Landgericht Kassel:
Urteil vom 9. Oktober 2008
Aktenzeichen: 1 S 132/08

(LG Kassel: Urteil v. 09.10.2008, Az.: 1 S 132/08)

Verträge über Dienstleistungen zur Vorbereitung von Verbraucherinsolvenzverfahren verstoßen dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Einzelleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung von Rechtsanwälten erbracht werden, die von den Kunden gesondert beauftragt und nicht als Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters tätig werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 11.4.2008 € 412 C 148/08 € abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat mit der €€€ GbR (fortan: GbR) am 7.7.2005 einen €Kooperations- und Lizenzvertrag€ (Bl. 8-12 d. A.; fortan: Lizenzvertrag) abgeschlossen und den Beklagten als Gesellschafter der GbR unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen vermeintlichen Verstoßes des Lizenzvertrages gegen das RBerG auf Erstattung der an die GbR geleisteten Lizenz- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2.320,00 € und 435,00 € sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen angeblich ihm entstandener Werbungskosten von 620,60 € in Anspruch genommen.

Die GbR hat in einem franchise-ähnlichen System Dienstleistungen zur Vorbereitung von Verbraucherinsolvenzverfahren angeboten und sich hierzu bundesweit verschiedener €Regionalbüros€ € unter anderem des Klägers € bedient. Aufgabe des Klägers war es, die Kunden zu akquirieren und mit ihnen im eigenen Namen Verträge (Musterbeispiel Bl. 38 d. A., fortan: Kundenverträge) abzuschließen, in denen er sich gegen eine von den Kunden zu zahlende €Gebühr€ verpflichtete, eine sog. Finanzanalyse durchzuführen € diese bestand in dem Sichten, Sortieren und EDV-mäßigen Aufbereiten der von den Kunden vorgelegten Unterlagen € und die so vorbehandelten Unterlagen dem von dem Kunden zu beauftragenden Rechtsanwalt zukommen zu lassen, der ggf. den Schuldenbereinigungsplan aufzustellen und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen hatte. Zu diesem Zweck sollte der Kläger die Unterlagen gemäß Nr. 6 des Lizenzvertrages jeweils an die GbR übersenden. Diese unterrichtete den zu beauftragenden Rechtsanwalt, der sich sodann an den Kunden wandte, sich von diesem ein Mandat erteilen ließ und entsprechend tätig wurde. Für die Zusammenarbeit mit der GbR musste der Kläger eine €Lizenzgebühr€ und für jeden akquirierten Kunden eine €Bearbeitungsgebühr€ (€für Verwaltungs- und Anwaltskosten€) zahlen (Nrn. 13 und 14 des Lizenzvertrages).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 139-145 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien streitig gewesen ist, ob die Kunden die Tätigkeit des von ihnen beauftragten Rechtsanwaltes diesem gesondert zu vergüten hatten € so die Behauptung des Klägers € oder ob der jeweilige Rechtsanwalt seine Vergütung bereits von der GbR erhielt, die aus den von dem Kläger an die GbR geleisteten Gebühren gespeist wurde € so die Darstellung des Beklagten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 3.065,30 € zu zahlen (2.320,00 € Lizenzgebühr + 435,00 € Bearbeitungsgebühr + 310,30 € hälftige Werbungskosten).

