Landgericht Paderborn:
Urteil vom 28. November 2006
Aktenzeichen: 6 O 70/06
(LG Paderborn: Urteil v. 28.11.2006, Az.: 6 O 70/06)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger behauptet, er betreibe im Internet unter der Adresse www. ...... und auf der eBay-Verkaufsplattform unter dem Namen ...... jeweils einen Online-Shop, in welchem er gewerblich u. a. mit Alkoholtestgeräten handele. Die Verfügungsbeklagte handele auf der eBay-Verkaufsplattform unter dem Namen ..... ebenfalls gewerblich mit Alkoholtestgeräten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2006 hat er die Verfügungsbeklagte wegen eines eBay-Angebots vom 17.10.2006 mit der Art.-Nr. 260042573395 abgemahnt, weil sie als Unternehmerin nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend und deutlich über das dem Verbraucher zustehende gesetzliche Widerrufsrecht und über die Modalitäten der Rückabwicklung des Vertrages belehrt habe, und sie zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen aufgefordert.
Nachdem die Verfügungsbeklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, beantragt die Verfügungsklägerin im vorliegenden Verfahren, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen:
I.
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 04.10.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse ..... unter der Artikelnummer 260037755973,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
wenn bei den nach § 312 c Abs. I BGB i. V. m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
nicht auch darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt, nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat anstatt von zwei Wochen belehrt wird, sofern, wie z. B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt, nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z. B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt, darüber informiert wird, dass die Rücksendung der gekauften Ware ausreichend frankiert sein muss, diese Informationen lediglich auf der "mich-Seite" vorgehalten werden, zu der man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol "mich" am Anfang der Angebotsseite unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" gelangt.
II.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und wenn dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Verfügungskläger in der Antragsschrift den angeblichen Verstoß gegen die ihr obliegenden Informationspflichten nicht auf das in der Abmahnung benannte Verkaufsangebot stütze. Im übrigen sei der Verfügungskläger nicht gewerblich tätig. Sein gewerbliches Handeln sei aus den gem. § 8 Abs. 4 UWG zu beanstandenden Gründen vorgeschoben und missbräuchlich. Sie habe die Widerrufsbelehrungen und Rücknahmebedingungen in ihrem eBay-Shop spätestens ab dem 08.10.2006 den aktuellen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Abmahnung und dem der Abmahnung zugrunde liegenden Angebot habe sie bereits zutreffend über ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht von 1 Monat belehrt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Der Verfügungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch.
In der Antragsschrift hat der Verfügungskläger zunächst ein angeblich unter dem Namen ..... am 06.07.2006 auf der eBay Plattform veröffentlichtes Angebot der Verfügungsbeklagten unter der Art.-Nr. 290005044938 beanstandet. Insoweit musste er einräumen, dass dieses Angebot nicht den eBay-Shop des Verfügungsbeklagten betrifft, sondern ihm ein Absatz aus einer anderen Antragsschrift in die des vorliegenden Verfahrens hineingerutscht ist. Der vorliegenden Antragsschrift beigefügt ist auch ein am 07.10.2006 endendes Angebot der Verfügungsbeklagten unter ihrem eBay-Namen .... mit der Art.-Nr. 260037755973. Wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungs- und Informationspflichten bei diesem Angebot hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte jedoch nicht abgemahnt. Abgemahnt hat er die Verfügungsbeklagte vielmehr wegen ihres späteren Angebots vom 17.10.2006 mit der Art.-Nr. 260042573395. Zu diesem Zeitpunkt bedurfte es einer Abmahnung jedoch nicht mehr, weil wettbewerbswidriges Handeln der Verfügungsbeklagten nicht mehr zu befürchten. Zu diesem Zeitpunkt und auch bei diesem Angebot warb die Verfügungsbeklagte bereits nicht mehr mit der Widerrufsbelehrung und den Rücknahmebedingungen, die der Verfügungskläger nunmehr beanstandet. Der Kammervorsitzende hat das zwischenzeitlich abgeschlossene Angebot vom 17.10.2006 aufgerufen und den Parteien im Termin vorgelegt. Es belehrt den Verbraucher auf der Angebotsseite selbst über ein Widerrufsrecht von 1 Monat, das nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne, darüber, dass von der Wertersatzpflicht im Fall des Widerrufs eine Verschlechterung der Sache ausgenommen ist, die ausschließlich auf deren bestimmungsgemäße Prüfung zurückzuführen ist, und dass die Rücksendung kostenfrei ist, es sei denn, dass die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung bereits erbracht ist. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten hat im Termin versichert, dass diese Belehrung in dieser Form bereits während der Angebotsfrist Teil des Angebotes vom 17.10.2006 gewesen sei. Die Kammer sieht die gegenteilige Behauptung des Verfügungsklägers, die Belehrung sei so nicht vorhanden, jedenfalls aber nicht aufrufbar gewesen, damit als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an.
Hiervon abgesehen tritt die Kammer zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686) bei, wonach bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i. S. d. § 126 b BGB genügt sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken. Dessen Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.
Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen folgen auf §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
Die Wertfestsetzung ist nach dem Interesse des Verfügungsklägers an einem lauteren Handeln seiner Mitbewerber bemessen, § 3 ZPO. Ein den festgesetzten Wert übersteigendes Interesse des Verfügungsklägers sieht die Kammer nicht.
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LG Paderborn:
Urteil v. 28.11.2006
Az: 6 O 70/06
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