Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. April 2013
Aktenzeichen: 9 O 140/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.04.2013, Az.: 9 O 140/08)

Tenor

Auf die Widerklage und unter Abweisung der Klage sowie der Widerklage im Übrigen wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.765,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und übernahm sowohl für den Geschäftsbetrieb des Klägers als auch für diesen persönlich eine Vielzahl von anwaltlichen Vertretungen. Der Kläger hatte ursprünglich in Neuss ein Textilgeschäft unter dem Namen D betrieben, welches er im Jahre 2006 an eine E GmbH zum Preis von 85.000,00 € veräußerte. Unter anderem in dieser Angelegenheit vertrat der Beklagte die Geschäftsinteressen des Klägers, indem er den Kaufpreis per Mahnbescheid rechtshängig machte. Eine Zahlung erfolgte gleichwohl nicht. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist seit Ende 2007 beendet, nachdem der Beklagte, der für den Kläger Fremdgelder vereinnahmt hatte, und auf eine Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 21.11.2007 reagiert und ein Guthaben des Klägers in Höhe von 10.040,48 € mitgeteilt hatte, gegen welches er mit Honorarforderungen in einer Größenordnung von insgesamt 10.140,39 € die Aufrechnung erklärt hatte. Das als Anlage F1 zur Klageschrift vorgelegte Schreiben hatte der Beklagte dem Kläger per Gerichtsvollzieher zustellen lassen, dem Schreiben waren sämtliche dort in Bezug genommenen Gebührenrechnungen im Original beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage F1 zur Klageschrift (Blatt 5-6 GA) sowie auf das Anlagenkonvolut F6 zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2008 (Blatt 111-130 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Fremdgelder gegen den Beklagten geklagt. Die Auskunft ist mit dessen Schriftsatz vom 03.02.2009 auf Blatt 142 Rück. der Gerichtsakten erteilt worden. Demnach hat der Beklagte in den Jahren ab dem 29.09.2005 bis zuletzt 30.12.2006 in einer Angelegenheit S gegen B insgesamt 4.093,89 € in mehreren Teilbeträgen für den Kläger vereinnahmt, mit Mitteilungsschreiben vom 30.10.2005 und 02.12.2005, 03.02.2006, 03.03.2006 und 21.12.2006 (Bl. 47 bis 51 d. GA) vorgelegt worden, setzte er den Kläger hiervon teilweise in Kenntnis indem er zugleich Verrechnungen mit Gebührenforderungen sowie Auslagenerstattungsansprüchen gegen den Kläger aus anderen Angelegenheiten vornahm. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut E 10 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2008 (Blatt 47-51 GA) Bezug genommen.

In einer Angelegenheit S gegen M sind Zahlungen ab dem 29.03.2007 bis zum 02.01.2008 in Höhe von insgesamt 8.000,00 € vom Beklagten vereinnahmt worden. Ab dem 05.06.2007 wurden diesbezüglich vom Beklagten Mitteilungsschreiben gemäß Blatt 68 bis 70 der Gerichtsakten an den Kläger gerichtet, in welchen der Beklagte zugleich die Aufrechnung mit Gebührenforderung erklärte.

In einer Angelegenheit S gegen I Maschinenhandel vereinnahmte der Beklagte am 20.06.2006 Fremdgeld in Höhe von insgesamt 1.444,84 €. In den Gerichtsakten befindet sich eine Mitteilung nebst Aufrechnungserklärung vom 03.07.2008 (Bl. 82 d. GA, Anlage E 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.07.2008). In einer Angelegenheit S gegen W (alias S gegen J) vereinnahmte der Beklagte am 05.04.2006 7.400,00 €, wovon er 6.523,07 € an den Kläger auskehrte. Am 16.06.2006 erhielt der Beklagte weitere 664,50 €. Hiervon machte er unter dem 03.07.2006 Anzeige, verbunden mit einer Aufrechnungserklärung gemäß Blatt 83 d. GA, einen Teilbetrag von 34,86 € verrechnete er jedoch auf einen Erstattungsanspruch wegen vermeintlich verauslagter Gerichtskosten.

