Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 27. Oktober 2006
Aktenzeichen: 24 U 121/06
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 27.10.2006, Az.: 24 U 121/06)
1. Mit der Übernahme des Auftrages zur Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ist die Gewerkschaft - nicht anders als ein in gleichartigem Mandat tätiger Rechtsanwalt - verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers im Rahmen dieses Auftrages umfassend wahrzunehmen.
2. Der Begriff des Mandates ist nicht förmlich im Sinne des konkreten Klageauftrages zu verstehen, vielmehr im Sinne des rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber mit der Erteilung des Mandates erkennbar verfolgt.
3. Richtet sich der Rechtsschutzauftrag auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, dann ist die Gewerkschaft - wie der in entsprechendem Mandat tätige Anwalt - verpflichtet, das Mitglied auf die Notwendigkeit einer Sicherung fortbestehender Ansprüche auf Zahlung des laufenden Gehaltes gegen drohende Verjährung hinzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 04.04.2006 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
In Höhe von 24.758,23 Euro nebst Zinsen € Klageantrag zu Ziffer 4 € wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
1.
Die Arbeitgeberin des Klägers hatte das zu ihm bestehende Arbeitsverhältnis im Mai 2000 fristlos gekündigt. Daraufhin wandte sich der an die für ihn zuständige€verwaltungder Beklagten mit der Bitte um Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Dieser Rechtsschutz wurde ihm gewährt, und er erteilte der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) am 16.05.2000 Vollmacht, ihn zunächst außergerichtlich zu vertreten. In einem ihm vorgelegten, unter dem 29.05.2000 unterzeichneten Formular machte er Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und zur Kündigung; ein auf dem Formular vorgesehenes Feld €Ich mache (ggf. neben dem Kündigungsschutzantrag) folgende Ansprüche geltend ... Zahlungsansprüche in Höhe von€ ließ er offen.
Der Kläger erhob durch Vertreter der€verwaltungder Beklagten Kündigungsschutzklage; diese Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm ihre im Frühjahr 2001 eingereichte Berufung im März 2005 zurück.
Seit Juli 2000 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger kein Gehalt mehr gezahlt. Nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses wandte er sich wegen des Gehalts an die in Rechtsschutzbereich der Beklagten zu 1) zuständige Gewerkschaftssekretärin; sie erteilte ihm die € unstreitig richtige € Auskunft, dass Zahlungsansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 mittlerweile verjährt seien.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen des faktischen Verlusts von Gehalt geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil vom 04.04.2006 verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagtenseite habe ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht auf die Notwendigkeit klageweiser Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche hingewiesen habe. Er habe nicht nur Verluste an Gehalt und Urlaubsabgeltung erlitten, sondern auch Folgeschäden, was die Aufnahme von Überbrückungskrediten, den unzureichenden Fortgang eines seinerzeit eingeleiteten Bauvorhabens, den Verlust der ihm an sich zustehenden Eigenheimzulage und steuerliche Nachteile angehe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 69.862,92 Euro brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 21.793,46 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 I, 247 BGB i. V. m. § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998
aus 3.287,64 Euro ab dem 15.02.2000,aus 3.031,99 Euro ab dem 15.08.2000,aus 2.647,21 Euro ab dem 15.09.2000,aus 1.540,97 Euro ab dem 15.10.2000,aus 4.428,98 Euro ab dem 15.11.2000,aus 1.540,97 Euro ab dem 15.12.2001,aus 4.547,99 Euro ab dem 31.12.2000,aus 1.500,08 Euro ab dem 15.01.2001,aus 1.648,33 Euro ab dem 15.02.2001,aus 1.500,08 Euro ab dem 15.03.2001,aus 1.549,50 Euro ab dem 15.04.2001,aus 1.500,08 Euro ab dem 15.05.2001,aus 1.549,50 Euro ab dem 15.06.2001,aus 1.739,41 Euro ab dem 15.07.2001,aus 1.483,76 Euro ab dem 15.08.2001,aus 1.533,70 Euro ab dem 15.09.2001,aus 1.483,76 Euro ab dem 15.10.2001,aus 4.946,13 Euro ab dem 15.11.2001,aus 2.061,31 Euro ab dem 15.12.2001, undaus 4.547,99 Euro ab dem 31.12.2001zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) aus den sich aus den Anträgen zu 1. und 2. bis zur Rechtshängigkeit ergebenden Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 24.758,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Steuerschaden (einschließlich der notwendigen Steuerberaterkosten) zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Betrag, der ihm als Ersatz für die entgangenen Gehaltszahlungen der Monate Juli 2000 bis Dezember 2001 zusteht, nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist und die Höhe der Steuerschuld davon abhängt, in welchem Jahr dem Kläger der eingeklagte Betrag zufließt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 2) seien als bloße (Kreis- bzw. Landes- ) Bezirke der Beklagten zu 3) nicht passiv parteifähig. Es sei Sache des Klägers gewesen, die Beklagtenseite von sich aus mit der Verfolgung von Zahlungsansprüchen zu betrauen.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2.