Hinsichtlich der Lizenzgebühr und der Bearbeitungsgebühr hat das Amtsgericht entsprechende Bereicherungsansprüche gegen die GbR, für welche der Beklagte auf Grund seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung einzustehen habe, aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt, die von dem Kläger an die GbR erbrachten Zahlungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil der Lizenzvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei. Nach dem Lizenzvertrag solle der Beklagte die Kunden nämlich dazu veranlassen, ihrerseits Verträge einzugehen, nach denen die GbR nicht nur lediglich Buchhaltungsarbeiten, sondern vielmehr € wenn auch durch ihre Anwälte € die Leistungsstufen €Schuldenbereinigungsplan€ und €außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren€, mithin klassische Leistungen auf dem Gebiet der Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten, zu erbringen habe. Dies sprenge selbst die relativ weiten Grenzen, unter denen nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 13.12.2005, Az. 4 U 113/05) eine außergerichtliche Schuldnerberatung ohne behördliche Zulassung nach dem RBerG durchgeführt werden dürfe; denn vorliegend sei die Anwaltstätigkeit Teil der von der GbR geschuldeten Leistung. Dem RBerG werde vorliegend auch nicht dadurch Genüge getan, dass die juristischen Schritte durch die für die GbR arbeitenden Rechtsanwälte erbracht würden, denn Art. 1 § 3 RBerG, nach dem die Tätigkeit von Rechtsanwälten nicht durch das Gesetz berührt wird, betreffe nur den Fall, dass der Kunde den Rechtsanwalt unmittelbar beauftrage, was hier nicht der Fall sei. Es sei zwar im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, wenn etwa ein Wirtschafts- oder Steuerberaterunternehmen, dessen Tätigkeit rechtsberatende Aspekte aufweise, zum Vorteil der Kunden eigene Rechtsanwälte einschalte; hier aber gehe es um Rechtsangelegenheiten, die gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO den behördlich überprüften Stellen vorbehalten seien. Es spreche darüber hinaus viel dafür, dass nicht nur in der von dem Kläger geschuldeten Vermittlung von Kunden gegenüber der GbR, sondern auch in der von dem Kläger gegenüber den Kunden zu erbringenden Tätigkeit ein Verstoß gegen das RBerG liege, denn für eine reine Finanzanalyse und für die Eingabe von Daten in die EDV bedürfe es der im Lizenzvertrag vorgesehenen Schulung des Klägers über das Insolvenzverfahren nicht.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Vorinstanz eine Haftung des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB angenommen und die Pflichtverletzung der GbR darin gesehen, dass sie es bei Abschluss des Lizenzvertrages unterlassen habe den Kläger auf das Risiko hinzuweisen, dass die vorgesehene Tätigkeit gegen das RBerG verstoßen könne; allerdings müsse sich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, weil er sich selbst Gedanken über die Problematik des RBerG habe machen müssen.

Gegen das ihm am 17.4.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.5.2008 Berufung eingelegt und diese am 17.6.2008 begründet. Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und vertritt insbesondere die Auffassung, die Schwelle zur erlaubnispflichtigen Rechtsberatung werde erst durch die Aufnahme von Korrespondenz mit den Gläubigern für den Kunden überschritten, welche die GbR, wie unstreitig ist, nie geführt habe. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs meint der Beklagte, dass es jedenfalls an einem Verschulden mangele, weil der Lizenzvertrag zumindest unter Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung unbedenklich sei und dies auch die Auffassung der die GbR beratenden Volljuristen gewesen sei; im übrigen habe der Kläger den bestrittenen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als es seine Verurteilung zu einer Zahlung an den Kläger in Höhe von 3.065,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2007 ausspreche und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 17.6.2008 (Bl. 161-173 d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 1.10.2008 (Bl. 200-227 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 23.7.2008 (Bl. 178-194) verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, innerhalb der Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.755,00 € (2.320,00 € + 435,00 €) aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB (condictio indebiti).

Allerdings hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte als Gesellschafter der GbR grundsätzlich für deren Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die akzessorische Haftung analog § 128 HGB erstreckt sich nicht nur auf Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften € dazu zählt auch der Anspruch aus § 280 BGB €, sondern gilt auch für Forderungen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen (vgl. BGHZ 146, 341 [358]; BGH, NJW 2007, 2490 [2492]; BGH, NJW 2003, 1445 [1447]; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage München 2008, § 714, Rdnr. 11-14 m. w. N.).

