Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 120/02
(BPatG: Beschluss v. 30.06.2003, Az.: 30 W (pat) 120/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. März 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die international registrierte Marke 714 845
"LIGHT"
begehrt Schutz in Deutschland nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung noch für folgende Waren
"elektrische und elektronische Apparate, Zubehör und Systeme, nämlich elektrische Klingeln, Summer, Thermostate, elektrisches und elektronisches Zubehör zum Erkennen/Aufspüren technischer Alarme, Signal- und Alarmgeräte, ausgenommen solche mit optischer Funktion, Transformatoren, ausgenommen solche für Lichttechnik, Kabelsysteme, ausgenommen solche für Lichttechnik, Schalttafeln von Pförtnern, Tischsprechanlagen und Tischtelefongeräte, Messapparate und -geräte, nämlich Thermometer, Hygrometer und Barometer".
Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der IR-Marke den Schutz für Deutschland ua für die vorgenannten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses versagt. Die Marke bestehe aus dem Grundwort der englischen Alltagssprache "Light" in der Bedeutung von "Licht" und von "leicht". Dieser Bedeutungsgehalt treffe insbesondere in Bezug zu den in Klasse 9 angemeldeten Waren zu in dem Sinne, dass sie ein leichtes Gewicht aufwiesen und auch leicht zu handhaben seien. Eine die Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor, da sich für die konkret beanspruchten Waren nur die Bedeutung von "leicht" ergebe.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Bei dem Markenwort "LIGHT" handele es sich um einen Begriff, welcher im Inland im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel dazu verwendet werde, darauf hinzuweisen, dass ein bestimmter Inhaltsstoff in verminderter Menge vorliege. Für die beanspruchten Waren der Klasse 9 könne das Wort diese Bedeutung nicht haben, daher werde der Verkehr in der Marke keine beschreibende Angabe für die betreffenden Waren sehen. Für den Teil des inländischen Verkehrs, der den englischen Begriff erkenne, sei das Wort wegen seiner in Bezug auf die Waren maßgeblichen Bedeutungsinhalte "Lampe, Licht, Beleuchtung, leicht, hell und locker" von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Es handle sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsinhalt sei zu vage und unbestimmt.
Die Markeninhaberin legt ein neues eingeschränktes Warenverzeichnis vor und beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und der IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses stehen der Eintragung der Bezeichnung "LIGHT" keine Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das trifft hier nicht zu.
"Light" bedeutet als Substantiv "Licht, Lichtstrom, Lichtquelle" und als Adjektiv "hell, licht" oder "leicht, von geringem Gewicht, leicht gebaut". Die Bedeutung von "leicht an Inhaltsstoffen oder Gehalt" hat sich auch im deutschen Sprachraum vor allem als gängiger Ausdruck im Lebensmittel- oder Genussmittelbereich eingebürgert, daneben existiert die Bedeutung von "leicht handhabbar" sowie im Sinne von "reduzierter oder abgespeckter Form oder Version".
In Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren lässt sich nicht feststellen, dass der der Marke zukommende Bedeutungsgehalt eine hinreichende klare und deutliche Sachaussage vermitteln kann. Diese Waren haben mit Lichttechnik keine Berührungspunkte, so dass dieser Bedeutungsgehalt der Marke keine beschreibende Rolle zu spielen vermag.
Ebenso gibt es bei diesem engen Warenkreis keine ausreichend sicheren Anhaltspunkt darauf, dass sich light im Sinne von leicht bzw. "abgespeckte Version" als Sachhinweis eignen könnte. Soweit das Warenverzeichnis Waren mit einer allgemein bekannten einfachen Funktion betrifft (Klingeln, Summer, Thermostate, Transformatoren, Tisch-Sprechanlagen, Tisch-Telefongeräte, Thermometer, Hygrometer, Barometer), handelt es sich bereits von Haus aus nicht um besonders schwere oder komplizierte Geräte. Das Gewicht steht dabei jedenfalls nicht im Vordergrund, so dass es auch nicht üblich ist, auf eine besonders leichte Bauweise hinzuweisen. Deshalb eignet sich das Zeichenwort in Alleinstellung auch nicht dazu, einen solchen Hinweis aus sich heraus und ohne weiteres verständlich zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die beanspruchten Warenoberbegriffe (Zubehör zum Erkennen/Aufspüren technischer Alarme, Signal- und Alarmgeräte, Kabelsysteme, Schalttafeln). Hier sind zwar auch gewichtigere Geräte vom Warenverzeichnis umfasst, jedoch wird das Gewicht in aller Regel durch die Bauart bzw die erforderliche Größe bestimmt. Auch hier ist nicht feststellbar, dass es für die Werbung so sehr im Vordergrund steht, auf eine leichtere Bauart hinzuweisen, dass sie dies auch hinreichend verständlich mit dem Zeichenwort in Alleinstellung machen kann.
Bezüglich der dem Zeichenwort weiter zukommenden Bedeutung "abgespeckte Version" ist ebenfalls nicht feststellbar, dass sich die beanspruchten Waren in erheblichem Umfang in Normal- und Luxusausführung einteilen lassen, wobei hinzukommen müsste, dass sich der Unterschied nicht bereits im äußeren Erscheinungsbild zeigt. Denn "light" wird ähnlich wie bei Lebensmitteln auch im technischen Bereich nur bei äußerlich kaum unterscheidbaren Geräten mitunter eingesetzt, um das einfachere Modell von der Version für höhere Ansprüche zu unterscheiden.
Mangels eines in bezug auf die beanspruchten Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Bezeichnung kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, weil auch nicht feststellbar ist, dass das Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden werden kann.
Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Ko
BPatG:
Beschluss v. 30.06.2003
Az: 30 W (pat) 120/02
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