Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. November 2004
Aktenzeichen: 1 L 2786/04

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 26.11.2004, Az.: 1 L 2786/04)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im Gebäude des Kreishauses, S 3 in W, unmittelbar angrenzend an den Wartebereich der Kfz-Zulassungsstelle, nach öffentlicher Ausschreibung Räumlichkeiten privaten Schilderprägern zu vermieten.

Die Antragstellerin betreibt in W eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr Geschäftslokal liegt ungefähr 100 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Zwei weitere Schilderpräger unterhalten ihre Betriebe in fußläufiger Entfernung vom Kreishaus.

Im August 2004 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner, nachdem sie von dessen Absicht erfahren hatte. Mit Schriftsatz vom 26.08.2004 erklärte die Antragstellerin, die beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 GWB dar und verstoße gegen § 107 GO NRW in Verbindung mit § 53 Abs. 1 KrO NRW. Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG verletzt. Die Antragsstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum 03.09.2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben werde.

Am 10.09.2004 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre Interessen verletzenden Verstoß des Antragsgegners gegen das Verbot wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht gemäß § 17 GVG ebenfalls zu entscheiden habe. Für einen Satz Kennzeichen bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit 29,00 Euro, Händlerkunden 17,00 Euro. Das Preisniveau in W sei derzeit sehr niedrig. An anderen Standorten würden für einen Satz Kennzeichen von Privatkunden häufig deutlich höhere Preise, in einigen Fällen von über 50,00 Euro verlangt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener Anbieter von Kfz-Schildern gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der Zulassungsstelle so erhebliche Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr rentabel weiterführen könne. Aus diesem Umstand sei in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen die überragende Marktstellung eines Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle angenommen worden. Die beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ein öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW sei nicht ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich zwar beteiligen, ein Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da sich an der Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende Großunternehmen beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch über einen längeren Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer Verdrängung des Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige Preise anbieten. In K habe der dortige Landkreis den Betrieb einer Prägestelle im Gebäude des Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein Bieter erhalten, der dem Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe. Zahlreiche weitere Gebote hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe, um rentabel arbeiten zu können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,00 Euro auf 58,40 Euro erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner ausschließlich fiskalische Interessen verfolge. Die vom Antragsgegner erwarteten Zeitersparnisse von 5 bis 8 Minuten je Anmeldevorgang dürften unzutreffend sein. Für die Bürger werde sich eine kaum spürbare Zeitersparnis durch das Angebot im Kreishaus ergeben.

Die Antragstellerin beantragt,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - bis zur einer Entscheidung in einem noch zu eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, eine Fläche im Gebäude des Kreishauses, S 3, 00000 W, zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er vor, er ziele nicht darauf ab, sich eine zusätzliche Einnahmequelle durch die Vermietung zu verschaffen, sondern wolle einen heute als selbstverständlich erwarteten Service für den Bürger anbieten, der im Rahmen seiner Kfz-Anmeldung einen möglichst geringen Zeitaufwand und eine bequeme Erledigungsweise erwarte. Dementsprechend gebe es eine äußerst positive Resonanz auf ein entsprechendes Angebot in seiner Außenstelle beim Straßenverkehrsamt in L. Ähnliche Entwicklungen seien auf Landes- und Bundesebene erkennbar. Den Nachfragen nach mehr Service sei er in der Vergangenheit durch Einrichtung eines zentralen Informationsschalters und eines Händlerschalters nachgekommen. Das Serviceangebot solle durch die Verkürzung der Anmeldezeiten weiter verbessert werden. Durch das Freiwerden von Räumlichkeiten im Kreishaus anlässlich der Umsetzung eines Mitarbeiters in ein anderes Amt bei gleichzeitiger Einsparung der betreffenden Stelle im Straßenverkehrsamt sei die seit langem geplante Verbesserung des Serviceangebotes jetzt umsetzbar. Der Wettbewerb bliebe dadurch erhalten, dass durch die höhere Miete innerhalb des Kreishauses der entsprechende Wettbewerbsvorteil gegenüber dem anderen Unternehmen ausgeglichen werde, das zwar von der Zulassungsstelle entfernt sei, aufgrund der geringeren Miete dort aber seine Leistungen zu einem günstigeren Preis anbieten könne. Auf diese günstigeren Preise könnten die Mitbewerber zukünftig weiterhin - wie auch jetzt schon - in den Räumlichkeiten der Kfz- Zulassungsstelle hinweisen.

