Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2002
Aktenzeichen: 10 W (pat) 4/02

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2002, Az.: 10 W (pat) 4/02)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 2. September 1998 beim Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Raumluft-Biofilter" ein. Sein im Januar 1999 gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde im September 2000 von der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders wurde durch Beschluss des 11. Senats des Bundespatentgerichts, 11 W (pat) 6/01, im Februar 2001 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 27. August 2001 benachrichtigte das Patentamt den Anmelder, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die Anmeldegebühr in Höhe von 100,-- DM nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung entrichtet werde. Mit Schreiben vom 26. September 2001, das auf der wiedereingereichten Gebührenbenachrichtigung ("urschriftlich zurück") enthalten war und am 28. September einging, stellte der Anmelder erneut Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 hat das Patentamt dem Anmelder zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag mitgeteilt, dass dieser Antrag, da nur der erste Antrag auf Verfahrenskostenhilfe die Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr hemme, eine solche Wirkung nicht mehr entfalten könnte. Sofern er die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Frist des Bescheides vom 27. August 2001 entrichtet habe, gelte daher seine Patentanmeldung als zurückgenommen und der zweite Verfahrenskostenhilfeantrag werde nicht mehr bearbeitet.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und trägt vor, er sei solcherhalben beschwert, dass sein zweiter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht bearbeitet werde und die Patentanmeldung als zurückgenommen gelten solle. Verfahrenskostenhilfeanträge könnten mehr als einmal wiederholt werden. In einem weiteren Schriftsatz hat der Anmelder zudem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Wegfalls der Patentanmeldung gestellt mit der Begründung, es gingen sonst Forschungsergebnisse verloren.

Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, hat der Anmelder vorgetragen, dass er am 18. November 2002 die Anmeldegebühr überwiesen habe und darum gebeten, dass seine Patentanmeldung erhalten bleibe.

II.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2001 ist nicht statthaft und daher unzulässig.

1. Gemäß § 73 Abs 1 PatG findet die Beschwerde an das Patentgericht gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Patentamts statt. Ob ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung der Entscheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Ein Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist danach eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte eines Beteiligten berühren kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 23ff mwNachw).

Diese Voraussetzung liegt bei dem angefochtenen Bescheid, ohne dass es darauf ankommt, dass er nicht in die Form eines Beschlusses sondern in die eines patentamtlichen Bescheides gekleidet ist, nicht vor. Denn seinem Inhalt nach stellt der Bescheid vom 22. Oktober 2001 keine endgültige Entschließung hinsichtlich des am 28. September 2001 gestellten erneuten Verfahrenskostenhilfeantrages dar, auch keine endgültige Entschließung darüber, dass dieser Verfahrenskostenhilfeantrag nicht mehr bearbeitet werde. Vielmehr enthält er lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Er weist auf die fehlende Hemmungswirkung eines zweiten Verfahrenskostenhilfeantrages hin sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Bezahlung der Anmeldegebühr, nämlich auf den Eintritt der Rücknahmefiktion und - als Folge davon - die Nichtbearbeitung des am 28. September 2001 gestellten Verfahrenskostenhilfeantrages. Dem Bescheid kann nicht entnommen werden, dass ein zweiter Verfahrenskostenhilfeantrag grundsätzlich nicht bearbeitet werde, sondern er weist auf die Nichtbearbeitung des zweiten Verfahrenskostenhilfeantrages ersichtlich nur als Folge des Eintritts der Rücknahmefiktion hin, die das Verfahren insgesamt beendet. Dass es sich um einen bloßen Hinweis und nicht um eine abschließende Feststellung handelt, der gegebenenfalls eine Entscheidung hätte entnommen werden können, ist im übrigen auch deutlich aus der Formulierung bezüglich der Anmeldegebühr zu ersehen ("Sofern Sie die Anmeldegebühr nicht innerhalb der Frist ... entrichtet haben"), denn diese Formulierung zeigt, dass sich das Patentamt zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vergewissert hatte, ob eine Zahlung erfolgt war oder nicht. Derartige Mitteilungen mit bloßer Hinweisfunktion sind Akte ohne Entscheidungscharakter und keine mit der Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 27 unter b, h; BlPMZ 1983, 184, 307).

2. Da die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, weil kein mit der Beschwerde anfechtbarer Beschluss ergangen ist, kann nicht in die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde eingetreten werden. Es ist mithin auch kein Raum für die Berücksichtigung des gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung, zumal für diesen ohnehin das Patentamt erstin-

stanzlich zuständig ist, § 123 Abs 3 PatG, da es sich der Sache nach um die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr handelt. Das Patentamt wird diesen Antrag daher noch zu bescheiden haben.

Schülke Püschel Schuster Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2002
Az: 10 W (pat) 4/02


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