Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. April 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 127/01
(BPatG: Beschluss v. 22.04.2002, Az.: 30 W (pat) 127/01)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. April 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist als Bildzeichen angemeldetsiehe Abb. 1 am Endefür - nach einem Teilverzicht -
"Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, Geräte zur Aufzeichnung, und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten, optische und magnetische Aufzeichnungsträger; Funknavigationsgeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computer Ein- und Ausgabegeräte, Datenverarbeitungsprogramme.
Planung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Navigationssystemen sowie elektronischen Geschäfts- und Verkaufssystemen, Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen.
Schulungen und Schulungskonzepte auf dem Gebiet der Datenverarbeitungstechnik."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach einer vorangegangenen Beanstandung mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, auch stehe seiner Eintragung ein Freihaltebedürfnis entgegen, da Symbole gängiger Währungen für den Wettbewerb freizuhalten seien. Die graphische Ausgestaltung des Zeichens gehe dabei über die üblichen Elemente der Werbegraphik nicht hinaus und sei nicht so eigenwillig und hervorstechend, dass eine herkunftsbestimmende Wirkung gewährleistet sei.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, es handle sich um eine phantasievolle Verfremdung des Symbols "@", das einen über die Kombination der beiden Symbole "@" und "€" hinausgehenden Bedeutungsgehalt repräsentiere und daher als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Zudem sei das Eurosymbol so verfremdet, dass der beantragten Eintragung auch ein Freihaltebedürfnis nicht entgegen gehalten werden könne.
Der Anmelder beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle und die Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses begründet. Ein der Eintragung des angemeldeten Zeichens entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG lässt sich ebenso wie eine mangelnde Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht hinreichend sicher feststellen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Das angemeldete Bildzeichen besteht zwar aus der Kombination zweier Symbole, von denen zwar jedes für sich genommen freihaltebedürftig ist (vgl zum Symbol "@" BPatG, 29 W (pat) 195/98, PAVIS PROMA, Knoll; zum Symbol "€" HABM, R0190/99-3, PAVIS-PROMA, Bender) und auch die Verfremdung einzelner Buchstaben eines Wortes mit der an das Symbol "@" angelehnten Minuskel wird jedenfalls dann einer schutzbegründenden Wirkung entgegenstehen, wenn damit lediglich der Bezug zum Internet angedeutet wird (vgl BPatG Mitt 2002, 28 - Computer).
Im vorliegenden Fall lässt sich auf der Grundlage des - durch Teilverzicht seitens des Anmelders - eingeschränkten Warenverzeichnisses nicht hinreichend sicher nachweisen, dass das angemeldete Zeichen als beschreibender Bezug auf das Medium Internet zu verstehen ist. Das Symbol "@" dient als Hilfsmittel zur Kennzeichnung von Adressbestandteilen bei der elektronischen Kommunikation in Computernetzwerken wie dem Internet; diese Kommunikation wird nunmehr vom Anmelder aber nicht mehr beansprucht, so dass dem angemeldeten Gesamtzeichen im Ergebnis ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegengehalten werden kann. Dass die beanspruchten Waren auch im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und dabei zum Senden/Empfangen von E-Mails eine Rolle spielen können, wird zwar durch das Zeichen möglicherweise angedeutet, jedoch eher versteckt, also nicht unmittelbar beschrieben, so daß dem Zeichen insoweit nur die Rolle eines "sprechenden Zeichens" zukommt. Im übrigen resultiert aus der graphischen Kombination zweier gängiger Symbole hier ein schutzbegründender "Überschuss" (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr 146), der über den Charakter eines die Wortbedeutung nur graphisch erläuternden Bildelements hinausgeht und dem Zeichen einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht. Anhaltspunkte dafür, dass das Anmeldezeichen von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige Verwendung benötigt oder verwendet würden, sind nicht ersichtlich, so dass auch diesbezüglich ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Dafür, dass die Verfremdung einzelner Buchstaben oder anderer Symbole durch die offene Kreisumrundung des Klammeraffenzeichens allgemein üblich ist, haben sich keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen. Solche Zeichen sind über die derzeitigen Suchmaschinen im Internet nicht recherchierbar und in Nachschlagewerken nicht verzeichnet. Im allgemeinen kann solchen spiralförmigen Bändern eine dynamisch hervorhebende Wirkung nicht abgesprochen werden (vgl insoweit zum Zeichen des Senders Kabel 1 BGH BlPMZ 2000, 247, 249 ARD-1), so dass erst eine sehr häufig anzutreffende Verwendung den Verfremdungscharakter des Euro-Zeichens nicht mehr ausreichend deutlich erscheinen lassen könnte.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dem angemeldeten Symbol die Eignung zu einem betrieblichen Herkunftshinweises zuzubilligen, zumal es infolge seiner graphischen Gestaltung über die bloße Verwendung der beiden einzelnen Symbole hinausgeht und damit den an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, die nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl BGH GRUR 2001, 239 - Zahnpastastrang), genügt. Die Verfremdung der beiden bekannten Symbole infolge der Kombination vermittelt einen hinreichend prägnanten und phantasievollen Eindruck, um das Erinnerungsvermögen des Verkehrs, der Zeichen ohne analysierende Betrachtung aufnimmt, in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN).
Dr. Buchetmann Schramm Voit Ju Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)127-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 22.04.2002
Az: 30 W (pat) 127/01
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