Der Beklagte erteilte in den Jahre 2002 und 2004 weitere Kostennoten, die vom Kläger mit dessen Schriftsatz vom 10.09.2008 selbst vorgelegt worden sind, hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute F 5 und F6 (Blatt 105-129 GA) Bezug genommen.

In einer Sache S gegen K vereinnahmte der Beklagte am 07.11.2007 Fremdgeld in Höhe von 2.029,74 €. In den weiteren Angelegenheiten gegen L, N, O und P war kein Geldeingang zu verzeichnen.

Der Beklagte zahlte im Jahre 2007 insgesamt 2.500,00 € an den Kläger in 5 Teilbeträgen zu jeweils 500,00 €, beginnend mit dem 22.05.2007, zuletzt am 02.11.2007 (Seite 11 zum Schriftsatz vom 28.07.2008, Blatt 27)

Der Beklagte erteilte wegen weiterer bereits abgeschlossener Mandate unter dem 11.10.2007 gegen den Kläger eine Honorarnote über insgesamt 1.660,29 € (E 200, Bl. 274). Wegen einer Angelegenheit S gegen Kluth von Zech erteilte er unter dem 23.11.2007 eine Kostennote in Höhe von 157,86 € (Anlage E 210, Bl. 275 d. GA). Desgleichen unter dem 02.12.2007 über 1.543,43 € in einer Angelegenheit S gegen U gemäß der Anlage E 202 (Bl. 276 d. GA). Ferner erteilte er unter dem 01.12.2007 in einer Angelegenheit S gegen V eine Kostennote über 128,40 € (Anlage E 203, Bl. 277). Schließlich in einer Angelegenheit S gegen MM unter dem 27.11.2007 eine Kostenrechnung über 272,87 € (Anlage E 204, Bl. 278). Ferner unter dem 27.11.2007 in einer Angelegenheit S gegen X eine Rechnung über 229,55 € gemäß der Anlage E 205 (Bl. 279 d. GA). Schließlich unter dem 05.10.2007 eine solche über 1.139,43 € in der Angelegenheit S gegen Y (Anlage E 206, Bl. 280 d. GA). Schließlich unter dem 01.12.2007 in der Angelegenheit S gegen Z eine Rechnung über 308,59 € gemäß der Anlage E 207 (Bl. 281 d. GA). Unter dem 14. März 2006 hatte der Kläger bereits eine Gebührennote über 3.651,00 € in der Angelegenheit D gegen B an den Kläger gerichtet, der Betrag stellt unter Berücksichtung geleisteter Zahlungen ein Guthaben dar. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage E 209 (gemäß Blatt 282 d. GA = F5, Blatt 105) Bezug genommen.

Unter dem 23.11.2007 erteilte der Beklagte eine Rechnung über 1.191,90 € in der Angelegenheit S gegen M gemäß der Anlage E 211 (Bl. 284 d. GA). Unter dem 22.08.2006 hatte er in der Angelegenheit S gegen M bereits eine Kostennote in Höhe von 1.777,18 € gemäß der Anlage E 212 (Bl. 285 d. GA) erteilt, desgleichen unter dem 23.11.2007 in der Angelegenheit S gegen AA Urkundenfälschung eine solche über 946,05 € gemäß der Anlage E 213 (Bl. 286 d. GA). Bereits unter dem 22.08.2006 hatte der Beklagte in der Angelegenheit S gegen BB u.a. eine Kostennote in Höhe von 1.153,20 € an den Kläger gerichtet. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage E 214 (Bl. 287) Bezug genommen. Schließlich hatte er unter dem 22.08.2006 eine weitere Kostennote über 1.024,18 € an den Kläger in der Angelegenheit S gegen CC gerichtet gemäß der Anlage E 216 (Bl. 288 d. GA). Ebenfalls unter dem 22.08.2006 hatte er in einer Angelegenheit S gegen DD eine Kostennote von 330,53 € an den Kläger gerichtet. Auf der Grundlage einer Rechnungssumme vom 1.201,65 € wurde ein Vorschuss sowie ein Guthaben verrechnet. Auf die Anlage E 217 (Bl. 289 d. GA) wird Bezug genommen. Schließlich erteilte der Beklagte unter dem 23.11.2007 in einer Sache S gegen EE eine Kostennote über 276,68 € (E 218, Bl. 290 d. GA). Desgleichen unter dem 23.11.2007 in der Sache S gegen FF eine solche über 1.196,43 € gemäß der Anlage E 220 (Bl. 291 d. GA). Ferner ebenfalls unter dem 23.11.2007 in der Sache S gegen GG eine Kostennote über 608,40 € gemäß der Anlage E 221 (Bl. 292 d. GA). Eine ebensolche unter dem 27.11.2007 über 3.822,88 € in der Sache S gegen U Kaufvertrag Firma D gemäß der Anlage E 219 (Bl. 293 d. GA).

