Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. April 1997
Aktenzeichen: 14 WF 36/97
(OLG Köln: Beschluss v. 24.04.1997, Az.: 14 WF 36/97)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Brühl vom 30.5.1996 (32 F 44/96) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
G R Ó N D E
I.
Der Antragstellerin wurde
Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt. Im Termin
vom 30.8.1995 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach u.a. 90000,-
DM für die Óbertragung eines Miteigentumsanteils an die
Antragstellerin zu zahlen waren. Dem Beschluss vom 14.9.1995 zur
Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen war der Satz
hinzugefügt: "Die Nachzahlung aus der zu erwartenden
Ausgleichszahlung bleibt vorbehalten".
Die Antragstellerin trägt vor, von
diesem Beschlußinhalt habe sie erst erfahren, nachdem sie das am
1.2.1996 erhaltene Geld zum Erwerb eines Hauses vollständig an ihre
Eltern gezahlt habe.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom
22.3.1996 ist der Antragstellerin aufgegeben worden, eine Zahlung
von 7096,13 DM (restliche Gerichtskosten und Wahlanwaltsgebühren)
in drei Raten aus dem Vermögen zu erbringen. Dieser Beschluss ist
auf die Erinnerung der Antragstellerin durch Beschluss vom
30.5.1996 dahin abgeändert worden, daß ihr gestattet wurde, die
Wahlanwaltsvergütung in monatlichen Raten von 200,- DM ab 1.6.1996
zu zahlen. Dagegen richtet sich die Erinnerung ihres Rechtsanwalts,
der insbesondere vorbringt, die Partei spätestens am 9.1.1996 bei
Rückgabe der Handakte über die bevorstehende Nachzahlunsanordnung
informiert zu haben. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen,
warum ihm eine so lange Stundung zuzumuten sei. Rechtspfleger und
Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung (Beschwerde) des
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht gem. §§ 11
I, 11 II 4 RpflG statthaft, da die Beschwerde gegen Entscheidungen
gem. § 120 IV ZPO gem. § 127 II 1 ZPO für den beigeordneten Anwalt
ausgeschlossen ist.
Es entspricht allerdings der ganz
überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt, daß der
beigeordnete Rechtsanwalt ein Beschwerderecht entsprechend § 128
III BRAGO hat, wenn die Ratenzahlungen nach § 120 III ZPO
eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist ( OLG
Hamm FamRZ 1989, 412; OLG Düsseldorf MDR 1993, 90; OLG Schleswig
JurBüro 1988, 741; Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 127 Rn. 41;
Münchener-Komm-ZPO/Wax, § 127 Rn. 40; Kalthoener/Büttner,
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 877; a.M. OLG Düsseldorf
FamRZ 1986, 1230). Dies ist die Konsequenz aus der ebenfalls ganz
überwiegend vertretenen Auffassung, daß die PKH-Raten bis zur
Deckung der Regelgebühren zu zahlen sind (vgl. Zöller/Philippi,
a.a.O., § 120, Rn. 22, 22a m.w.N.).
Dagegen wird ein Beschwerderecht des
beigeordneten Anwalts abgelehnt, wenn gem. § 120 IV ZPO erstmalige
oder höhere Zahlungen auf die Prozeßkosten abgelehnt werden, was
aus § 127 II 1 ZPO hergeleitet wird, wonach eine PKH-Bewilligung
ohne Ratenzahlung und Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse
angefochten werden kann (OLG Stuttgart JurBüro 1992, 360;
Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 45).
Die Ànderung einer bereits getroffenen
Anordnung nach § 120 IV ZPO zu Lasten des beigeordneten Anwalts ist
der zweiten Fallgestaltung zuzuordnen. Aus der gesetzlichen
Regelung des § 127 II, III ZPO ergibt sich, daß der beigeordnete
Anwalt kein eigenes Beschwerderecht hat, wenn es um die
PKH-Grundentscheidung geht. Eine PKH-Bewilligung ohne oder mit zu
niedrigen Raten ist für ihn nicht anfechtbar, obwohl sein
Gebühreninteresse mit Rücksicht auf ihm ggf. zustehende
Differenzgebühren berührt ist. Dies ist aber ebenso nur eine
mittelbare Beeinträchtigung seiner Interessen wie es die Versagung
oder teilweise Versagung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
selbst ist (BGH NJW 1990, 836 (838); Zimmermann, Prozeßkostenhilfe
in Familiensachen (1997), Rn. 725).
Im Fall der Nichteinziehung weiterer
Raten wird dagegen die PKH-Grundentscheidung nicht berührt, sondern
es geht nur darum, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenansprüche als
gedeckt anzusehen sind. Entscheidungen gem. § 120 IV ZPO sind
dagegen ebenso wie solche nach § 124 ZPO Ànderungen der
PKH-Grundentscheidung wegen veränderter Verhältnisse.
Das gilt auch dann, wenn eine
Ànderungsentscheidung auf die Erinnerung (Beschwerde) der Partei
wiederum abgeändert wird. Es kann nicht darauf ankommen, ob die
Höhe aus dem Vermögen zu zahlender Beträge in der ersten
Ànderungsentscheidung oder einer weiteren festgesetzt
wird. In beiden Fällen ist der
beigeordnete Anwalt gleichermaßen nur reflexartig betroffen.
Eine Kostenentscheidung war gem. § 127
IV ZPO nicht zu treffen.
OLG Köln:
Beschluss v. 24.04.1997
Az: 14 WF 36/97
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