Die GbR hat die von dem Kläger geleisteten Zahlungen indes nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr bestanden insoweit entsprechende Ansprüche auf Zahlung der Lizenz- und Bearbeitungsgebühren aus Nrn. 13 und 14 des Lizenzvertrages, der € insoweit teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz nicht € nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung gemäß § 134 BGB nichtig ist. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Der Lizenzvertrag selbst regelt in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der GbR und hat insoweit keine verbotene Rechtsberatung zum Gegenstand. Die Zusammenarbeit der Lizenzvertragsparteien beschränkt sich in der Akquirierung der Kunden und Aufbereitung der Unterlagen durch den Kläger und der Zurverfügungstellung der hierzu erforderlichen Software, der Gestattung der Benutzung des Firmennamens der GbR und der Wissensvermittlung bezüglich des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch die GbR. Die insoweit in den Nrn. 2 und 4 des Lizenzvertrages beschriebene Schulung und Unterstützung des Klägers durch die GbR ist allgemeiner Art und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG dar. Erlaubnispflichtig ist nämlich nur die Besorgung einer konkreten Rechtsangelegenheit, d. h. eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer nicht lediglich fingierten, sondern einer wirklichen, sachverhaltsbezogenen Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person; hierunter fallen nicht juristische Vorträge über allgemeine Rechtsfragen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl. München 1992, Art. 1 § 1 Rdnr. 17 m. w. N.). Nach Ansicht der Kammer lässt auch die in Nr. 7 des Lizenzvertrages getroffene Vereinbarung, wonach €für eventuell auftretende Rechtsfragen € die Anwälte der Rechtsabteilung des Lizenzgebers während der üblichen täglichen Geschäftszeiten zur Verfügung€ stehen, nicht zwingend auf eine unerlaubte Rechtsberatung schließen. Abs. 2 der Regelung ist nämlich in Zusammenhang mit Abs. 1 zu sehen. Danach war es dem Kläger gerade untersagt, bei auftretenden Rechtsfragen seiner Kunden diesen Rechts- oder Schuldnerberatung zukommen zu lassen. Dann aber bezieht sich Abs. 2 der Klausel nicht auf einen entsprechenden Beratungsbedarf des Klägers € der die eventuell vermittelten Kenntnisse ohnehin nicht an seine Kunden sollte weitergeben dürfen €, sondern auf etwaige Fragen der Kunden, die indes ausweislich des vorgelegten Kundenvertrages nicht in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu der GbR traten, sondern hinsichtlich der rechtlichen Angelegenheiten hierzu den jeweiligen Rechtsanwalt ohnehin gesondert beauftragten. Dass neben dem vorgelegten Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und der GbR und den Kundenverträgen zwischen dem Kläger und den jeweiligen Kunden noch weitere Verträge zwischen den Kunden und der GbR abgeschlossen worden sind, ist nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist Nr. 7 Abs. 2 des Lizenzvertrages lediglich als Klarstellung zu der Aussage in Nr. 7 Abs. 1 des Lizenzvertrages anzusehen, zumal die von den Kunden mandatierten Anwälte dieselben waren, die ihrerseits für die GbR arbeiteten. Aus diesem Grunde kann auch die in Nr. 14 des Lizenzvertrages enthaltene Regelung, derzufolge der Beklagte €für jedes im Regionalbüro bearbeitete Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren€ an die GbR eine €Gebühr (für Verwaltungs- und Anwaltskosten)€ zu zahlen hat, nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass vorliegend unerlaubte Rechtsberatung betrieben werden sollte. Diese Vertragsregelung fügt sich vielmehr in die Darstellung des Beklagten ein, wonach die von den Kunden gesondert zu mandatierenden Rechtsanwälte von diesen nicht (noch einmal) eine Vergütung erhielten, sondern aus den von dem Beklagten vereinnahmten Gebühren entlohnt wurden.