Die Berufung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
a) Die Klage ist gegen alle drei Beklagten zulässig. Soweit es die Beklagte zu 3) € den €Bundesverband€ € betrifft, steht dies außer Streit. Passiv parteifähig sind aber auch die Beklagten zu 1) und 2), der (Kreis-)bezirk und der Landesbezirk der Beklagtenseite.
Nach § 50 Abs.2 ZPO kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, verklagt werden. Nicht rechtsfähiger Verein in diesem Sinne kann auch die regionale Untergliederung eines Gesamtverbandes sein, so der (Kreis-)Bezirk oder Landesbezirk einer Gewerkschaft, dies dann, wenn die regionale Untergliederung körperschaftlich verfasst, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und € auch € eigenständig Aufgaben des Gesamtverbandes wahrnimmt (BGHZ 73, 275; 90, 332; zu § 10 ArbGG: BAGEzA § 2 TVG Nr. 15; LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2000, 18 Sa 858/00). Diese Voraussetzungen treffen für die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu.
Insbesondere sind beide körperschaftlich organisiert; beide verfügen über eigene Beschluss- und Vertretungsorgane, und ihnen sind eigene Aufgaben neben denen des Gesamtverbandes nicht nur durch Satzung zugewiesen, werden von ihnen vielmehr auch € und dies ist entscheidend (BGHZ 90, 332) € tatsächlich ausgeführt.
b) Die Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagtenseite hat ihre vertraglichen Beratungspflichten dergestalt verletzt, dass sie es unterlassen hat, ihn auf die zur Abwendung drohender Verjährung notwendige klageweise Verfolgung seiner Zahlungsansprüche hinzuweisen.
aa) Zur Erfüllung und damit zur sachgerechten Erfüllung des Rechtsschutzmandates war nicht nur die Beklagte zu 3) € ihre Rechtsvorgängerin € als gleichsam originäre Vertragspartnerin des Klägers verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung traf die Beklagte zu 2): Ausweislich der von ihr vorgelegten aktuellen Satzung € eine inhaltlich anders geartete frühere Satzungslage hat sie nicht vorgetragen € gehören zu ihren Aufgaben unter anderem die €Rechtspolitik und Gewährung von Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzrichtlinie€ (§ 34 Ziffer 4 q). Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich aus der tatsächlichen Übernahme der Vertretungstätigkeit nicht nur durch ihre zuständige Gewerkschaftssekretärin, sondern auch durch ihren Geschäftsführer.
bb) Mit der Übernahme des Mandates war die Beklagtenseite € nicht anders als ein in gleichartigem Mandat tätiger Rechtsanwalt € verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers € des Klägers € im Rahmen dieses Mandates nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen; sie hatte ihr Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen ihres Auftraggebers, mochte deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermieden würden (BGH NJW 1991, 2079; WM 2003, 1628; NJW-RR 2005, 494).
