Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 127/99

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2000, Az.: 28 W (pat) 127/99)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 9. Juni 1999 wird für wirkungslos erklärt.

Gründe

Mit Beschluß vom 9. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 12 die teilweise Löschung der Marke 396 15 110 wegen des Widerpruchs aus der Marke 395 12 075 angeordnet. Im übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel Martensprö






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2000
Az: 28 W (pat) 127/99


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