Der Lizenzvertrag erweist sich auch nicht etwa deshalb als nichtig, weil der Kläger danach, wie das Amtsgericht ausführt, die Kunden dazu veranlassen sollte, ihrerseits Verträge einzugehen, nach denen die GbR nicht nur lediglich Buchhaltungsarbeiten, sondern vielmehr € wenn auch durch ihre Anwälte € die Leistungsstufen €Schuldenbereinigungsplan€ und €außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren€, mithin klassische Leistungen auf dem Gebiet der Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten, zu erbringen habe. Eine vertragliche Beziehung zwischen den Kunden und der GbR hat es vorliegend nämlich nicht gegeben; vielmehr ist die GbR im Verhältnis zum Kunden gar nicht in Erscheinung getreten. Daher ist auch die von dem Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (OLGR 2008, 659 ff.), in der ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur deshalb verneint worden ist, weil sich die Rechtswirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages aus Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ergab, nicht einschlägig; dort sah der fragliche Vertrag gerade vor, dass die Leistungen des Rechtsanwalts als solche des Dienstleisters zu gelten hatten.

Vorliegend kann demgegenüber, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, nicht die Rede davon sein, dass die Rechtsanwälte jeweils Erfüllungsgehilfen der GbR gewesen seien. Aus der maßgeblichen Sicht der Kunden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2005, Az. 4 U 113/05, zitiert nach Juris, Rdnr. 31) wurden die rechtsberatenden Leistungen nicht von der GbR, sondern vielmehr von den von den Kunden gesondert beauftragten Anwälten erbracht. Darüber hinaus ist ohnehin im Zweifel davon auszugehen, dass ein Dienstleister, dem keine Rechtsberatung erlaubt ist, eine solche auch nicht leisten, sondern nur den Vertragsschluss des zu Beratenden mit dem betreffenden Rechtsanwalt vermitteln will, um nicht den Vertragszweck wegen der Problematik einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 RBerG zu gefährden (vgl. BGHZ 152, 153 [159]).

In diesem Zusammenhang ist der zwischen den Parteien bereits erstinstanzlich ausgetragene und in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2008 problematisierte Streit darüber, ob die Rechtsanwälte auf Grund der ihnen jeweils gesondert erteilten Aufträge Honoraransprüche gegen die Kunden erworben haben (so der Kläger), oder ob sie aus den von dem Kläger an die GbR gezahlten Gebühren entlohnt wurden (so der Beklagte), unerheblich. Dabei erscheint die von dem Kläger behauptete Konstellation sogar noch unverfänglicher, weil in diesem Fall gar keine Zweifel mehr darüber aufkommen können, dass zwischen den Kunden und dem jeweiligen Anwalt ein Anwaltsvertrag besteht und der Rechtsanwalt in Erfüllung seiner aus dem Anwaltsvertrag sich ergebenden Pflichten (und nicht als Erfüllungsgehilfe der GbR) tätig wird. Das gilt indes auch € obwohl es hierauf nicht ankommt, weil es nicht Klägervortrag ist € für den Fall, dass die Bezahlung des jeweiligen Rechtsanwaltes nicht €direkt€ durch den Kunden erfolgt, sondern die Entlohnung aus den von dem Beklagten vereinnahmten Gebühren erfolgt. Dies mag zwar standesrechtlich bedenklich sein, ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der gesonderten Mandatierung zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Rechtsanwalt ein entsprechender Rechtsanwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB) zustandekommt, durch welchen der Anwalt € und nicht der Beklagte und auch nicht die GbR € persönlich gegenüber dem jeweiligen Kunden verpflichtet wird, dessen Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

