Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. November 2012
Aktenzeichen: I-2 U 36/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 08.11.2012, Az.: I-2 U 36/11)

Tenor

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Die Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 237 XXX B1 (Klagepatent), das am 05.12.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 15.12.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11.09.2002 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 24.09.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere für die fleischverarbeitende Industrie, mit zwei aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10.1, 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3) bestehenden Schneidsätzen (A, C) mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10.1, 10.3), wobei die Lochplatten (9.1, 9.3) gegen Anschläge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers (13) gehalten sind, der axial gegenüber den unverstellbar angeordneten Schneidköpfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert ist und die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellt,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den beiden Lochplatten (9.1, 9.3) zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte (9.2, 9.4) gegenüber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) über Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) abstützt und zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellkörper (13.1, 13.4) anliegt.

Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt im Längsschnitt den Zerkleinerungsbereich einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Zerkleinern von Fleischprodukten für die fleischverarbeitende Industrie. Unter anderem stellte sie auf der Messe ANUGA Food Tech 2009 eine solche Vorrichtung unter der Bezeichnung "B" (angegriffene Ausführungsform) aus. Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich aus den Anlagen K 21 bis K 31, BB 1 und BB 3, rop 7 sowie verschiedenen Zeichnungen und Fotografien aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010. Nachstehend ist die von der Beklagten als Anlage rop 7 zur Akte gereichte kolorierte Schnittzeichnung der Figur 1 der Offenlegungsschrift DE 10 2009 020 020 XXY A1 (Anlage K 23), nach der die angegriffene Ausführungsform konstruiert ist, (in schwarzweiß gehalten und verkleinert) wiedergegeben. Weiterhin sind einzelne Fotografien der angegriffenen Ausführungsform aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010 abgebildet, die insbesondere die Anordnung der Lochplatten und Bajonettringe innerhalb der Gehäuseringe erkennen lassen.

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Dazu hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents teils in äquivalenter, teils in wortsinngemäßer Weise. Dem Klagepatent gehe es darum, die Lochplatten untereinander und gemeinsam in Bezug auf die Schneidköpfe exakt auszurichten sowie den Zusammenbau einer Zerkleinerungsvorrichtung zu erleichtern. Beides werde durch die angegriffene Ausführungsform erreicht. Soweit bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die Lochplatten, sondern die Schneidköpfe axial verschiebbar seien, handele es sich lediglich um eine kinematische Umkehr. Die im Klagepatent vorgesehene Fixierung der Lochplatten in einem gemeinsamen Stellkörper erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform durch die drei Gehäuseringe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der vom Klagepatent geforderte Stellkörper einstückig ausgebildet sei. Die vom Klagepatent vorgesehene Ringschulter diene dazu, die Distanzringe abzustützen und sie so beim Zusammenbau des Stellkörpers unabhängig von der Dicke der Lochplatten immer an einer exakt vorbestimmten Stelle festzulegen. Dadurch führe die Ringschulter auch zu einer Entkopplung der einzelnen Bauteile untereinander. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde die Ringschulter durch die Bajonettausnehmungen des Gehäuserings gebildet, während die Bajonettringe als Distanzringe anzusehen seien, die über Madenschrauben in den Gehäuseringen an den Gehäuseanschlag gedrückt und damit fixiert seien. Dadurch werde bei der angegriffenen Ausführungsform in gleicher Weise wie beim Klagepatent der Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung erleichtert. Ein Spalt zwischen Lochplatten und Schneidklingen werde bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch eingestellt, dass die Schneidmesser je nach Arbeitsweise und Produkt mit unterschiedlichem Druck an den Lochplatten anlägen. Im Betriebszustand würden die Schneidköpfe von den Lochplatten (beim Klagepatent die Lochplatten von den Schneidköpfen) aufgrund des Produktdrucks abgehoben, so dass ein Spalt entstehe. Der konstruktive Aufwand für die abgewandelte Lösung sei gering und für den Fachmann auffindbar, da es sich lediglich um eine kinematische Umkehr handele. Insofern sei die in der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Lösung auch der technischen Lösung nach dem Klagepatent gleichwertig.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Lehre des Klagepatents werde von der angegriffenen Ausführungsform weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform sei, was die Einstellbarkeit eines Spaltmaßes zwischen Schneidköpfen und Lochplatten und den erleichterten Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung angehe, nicht mit der technischen Lösung des Klagepatents gleichwirkend. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei ein Spalt beziehungsweise Abstand zwischen Lochplatten und Schneidköpfen nicht einstellbar, da die Schneidköpfe nur mit Druck in einer Richtung beaufschlagt werden könnten; die Ausübung von Zug auf die Schneidköpfe sei hingegen nicht möglich, da diese untereinander entkoppelt seien. Ein definierter Abstand zwischen den beiden Bauteilen sei weder beim Einbau noch im Betriebszustand gegeben. Die Beklagte hat dazu behauptet, im Betriebszustand würde auf die Schneidköpfe immer ein Beaufschlagungsdruck ausgeübt, der über dem Produktdruck liege, weshalb die Schneidklingen im Betriebszustand immer an den Lochplatten anlägen. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht gewesen, es fehle der angegriffenen Ausführungsform an einem gemeinsamen Stellkörper. Weder die als Gehäuseringe bezeichneten Bauteile, noch die Stellhülse könnten als Stellkörper angesehen werden. Nach dem Klagepatent sei eine gemeinsame Verstellung der zu bewegenden Bauteile erforderlich. Dies sei nur möglich, wenn die zu bewegenden Bauteile gegen Anschläge gehalten würden. Die Gehäuseringe seien jedoch nicht miteinander verkoppelt und von der Stellhülse getrennt ausgebildet. Bei der Stellhülse fehlten die Anschläge. Die Beklagte ist daher der Auffassung gewesen, die Anordnung der angegriffenen Ausführungsform stelle sich nicht als eine zur Lehre des Klagepatents gleichwirkende und gleichwertig auffindbare Lösung dar. Sie sei konstruktiv viel aufwändiger als die des Klagepatents und folge anderen Prinzipien. Statt der einfachen Verstellung mittels eines gemeinsamen Stellkörpers sei die Beaufschlagung der Schneidköpfe mit Druck vorgesehen, was wesentlich komplizierter im Aufbau sei und es gleichwohl nicht ermögliche, einen Spalt zwischen Lochplatten und Schneidklinken einzustellen. Im Übrigen sei eine kinematische Umkehr nicht durchgängig, sondern nur teilweise erfolgt. Ebenso fehle es hinsichtlich des vom Klagepatentanspruch vorgesehenen Distanzrings und der Ringschulter an einer Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform weise keinen gemeinsamen Stellkörper auf, innerhalb dessen Lochplatten gegen Anschläge gehalten würden und der axial gegenüber den unverstellbar angeordneten Schneidköpfen verstellbar gelagert sei und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstelle. Diese Merkmale verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch nicht in äquivalenter Weise. Es fehle jedenfalls an der Gleichwertigkeit der abgewandelten Lösung. Die Kinematik von Lochplatten und Schneidköpfen sei nicht durchgängig ausgetauscht. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Klagepatent dem Fachmann Anlass gebe, zwar im Hinblick auf die Einstellbarkeit des Abstandes zwischen Schneidköpfen und Lochplatten die Kinematik umzukehren, nicht aber im Hinblick auf die Halterung der Lochplatten an Anschlägen innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers. Für diesen gebe es kein einheitliches Austauschmittel. Teilweise würden seine Aufgaben durch die Gehäuseringe (Festlegung der Lochplatten) und teilweise durch die Stellhülse (Verstellung des Abstandes der Lochplatten zu den Schneidköpfen) erfüllt. In dieser Hinsicht sei auch nicht erkennbar, welchen Anlass das Klagepatent dem Fachmann geben sollte, die Anschläge für die Lochplatten beziehungsweise die Ringschulter aus dem axial verschiebbaren Stellkörper in die feststehenden Gehäuseringe zu verlegen. Da sich daher die abgewandelte Lösung nicht auf einen Austausch der axialen Verschiebbarkeit von Lochplatten und Schneidköpfen beschränke, stelle sie nicht einfach eine kinematische Umkehr der erfindungsgemäßen Lösung dar.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mittels derer sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie ist der Ansicht, der Distanzring diene nach der erfindungsgemäßen Lehre dazu, stets einen fest definierten Abstand jeder Lochplatte zu der benachbarten Lochplatte (jeweils bezogen auf die Schneidseite) herbeizuführen. Die Ringschulter, an der der Distanzring anliege, ermögliche dabei, die in der Vorrichtung hintereinander liegenden Distanzringe zu entkoppeln und so den Zusammenbau zu erleichtern, weil nur noch ein Teil der Kräfte aufzubringen sei. Diese zweite Funktion habe das Landgericht bei der Auslegung vernachlässigt. Ferner beruhe das Urteil auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung, weil das Landgericht die angegriffene Ausführungsform nach der zur DE 10 2009 020 XXZ A1 (Anlage K 23) gehörigen Figur 1 (Anlage rop 7) beurteilt habe. Tatsächlich weiche die angegriffene Ausführungsform hinsichtlich der Festlegung der Distanzringe von der Figur 1 ab. Maßgeblich seien vielmehr die von ihr in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schnittzeichnungen, die das Landgericht bei seiner Beurteilung jedoch nicht berücksichtigt habe.