Die Anlage E 212 entspricht der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2008 vorgelegten Gebührenrechnung gemäß Bl. 110 d. GA. Auch die Anlagen E 213- E 215 sowie E 217- 211 sind vom Kläger selbst mit dessen Schriftsatz gemäß Blatt 121 d. GA vorgelegt worden. Dies gilt auch für die Anlage E 214 (Bl. 122 d. GA). Auch die Anlage E 216 hat der Kläger selbst auf Blatt 124 d. GA vorgelegt. Dies gilt auch für die Anlage E 217 (gemäß Bl. 225 d. GA). Ebenso für die Anlage E 218 mit Blatt 126 d. GA. Schließlich auch für die Anlage E 220 mit Blatt 128 d. GA. Ebenso für die Anlage E 221 auf Blatt 129 d. GA. Auch die Anlage E 201 ist auf Blatt 130 vom Kläger selbst vorgelegt worden. Das gilt auch für die Anlage E 211 gemäß Blatt 111 d. GA. Lediglich die nach dem Schreiben vom 27.11.2007 datierenden Rechnungen gemäß den Anlagen E 202-E 205 und E 207 hat der Kläger nicht selbst vorgelegt. Die Anlage E 206, Rechnung vom 15.01.2007 über 1.139,43 € ist im Schreiben vom 27.11.2007 indes erwähnt und damit zugegangen (Vortrag Seite 5 im Schriftsatz vom 10.09.2008, Blatt 102)

Der Kläger begehrt nunmehr auf der dritten Stufe vom Beklagten Auszahlung der von ihm in den Angelegenheiten S gegen L und N sowie GG und I Maschinenhandel sowie B und J und O sowie K vereinnahmten Beträge. Hinsichtlich der Gebührenforderungen des Beklagten erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Er macht geltend, die Gebührenrechnungen entsprächen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, der Kläger habe früher abrechnen sollen. Bezüglich der Kostennote vom 23.11.2007 in der Angelegenheit gegen M bestreitet er den Anfall der dort angeführten Kosten der Zwangsvollstreckung. Auch die Gebührenrechnungen in den Angelegenheiten aus der Zeit vom 02.12.2002 bis 31.10.2004 seien nicht ordnungsgemäß erstellt, in Einzelfällen fehlten die Angaben zur Rechnungsnummer sowie zum Tätigkeitszeitraum. Der Beklagte sei gehalten, seine Tätigkeit sofort, gegebenenfalls als Vorschussrechnung abzurechnen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.01.2012 (Blatt 294-298 GA) Bezug genommen. Der Kläger meint, die Honoraransprüche seien jedenfalls verwirkt. Die Aufrechnung mit eigenen Honoraransprüchen gegen Ansprüche auf Auskehr von Fremdgeld sei einem Rechtsanwalt grundsätzlich verwehrt. Der Kläger behauptet, mit dem Beklagten sei vereinbart worden, dass diesem nur für erfolgreich abgewickelte und geführte Mandate ein Honoraranspruch zustehen solle. Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung und rechnet mit eigenen Schadenersatzansprüchen auf.

