Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Februar 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 67/99

(BPatG: Beschluss v. 23.02.2000, Az.: 7 W (pat) 67/99)

Tenor

Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 196 12 012.8-16 mit der Bezeichnung

"Regenschirmhalterung"

ist durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 47 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. August 1999 mangels erteilungsfähiger Unterlagen zurückgewiesen worden. Der Beschluß wurde an den Anmelder am 18. August 1999 per Einschreiben abgesandt. Dagegen legte der Anmelder mit Schreiben vom 23. August 1999 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 13. September 1999 nahm der Anmelder seine Beschwerde zurück und erklärte, die vom Prüfer vorgeschlagene Formulierung zu akzeptieren. Das Patentamt half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundespatentgericht vor. Dies teilte dem Anmelder mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 mit, daß die tarifmäßige Beschwerdegebühr von 300,00 DM innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 21. August 1999 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht bezahlt worden sei und somit auszusprechen sein werde, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte. Dem Anmelder wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Beschluß vom 7. Februar 2000, unterzeichnet durch den Rechtspfleger, stellte das Bundespatentgericht fest, daß die Beschwerde mangels fristgerechter Entrichtung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gelte.

Dagegen richtet sich die Erinnerung des Anmelders vom 17. Februar 2000.

II.

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache bleibt sie jedoch erfolglos.

Nach § 73 Abs 3 PatG ist bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

Der Zurückweisungsbeschluß wurde dem Anmelder am 18. August 1999 per Einschreiben zugesandt. Nach § 4 Abs 1 VwZG gilt das Schriftstück mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, somit am 21. August 1999. Die einmonatige Beschwerdefrist begann somit am 22. August 1999 und endete am 21. September 1999 (§§ 222 ZPO iVm 187 f BGB). Der Beschluß war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, aus der die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr zu entnehmen waren. Zwar ist der Beschwerdeschriftsatz am 14. August 1999 - innerhalb der Beschwerdefrist - eingegangen, eine Beschwerdegebühr ist jedoch nicht bezahlt worden. Die im Beschluß des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2000 festgestellte Rechtsfolge, daß die Beschwerde des Anmelders als nicht erhoben gilt, erfolgte deshalb zu Recht, so daß die dagegen gerichtete Erinnerung zurückzuweisen war.

Darüber hinaus konnte die vom Anmelder am 23. August 1999 eingelegte Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er diese Beschwerde mit Schreiben vom 13. September 1999 wieder zurückgenommen hat. Die Formulierung in diesem Schreiben "Die Beschwerde nehme ich zurück!" ist eindeutig. Mit der Zurücknahme dieser Beschwerde ist der Zurückweisungsbeschluß vom 12. August 1999 rechtskräftig geworden. Das Patentamt war damit an diesen Beschluß gebunden und konnte dem weiteren Vorschlag des Anmelders, die vom Prüfer vorgeschlagene Formulierung zu akzeptieren, nicht mehr stattgeben. Aber selbst wenn man diese Erklärung zugunsten des Anmelders dahingehend auslegt, daß er nur seine Beschwerde gegen den Prüfer zurücknehmen wollte, kann die Beschwerde gegen den Beschluß aus den oben genannten Gründen wegen nicht fristgerechter Bezahlung der Beschwerdegebühr keinen Erfolg haben.

Dr. Schnegg Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Ko






BPatG:
Beschluss v. 23.02.2000
Az: 7 W (pat) 67/99


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