Landgericht Hamburg:
Urteil vom 22. Mai 2008
Aktenzeichen: 315 O 880/07
(LG Hamburg: Urteil v. 22.05.2008, Az.: 315 O 880/07)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 911,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 an den Kläger zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz von Abmahnkosten.
Der Kläger ist Mitglied der € vornehmlich in der Vergangenheit berühmten € Glam-Rock-Gruppe €...€.
Der Kläger ist Inhaber der DE-Wortmarke ..., geschützt unter anderem für Compact-Discs. Es wird auf Anlage K 5 verwiesen.
Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger in der Vergangenheit in Deutschland gegen Verletzung seiner Markenrechte durch von ihm nicht genehmigte Verwendung des Zeichens durch Dritte in Verbindung mit von ihm nicht autorisierten CDs vorgegangen ist.
Der Beklagte ist betreibt einen eBay-Shop €...musik€ mit über 1.921 Bewertungen. Er bot die CD
€ The ... - Greatest hits €
an. Bei den Titeln auf der CD handelte es sich um Aufnahmen, die zu keiner Zeit vom Kläger und somit nicht von der Gruppe €...€ eingespielt wurde. Es handelt sich vielmehr um Einspielungen des ehemaligen Band-Mitglieds B.., welche dieser € ohne Beteiligung des Antragstellers € mit einer unbekannten Cover-Band eingespielt hatte.
B. war in den siebziger Jahren ein Mitglied der Gruppe. Als er aus der Gruppe ausgeschieden war, hatten die Band und er eine Vereinbarung getroffen, derzufolge er zukünftig eigene Aufnahmen unter €B.€s ...€ verbreiten dürfte.
Der Kläger mahnte durch seinen Prozessbevollmächtigten den Beklagten unter dem 09.08.2007 wegen der Verletzung seiner Marke ab; gleichzeitig übersandte er die anwaltliche Kostenrechnung (Anl. K 7). Diese beruhte auf einem Gegenstandswert von Euro 25.000.- und gelangte bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einer Endsumme von Euro 911,80.
Der Beklagte gab unter dem 14.09.2007 die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab; er lehnte jedoch eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab (Anl. K 8).
Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei zur Erstattung der anwaltlichen Kostennote aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Er beantragt,
- wie erkannt -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht eine Vielzahl von Einwendungen geltend: Die Klage sei wegen €forum shoppings€ unzulässig, ein Zahlungsanspruch sei nicht gegeben, weil eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen worden sei (unzulässige Abmahntätigkeit wegen Vielfachabmahnungen), überdies Rechtsschutz durch Teilnahme an entsprechenden Programmen der Internetauktionshäuser auch ohne Abmahnung möglich sei. Weiter macht der Beklagte eine Überhöhung der geforderten Aufwendungen geltend, insbesondere dass der in der Kostennote angesetzte Gegenstandswert von 25.000 EUR überhöht sei. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16.02.2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Der Zulässigkeit der Klage steht ein Einwand des sog. €forum shopping€ nicht entgegen. Der Kläger hat in zulässiger Weise von der Möglichkeit des § 32 ZPO Gebrauch gemacht. Denn der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten kann auch als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, insbesondere Verschulden, vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung, wonach auch bei der Kostenklage der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben ist, ausdrücklich fest; die vom Kläger zitierten Ausführungen des LG Krefeld bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
II. Der Kläger kann vom Beklagten die Kosten für die Abmahnung ersetzt verlangen.
1) Dem Grunde nach kann sich der Zahlungsanspruch € unbeschadet der Anspruchsgrundlage des § 14 Abs. 6 MarkenG € auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.
a) Die Abmahnung war berechtigt; der Beklagte hat durch die Verwendung der Marke €...€ auf der CD €The ... - Greatest hits€ die Rechte des Klägers an der Marke €...€ verletzt.