Die Klägerin behauptet, der beim Betrieb der angegriffenen Ausführungsform entstehende Verschleiß an Lochplatten und Schneidklingen führe notwendigerweise zu einem Spalt zwischen den beiden Bauteilen. Nach dem als Anlage BB 1 vorgelegten Prospektblatt der angegriffenen Ausführungsform verfüge diese - insofern unstreitig - über eine automatische Schneidsatzeinstellung und eine automatische Nachstellung des Schneidsatzes. Dies genüge nach Ansicht der Klägerin für eine Einstellbarkeit eines Spaltes im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn das Klagepatent dahin verstanden werden sollte, einen bestimmten gewünschten Spalt zwischen Lochplatte und Schneidmesser einstellen zu können, werde dies bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht. Jedenfalls dann, wenn der Produktdruck höher liege als der bei der angegriffenen Ausführungsform voreingestellte Anpressdruck, entstehe zwangsläufig ein Spalt, der über die stufenweise Verstellbarkeit des Zustelldrucks mehr oder weniger geschlossen, das heißt eingestellt werden könne. Dies ergebe sich auch aus der DE 10 2009 020 XXZ A1.

Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Lochplatten in dem Stellkörper festgelegt sein müssten, beruhe dies auf einem zu engen Verständnis des Klagepatents. Sie müssten sich lediglich räumlich innerhalb des Stellkörpers befinden. Da sich aber bei der angegriffenen Ausführungsform der rotierende Schneidkopf axial verschiebe, könne auch die Verstellung der Schneidköpfe nicht mehr wie im Klagepatent radial außen angreifen, sondern müsse zu den Schneidköpfen verlegt werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde der Stellkörper durch die Stellhülse gebildet. Die Lochplatten würden auch bei der angegriffenen Ausführungsform gegen Anschläge gehalten. Diese dienten dazu, einen definierten Abstand zwischen den Lochplatten zu schaffen, hätten aber nichts mit der gemeinsamen Verstellbarkeit zu tun. Sie müssten daher nicht mit zu den Schneidköpfen "wandern", da der Ort des Verschleißes trotz der kinematischen Umkehr bei den Lochplatten bleibe. Über die Distanzringe stützten sich die Lochplatten auch gegenüber den benachbarten Lochplatten ab. Die bajonettartige Ausnehmung im Gehäusering stelle die Ringschulter dar. In welche Richtung sie ausgebildet sei, lasse das Klagepatent offen. Sie sei radial im Gehäusering und nicht im Stellkörper angeordnet , weil dieser zentral zur Verstellung der Schneidköpfe angeordnet sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde durch die Anordnung der Distanzringe an den jeweiligen Ringschultern auch die Entkopplung der drei Lochplatteneinheiten erreicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2011 abzuändern und

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes mit zwei aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehenden Schneidsätzen mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes, wobei die Lochplatten jeweils gegen einen Anschlag in einem Gehäusering gehalten sind und wobei die Schneidköpfe gegenüber den unverstellbar angeordneten Lochplatten axial verstellbar gelagert sind und ein Stellkörper die Schneidköpfe gemeinsam in ihrem Abstand zur zugehörigen Lochplatte verstellt,

in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte gegenüber den benachbarten Lochplatten über Distanzringe abstützt und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Gehäusering anliegt;

2. ihr über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11.10.2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 24.10.2003 zu machen sind;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

- die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) für die zu I. 1. bezeichneten und vom 11.10.2002 bis zum 23.10.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 24.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform als zwischen den Parteien unstreitig angesehen. Das gelte auch hinsichtlich der als Anlage rop 7 vorgelegten Schnittzeichnung, aus der lediglich der Bereich des Bajonettverschlusses und der Wurmschrauben nicht ersichtlich sei, weil es sich um eine andere Schnittebene handele. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dem Klagepatent eine Entkoppelungsfunktion unbekannt. Das Klagepatent verfolge mit der Ringschulter lediglich das Ziel, den Zusammenbau dadurch zu erleichtern, dass beim Zusammenfügen der Einzelteile ein definierter Anschlag gebildet werde. Die Bajonettringe stellten auch keine Distanzringe dar, sondern entsprächen eher den im Klagepatent genannten Spannringen. Die Bajonettausnehmungen könnten daher auch nicht als Ringschulter angesehen werde. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Anschläge die Festlegung der Lochplatten im gemeinsamen Stellkörper bewirkten und nur so die gemeinsame Verstellbarkeit der Lochplatten erreicht werde. Der Fachmann würde im Falle einer kinematischen Umkehr daher die Anschläge zu den beweglichen Schneidköpfen "mitnehmen". Denkbar, aber nicht notwendig naheliegend sei es insofern, die Schneidköpfe in axialer Richtung mittels Anschlägen hinsichtlich der Welle festzulegen und die Welle axial verstellbar zu lagern. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es an einem Stellkörper. Auch über den dem Anpressdruck entgegenwirkenden Produktdruck lasse sich kein definierter Spalt einstellen, weil der Produktdruck nicht stabil sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte, bei der angegriffenen Ausführungsform könne kein Spalt zwischen Lochplatten und Schneidköpfen infolge von Verschleiß entstehen. Dies verhindere der stets anliegende Anpressdruck. Insbesondere erfordere im Falle von Verschleiß die automatische Nachführung keine Veränderung des Anpressdrucks. Diese könne bei einer Druckbeaufschlagung wie bei der angegriffenen Ausführungsform ohnehin nicht verhindert werden. Die stufenweise Verstellbarkeit des Zustelldrucks diene allein der Anpassung an unterschiedliche Produktdrücke, die vom zu verarbeitenden Produkt abhängig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.