Der Kläger behauptet, mit dem Beklagten habe Einvernehmen dahingehend geherrscht, dass verlorene Mandate vom Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden sollten.

Der Kläger behauptet, er habe die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2012 nicht erhalten. Er behauptet, die darin ausgeführten Leistungszeiträume seien unrichtig widergegeben, in Wahrheit seien die Auftragsverhältnisse weit früher als dort angegeben beendet gewesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.884,93 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus 159,49 € seit dem 29.09.2005, aus 787,40 € seit dem 28.10.2005, und aus jeweils weiteren

920,40 € seit dem 28.10.2005, 920,40 € seit dem 29.11.2005, 787,40 € seit dem 31.01.2006 und 651,80 € seit dem 28.02.2006, 644,50 € seit dem 16.06.2006, 1.444,84 € seit dem 20.06.2006, 787,40 € seit dem 30.12.2006, 2.500,00 € seit dem 29.03.2007, 500,00 € seit dem 09.05.2007, 500,00 € seit dem 25.05.2007, 1.500,00 € seit dem 08.06.2007, 500,00 € seit dem 01.08.2007,500,00 € seit dem 12.09.2007, 500,00 € seit dem 12.10.2007, 2.648,25 € seit dem 07.11.2007, 500,00 € seit dem 13.11.2007 und aus weiteren 500,00 € seit dem 02.01.2008.

Der Kläger beantragt weiterhin,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von 418,76 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, an ihn 21.699,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte behauptet, er habe dem Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist, die in Anlage zu seinem Schriftsatz vom 28.07.2008 vorgelegten Abrechnungsschreiben nebst Aufrechnungserklärungen vom 30. Oktober 2005 (Anlage E 10, Bl. 47 d. GA) sowie vom 02.12.2005 (Bl. 48 d. GA) und vom 03.02.2006 (Bl. 49 d. GA) sowie vom 03.03.2006 (Bl. 50 d. GA) und vom 31.12.2006 (auf Blatt 51 d. GA) bereits in den Jahren 2005 und 2006 zugeleitet. Der Kläger habe diese erhalten, jedoch ungelesen in seiner Schreibtischschublade abgelegt. Den Abrechnungsschreiben seien die jeweiligen Gebührennoten angefügt gewesen. Wegen etwa bestehender Auszahlungsansprüche wegen vereinnahmter Fremdgelder erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit seinen Gebührenforderungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 15.02.2012 (Bl. 305 Vor- und Rückseite der GA) durch Vernehmung von Zeuginnen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.03.2013 (Bl. 366 bis 368 d. GA) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilumfang, im Übrigen jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Auskehr der vom Beklagten vereinnahmten Fremdgelder wegen der übernommenen Mandate des Klägers mehr zu. Etwa bestehende Auszahlungsansprüche sind durch Aufrechnung mit durchsetzbaren Gegenforderungen des Beklagten erloschen, der übersteigende Betrag ist dem Beklagten auf die Widerklage zuzusprechen.

Zwar hat der Beklagte unstreitig Fremdgeld in Höhe von insgesamt 23.632,97 €, bestehend aus den Geldeingängen in Höhe von 8.000,00 € in der Angelegenheit S gegen M sowie 4.093,89 € in der Angelegenheit S gegen B sowie weiteren 1.444,84 € in der Angelegenheit S gegen I Maschinenhandel und weiteren 2.029,74 € in der Angelegenheit S gegen K vereinnahmt. Hinzu treten 664,50 €, die der Beklagte am 16.06.2006 und weitere 7.400,00 die er am 05.04.2006 in der Angelegenheit gegen J bzw. W erhielt. Insgesamt hat er daher 23.632,97 € Fremdgelder des Klägers erhalten. Hiervon zahlte der Beklagte an den Kläger insgesamt 2.500,00 €, und zwar in Teilbeträgen von jeweils 500,00 € am 22.05.2007, am 01.08.2007, am 14.08.2007, am 19.09.2007 sowie am 02.11.2007 (Bl. 27 d. GA) und darüber hinaus weitere 6.523,27 €. In Höhe der darauf entfallenden Beträge ist der Anspruch des Klägers daher durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Es verbleibt daher ein Betrag von 14.609,70 €.

