Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. November 2005
Aktenzeichen: 6 U 149/05

(OLG Köln: Urteil v. 18.11.2005, Az.: 6 U 149/05)

Tenor

1.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 41/05 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einem Werbeschreiben, mit dem die Antragsgegnerin dafür geworben hat, den professionellen Forderungseinzug europaweit durch erfahrene Rechtsanwälte zu einem Pauschalpreis von 75,00 EUR pro Auftrag durchzuführen, auf Unterlassung in Anspruch. Das von der Antragsgegnerin in dem Werbeschreiben formulierte Angebot ist unstreitig in dem Sinne gemeint und wird in der Weise praktiziert, dass die im Werbeschreiben genannten Leistungen gegen eine Vergütung von 75,00 EUR netto und die Abtretung des auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechneten Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten gegen den Schuldner erbracht werden. Es gilt für maximal drei Forderungen pro Auftrag mit einer gesamten Forderungshöhe zwischen 5.000.00 EUR und 1.500.000,00 EUR. Der Antragsteller hält die Werbung und die beworbene Tätigkeit für wettbewerbswidrig mit der Begründung, sie verstießen gegen § 49 b BRAO. Die Antragsgegnerin meint, ihr Vorgehen sei gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG zulässig.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie im Tenor des Urteils durch Einblendung des Werbeschreibens wiedergegeben für rechtsanwaltliche Leistungen "Forderungseinzug bei Forderungen zwischen

EUR 5.000,00 und EUR 1.500.000,00" zu einem Pauschalpreis von EUR 75,00 pro Auftrag zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen zu werben und/oder diese zu diesem Pauschalpreis auszuführen.

Zur Begründung hat es unter Anderem ausgeführt, das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin verstoße gegen §§ 49 b BRAO, 4 Abs. 2 RVG und sei danach gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, weil die Pauschale von 75,00 EUR netto, die vom Auftraggeber nicht durch Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs erfüllt werden könne, in keinem angemessenen Verhältnis zu der rechtsanwaltlichen Leistung stehe, die der Kunde aufgrund des Werbeschreibens erwarten dürfe; entsprechendes gelte für das Verhältnis zu Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Der Empfänger des Werbeschreibens könne aufgrund des Inhalts des Werbeschreibens eine Überprüfung des oder der Ansprüche, die geltend gemacht werden sollen, auf ihre Schlüssigkeit und eine umfassende rechtliche Subsumtion erwarten. Dies erfordere seitens eines Rechtsanwalts die Durchsicht beim Auftraggeber vorhandener schriftlicher Unterlagen und gegebenenfalls Rückfragen bei diesem. Dazu stehe ein Vergütungsanteil von 75,00 EUR keineswegs mehr in einem angemessenen Verhältnis, zumal angesichts komplexerer Sachverhalte, die für Forderungen im oberen Bereich der Gegenstandswerte, für die das Angebot gelte, angenommen werden könnten. Da jeder Sachverhalt anders liege und Leistungsaufwand und Verantwortung unterschiedlich seien, verbiete sich eine von vornherein vorgenommene Pauschalierung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats ohnehin.

Mit der Berufung, mit der die Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung begehrt, macht sie im Kern unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Ablauf des Forderungseinzugs bei ihr geltend, sie setze durch das beanstandete Verhalten die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 RVG gelockerten Vorgaben für die Berechnung der Vergütung um. Sie meint, das Landgericht habe den tatsächlichen Ablauf des Forderungseinzugs bei ihr verkannt, unter Verletzung geltenden Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass sich eine Pauschalierung der nicht durch Abtretung zu erfüllenden Gebühr von vornherein verbiete, und zu Unrecht zur Beurteilung der Angemessenheit dieser Gebühr auf den Gegenstandswert abgestellt.

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der angegriffenen Werbung als auch hinsichtlich der Ausführung der beworbenen Tätigkeit aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 49 b BRAO bejaht.

a) § 49 b BRAO, der als Mindestpreisvorschrift dazu dient, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern und gleichzeitig gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt zu schaffen (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen), ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH WRP 2005, 598, 600 - Telekanzlei).

b) Dieser Vorschrift handelt die Antragsgegnerin mit einem Verhalten, wie es in dem angegriffenen Werbeschreiben angeboten und tatsächlich ausgeführt wird, zuwider.