Die konkreten Pflichten, die sich hieraus herleiteten, bestimmten sich nach dem erteilten Mandat (BGH a.a.O.), dies zu verstehen allerdings nicht förmlich im Sinne des konkreten Klageauftrages, vielmehr im Sinne des rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber mit der Erteilung des Mandates erkennbar verfolgte. Dieses rechtliche und wirtschaftliche Interesse, die Zielrichtung des Mandates €auszuloten€ ist Teil der beratenden und aufklärenden Aufgaben des Anwalts wie der im Rechtsschutzbereich tätigen Gewerkschaft.
Dies bedeutete im Verhältnis der Parteien, dass der Inhalt des Mandats sich nicht formal danach bestimmte, ob der Kläger neben dem Auftrag zur Erhebung der Kündigungsschutzklage auch ausdrücklich € so: durch Ausfüllen des entsprechenden Feldes in dem ihm vorgelegten Formular € Auftrag zur Einreichung der Zahlungsklage erteilt hatte. Es kam auch nicht darauf an, ob er diese Problematik von sich aus ansprach. Denn sein Interesse daran, die im Sinne des nachgesuchten Kündigungsschutzes fortbestehenden Ansprüche auf Auszahlung des laufenden Gehaltes zu sichern, lag für die Beklagte ebenso auf der Hand wie sie als die fachkundig auftretende Beraterin wissen musste, dass Verjährung drohte, und dass die Verjährung im Grundsatz nur durch Zahlungsklage unterbrochen werden konnte. Schließlich ist der ganz offensichtlich primäre Zweck jeglicher Berufstätigkeit, Einkommen aus dieser Berufungstätigkeit zu beziehen.
cc) Als unstreitig ist zu behandeln, dass die Beklagtenseite € vor allem: die den Kläger betreuende Gewerkschaftssekretärin € auf die Problematik der Verjährung und die grundsätzliche Notwendigkeit der Einreichung der Zahlungsklage nicht hingewiesen hat. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, doch auf die Verjährung hingewiesen zu haben (Bl. 3 der Berufungserwiderungsschrift vom 01.09.2006), ist dieser neue Vortrag nicht zuzulassen: Weder betrifft er einen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden wäre, lag in ihm doch einer der tatbestandlich zentralen Aspekte des Falles, auf welchen die Beklagten erstinstanzlich auch € zugestehend € eingingen. Noch wurde der neue abändernde Vortrag nicht infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht. Schließlich beruhte der andersartige Vortrag erster Instanz auch nicht auf Umständen, die nicht mit einer Nachlässigkeit der Beklagten zu begründen wären € auch hier ist darauf zu verweisen, dass die tatsächliche Nichterteilung des Rates, die tatsächliche Nicht-Aufklärung im Zentrum der Klagebegründung stand. Deshalb sei dahingestellt, ob dem zugestehenden Vortrag erster Instanz nicht sogar Geständniswirkung im engeren Sinne zukam.
dd) Die hiernach € unter dem rechtlichen Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung alten Rechts € begründeten Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens begrenzt. Der Kläger musste als juristischer Laie nicht wissen, dass Ansprüche auf Zahlung von Gehalt in vergleichsweise kurzer Frist verjähren würden; ebenso wenig musste er wissen, das diese seine Ansprüche nicht bereits durch die Kündigungsschutzklage €gesichert€ waren, vielmehr eine Zahlungsklage € ein ergänzender Zahlungsantrag € notwendig gewesen wäre, um die drohende Verjährung zu unterbrechen.
ee) Verjährt sind die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung begann frühestens mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, dem Zeitpunkt also, zu welchem sich die infolge mangelnder Aufklärung und Beratung seitens der Beklagten eintretende Verjährung der Gehaltsansprüche des Klägers verwirklichte (§ 199 Abs.1 Ziff. 1 BGB, BGH NJW 1994, 2822). Dies war für die Gehaltsforderungen des Jahres 2000 der 31.12.2002, und es war für die Gehaltsforderungen des Jahres 2001 der 31.12.2003 (§§ 196 Abs.1 Ziff. 8, 201 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB.