Weiter gehende Ansprüche hat der Kläger hingegen nicht, soweit er sich mit Schriftsatz vom 06.03.2012 weiterer Ansprüche in einer Größenordnung vom 6.316,45 € wegen der vom Beklagten selbst vorgenommenen Abzüge berühmt, handelt es sich nicht um zusätzlich vereinnahmte Fremdgelder, sondern um vom Beklagten € aus Sicht des Klägers € zu Unrecht vorgenommene Verrechnungen mit eigenen Gebührenansprüchen. Inwieweit diese Gebührenansprüche bestehen, wird indes nachfolgend im Rahmen der Aufrechnungserklärungen des Beklagten zu erörtern und darzustellen sein. Schadenersatzansprüche wegen vermeintlicher Schlechterfüllung der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagten, stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu, den Beklagten trifft keine Verantwortung dafür, dass eine Klage wegen Nichterweislichkeit der zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen abgewiesen wird. Darin, dass Gebührenforderungen bereits längere Zeit zurückliegen, liegt keine Pflichtverletzung des Beklagten.

Der verbleibende Auszahlungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung des Beklagten mit Gebührengegenforderungen gemäß §§ 389, 399 BGB erloschen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte sehr wohl berechtigt, gegen Ansprüche gemäß § 667 BGB auf Auskehr des vereinnahmten Fremdgeldes aufzurechnen. Die Aufrechnungsverbote gemäß §§ 392 bis 394 BGB sind nicht einschlägig. Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich namentlich weder aus den Bestimmungen der BRAO, noch aus denjenigen des RVG oder der BRAGO. Der Umstand, dass ein Betrag wirtschaftlich einem Dritten zusteht, steht einem Pfändungsverbot nicht gleich. Hier verhält es sich zudem so, dass der Kläger sich auf dieses Vorgehen lange Zeit nämlich bis zur Aufkündigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien eingelassen hatte, ohne zuvor eine Rechnungslegung vom Beklagten oder gar Auszahlung zu verlangen. Entscheidend ist, dass nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Obergerichte ein Aufrechnungsverbot mit Vergütungsforderungen gegen eingezogene Fremdgelder nur unter besonderen Umständen besteht, die hier nicht vorliegen (BGH Urteil vom 23.06.2005, IX ZR 139/04, zitiert nach Juris, Rdz. 16; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.03.2009, 12 U 169/08, zitiert nach Juris, Rdz. 32 m.w.N.). Der Anspruch des Klägers war weder gepfändet, noch ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Schließlich war das Geld auch nicht zweckgebunden.