1.

Das Klagepatent schützt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes.

Im Stand der Technik, so die Klagepatentschrift, sei aus der DE 17 57 XYX A eine Maschine zum Zerkleinern von Fleisch mit einem Siebkörper und durch Fliehkraft daran anpressbaren, rotierenden Schneidmessern bekannt. Bei Stillstand der Maschine seien die Messer von der Lochplatte abgehoben. Werde jedoch eine Welle für das Messer angetrieben, würden diese über den Fliehkraftregler gegen die Lochplatte gedrückt. Es sei daher möglich, durch Wahl der Drehzahl den Anpressdruck der Messer auf die Lochscheibe zu regeln.

Ferner sei aus der CH 489 XYY A eine Fleischzerkleinerungsmaschine bekannt, bei der in einem zylindrischen Gehäuse mit Abstand voneinander drei Lochscheiben angeordnet seien, deren Bohrungen in Förderrichtung des Zerkleinerungsgutes bei zunehmender Anzahl abnehmenden Durchmesser besäßen.

Schließlich nennt die Klagepatentschrift noch die DE 39 15 XYZ A1, aus der eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 bekannt sei. Diese Vorrichtung habe erhebliche Vorteile, was die Verstellbarkeit der Lochplatten und der Schneidklingen angehe. Dadurch werde die Qualität des Zerkleinerungsverfahrens erheblich verbessert.

Vor diesem Hintergrund nennt das Klagepatent die Aufgabe, den Zerkleinerungs- und auch Emulgationsgrad der Vorrichtung nochmals zu verbessern und den Zusammenbau zu erleichtern. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, der folgende, bereits gegliederte Merkmale aufweist:

Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere für die fleischverarbeitende Industrie,

1. mit zwei Schneidsätzen (A, C);

1.1 die Schneidsätze (A, C) bestehen aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10.1, 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3);

1.2 die Schneidsätze weisen einen einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10.1, 10.3) auf;

2. die Lochplatten (9.1, 9.3) sind gegen Anschläge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers (13) gehalten;

3. der Stellkörper (13)

3.1 ist axial gegenüber den unverstellbar angeordneten Schneidköpfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert und

3.2 verstellt die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf;

4. zwischen den beiden Lochplatten (9.1, 9.3) ist zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet;

4.1 die Lochplatte (9.2, 9.4) des zumindest einen weiteren Schneidsatzes (B, D) stützt sich gegenüber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) über Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) ab;

4.2 zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) liegt an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellkörper (13.1, 13.4) an.

In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, die Aufgabe werde dadurch gelöst, dass zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet sei, bei dem sich die Lochplatte gegenüber den benachbarten Lochplatten über Distanzringe abstütze und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Stellkörper anliege. Durch den Einsatz von mindestens drei Lochplatten und entsprechenden Schneidköpfen könne das Eingangsprodukt gröber sein, ohne das Ausgangsprodukt zu beeinflussen. Bei gleichem Eingangsprodukt werde das Ausgangsprodukt im Vergleich zu einer Zweiplattenvorrichtung feiner und besser emulgiert. Zu der Vorgabe, dass sich die Distanzringe gegen Ringschultern im Stellkörper abstützen, heißt es in der Klagepatentschrift, dass die Distanzringe zwischen den Ringschultern und den Spannringen eingespannt seien. Dadurch werde der Zusammenbau des gesamten Zerkleinerungsbereichs erleichtert.

Das Klagepatent geht bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung von einer Vorrichtung mit zwei Schneidsätzen aus (Merkmalsgruppe 1), zwischen denen ein weiterer Schneidsatz angeordnet werden soll (Merkmalsgruppe 4). Für die ersten zwei Schneidsätze lehrt der Klagepatentanspruch, dass sie aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehen (Merkmal 1.1) und einen einstellbaren Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes aufweisen sollen (Merkmal 1.2). Wie nach der Erfindung im Einzelnen die Einstellbarkeit des Spalts erreicht werden soll, wird in den weiteren Merkmalen des Klagepatents vorgegeben. Demnach soll ein gemeinsamer Stellkörper, in dem die Lochplatten gegen Anschläge gehalten sind (Merkmal 2), gegenüber den unverstellbar angeordneten Schneidköpfen axial verstellbar gelagert sein (Merkmal 3.1) und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellen (Merkmal 3.2). Daran soll auch die dritte Lochplatte teilnehmen, die sich über Distanzringe, von denen zumindest einer wiederum an einer Ringschulter im Stellkörper anliegt (Merkmal 4.2), gegenüber den benachbarten Lochplatten abstützt (Merkmal 4.1).

a)

Die beiden Lochplatten werden nach dem Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs gegen Anschläge innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers gehalten (Merkmal 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Lochplatten in Bezug auf den Stellkörper räumlich festgelegt sind und damit auch untereinander einen festen Abstand aufweisen, so dass sie gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellt werden können. Die Anschläge definieren insofern den Abstand der Lochplatten von den Schneidköpfen, mithin den Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge im Sinne des Merkmals 1.2. Dies ergibt sich nicht nur aus der durch den Wortlaut des Merkmals 2 vorgegebenen räumlichkörperlichen Gestaltung der Bauteile, sondern auch aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2 bis 3.2 und dem in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigten Stand der Technik, auf dem das Klagepatent ausdrücklich aufbaut.

aa)