Die vorgesehene Vermietung von Räumlichkeiten zur Errichtung einer Schilderprägestelle sei keine unzulässige wirtschaftliche Betätigung des Kreises im Sinne des § 107 GO NRW. Eine im Sinne des § 107 GO NRW „erforderliche" Vermietung setze lediglich voraus, dass die beabsichtigte Tätigkeit vernünftigerweise geboten sei. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG ergebe sich kein Unterlassungsanspruch für die Antragstellerin. Ein Anordnungsanspruch folge auch nicht aus § 20 Abs. 1 GWB, da es schon an der erforderlichen Ungleichbehandlung fehle. Die erforderliche Auswahl eines Interessenten werde durch ein objektiv ausgestaltetes Ausschreibungsverfahren ermöglicht, dass jedem Interessenten die Anmietung der Räume ermögliche. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 3 UWG, da die Antragsgegnerin schon nicht Wettbewerberin sei und von Unlauterkeit im Sinne der Vorschrift bei den im Interesse der Kfzanmeldenden Bürger vorgenommenen mittelbaren Erleichterung durch die Vermietung von näher zur Behörde gelegenen Räumen nicht die Rede sein könne.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass sie einen Anspruch gegen den Antragsgegner hat, die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung einer Fläche im Gebäude des Kreishauses an Dritte zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen zu unterlassen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW. Dieser ist auch nicht erfolgreich auf Art. 12, 14 GG oder auf gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu prüfende Unterlassungsansprüche nach §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB oder § 1 UWG zu stützen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der beanstandeten Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an private Schilderpräger um eine wirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO NRW erlaubt ist. Das OVG NRW hat dazu

in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -

ausgeführt, dass die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle als wirtschaftliche Betätigung des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein kann, dem Bürger die Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern. Die Verhältnismäßigkeit des Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern bemesse sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt marktinkonform beeinflusse. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergebe, könne dadurch auf ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot (im vom OVG zu entscheidenden Falle) auf vier Jahre ausgeschrieben und konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt werde, im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen. Weiter führt das OVG NRW in dem vergleichbaren Lebenssachverhalt aus:

„Unter einer wirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die Vermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in Rede stehenden Vermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den gemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer allein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger ist nicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in Ergänzung des Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und insbesondere im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der Kraftfahrzeugzulassungsstelle erfolgen.

Ein öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten Vermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des Kennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -) das Kennzeichenschild beschafft werden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu unterbrochen werden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen Möglichkeit des Erwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der Zulassungsvorgang für den Bürger und die Verwaltung beschleunigt und erleichtert. Dies vermag die beabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu rechtfertigen.

Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an Schilderpräger -; Urteil vom 26. April 1974 - ZR 8/73 -, DÖV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den Kreis; vgl. auch Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.

Der so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet nicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches Interesse daran, die Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und räumlich zu integrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der Antragsgegner wegen des von ihm hoheitlich ausgelösten Zwangs, sich Schilder zu beschaffen, im Sinne bürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den Beschaffungsvorgang zu erleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Beschaffung im Kreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.

Allerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit Rücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen Marktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff und der verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je schwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die wirtschaftliche Betätigung sein. (...)

Für die Schwere des Markteingriffs ist nicht allein auf die sich für einen Schilderpräger eignenden Gewerbeflächen abzustellen.

Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685); Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753) m.w.N.