Zwar ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis seiner Behauptung, der Kläger habe die aus den früheren Jahren stammenden Verrechnungsanzeigen nebst Rechnungen jeweils erhalten, nicht gelungen. Darauf kommt es indes nicht an, denn die Aufrechnungserklärungen des Beklagten wurden spätestens im Prozess und damit früher als die unspezifische Geltendmachung des Beklagten mit eigenen Schadenersatzansprüchen vorgebracht. Im Hinblick auf das Prioritätsprinzip, haben die Aufrechnungserklärungen des Klägers gemäß § 389 BGB zur Folge, dass die Forderungen zu dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie als zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Damit scheidet eine €Replik in der Aufrechnung€ aus. Eigene Schadenersatzansprüche kann der Kläger dann nur noch im Wege der Klageerhöhung geltend machen, diese stehen ihm indes nicht zu, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2008 die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch zumindest die aus den Jahren ab 2005 fällig gewordenen Gebührenansprüche noch nicht verjährt. Forderungen aus den Jahren ab 2002 verjähren gemäß §§ 197, 199 Abs. 1 BGB n. F. innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, die Regelverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, indem die Fälligkeit eintritt. Gebührenforderungen sowohl nach dem RVG als auch nach der BRAGO werden fällig, sobald der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 8 RVG. Durchsetzbar ist der Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 RVG indes erst auf der Grundlage einer vom Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung; der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung jedoch nicht abhängig, § 10 Abs. 1 Satz 2 RVG. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die in den Jahren 2002 bis 2004 fällig gewordenen Gebührenansprüche des Beklagten nicht mehr gegen den Anspruch des Klägers aufgerechnet werden können, denn nach § 215 BGB ist auch die Aufrechnung mit einer bereits verjährten Forderung möglich, soweit diese in dem Zeitpunkt, in welchem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Gebührenansprüche aus dem Jahre 2002 verjährten erstmals mit Ablauf des 31.12.2005, zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch bereits fällige Auszahlungsansprüche des Klägers aus den Zahlungen in der Angelegenheit B in Höhe von insgesamt 1.867,29 € (bezogen auf das Jahr 2005). Dies betrifft die Geldeingänge in Sachen S gegen B vom 29.09.2005, vom 28.10.2005 sowie vom 29.11.2005. Dass die Angelegenheit gegen B zu einem früheren Zeitpunkt beendet gewesen sei, hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht vorgebracht, er hat sich lediglich darauf beschränkt, die Schlüssigkeit der zugehörigen Rechnung aus dem Jahre 2006 insoweit anzugreifen, als er € zutreffend € darauf hingewiesen hat, dass der dort ausgewiesene Gesamtbetrag der Zahlung nach dem eigenen Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht erfolgt gewesen sein könne. Dies vermag indes lediglich Zweifel daran zu begründen, dass und ob die jeweiligen Zahlungstermine vom Beklagten zutreffend widergegeben worden sein mögen, da der Kläger diesbezüglich nicht beansprucht hat, der Beklagte möge die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern, muss er sich dies indes entgegenhalten lassen. Hier wie auch im Übrigen hat der Kläger es trotz gerichtlichen Hinweises versäumt substantiiert vorzutragen, wann denn die jeweiligen Mandate erledigt worden sein sollen. Dies geht zu seinen Lasten.

Gegenüber dem Anspruch des Klägers kann der Beklagte folglich mit seinen Ansprüchen aus den Kostennoten vom 02.12.2002 über 783,00 € - eine Verteidigung in einem Strafverfahren betreffend(Anlagenkonvolut F 5, Blatt 109 GA) sowie seiner Tätigkeit in der Angelegenheit L ein Mietverhältnis in der Q-Straße betreffend gemäß der Anlage E 13 mit 697,72 € (Blatt 71 GA) erfolgreich die Aufrechnung erklären und die Gebührenforderungen vom Anspruch des Klägers in Abzug bringen. Hinzu tritt die Gebührennote in einer Angelegenheit gegen HH vom 31.10.2004 über 163,50 € (Blatt 115) und eine weitere Abrechnung in einer Sache gegen T AG vom 31.10.2004 über 48,02 € (Blatt 116) und schließlich in einer Sache gegen II vom 31.10.2004 über 1.376,37 €. Vorschussansprüche auf der Grundlage der weiteren Kostennoten aus dem Jahre 2002, die zudem doppelt vorgelegt wurden, stehen dem Beklagten hingegen nicht mehr zu, weil er für den Kläger keine weitere anwaltliche Tätigkeit mehr übernimmt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der im Original vorliegenden Gebührenrechnungen bestehen nicht, die Angabe einer Rechnungsnummer ist ebenso wenig erforderlich wie die Angabe eines Tätigkeitszeitraumes. Die Rechnungen bezeichnen den Gegenstand sowie den Streitwert, auch werden die Gebührentatbestände genannt. Eine frühere Erledigung der jeweiligen Angelegenheiten, als in der Rechnung angegeben, hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus gehend kann der Beklagte daher wegen sämtlicher der von ihm vorgelegten Kostennoten gegen die fälligen Auszahlungsansprüche des Klägers die Aufrechnung erklären mit der Folge, dass sie in Höhe der diesbezüglichen Teilbeträge erloschen sind. Soweit der Beklagte vorbringt, der Beklagte habe die Abschlusszeitpunkte der jeweiligen Angelegenheiten unrichtig angegeben mit der Folge, dass er die Forderungen zu spät abgerechnet habe, um auf diese Weise den Fälligkeitszeitpunkt künstlich hinauszuschieben, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich geblieben. Entgegen seiner Ansicht muss ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit erst dann abrechnen, wenn sie abgeschlossen ist, Vorschuss muss er nicht verlangen.