Bei den Anschlägen handelt es sich um Flächen, an denen die Lochplatten zur Anlage gelangen. Diese Flächen müssen nicht notwendig am Stellkörper selbst ausgebildet sein. Aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ("innerhalb des Stellkörpers") und den Ausführungsbeispielen wird vielmehr deutlich, dass ein Anschlag im Sinne des Merkmals 2 auch durch andere Bauteile innerhalb des Stellkörpers, etwa einen Distanzring, ausgebildet werden kann (Abs. [0023], [0024] und [0035] mit den Figuren 1 bis 3, wobei das erste Ausführungsbeispiel mit der Figur 1 mangels Ringschulter im Stellkörper nicht erfindungsgemäß ist). Die Anschläge haben nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Aufgabe, die Lochplatte in ihrer räumlichen Lage zum Stellkörper zu halten. Die Lochplatten werden in den Stellkörper eingespannt und müssen im Betrieb gegen den Druck des Schneidkopfes beziehungsweise des zu zerkleinernden Produktes in Position gehalten werden. Wie die Lochplatten im Einzelnen an den Anschlägen innerhalb des Stellkörpers befestigt werden, lässt der Klagepatentanspruch offen. Möglich ist beispielsweise die Verwendung von Spannringen (Abs. [0009], [0033], [0035] und Figur 2 und 3) oder von Druckbolzen (Abs. [0022] bis [0024], [0033] und Figur 1 bis 3), die die Lochplatte gegen den Anschlag drücken. Wesentlich ist, dass die Anschläge dadurch die Lochplatten in einer im Verhältnis zum Stellkörper definierten Position halten.

bb)

Bei dem im Merkmal 2 genannten gemeinsamen Stellkörper handelt es sich um eine nicht notwendig einstückige Baueinheit, zu der die Lochplatten über die Anschläge in einer festgelegten räumlichen Beziehung stehen, so dass sie gleichzeitig und über denselben Weg axial verstellt werden können. Dies ergibt sich aus der Funktion des gemeinsamen Stellkörpers.

Der Stellkörper hat die Aufgabe, die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf zu verstellen (Merkmal 3.2), mithin den Spalt im Sinne des Merkmals 1.2 einzustellen. Dafür ist der Stellkörper selbst axial verstellbar gelagert, während die Schneidköpfe unverstellbar angeordnet sind (Merkmal 3.1). Durch die Verstellbarkeit der Lochplatten in Bezug auf die Schneidköpfe besteht die Möglichkeit, auf den verschleißbedingten Abrieb der Oberfläche der Schneidklingen und Schneidköpfe zu reagieren und den Abstand von Lochplatte und Schneidklinge nachzujustieren. Üblicherweise streifen die Schneidklingen während des Betriebs einer erfindungsgemäßen Zerkleinerungsvorrichtung an den Lochplatten entlang oder werden in einem Abstand etwa gleich Null entlang der Lochplatten geführt (Abs. [0019]). Dies führt zu einem entsprechenden Abrieb an den Oberflächen der beiden Bauteile bereits während des Betriebs (vgl. Abs. [0015] für die Schneidklingen; vgl. auch Sp. 1 Z. 32-37 der gattungsbildenden DE 39 15 XYZ A1, Anlage K 14 / rop 1). Dadurch ist das Zusammenwirken der beiden Bauteile beeinträchtigt (Abs. [0032]), was sich unmittelbar am Zerkleinerungsgut bemerkbar macht (Sp. 1 Z. 32-37 der Anlage K 14 / rop 1). Denn bei einer erfindungsgemäßen Zerkleinerungsvorrichtung wird das Schneidgut in die Bohrungen der Lochplatten gedrückt und dabei von den rotierenden Schneidklingen zerkleinert. Für den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass eine Veränderung des Abstandes zwischen Lochplatte und Schneidklinge zu einer Veränderung des Zerkleinerungs- und Emulgationsgrades führt. Dies macht es notwendig, den Abstand zwischen Schneidklingen und Lochplatten zu verstellen (Abs. [0032]).

Dabei sollen die einzelnen Lochplatten nach den Vorgaben des Klagepatentanspruchs nicht beliebig verstellt werden können. Vielmehr soll der (gemeinsame) Stellkörper die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zu den Schneidköpfen verstellen. Dafür ist nicht zwingend notwendig, dass der Stellkörper einstückig ausgebildet ist. Erforderlich ist aber, dass der Stellkörper eine bauliche Einheit darstellt, die es erlaubt, die Lochplatten gemeinsam axial zu verstellen. "Gemeinsam" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beide Lochplatten durch eine axiale Bewegung des Stellkörpers ebenfalls axial in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellt werden. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Lochplatten - mittelbar oder unmittelbar - am Stellkörper angeordnet sind und somit auch untereinander den gleichen Abstand aufweisen. Dadurch wird bei einer Verstellung des Stellkörpers der Abstand der Lochplatten zu den Schneidköpfen für alle Schneidsätze in der gleichen Weise eingestellt. Die die Lochplatten haltenden Anschläge legen insofern nicht nur die Position der Lochplatten zum Stellkörper und zueinander fest, sondern sind auch für den Abstand der Lochplatten zu den Schneidköpfen maßgeblich. Dies setzt zwingend voraus, dass die Lochplatten jeweils mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Oberfläche gegen die Anschläge zur Anlage kommen. Denn die Lochplatten können in Abhängigkeit vom jeweiligen Verschleiß in ihrer Dicke variieren (vgl. Abs. [0022]). Nur wenn die Lochplatten mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Seite zur Anlage an den Anschlag kommen, wie dies auch in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents gezeigt ist (Fig. 1 bis 3), lassen sich die Lochplatten unabhängig von ihrer Dicke in einem festen Abstand zueinander anordnen und gemeinsam in ihrem Abstand zu den jeweiligen Schneidköpfen verstellen.

cc)

Diese Funktion ein Anordnung der Lochplatten an Anschlägen innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers ergibt sich auch aus der DE 39 15 XYZ A1 (Anlage K 14 / rop 1), die nach der Beschreibung des Klagepatents den gattungsbildenden Stand der Technik darstellt (vgl. Abs. [0004]). Ihm liegt unter anderem die Aufgabe zugrunde, eine Zerkleinerungsvorrichtung so auszubilden, dass bereits beim Einsetzen der aus Lochplatten und Messerköpfen bestehenden Schneidsätze immer der gleiche Lochplattenabstand gewährleistet wird (Sp. 1 Z. 47-52 der Anlage K 14 / rop 1). Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass die Lochplatten zur Anlage gegen Anschläge innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers gehalten sind (Sp. 1 Z. 56-58 der Anlage K 14 / rop 1). Dadurch wird immer ein konstanter gegenseitiger Abstand der beiden Lochplatten gewährleistet (Sp. 1 Z. 64-68 der Anlage K 14 / rop 1). Während des Betriebs der Zerkleinerungsvorrichtung wird immer der gleiche Lochplattenabstand erreicht und es ist zudem sichergestellt, dass bei einer Axialverstellung des Stellkörpers an jedem Schneidsatz eine gleiche Spaltbreite eingestellt wird (Sp. 2 Z. 17-21 der Anlage K 14 / rop 1). Da die Position der Lochplatte durch den jeweiligen Anschlag festgelegt wird, wird letztlich über den Anschlag der Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf definiert. Damit wird auch bei sich verändernder Dicke der Lochplatten (vgl. Abs. 0022]) für die beiden Schneidsätze immer der gleiche Abstand zwischen Lochplatten und Schneidköpfen sichergestellt.

b)

Davon ausgehend erschließt sich auch der technische Sinngehalt der Merkmalsgruppe 3. Der Stellkörper dient nach den vorstehenden Ausführungen der mittelbaren oder unmittelbaren Anordnung der Lochplatten mit Hilfe der innerhalb des Stellkörpers vorgesehenen Anschläge. Durch den Stellkörper sollen die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellt werden. "Gemeinsam" bedeutet vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung, dass die Lochplatten zeitgleich und über den gleichen Weg axial verstellt werden. Die Lochplatten können nicht einzeln beliebig verstellt werden, sondern nur einheitlich als Ganzes. Dadurch wird für alle Schneidsätze gleichermaßen der Abstand zwischen Lochplatte und zugehörigem Schneidkopf eingestellt.