Die € zunächst bis zum 31.12.2005 bzw. 31.12.2006 laufende € Verjährung der Schadensersatzansprüche ist gehemmt seit dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 29.12.2005; da die € von der Einzahlung des notwendigen Kostenvorschusses begleitete € Klage demnächst zugestellt wurde, wirkte der Zeitpunkt der Klagezustellung € 07./08.02.2006 € auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück (§ 204 Abs.1 Ziff.1 BGB, 253, 167 ZPO).
Die Auffassung des Landgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, da der Kläger sich in der Vollmachtsurkunde vom 16.05.2000 mit der Geltung einer einjährigen Verjährungsfrist einverstanden erklärt habe, ist verfehlt. Schon ihrem äußeren Wortlaut nach gab die Vollmachtsurkunde nichts für eine Vereinbarung über die Verjährung her. Die Rede ist davon, dass €die Frist ein Jahr beträgt€, und dieser Passus ist bezogen auf den an gleicher Stelle zitierten § 51 BRAO. Allerdings betraf § 51 BRAO zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Vollmacht erteilt wurde, überhaupt keine Regelung zur Verjährung.
Die Entscheidung des Landgerichts geht auch daran vorbei, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine formularvertragliche Abkürzung der Verjährung für Ansprüche aus der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten ohnehin nicht in Frage kam (BGHZ 97, 21).
c) Der Höhe nach ist die Sache nur teilweise zur Entscheidung reif.
aa) Im Ansatz steht fest, dass die Beklagten dem Kläger den Schaden ersetzen müssen, der ihm aus der Verjährung seiner offenen Gehaltsforderungen, damit deren faktischem Verlust entstanden ist. Zum Umfang des so entstanden wirtschaftlichen Nachteils wird der Kläger aber noch im einzelnen vorzutragen haben. Nachdem die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der Kläger in den betreffenden Jahren Steuern erspart hat, welche aus seinem Bruttogehalt hätten abgeführt werden müssen, obliegt es dem Kläger, eine exakte Berechnung vorzulegen (BGH NJW 1999, 3711). Entsprechendes gilt für die Auswirkungen sozialversicherungsrechtlicher Art. Ein Verzicht auf eine Darlegung im einzelnen ist auch nicht in Anwendung des § 287 ZPO deshalb gerechtfertigt, weil angenommen werden könnte, dass sich steuerliche Vor- und Nachteile aus dem Wegfall der Zahlungen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 einerseits, der € auf der Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits - unter höherer Progression zu versteuernden €Nachzahlung€ andererseits gegeneinander als annähernd gleichwertig verrechnen ließen (vgl. hierzu BGH VersR 1990, 95); diesen Ansatz verfolgt auch der Kläger nicht, stellt er doch neben dem Zahlungsantrag aus dem Bruttogehalt einen Feststellungsantrag wegen der €Nachversteuerung€.
bb) Ebenso wenig entscheidungsreif ist der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich €verlorener€ Verzugszinsen. In welchem Umfang eine die Verjährung unterbrechende bzw. € nach neuer Rechtslage € hemmende Geltendmachung der Gehaltsforderungen auch zur Verwirklichung von auf Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin geführt hätte, lässt sich erst beurteilen, wenn feststeht, welche Gehaltsverluste eingetreten sind und € was der Kläger wird ergänzend vortragen müssen € zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgeberin einen Entschluss über die (Nach-) Zahlung von Gehalt fasste.