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, er habe die mit Schriftsatz der Gegenseite vom 25.01.2012 vorgelegten Rechnungen und Anlagen insgesamt bis zum heutigen Tage nicht erhalten, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft und damit unbeachtlich. Es betrifft zudem nur diejenigen Rechnungen, die bis zum Schriftsatz vom 31.08.2008 nicht in den Akten vorgefunden werden konnten, nämlich die drei Rechnungen vom 27.11.2007 über 3.822,88€, 229,55 € und 272,87 €. Zwar hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2012 angeführt, dass ihm die Anlagen E 200 bis ff. nicht übermittelt worden seien, jedoch wird das Fehlen von Anlagen in Durchschriften für die Gegenseite üblicherweise von der Geschäftsstellenmitarbeiterin auf dem Original des Schriftsatzes vermerkt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrzahl der mit Schriftsatz vom 25.01.2012 vorgelegten Anlagen bereits zuvor € wie im Tatbestand dargestellt € vom Kläger selbst in den Rechtsstreit eingeführt worden waren. Dass die weiteren Anlagen dem Schriftsatz nicht angelegen hätten, ist wenig glaubhaft. Zudem hätte der Kläger im Termin die Möglichkeit wahrnehmen können, in die Anlagen der Gerichtsakte Einblick zu nehmen, davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern nicht spezifisch vorgetragen, welche Unterlagen ihm denn gefehlt hätten. Dahin gehende Anträge hat der Kläger nicht gestellt.

Die von ihm erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit der Kostennote in der Angelegenheit B führen indes dazu, dass der Rechnungsbetrag auf 434,88 € zu kürzen ist, da nur dies der berechtigten Gebührenforderung entspricht, dem entsprechend ist auch die Gebührennote in der Angelegenheit M vom 23.11.2007 (Blatt 107) auf 1.191,35 € zu reduzieren (Blatt 107). Durchzudringen vermag der Kläger zudem mit seinem Einwand, der Rechnung vom 22.08.2006 die Angelegenheit M betreffend, ermangele der Nachweis, dass Gerichtskosten mit 184,50 € verauslagt worden seien, denn es fehlt der Nachweis, dass dieser Betrag wirtschaftlich aus Eigenmitteln des Beklagten aufgebracht wurde, zumal dieser sich ständig der Verrechnung mit eigenen Auslangenansprüchen berühmt hatte. Dies hat zur Folge, dass in sämtlichen Gebührennoten die Gerichtskosten und sonstigen Auslagen in Abzug zu bringen sind. Dagegen, dass die Rechnungen vom 22.08.2006, die Angelegenheiten CC und BB sowie DD vom (E214 und E216 und E 217) betreffend jeweils nicht gesondert begründete €Hinzurechnungsbeträge€ ausgewiesen haben, hat sich der Kläger zwar nicht gewandt. Das Gericht zieht nunmehr diese Beträge in Höhe von insgesamt 1.185,13 € gleichwohl von diesen Forderungen ab.