Dies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) andersartigen gemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während das Kartellrecht für Marktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit Blick auf die zu schützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt,

Kriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus Sicht der Marktgegenseite, vgl. Bunte, Kartellrecht, S. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.; Bechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5,

geht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe durch Hinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen Anbieter. (...) Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an Schilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten Abgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben dargestellten öffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber den unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen zu rechtfertigen.

Auch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die beabsichtigte Vermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch öffentliche Zwecke erfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind nicht nur die unmittelbar betroffenen Marktteilnehmer, sondern alle Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als Vermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter steht, denn auch die Vermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter betätigt, beeinflussen. Die Antragstellerin kann sich daher auch in ihrer Eigenschaft als Schilderpräger auf den gemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz berufen.

Wegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das Merkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in anderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen Betätigung betroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die kommunale wirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und insofern rechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene Schilderprägetätigkeit des Antragsgegners wäre -, verändert der mittelbare Markteingriff der Vermietung von Gewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin, dass das Angebot durch gewerbliche Tätigkeit privater Dritter ermöglicht oder erleichtert wird. Das ist als solches nicht rechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1 GO NRW keinen Schutz vor privater Konkurrenz bietet. Gemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der mittelbare Markteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter Möglichkeiten der Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. Das kann etwa durch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen Tätigkeit des Kreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.

Nach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff in den Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine marktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des Marktes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil der Nachfrage nach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst wird und die Kundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe zur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt ist, liegt darin die Marktinkonformität. Dieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche Betätigung die oben genannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des Verwaltungsvorgangs und der Erleichterung der Schilderbeschaffung für die Bürger. Jedenfalls der letztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, vorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten Schilder in einem Zug mit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst aus dem Haus und vom Grundstück zu begeben, um einen Schilderpräger aufzusuchen, um danach den Zulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert die dem Bürger auferlegte ohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich um eine Konzession an die Bequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das Kraftfahrzeug zulassen zu müssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne der oben angesprochenen bürgerorientierten Verwaltungsausübung ein gewichtiger öffentlicher Zweck, dem Bürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so bequem wie möglich zu machen. Dass die Erleichterung für den Bürger nicht unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die beabsichtigte Vermietung so vehement bekämpft und selbst die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet: Wäre die Erleichterung nur unbedeutend, könnte die marktbeherrschende Stellung von Schilderprägern im Verwaltungsgebäude nicht angenommen werden."

Die vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung an private Schilderpräger entspricht diesen Maßstäben. Ausweislich der zum Verwaltungsvorgang genommenen Vermerke vom 19.11.2003, 26.01.2004 und 05.07.2004 will der Antragsgegner durch das Angebot eines (weiteren) Schilderprägers im Kreishaus seinen Service für die betroffenen Bürger weiter verbessern (Verringerung der Entfernungen zu Schilderprägern; erleichterter (barrierefreier) Zugang für gehbehinderte Personen, vor allem Rollstuhlfahrer, und für Personen mit Kindern/Kinderwagen). Zu den dagegen von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände wird auf die Ausführungen des OVG NRW

in seinem Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -

verwiesen. Danach ist unerheblich,

„dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines Schildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger ohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen Schildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum nächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten Dauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein Sache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch nicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den Bürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der Konkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe. Dies kann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im Regelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von Konkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein zu unattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt jedoch im Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare Markteingriffe der Kommune.

Schließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des Antragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die Entscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine wirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist, spielt der Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.

Andererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der Vermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das geschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe gegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge kommenden Wettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den sie erwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die Mietzeitdauer von vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom Verwaltungsgericht angeordnete, im Beschwerdeverfahren außer Streit stehende Möglichkeit für die Antragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu werben, zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die Marktinkonformität der Unterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden Schilderpräger im Kreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung bewirkte mittelbare Markteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem verfolgten öffentlichen Zweck in angemessenem Verhältnis."