Gemäß § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Das Angebot der Antragsgegnerin bezieht sich auf den Forderungseinzug mit folgenden Einzelleistungen: anwaltliches Mahnschreiben an den Schuldner, telefonisches Nachfassen nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, Mahnbescheid gegen den Schuldner, Vollstreckungsbescheid, ein Zwangsvollstreckungsauftrag in das Vermögen des Schuldners, und ist beschränkt auf den Forderungseinzug mit maximal drei Forderungen pro Auftrag mit einer gesamten Forderungshöhe zwischen 5.000,00 EUR und 1.500.000,00 EUR.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beträgt die 1,0 Verfahrensgebühr für die danach angebotene Vertretung im Mahnverfahren gemäß Nr. 3305 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG bei Forderungshöhen von 5.000,00 EUR bis 1.500.000,00 EUR zwischen 301,00 EUR und 4.431,00 EUR. Wird der Rechtsanwalt zusätzlich - auch das wird von dem in dem Werbeschreiben enthaltenen Leistungskatalog erfasst - im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig, entsteht darüber hinaus eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Diese Gebühren unterschreitet die Antragsgegnerin, indem sie für die genannten Leistungen unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger den Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner an sie abtritt, einen Pauschalpreis von 75,00 EUR verlangt. Dabei kann dahinstehen, ob - worauf sich der Antragsteller nicht beruft - der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Abtretung des dem Mandanten gegen den Schuldner zustehenden Kostenerstattungsanspruchs in der vollen Höhe des auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechneten Gebührenanspruchs verlangt, aus dem Werbeschreiben hervorgeht. Auch unter Berücksichtigung dieser Abtretung liegt in wirtschaftlicher Hinsicht eine Unterschreitung der genannten Gebühren vor, weil der Rechtsanwalt hinsichtlich der abgetretenen Forderung das Beitreibungsrisiko trägt (dazu Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl. § 4 Rdn. 21; Römermann in: Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG § 4 Rdn. 31).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist deren Angebot auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG zulässig. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RVG kann sich der Rechtsanwalt allerdings für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 b ZPO verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Darauf läuft das Angebot der Antragsgegnerin, wie es praktiziert wird, hinaus. Voraussetzung dafür ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG, dass der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Das hat das Landgericht für den im vorliegenden Fall außerhalb der Abtretung verlangten Vergütungsbestandteil von pauschal 75,00 EUR zu Recht verneint.

Das Landgericht hat dabei zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die von der Antragsgegnerin von vornherein vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbietet (in diesem Sinne auch OLG Hamm NJW 2004, 3269, 3270; LG Arnsberg JurBüro 2004, 610, 612; LG Arnsberg Rbeistand 2005, 106, 107). Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Regelungszusammenhang der Sätze 1 und 3 des § 4 Abs. 2 RVG dafür spricht, dass auch eine Pauschalvergütung in einem angemessen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen kann. Wenn diese Pauschalvergütung - wie hier - in Form eines festen Betrages nicht für einen konkreten Einzelfall, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten wird, setzt das aber jedenfalls voraus, dass in allen diesen Fällen das erforderliche angemessene Verhältnis dieses Pauschalbetrages zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko gewahrt ist. Das wiederum setzt voraus, dass - vorhersehbar - Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko in etwa gleich hoch sind. Das hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Höhe der Forderungen, deren Einziehung angeboten wird, zu Recht verneint.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der von der Antragsgegnerin angebotene Forderungseinzug, der die Durchführung gerichtlicher Verfahren nur einschließt, solange der Schuldner sich nicht wehrt, in hohem Maße ein Routinegeschäft darstellt und mit Hilfe EDV-technischer Unterstützung weitgehend standardisiert und mit vergleichbarem und vorhersehbarem Aufwand abgewickelt werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung vor Beginn seiner Tätigkeit und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt, prüfen muss. Diese Prüfung kann und wird, wenn sie entsprechend der anwaltlichen Verantwortung durchgeführt wird, unterschiedlich aufwändig sein. Für die Frage der angemessenen Vergütung dieser Prüfung ist auch, wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, die Höhe der jeweils einzuziehenden Forderung relevant. Allerdings ist der Aufwand nicht per se bei höheren Forderungen höher. Das hat auch das Landgericht nicht angenommen, indem es ausgeführt hat, bei Forderungen im oberen Bereich der Gegenstandswerte, für die das Angebot der Antragstellerin gelte - immerhin Forderungen bis zu 1.500.000,00 EUR - könnten komplexere Sachverhalte angenommen werden. Jedenfalls ist jedoch die Verantwortung des Rechtsanwalts bei Forderungen in dieser Größenordnung zweifellos ungleich höher als bei Forderungen in einer Höhe von 5.000,00 EUR. Dem hält die Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung ohne Erfolg entgegen, wegen der Haftungssumme sei allein die vorhandene Deckung durch die Haftpflichtversicherung maßgeblich. Denn die Versicherung nimmt dem Rechtsanwalt jedenfalls nicht die Verantwortung.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Die von der Antragsgegnerin angeregte Zulassung der Revision kommt daher nicht in Betracht.






OLG Köln:
Urteil v. 18.11.2005
Az: 6 U 149/05


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