Der Beklagte hat demnach folgende Gegenansprüche:

1.660,29 € aus der Anlage E 200 Re. Vom 11.10.2007 (Blatt 274),

157,68 € aus der Anlage E 201Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt 275),

1.543,43 aus der Anlage E 202, Rechnung vom 02.12.2007 (Blatt 276)

128,40 € aus der Anlage E 203, Rechnung vom 01.12.2007 (Blatt 277),

272,87 €aus der Anlage E 204, Rechnung vom 27.11.2007 (Blatt 278),

229,55 € aus der Anlage E 205, Rechnung vom 27.11.2007 (Blatt 279),

1.139,43 € aus der Anlage 206, Rechnung vom 15.10.2007 (Blatt 280),

946,59 € aus der Anlage E 207, Rechnung vom 01.12.2007 (Blatt 281)

434,88 € aus der Anlage E 209, Rechnung vom 14.03.2006 (Blatt 282,105)

1.015,55 € aus der Anlage E211, Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt284, 107),

946,05 € aus der Anlage E 213, Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt 286)

327,70 € aus der Anlage E 214, Rechnung vom 22.08.2006 (Blatt 287)

449,50 € aus der Anlage E 216, Rechnung vom 22.08.2006 (Blatt 288)

269,70 € aus der Anlage E 217, Rechnung vom 22.08.2006 (Blatt 289)

276,68 € aus der Anlage E 218, Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt 290)

1.196,43 € aus der Anlage E 220, Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt 291)

559,90 € aus der Anlage E 221, Rechnung vom 23.11.2007 (Blatt 292)

3.822,88 € aus der Anlage E 219, Rechnung vom 27.11.2007 (Blatt 293)

Dies macht 15.377,51 € aus.

Aus den Jahren bis 2004 kann der Beklagte folgende Ansprüche geltend machen:

783,00 € die Vertretung des Klägers in einer Strafsache betreffend (F5, Blatt 109 GA);

210,55 € in der Angelegenheit JJ gemäß der Rechnung vom 31.10.2004 (Blatt 112)

179, 80 € in der Angelegenheit gegen HH gemäß der Rechnung vom 31.10.2004 (Blatt 115)

48,02 € gemäß der Rechnung vom 31.10.2004 in de Angelegenheit gegen T AG (Blatt 116)

968,37 € (1.395,48 € minus vom Gegner gezahlter 427,11 €) in der Angelegenheit gegen II gemäß Rechnung vom 31.10.2004 (Blatt 117)

471,54 € in der Angelegenheit KK gemäß Rechnung vom 31.10.2004 (Blatt 118)

336,86 € in der Angelegenheit gegen LL gemäß Rechnung vom 31.10.2004 (Blatt 119). Dies sind weitere 2.998,14 €.

Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen dem Beklagten hingegen nicht zu, namentlich kann er nachdem die Geschäftsbeziehung zum Kläger aufgekündigt wurde, keine Vorschussansprüche gemäß den Kostennoten vom 02.12.2002 (Blatt 108,113 und 114 GA, vom Kläger selbst und doppelt vorgelegt), mehr geltend machen.

Dem Beklagten stehen zur Aufrechnung zu stellende Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 18.375,65 € zu, sie übersteigen den Erstattungsanspruch des Klägers um 3.765,95 €. Diesen Betrag kann der Beklagte mit der Widerklage erstattet verlangen. Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Soweit der Kläger behauptet, mit dem Beklagten habe Einvernehmen dahingehend bestanden, dass dieser wegen verlorener Rechtsstreitigkeiten keine Gebührenansprüche gegen ihn geltend machen solle, mag eine solche Abrede zwar standeswidrig, aber im Verhältnis zwischen den Parteien auch gültig sein, indes hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann dies unter welchen Umständen vereinbart worden sein, soll, zudem hat er dieses Vorbringen nicht tauglich unter Beweis gestellt. Dies führt dazu, dass der Beklagte insgesamt seine Gebührenansprüche im Wege der Aufrechnung gegen den Auszahlungsanspruch des Klägers einwenden kann.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.11, 2. Alt., 711, 709 ZPO.

Streitwert: 43.583,97 €.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.04.2013
Az: 9 O 140/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/490c5ca9c407/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-April-2013_Az_9-O-140-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share