Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/08
(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 69/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten vorzulegen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lastenb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Vielmehr hat sich seine finanzielle Situation eher verschlechtert. Gegen ihn lagen zuletzt vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor. Am 18. Oktober 2007 hat er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Nach einer von ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Aufstellung beliefen sich seine Verbindlichkeiten damals auf über 100.000 €. Deren Begleichung hat er trotz wiederholter Ankündigungen nicht nachgewiesen. Die von ihm immer wieder angeführten erheblichen Einnahmen aus der Durchführung verschiedener Großprojekte haben sich ersichtlich nicht realisiert. Auch für die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 angekündigte Überweisung von 500.000 € fehlt jeder Beleg. Zudem sind auch im Beschwerdeverfahren neue Verbindlichkeiten des Antragstellers bekannt geworden, unter anderem eine Forderung wegen Mietrückständen aus einem Wohnraummietvertrag in Höhe von über 30.000 €. Aus einem von der Staatsanwaltschaft B. am 2. Juni 2009 gegen den Antragsteller beantragten Strafbefehl wegen versuchten Betruges ergibt sich, dass insoweit bereits bei dem Amtsgericht C. unter dem Az. eine Räumungsklage anhängig ist. Schließlich ist der Antragsteller eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte weiterhin schuldig geblieben.
3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet sind.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller hat seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt. Gleiches gilt für den Verfahrensbevollmächtigten, dem durch Attest des Bundeswehrkrankenhauses B. vom 7. Dezember 2009 lediglich dringend empfohlen wurde, Flugreisen zu vermeiden. Dass ihm eine anderweitige Anreise von B. , insbesondere mit der Bahn, nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist damit nicht hinreichend belegt.
Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - I AGH 17/07 -
BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: AnwZ (B) 69/08
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