Dabei ist unter dem im Merkmal 3.2 genannten Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf ein Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge zu verstehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Merkmal 1.2, nach dem zwischen Lochplatte und Schneidklinge ein Spalt einstellbar sein soll. Der Einstellbarkeit dieses Spaltes dient gerade die Verstellbarkeit der Lochplatten durch den Stellkörper in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents, dass die Schneidklingen im Ausgangszustand an den Lochplatten entlang streifen beziehungsweise in einem Abstand etwa gleich Null entlang den Lochplatten geführt werden (Abs. [0019]). Gleiches ergibt sich aus der DE ‘XZX, wenn dort zum Stand der Technik ausgeführt wird, dass die Lochplatten und Schneidköpfe in einem Abstand zueinander eingestellt wurden, bei dem ein leicht schabendes Geräusch der Messer hörbar wird (Sp. 1 Z. 18-26 der Anlage K 14 / rop 1), mithin die Schneidklingen knapp über die Lochplatten streifen. Durch den Verschleiß der Schneidklingen und Lochplatten wird dieser Abstand größer. Er wird dadurch korrigiert, dass die Lochplatten gemeinsam verstellt werden. Gerade um die Einstellbarkeit eines solchen Spaltes oder Abstandes geht es der Lehre des Klagepatents, nicht aber um die Regulierung eines Anpressdrucks, wie sie etwa in der von der Klagepatentschrift gewürdigten DE 17 57 XYX A mittels eines Fliehkraftreglers erfolgt. Gattungsbildender Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, ist vielmehr die zuvor erwähnte DE ‘XZX.

c)

Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet sein (Merkmal 4). Dadurch löst das Klagepatent die Aufgabe, den Zerkleinerungs- und Emulgationsgrad der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung mit zwei Schneidsätzen noch einmal zu verbessern. Dabei soll sich die Lochplatte des zumindest einen weiteren Schneidsatzes (B, D) gegenüber den benachbareten Lochplatten über Distanzringe abstützen (Merkmal 4.1) und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Stellkörper anliegen (Merkmal 4.2). Mit Blick auf die Merkmale 1 bis 3.2 löst das Klagepatent mit den Merkmalen 4.1 und 4.2 das technische Problem, wie der weitere Schneidsatz räumlichkörperlich in die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung eingefügt und weiterhin der Spalt oder Abstand zwischen der mindestens einen weiteren Lochplatte und dem zugehörigen Schneidkopf eingestellt werden kann. Denn der betriebsbedingte Verschleiß betrifft auch die weiteren Schneidsätze und das Klagepatent will hinsichtlich der Verstellbarkeit der Lochplatten und Schneidklingen nicht hinter den Vorteilen des gattungsbildenden Standes der Technik, der DE ‘XZX, zurückbleiben (Abs. [0004]).

Die Distanzringe haben die Aufgabe sicherzustellen, dass sich die Lochplatten in einem konstanten gegenseitigen Abstand zueinander befinden. Bereits der Begriff "Distanzring" weist darauf hin, dass es sich um ein Bauteil handelt, mit dem die an den beiden Seiten anliegenden Bauteile auf Abstand gehalten werden. Diese Funktion kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich die weitere Lochplatte über den Distanzring gegenüber den benachbarten Lochplatten abstützt. Der Distanzring fungiert insofern als Abstandhalter und sorgt für einen konstanten Abstand zwischen den Lochplatten.

Die Ringschulter übernimmt hingegen die Funktion, die auch die Anschläge aus dem Merkmal 2 haben, nämlich die Lochplatten in Bezug auf den gemeinsamen Stellkörper räumlich festzulegen. Dabei liegt die Lochplatte selbst nicht unmittelbar an der Ringschulter an, sondern ein Distanzring (Merkmal 4.2), an dem sich wiederum die Lochplatte abstützt. Durch diese Anordnung des weiteren Schneidsatzes zwischen den beiden Lochplatten wird im Ergebnis ein konstanter Abstand der weiteren Lochplatte zu den übrigen Lochplatten gewährleistet und der dritte Schneidsatz nimmt in gleicher Weise an der gemeinsamen Verstellbarkeit der beiden übrigen Lochplatten in ihrem Abstand gegenüber den Schneidköpfen teil. Entsprechend muss sich auch die Lochplatte mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Seite an dem an der Ringschulter anliegenden Distanzring abstützen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Ringschulter nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht die Funktion, die Einheiten aus Lochplatte und Distanzring kräftemäßig zu entkoppeln, um so den Zusammenbau einer erfindungsgemäßen Zerkleinerungsvorrichtung gegenüber dem Stand der Technik zu erleichtern. In der Klagepatentschrift heißt es zwar ausdrücklich, dass der Zusammenbau der gesamten Zerkleinerungsvorrichtung dadurch erleichtert werde, dass die Distanzringe zwischen den Ringschultern und den Spannringen eingespannt werden. Dahinter steckt die Vorstellung, dass bei der Verwendung eines Spannrings die Einheit aus Distanzring und Lochplatte - anders als bei der Verwendung von Druckbolzen - unabhängig von den vorhergehenden beziehungsweise nachfolgenden Einheiten aus Distanzring und Lochplatte in den Stellkörper eingespannt werden kann. Der Unterschied zwischen der Verwendung von Druckbolzen einerseits und von Spannringen andererseits geht anschaulich aus den Figuren 1 und 3 hervor. Allerdings hat die Verwendung eines bestimmten Befestigungsmittels, mit dem die Lochplatte an den Ringanschlag des zugehörigen Distanzrings gedrückt wird, keinen Niederschlag im Klagepatentanspruch gefunden. Insbesondere werden dort keine Spannringe genannt, die für eine entsprechende Entkopplung der Kräfte sorgen könnten. Die Ringschulter allein trägt demgegenüber nichts zu einer Entkopplung der Kräfte beim Einsetzen der einzelnen Schneidsätze bei. Sie vermag den Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung allenfalls dadurch zu erleichtern, dass sie beim Zusammenfügen der Einzelteile einen definierten Anschlag für den Distanzring bildet, so dass über diesen die räumliche Lage der Lochplatte im Verhältnis zum Stellkörper und zu den übrigen Lochplatten unmittelbar festgelegt ist.