Aus unmittelbar eigener Verpflichtung schuldete die Beklagte Verzugszinsen nicht vor dem Eintritt des Verzuges im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten (Klageantrag zu 3]).
cc) Entscheidungsreif € im negativen Sinne € sind die Ansprüche des Klägers auf Ausgleich von Überziehungszinsen bzw. Rücklastschrift- und Bearbeitungsgebühren, welche er gegenüber der €bank O1 und der €bank O2 zu zahlen hatte. Für beide Komplexe lässt sich eine Kausalität der Aufklärungs- und Beratungsversäumnisse der Beklagten für den Eintritt der wirtschaftlichen Nachteile nicht feststellen. Hätte die Beklagtenseite pflichtgemäß zur unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung der Gehaltsforderungen geraten € eine aufklärungsrichtige Zustimmung des Klägers wäre zu unterstellen €, dann wären diese Schäden in gleicher Weise eingetreten, wie sie jetzt eingetreten sind: Denn das arbeitsgerichtliche Verfahren über den Kündigungsschutzantrag endete erst im März 2005, damit nach Entstehung der Zins- und Gebührennachteile. Das € gedanklich nachrangige € fiktive Verfahren über die Gehaltsforderungen hätte nicht früher enden können.
dd) Entscheidungsreif ist auch € und zwar ebenfalls im negativen Sinne € der Anspruch auf Ausgleich der Kreditkosten aus der Aufnahme von Darlehen am 15.02. und 15.07.2001. Auch insofern fehlt es an der Kausalität des Aufklärungs- und Beratungsversäumnisses der Beklagtenseite. Das vorstehend unter lit.cc) Gesagte gilt entsprechend.
ee) Ebenfalls im negativen Sinne entscheidungsreif sind die Schadensersatzforderungen des Klägers wegen der Bauschäden am eigenen Hause, der Beschädigung von Dachsparren mangels Abdeckung, der Feuchtigkeitsschäden mangels Dämmung und des ebenfalls mangels Dämmung eingetretenen erhöhten Energieverbrauchs. Wie sich aus der auf Blatt 22 der Klageschrift unter lit.cc. angestellten Berechnung ergibt, wurde das Haus spätestens im Jahre 2000 bezogen. Die baulichen Versäumnisse € wie sie, was unterstellt werden kann, durch den Ausfall laufenden Gehalts verursacht wurden € ergaben sich damals. Sie könnten € was hier nicht zu klären ist € eine von der Arbeitgeberin zu verantwortende Belastung darstellen; in der Unterlassung rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung der Gehaltsforderungen € der Unterlassung notwendiger Aufklärung und Beratung hierzu € liegt ihre Ursache aber nicht. Auch hier gilt das vorstehend unter lit.cc) Gesagte entsprechend.
ff) Schließlich ist im negativen Sinne entscheidungsreif auch der Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, dass er nach Trennung von seiner Ehefrau die ihm gewährte Eigenheimzulage zurückzahlen musste. Im Sinne des Klagevortrages unterstellt, die Rückzahlungsverpflichtung sei entstanden, weil die Ehefrau des Klägers ihn verließ, lässt sich doch eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Scheitern der Ehe und dem Aufklärungs- und Beratungsversäumnis der Beklagten schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht feststellen. Alle an sich weit näher liegenden Erwägungen über die emotionalen Grundlagen ehelicher Verbindung dahingestellt, hebt der Kläger selbst hervor, seine Ehefrau habe sich bereits im August 2001 von ihm getrennt. Dies hätten die Beklagten auch durch eine rechtzeitige Aufklärung und Beratung nicht verhindern können; für einen sofortigen € vom Standpunkt des Klägers aus: ehefördernden € weiteren Fluss des laufenden Gehalts hätten sie nicht sorgen können. Die Annahme, die Gefühle seiner Ehefrau für den Kläger hätten sich anders dargestellt, hätte er neben der Kündungsschutzklage auch eine Zahlungsklage eingereicht, ist abwegig.
Nur am Rande sei € im Blick auf den Zurechnungszusammenhang € darauf hingewiesen, dass Zweck gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht die Erhaltung der Ehe des Gewerkschaftsmitgliedes ist.
gg) Was den Feststellungsantrag angeht, fehlt es im Blick auf das oben unter lit.aa) Gesagte an der Entscheidungsreife.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 27.10.2006
Az: 24 U 121/06
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