Letztendlich bleibt daher festzuhalten, dass auch die Kundenverträge nicht gegen das RBerG verstoßen, weil der Kläger für seine Kunden sowohl ausweislich des Textes der Kundenverträge, aber auch nach dem Parteivortrag € auch des Klägers € lediglich die Unterlagen sichten, sortieren und aufbereiten und sodann an den Rechtsanwalt weiterleiten soll, der sodann, nach gesonderter Mandatierung durch den Kunden, tätig wird. Mit anderen Worten: Der Kläger sollte nur für die Vorarbeiten verantwortlich sein, und die Rechtsbesorgung sollte sodann von dem Rechtsanwalt durchgeführt werden. Diese Aufgabenteilung ist auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des RBerG unbedenklich. Dieser liegt darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor hieraus resultierenden Beeinträchtigung zu schützen. Dieser Zweck wird durch die vorliegenden Vertragskonstruktionen nicht verletzt, zumal der Beklagte ergänzend und unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Rechtmäßigkeit der Forderungen der Gläubiger weder durch ihn noch durch die GbR geprüft wurde, dies vielmehr, ebenso die Korrespondenz mit den Gläubigern, dem jeweiligen Rechtsanwalt vorbehalten blieb.

Soweit das Amtsgericht argumentiert, es spreche deshalb €viel dafür€, dass in der von dem Kläger gegenüber den Kunden zu erbringenden Tätigkeit ein Verstoß gegen das RBerG liege, weil es für eine reine Finanzanalyse und für die Eingabe von Daten in die EDV der im Lizenzvertrag vorgesehenen Schulung des Klägers über das Insolvenzverfahren nicht bedürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorarbeiten des Klägers nicht im rechtsfreien Raum erfolgt sind, sondern Hilfsarbeiten für die spätere Rechtsbesorgung durch den Rechtsanwalt gewesen sind. Um zu wissen, was er sortieren und aufbereiten sollte, musste der Kläger vorab allgemein in die Lage versetzt werden zu verstehen, worum es beim Insolvenzverfahren geht. Dass der Kläger sich, um seine Vorarbeiten sinnvoll durchführen zu können, entsprechend informiert und schulen lässt, deutet nicht notwendigerweise auf eine anschließende rechtsberatende Tätigkeit hin. Dies verdeutlicht vielleicht die Kontrollüberlegung, dass auch eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin sich beispielsweise im Kostenrecht und im Fristenrecht auskennen muss und insoweit regelmäßig juristisch geschult und instruiert wird, ohne dass man auf den Gedanken käme, sie sei allein deshalb, weil sie an entsprechenden Schulungen teilnimmt, rechtsberatend tätig.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der von dem Kläger erhobene Einwand, es gehe vorliegend um Rechtsangelegenheiten, die gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO den behördlich überprüften Stellen vorbehalten seien, nicht greift. Denn die Schuldenbereinigungspläne sollten gerade durch die von den Kunden jeweils gesondert beauftragten Rechtsanwälte aufgestellt werden. Diese aber sind als €geborene€ geeignete Personen anzusehen, weil durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert ist (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage München 2003, § 205 Rdnr. 49 m. w. N.).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 310,30 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Die GbR hat ihm gegenüber keine Pflichtverletzung begangen, weil der Lizenzvertrag und auch die nach dem Gesamtkonzept vorgesehenen Kundenverträge nicht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig waren; es bedurfte auch keines allgemeinen Hinweises, dass dies nach eventuell abweichender Auffassung der Fall sein könnte. Darauf, dass der Kläger, wie der Beklagte zu Recht rügt, weder einen Schaden schlüssig dargetan noch die Zahlung der als Schadensersatz geltend gemachten Beträge nachgewiesen hat, sei nur ergänzend hingewiesen. Der Kläger hat die Flyer, Visitenkarten und Werbezettel erhalten, die Zeitungsannonce geschaltet und ist offenbar werbend tätig geworden. Dass er € wegen der Problematik des RBerG € keine Kunden habe akquirieren können oder dass diese ihn zwar beauftragt, sodann aber unter Hinweis auf § 134 BGB nicht entlohnt hätten, trägt der Kläger nicht vor. Zudem betrifft die Rechnung vom 25.8.2005 über 232,00 € (Bl. 15 d. A.) eine Zeitungsannonce, deren Inhalt der Kläger trotz entsprechenden Bestreitens des Beklagten nicht vorgetragen hat. Darüber hinaus hat der Beklagte die Zahlung der Rechnungsbeträge und damit die Schadenshöhe zulässigerweise bestritten, worauf das Amtsgericht rechtsfehlerhaft nicht eingegangen ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte bezüglich der Rechnung vom 9.9.2005 über 388,60 € (Bl. 14 d. A.) ergänzend darauf hingewiesen, dass die Bestellung auf eine Frau € € zurückgeht, die ihrerseits unstreitig zu dem Kreis der Lizenznehmer gehört hat.