Wie die Ringschulter und die Distanzringe im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.

2.

Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 werden nicht verwirklicht.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform nach der Figur 1 der DE 10 2009 020 XXZ A1 (Anlage K 23, vgl. auch Anlage rop 7) konstruiert ist. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung behauptet, die angegriffene Ausführungsform weiche hinsichtlich der Festlegung der Distanzringe von der Figur 1 ab, kann dahinstehen, ob sie mit diesem Angriff nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, nachdem das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands festgestellt hat, dass der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform insbesondere der Figur 1 der Offenlegungsschrift zu entnehmen sei. Denn bei der als Anlage rop 7 vorgelegten Darstellung handelt es sich um eine schematische Zeichnung, aus der nicht alle Einzelheiten in der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform hervorgehen, insbesondere die Anordnung und Befestigung der Lochplatten und Bajonettringe - von der Klägerin Distanzringe genannt - innerhalb der Gehäuseringe nicht dargestellt ist. Diese ergeben sich aus den weiteren zur Akte gereichten Anlagen und den Zeichnungen und Fotografien der angegriffenen Ausführungsform im Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010. Inwiefern die Abbildung der Anlage rop 7 darüber hinaus die angegriffene Ausführungsform nicht richtig wiedergibt, hat die Klägerin nicht dargelegt.

Ausweislich der Darstellung in der Anlage rop 7 weist die angegriffene Ausführungsform eine Messerwelle (2) auf, die drei in axialer Richtung aneinander abgestützte Schneidköpfe (3) drehfest, aber axial verschiebbar trägt (Bezugsziffern beziehen sich auf die Figur 1 der Anlage K 23 bzw. die Anlage rop 7). Jeder Schneidkopf (3) wirkt mit einer Lochplatte (5) zusammen, die in einem Gehäuse (6) mit Hilfe weiterer Bauteile (7) ortsfest eingespannt gehalten wird. Zum Verstellen der Schneidköpfe (3) ist ein Stelltrieb in Form eines Stellzylinders (8) vorgesehen, der die Messerwelle (2) umschließt und einen Ringkolben (9) aufweist, der mit Druck beaufschlagt werden kann. Der Ringkolben (9) greift über Wälzlager (11) an einer Druckhülse (12) an, die auf der Messerwelle (2) drehfest aber axial verschiebbar gelagert ist und mit einer Stellhülse (13) zusammenwirkt, über die die Schneidköpfe (3) axial mit Druck beaufschlagt werden können.

Die Anordnung der Lochplatten (5) im Gehäuse (6) wird insbesondere aus den Anlagen K 21, K 24 bis K 31, BB 1, BB 3 und den Zeichnungen und Fotografien im Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010 deutlich, wobei die Anlage K 31 bereits einen Zustand mit abgeschliffenen Lochplatten zeigt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf überreichten Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsform gehen in ihrem für die vorliegend zu treffende Entscheidung maßgeblichen Erkenntniswert nicht über die vorgenannten Anlagen hinaus. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, hinsichtlich der Anlage BB 2 aufzuklären, inwiefern sie die angegriffene Ausführungsform zutreffend wiedergibt, was zwischen den Parteien streitig ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig und aus den vorgenannten Anlagen auch ersichtlich, dass jede Lochplatte in einem separaten Gehäusering angeordnet ist, indem sie mit ihrer dem zugehörigen Schneidkopf zugewandten Oberfläche an einer Fläche des Gehäuserings anliegt. Auf der anderen Seite der Lochplatte wird ein Bajonettring in den Gehäusering eingesetzt und mit diesem über einen Bajonettverschluss verbunden. In axialer Richtung in den Bajonettring eingedrehte Madenschrauben sorgen dafür, dass die Lochplatte gegen die Anlagefläche am Gehäusering gedrückt wird. Dabei wird der Bajonettring durch den Bajonettverschluss im Gehäusering gehalten.

Die angegriffene Ausführungsform wird dergestalt zusammengefügt, dass die Schneidköpfe und die aus Gehäusering, Lochplatte und Bajonettring bestehenden Einheiten abwechselnd auf die Motorwelle aufgesetzt werden und am Ende mit einer Kappe gesichert werden, die jedenfalls als Anschlag für die Gehäuseringe dient. Inwiefern die Gehäuseringe durch die Kappe zusätzlich im Gehäuse verspannt werden, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber letztlich dahinstehen.

Durch die Stellhülse können die Schneidköpfe mit Druck in Richtung der Lochplatten beaufschlagt und verschoben werden, so dass sie mit Druck auf den Lochplatten aufliegen. Ob sie auch im laufenden Betrieb der angegriffenen Vorrichtung mit Druck auf den Lochplatten aufliegen oder ob sich in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen ein Messerspalt bildet, ist zwischen den Parteien streitig.

a)

Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 nicht wortsinngemäß verwirklicht werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Lochplatten nicht in einem axial verstellbaren Stellkörper gehalten, sondern in einem Gehäusering. Entsprechend befindet sich auch eine Ringschulter, an der zumindest ein Distanzring anliegen soll, nicht in einem Stellkörper, sondern allenfalls in einem Gehäusering. Ebenso wenig werden die Lochplatten in ihrem Abstand zum zugehörigen Schneidkopf verstellt, sondern umgekehrt die Schneidköpfe im Verhältnis zu den Lochplatten.

b)

Die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 werden aber auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 516 f - Schneidmesser I; 2007, 959, Rn 24 - Pumpeinrichtung; 2011, 313, 317 - Crimpwerkzeug IV).

Bei der angegriffenen Ausführungsform fehlt es jedenfalls an der Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit der für die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 relevanten Austauschmittel.

aa)

Die von der Klägerin angeführten Austauschmittel erreichen für sich genommen nicht die mit der erfindungsgemäßen technischen Lehre verbundene Gesamtwirkung.

Die Klägerin meint, bei der die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 betreffenden Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine kinematische Umkehr, weil lediglich die unverstellbar und die verstellbar gelagerten Bauteile vertauscht seien. Entsprechend sieht die Klägerin als Ersatzmittel für den in den Merkmalen 2 und 4.2 genannten gemeinsamen Stellkörper die drei Gehäuseringe an, von denen sie behauptet, dass sie in das Gehäuse der Vorrichtung eingespannt und damit unverstellbar seien. Demgegenüber sind die Schneidköpfe verstellbar gelagert und werden durch einen Stellkörper verstellt, den die Klägerin in der Stellhülse der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht sieht.

