentwurfs in GRUR 1993, 599).
3. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - Change; BGH GRUR 1999, 1093 - For You).
Diese Vorschrift erfaßt allgemeine aber auch spezielle Wertangaben, insbesondere Währungs- und Münzbezeichnungen (Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 113 mwN). Da der Euro als Giralgeld bereits sei dem 1. Januar 1999 gesetzliches Zahlungsmittel ist, liegt bei der angemeldeten Bezeichnung, eine Wertangabe vor. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der hier angemeldeten Dienstleistungen, weil diese sämtliche mit dem Finanzwesen in Zusammenhang stehen (können). Die angemeldete Bezeichnung wird daher von den Marktteilnehmern zu ungehinderten Angaben von Preisen benötigt und ist als beschreibende Angabe ohne weiteres frei zu halten (so auch BPatG, 24 W (pat) 7/99 - "Euro" und BPatG 30 W (pat) 208/99 - "Euro").
Daß im vorliegenden Fall der Begriff "Euro" in Verdopplung angemeldet worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch insoweit bleibt der Marke der beschreibende Charakter erhalten. Die zweifache Nennung weist in besonders eindringlicher Weise auf die Währung "Euro" hin.
Winkler Sekretaruk Dr. Hock Cl
BPatG:
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Az: 33 W (pat) 119/01
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