Hinsichtlich der weiteren von dem Kläger erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten und aufgestellten Behauptungen, zu denen sich in dem angefochtenen Urteil keine Ausführungen finden, weist die Kammer auf folgendes hin:

Auf die angebliche Nichtigkeit des zwischen dem Kläger und seiner Kundin € € abgeschlossenen Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Vereinbarung einer sittenwidrig überhöhten Vergütung für die von dem Kläger durchzuführende Finanzanalyse kommt es weder für einen Bereicherungsanspruch noch für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten an. Es ist schon vom Ansatz her nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Kläger, sollte er von seiner Kundin €€€ sittenwidrigerweise eine Gegenleistung gefordert haben, sich insoweit nunmehr bei dem Beklagten sollte schadlos halten dürfen. Im übrigen fehlt substantiierter Vortrag, aus dem eine Sittenwidrigkeit hergeleitet werden könnte.

Unerheblich ist ferner der Vortrag des Klägers, seine Kundin €€€ sei vor Erhalt der ihr versprochenen anwaltlichen Gegenleistung gestorben. Ein eigener Anspruch des Klägers gegen den Beklagten kann hieraus nicht hergeleitet werden; allenfalls den Erben der Kundin € € könnten hieraus Rückzahlungsansprüche zustehen. Dabei kommt auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, wonach die jeweiligen Kunden dem von ihnen beauftragten Anwalt über die bereits an ihn, den Kläger, geleistete Vergütung hinaus ein entsprechendes Anwaltshonorar geschuldet haben, nicht einmal das € im übrigen nicht behauptete € Szenario in Betracht, dass die Erben der Kundin € € an den Kläger herangetreten und eine teilweise Rückzahlung der an ihn gezahlten Gebühr, welche lediglich nach dem Vorbringen des Beklagten auch die anwaltliche Tätigkeit abzugelten bestimmt war, gefordert hätten.

Ein Verstoß der im Lizenzvertrag vorgesehenen Werbebefugnis gegen Vorschriften des UWG, den der Kläger damit begründet, es handele sich um Werbung mit einer wegen Verstoßes gegen das RBerG verbotenen gewerblichen Tätigkeit, liegt nach dem Vorstehenden nicht vor. Im übrigen ist wiederum nicht ersichtlich, welche Ansprüche aus einem solchen Verstoß gegen den Beklagten hergeleitet werden sollten.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Vorschriften des UrhG im Zusammenhang mit der ihm von der GbR zur Verfügung gestellten Software € €, die eine €verblüffende Ähnlichkeit€ mit der urheberrechtlich geschützten Software € € aufweise, rügt, ist sein Vorbringen zum einen unsubstantiiert. Zum anderen ergäbe sich hieraus wiederum nicht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Lizenz- und Bearbeitungsgebühren oder auf Schadloshaltung wegen entstandener Werbungskosten € nur diese Ansprüche sind streitgegenständlich.

Mangels Verzuges mit Zahlungsansprüchen steht dem Kläger auch keine Zinsforderung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil im Hinblick auf die Regelung in § 3 RDG zu erwarten ist, dass die Bewertung vergleichbarer Vertragsgestaltungen im Bereich der Dienstleistungen für Schuldner auch nach dem Außerkrafttreten des RBerG in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein wird; die Rechtssache hat damit grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).






LG Kassel:
Urteil v. 09.10.2008
Az: 1 S 132/08


Link zum Urteil:
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