Diese Austauschmittel sind nicht mit der im Klagepatentanspruch beschriebenen Gestaltung einer Zerkleinerungsvorrichtung gleichwirkend. Das Klagepatent erschöpft sich nicht in einer generellen Handlungsanweisung des Inhalts, die Lochplatten in ihrem Abstand gegenüber den unverstellbar gelagerten Schneidköpfen verstellen zu können. Zwar werden auch die Lochplatten der angegriffenen Ausführungsform jeweils gegen Anschläge der Gehäuseringe gehalten. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs kommt es aber wesentlich darauf an, dass gegen die Anschläge beziehungsweise die Ringschulter innerhalb des gemeinsamen Stellkörpers gerade die verstellbaren Bauteile, nämlich die Lochplatten, gegebenenfalls mittelbar über den Distanzring, gehalten werden. Dadurch wird der Abstand der Lochplatten zueinander festgelegt und bei einer Verstellung der Lochplatten die Einstellung derselben Spaltbreite in beiden Schneidsätzen sichergestellt. Zu einer solchen Wirkung trägt bei der angegriffenen Ausführungsform die Anordnung der Lochplatten gegen Anschläge innerhalb der Gehäuseringe nichts bei, weil nicht die Lochplatten, sondern die Schneidköpfe axial verstellbar sind.

Die Schneidköpfe sind jedoch nicht dergestalt angeordnet, dass zwischen ihnen immer ein konstanter Abstand gewährleistet ist und sie nur gemeinsam in ihrem Abstand zu den Lochplatten verstellt werden können. Die Schneidköpfe sind auf der Motorwelle drehfest, aber axial verschieblich angeordnet und stützen sich lediglich gegenseitig ab. Aus der Anlage BB 3 ist ersichtlich, dass die Schneidköpfe unverbunden auf der Welle nebeneinanderliegen. Durch eine solche räumlichkörperliche Anordnung wird der Abstand der Schneidköpfe zueinander nicht festgelegt, wie dies nach der Lehre des Klagepatents durch die Merkmale 2 und 4.2 für die verstellbaren Bauteile sichergestellt werden soll. Für die im Klagepatentanspruch genannten Anschläge und die Ringschulter, durch die der Abstand der Lochplatten untereinander und zu den zugehörigen Schneidköpfen sichergestellt werden soll, gibt es bei der angegriffenen Ausführungsform auf Seiten der Schneidköpfe kein Austauschmittel. Entsprechend können die Schneidköpfe auch nicht, wie von Merkmal 3.2 gefordert, gemeinsam in ihrem Abstand zum Schneidkopf verstellt werden. Ein Spalt ist nicht im Sinne von Merkmal 1.2 einstellbar.

Zwar können die Schneidköpfe von einer Seite über die Stellhülse mit Druck beaufschlagt und in Richtung auf die Schneidköpfe axial verstellt werden. Soweit die Schneidköpfe untereinander zur Anlage kommen, werden sie auch zeitgleich über den gleichen Weg verstellt. Gleichwohl kann - jedenfalls solange die Schneidköpfe nicht zur Anlage an den Lochplatten gelangen - damit nicht die Wirkung erzielt werden, für alle Schneidsätze einen identischen Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf zu gewährleisten. Da nämlich die Schneidköpfe unverbunden sind und jeder für sich im Verhältnis zur zugehörigen Lochplatte axial verschieblich ist, kann der Abstand in jedem Schneidsatz variieren. Erst wenn die Stellhülse die Schneidköpfe bis zum Anschlag an die Lochplatten geschoben hat, ist der Abstand der Schneidköpfe untereinander nicht mehr veränderlich. In diesem Moment besteht zwischen den Lochplatten und Schneidköpfen aber auch kein Abstand mehr im Sinne der Lehre des Klagepatents. In der umgekehrten Richtung können die Schneidköpfe in ihrem Abstand zu den Lochplatten ebenso wenig gemeinsam verstellt werden, weil die Stellhülse und die Schneidköpfe untereinander mechanisch entkoppelt sind.

Die Klägerin hat dagegen eingewandt, der Fachmann wisse, dass die Messer üblicherweise an den Lochplatten anlägen. Je nach zu zerkleinerndem Produkt würden die Messer beim Betrieb der Vorrichtung von der Lochplatte abgehoben, wodurch ein Spalt entstehe, der durch den gewünschten Beaufschlagungsdruck eingestellt werden könne. Die Lage der Schneidköpfe werde bei normalem Betriebszustand der angegriffenen Ausführungsform im Verhältnis zu den Lochplatten durch den Druck gesteuert. Nach dieser Auffassung soll also ein festgelegter Abstand der Schneidköpfe zueinander und ihre gemeinsame Verstellbarkeit dadurch erreicht werden, dass die Stellhülse die Schneidköpfe mit Druck in Richtung Lochplatten beaufschlagt, dem im Betriebszustand der Produktdruck entgegenwirkt, wodurch die axiale Verstellbarkeit der Schneidköpfe untereinander aufgehoben wird und ein steuerbarer Abstand zwischen den Schneidköpfen und den zugehörigen Lochplatten gemeinsam eingestellt werden kann. Mit ihrem Klageantrag hat die Klägerin jedoch eine solche Form der Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln, zu dem auch das Zusammenwirken von Zustelldruck und Produktdruck gehört, nicht geltend gemacht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der Produktdruck zur Einstellung eines definierten Spalts nicht geeignet sei, da er nicht stabil sei. Variiert aber während des Betriebs der Vorrichtung der Produktdruck, wird sich die Stellhülse - bei gleichbleibendem Zustelldruck - in Abhängigkeit vom jeweiligen Produktdruck mal in die eine und mal in die andere Richtung bewegen,. bis die gegenläufigen Kräfte wieder im Gleichgewicht sind.

Es versteht sich von selbst, dass die Änderungen im Produktdruck nicht gleichzeitig bei allen Schneidköpfe wirksam werden. Dies hat aber zwingend zur Folge, dass die Schneidköpfe Bewegungen der Stellhülse nicht durchweg gleichzeitig über denselben Weg nachvollziehen. Von einer gemeinsamen Verstellung der Schneidköpfe in ihrem Abstand zur zugehörigen Lochplatte (Merkmal 3.2) kann dann aber keine Rede sein. Dies mag im Einzelfall unter besonderen Umständen zwar möglich sein. Darauf kommt es aber nicht an. Gleichwirkend ist nämlich nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube; GRUR 2002, 515 - Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV). Mit dieser Begründung ist auch der Vortrag der Klägerin unbehelflich, dass durch den Verschleiß der Schneidklingen und Lochplatten ein Spalt zwischen den beiden Bauteilen entstehe. Abgesehen davon, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass ein solcher Spalt nicht entstehen könne, weil durch den Zustelldruck die Schneidklingen immer auf der Lochplatte anlägen, sorgt auch die Instabilität des Produktdrucks - wie soeben ausgeführt - dafür, dass die Lochplatten in ihrem Abstand zu den zugehörigen Schneidköpfen nicht gemeinsam verstellt werden können und ein Spalt in dem Sinne nicht einstellbar ist.

bb)

Abgesehen von alledem stellt die von der Klägerin geltend gemachte kinematische Umkehr - und sei es unter Zuhilfenahme des Zustell- und Produktdrucks - keine zur gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung dar.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform abgewandelten Mittel waren nicht aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, für den Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auffindbar (Gleichwertigkeit). Erforderlich ist dafür, dass sich seine Überlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 - Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Für den Fachmann mag es nahegelegen haben, aufgrund der zum Stand der Technik gehörenden CH 489 XYY (Anlage K 15) eine Zerkleinerungsvorrichtung dergestalt auszubilden, dass nicht die Lochplatten im Verhältnis zu den Schneidköpfen, sondern umgekehrt die Schneidköpfe gegenüber den unverstellbar angeordneten Lochplatten axial verstellbar gelagert sind. Infolge von Überlegungen, die sich an der Patentschrift orientieren, wird der Fachmann jedoch jedenfalls eine kinematische Umkehr, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht worden ist, nicht als eine der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung ansehen, da die in der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte abgewandelte Lösung nicht alle für die Verstellbarkeit der Lochplatten relevanten Bauteile - mithin den gemeinsamen Stellkörper einschließlich der Anschläge und der Ringschulter - für die Verstellbarkeit der Schneidköpfe fruchtbar macht.

