Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 265/03

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2004, Az.: 29 W (pat) 265/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke Western Horsesoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe wie Druckerzeugnisse pp.

Klasse 38: Telekommunikation Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitätenin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. März 2003 teilweise, nämlich für "Druckerzeugnisse, pp; Erziehung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen bestehe aus dem englischen Begriff "WESTERN HORSE", bei dem es sich um die Bezeichnung einer Pferderasse handle. Der angemeldete Markenbegriff sei mit "WESTERN PFERD" zu übersetzen und werde auch von beachtlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in seiner Bedeutung erkannt, nämlich als unmittelbar beschreibender Hinweis darauf, dass die beanspruchten Druckereierzeugnisse Themen über die Rasse der Western-Pferde zum Inhalt haben und die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten" damit im Zusammenhang stünden, wie zB sportliche Veranstaltungen mit Western- Pferden, Western- Reiten u.ä. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 16 auf die Erinnerung der Anmelderin den Beschluss aufgehoben, soweit die Dienstleistung "Erziehung" zurückgewiesen worden ist, im Übrigen aber bestätigt.

Gegen die Zurückweisung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Nach Übersendung des Rechercheergebnisses des Senats hat der anwaltliche Vertreter der Anmelderin sein Mandat niedergelegt, zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin nicht erschienen.

Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2003 und vom 7. Oktober 2003 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - 1051 - Cityservice). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK).

Nach diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldemarke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, da "Western Horse" für die Waren "Druckerzeugnisse pp" und die Dienstleistungen "Ausbildung, sportliche Aktivitäten" eine im Vordergrund stehende Sachangabe ist.

"Western Horse" besteht aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern "western" mit der Bedeutung "Western", wodurch ein Bezug zum amerikanischen Westen hergestellt wird, und "horse" mit der Bedeutung "Pferd" (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1999). Der Gesamtbegriff "Western Horse" wird daher von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als "Westernpferd" verstanden. Dieser Sammelbegriff bezeichnet zum einen "aus Nordamerika stammende Pferderassen, die entsprechend den besonderen Ansprüchen der Cowboys an ihre Hüterpferde selektiert und gezüchtet wurden" (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 1999 Bd. 24). Zum anderen stellt "Westernpferd" im weiteren Sinn die Bezeichnung "für alle Pferde, die für das Westernreiten ausgebildet sind" dar (Brockhaus a.a.O.). Dementsprechend ist das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Druckschriften eine Titelangabe, die lediglich auf deren Inhalt verweist. In diesem beschreibenden Sinn verwendet die Anmelderin das Markenwort für das von ihr herausgegebene Magazin "WESTERN HORSE", das mit den Worten "Das Fachmagazin ... aus Freude am Westernreiten und an Westernpferden" näher beworben wird (vgl www.westernhorse.de). Daneben existiert eine Vielzahl weiterer Druckerzeugnisse, die sich mit dem Thema Westernpferde und Westernreiten befassen und entsprechende inhaltsbeschreibende Titel tragen (vgl www.silberranch.de). In Verbindung mit den Dienstleistungen "Ausbildung" nimmt das angemeldete Zeichen in werbeüblicher Form Bezug darauf, dass auf Westernpferden das Westernreiten erlernt werden kann. Westernreiten ist eine sich auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit erfreuende Sportart (vgl Brockhaus a.a.O.), die auf entsprechenden Pferden ausgeübt wird, so dass "Western Horse" auch in Bezug auf die "sportlichen Aktivitäten" nur ein Sachhinweis ist.

Das Zeichen wird daher für sämtliche von der Beschwerde umfassten Waren und Dienstleistungen vom Publikum nur als sachbezogene Angabe, nicht aber als individualisierender Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.

Baumgärtner Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2004
Az: 29 W (pat) 265/03


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