Gleiches gilt hier. Die Vermietung erfolgt erst nach und aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung mit Vergabe nach Höchstgebot. Der Antragstellerin steht es frei, sich daran zu beteiligen. Den sich aus der Lage der Räumlichkeiten ergebenden Wettbewerbsvorteilen steht der höhere Mietzins gegenüber sowie der Umstand, dass die Mietzeit zeitlich auf drei Jahre beschränkt ist und anschließend neu ausgeschrieben werden soll. Ein weiterer Ausgleich der Wettbewerbsnachteile wird durch die im vorliegenden Verfahren gegebene Zusage des Antragsgegners erreicht, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle auf ihr Angebot werbend hinweisen darf.

Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf grundrechtliche Bestimmungen stützen. Im Hinblick auf die Befürchtung der Antragstellerin, ihre Existenz werde auf mittlere Sicht bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude dadurch vernichtet, dass finanzstarke Konkurrenten kurzfristige „Dumpingpreise" anbieten könnten, um später monopolartig höhere Preise zu diktieren, ergibt sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht. Grundrechte gewähren grundsätzlich kein Recht zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere keinen Konkurrenzschutz.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O..

Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch ist allenfalls dann begründet, wenn ein Verdrängungswettbewerb stattfindet und die privaten Konkurrenten in ihrer Wettbewerbsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt werden.

So auch Beschluss der Kammer vom 20.05.2003 - 1 L 542/03 -.

Konkrete Anhaltspunkte, dass private Konkurrenz, hier durch Vermietung von Gewerbeflächen, unmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand erreicht wird, liegen nicht vor. Das Vorbringen der Antragstellerin stützt sich insoweit allein auf Vermutungen, die im Eilverfahren weder glaubhaft gemacht noch vom Gericht überprüfbar sind. Zur Frage des unzulässigen mittelbaren Grundrechtseingriffs durch Drittbegünstigung durch Vermietung der Räumlichkeiten an Konkurrenten hat das OVG NRW

im Beschluss vom 21.09.2004, a.a.O.,

für die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ausgeführt, dass beide Grundrechte nicht vor der Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten schützen. Verletzt werden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten willkürlich vernachlässigt werden, wenn durch die einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (466) m.w.N.

Hier - wie im vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - ist das schon deshalb nicht gegeben, weil die Vermietung im Wege der öffentlichen Ausschreibung gegen Höchstgebot erfolgt, an der sich auch die Antragstellerin beteiligen kann. Weiter führt das OVG NRW aus:

„Eine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die Möglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im Kreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine Sensibilität des Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle ist eine Eigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine Vermietung von Räumlichkeiten in der Nähe der Zulassungsstelle noch nicht als Verletzung der Wettbewerbsfreiheit qualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier allein deshalb tangiert, weil nicht eine bloß räumlich günstige Immobilie angeboten wird, wie es etwa für ein dem Kreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück der Fall wäre, sondern darüber hinaus gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede steht. Dies stellt aber aus denselben Gründen, aus denen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung anzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit dar: Ein im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff vernachlässigt weder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten noch verzerrt er durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage oder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie die Nachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die Antragstellerin, konkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße wie die privaten Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die Grundrechte garantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb.

Schließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfende Unterlassungsansprüche aus §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder aus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt die Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger unter den hier obwaltenden und vom Verwaltungsgericht angeordneten Umständen weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch ein gegen die guten Sitten verstoßendes Wettbewerbsverhalten dar."

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Maßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache. Da die Antragstellerin die Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere Sicht geltend macht, erscheint es sachgerecht, den für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes anzusetzenden Mindestbetrag anzusetzen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -,

der sich nach Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004,

NVwZ 2004, S. 1327 - 1332,

auf 15.000,00 Euro beläuft, und diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.11.2004
Az: 1 L 2786/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/492ce90e17c8/VG-Duesseldorf_Beschluss_vom_26-November-2004_Az_1-L-2786-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share