Bei am Sinngehalt der erfindungsgemäßen Lehre orientierten Überlegungen hätte der Fachmann erkannt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, den für die Verbesserung des Zerkleinerungs- und Emulgationsgrades vorgesehenen weiteren Schneidsatz in die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung mit zwei Schneidsätzen zu integrieren. Wesentliche Bedeutung misst das Klagepatent dabei der Gewährleistung eines konstanten Abstandes zwischen den Lochplatten und ihrer gemeinsamen Verstellung im Abstand zu den zugehörigen Schneidköpfen bei. Dafür enthält der Klagepatentanspruch konkrete räumlichkörperliche Vorgaben, nach denen die Lochplatten gegen Anschläge beziehungsweise über einen Distanzring an einer Ringschulter innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers gehalten werden sollen. Dieser gemeinsame Verstellkörper mit den ihm zugeordneten Anschlägen, in Bezug auf den die Lochplatten in ihrer Position nunmehr festgelegt sind, gewährleistet, dass die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zu den Schneidköpfen verstellt werden.

Die angegriffene Ausführungsform gibt - jedenfalls in Teilen - die Verwendung eines gemeinsamen Stellkörpers und der ihm zugeordneten Anschläge und der Ringschulter auf. Die verstellbaren Schneidköpfe werden in ihrer Lage zueinander und zu den Lochplatten nun nicht mehr allein durch die räumlichkörperliche Gestaltung der Vorrichtung unmittelbar festgelegt. Erst während des Betriebs der angegriffenen Ausführungsform werden die axial verschieblichen Schneidköpfe - so die Behauptung der Klägerin - durch den Produktdruck so gegen die Stellhülse festgelegt, dass sie über die Regulierung des Zustelldrucks gemeinsam in ihrem Abstand zu den jeweiligen Lochplatten verstellt werden können. Für eine solche Gestaltung erhält der Fachmann ausgehend vom Sinngehalt des Klagepatentanspruchs keinerlei Anregung. Es handelt sich um ein vollständig anderes Wirkprinzip, das mit der räumlichkörperlichen Gestaltung der Anschläge und der Ringschulter innerhalb eines gemeinsamen Stellkörpers nichts gemein hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des im Nebenanspruch 5 geschützten Verfahrens (vgl. Abs. [0013] bis [0015]). Zwar ist dem Fachmann aus der genannten Textstelle der Klagepatentschrift bekannt, dass beim Betrieb einer erfindungsgemäßen Zerkleinerungsvorrichtung hohe Kräfte auf den Schneidkopf und somit auch auf die Welle wirken, die die Welle zurückdrücken, während sich die Welle beim Abschalten des Hauptmotors wieder in die entgegengesetzte Richtung bewegt, da die vom Zerkleinerungsprodukt ausgehenden Kräfte nachlassen (Abs. [0014] und [0015]). Ebenso lässt sich dem Klagepatent entnehmen, dass der mit dieser Bewegung verbundene höhere Verschleiß der Schneidklingen dadurch vermieden werden kann, dass der Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge vergrößert wird, die Schneidköpfe mithin in eine Position gebracht werden, in der sie einen größeren Abstand von der Lochplatte haben (Abs. [0013] und [0015]). Aber auch unter Berücksichtigung dieser technischen Lösung für die Verstellbarkeit von Schneidköpfen und Lochplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform vom Schutzbereich des Klagepatentanspruchs umfasst sein sollte.

Offenbart nämlich die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte Lösung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten Lösung deckt und sich in ähnlicher Weise wie diese Lösung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten Lösungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45 - Diglycidverbindung). Von der Lehre des Klagepatentanspruchs unterscheidet sich die in den Absätzen [0013] bis [0015] dargestellte Gestaltung dadurch, dass nicht die Lochplatten mittels eines gemeinsamen Stellkörpers verstellt werden, sondern die auf der Motorwelle festgelegten Schneidköpfe beim Ein- und Ausschalten der Vorrichtung in eine andere Position gebracht werden. In der Klagepatentschrift wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anordnung Gegenstand eines Verfahrens zum Betrieb einer Zerkleinerungsvorrichtung ist, wie es sich im Nebenanspruch 5 findet. In den Klagepatentanspruch hat die Verstellbarkeit der Schneidköpfe keinen Eingang gefunden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Absätzen [0013] bis [0015] dargestellte Verstellbarkeit der Schneidköpfe unter Aufgabe eines gemeinsamen Stellkörpers überhaupt vom Schutz des Klagepatentanspruchs 1 umfasst sein sollte.

Die abgewandelte Lösung der angegriffenen Ausführungsform unterscheidet sich nicht in einer mit der patentgemäßen Lösung vergleichbaren Weise von der in den Absätzen [0013] bis [0015] dargestellten Gestaltung. Denn auch die angegriffene Ausführungsform sieht statt einer Verstellbarkeit der Lochplatten die Verstellung der Schneidköpfe vor. Nach der in der Klagepatentschrift beschriebenen Lösung ist jedoch der Schneidkopf - wie auch beim Klagepatentanspruch - auf der Hauptmotorwelle festgelegt (Abs. [0014]). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Produktkräfte über den Schneidkopf auch auf die Welle wirken und diese zurückdrücken (Abs. [0013]). Bei der angegriffenen Ausführungsform sind die Schneidköpfe hingegen nicht auf der Welle festgelegt. Ein zunehmender Produktdruck richtet sich allenfalls gegen die Stellhülse, lässt die Welle jedoch unberührt. Erst durch das Zusammenwirken von Zustelldruck und Produktdruck werden nach dem Vortrag der Klägerin die Schneidköpfe im Verhältnis zueinander und zu den Lochplatten räumlich festgelegt. Eine solche Lösung erfordert Überlegungen, die noch weiter von der patentgemäßen Lehre entfernt sind, als die in den Absätzen [0013] bis [0015] dargestellte Lösung. Von einer Gleichwertigkeit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 08.11.2012
Az: I-2 U 36/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/496a02b28795/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-November-2012_Az_I-2-U-36-11




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