Die Abmahnung war auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unberechtigt. Die Hürden für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind im Markenrecht hoch, denn es geht um die Verteidigung eigener Rechte. Die Tatsache, dass der Kläger eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen hat bzw. entsprechende einstweilige Verfügungen erwirkt hat, spricht nicht für Rechtsmissbrauch, im Gegenteil: Dies zeigt vielmehr, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen vorliegt und es dem Kläger mit der Verteidigung seiner Rechte ernst ist.
Dass der Kläger ggf. bei Internethandelsplattformen den Handel mit einzelnen €illegalen€ CDs möglicherweise unterbinden könnte, steht einem Ersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich hierbei nicht um einen gleich geeigneten Weg, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Zum einen wird dadurch die Wiederholungsgefahr den einzelnen Rechtsverletzer betreffend nicht ausgeräumt. Zum Anderen handelt es sich dabei nicht um Rechtsschutz, sondern um einen vom Goodwill und den technischen Möglichkeiten der Plattformbetreibern abhängigen Weg. Auch dass der Plattformbetreiber für Schutzrechtsverletzungen seiner Kunden ggf. als Störer haften muss, ändert daran nichts. Dies bedeutet zunächst lediglich, dass der Verletzte einen weiteren Schuldner erhält. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine eigenen Rechte verteidigt. Der Kläger geht nicht etwa als bloßer Wettbewerber wegen Wettbewerbsverstößen gegen andere Wettbewerber in einer Vielzahl von Fällen vor, sodass man von einer Massenabmahnung, bei der möglicherweise das Kostenerzielungsinteresse das wesentliche Motiv ist, sprechen könnte. Anders als in einem solchen Fall ist vorliegend kein vernünftiger Grund zu erkennen, dass der Rechtsinhaber, der seine Rechte verteidigt bzw. sogar verteidigen muss, anderenfalls er möglicherweise sogar den Verwirkungseinwand (§ 21 MarkenG) gewärtigen müsste, vor allem und in erster Linie die Interessen des Verletzers berücksichtigen müsste; hier wären zweifelsohne Schadensminderungspflichten weit überspannt.
Die übrigen Einwendungen € bloßes Kostenerzielungsinteresse, systematisches Durchforsten, fehlende Prozessvermeidung, Möglichkeit, ein Musterschreiben zu verwenden, fehlende Dringlichkeit- sind unsubstantiiert bzw. unerheblich.
b) Der geltend gemachte Anspruch besteht auch der Höhe nach.
Der Kläger fordert EUR 911,80. Dies entspricht einer 1,3-Gebühr auf einem Gegenstandswert von 25.000 EUR nebst Kostenpauschale.
Der angesetzte Gegenstandswert ist angemessen. Die Streitwertbemessung in Kennzeichensachen richtet sich vornehmlich nach dem Wert des verletzten Kennzeichens und nach dem sog. Angriffsfaktor, also nach dem Interesse, das der Verletzte an der Unterbindung der Verletzungshandlung für die Zukunft vernünftigerweise geltend machen kann (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, § 142 Rn. 6). Bei der Schätzung ist vom Interesse des Verletzten auszugehen. Dies ist mit 15.000 EUR angemessen bewertet. Es handelt sich bei der Marke €...€ um eine eingetragene und benutzte Marke.
Der Beklagte betreibt € insoweit unstreitig € einen europaweit aktivierenden CD-Versand. Unerheblich ist, dass der Beklagte € nach eigenem Vortrag € nur eine CD verkauft haben will. In der Kommentarliteratur etwa werden bei Verletzung unbenutzter Marken geringster wirtschaftlicher Bedeutung Streitwerte um 60.000 EUR für angemessen erachtet (Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 142, Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist ein Gegenstandswert von 25.000.- EUR durchaus moderat. Fehler in der Kostenberechnung sind nicht zu erkennen.
LG Hamburg:
Urteil v. 22.05.2008
Az: 315 O 880/07
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