Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Dezember 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 37/08

(BGH: Beschluss v. 08.12.2008, Az.: AnwZ (B) 37/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des in der Schweiz lebenden Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 22. März 2007 wegen Nichtbestellens eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde am 30. November 2007 an die Post zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Sendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Am 30. Januar 2008 wurden zwei Ausfertigungen der Entscheidung an das Bezirkspräsidium K. mit Zustellungsersuchen an den Antragsteller versandt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 14. Februar 2008 - hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Verfügung vom 2. Januar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen wurde und dass dieser Widerruf seit dem 28. Januar 2008 bestandskräftig ist. Gegen den ihm am 13. März 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt und es deshalb keiner Sachentscheidung durch den Anwaltsgerichtshof bedurft hätte.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist schon unzulässig.

Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde statthaft. Hier scheitert die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aber daran, dass wegen des bestandskräftigen Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. März 2007 entfallen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein (Rechtsschutz-) Interesse an der Klärung der Frage, ob der bestandskräftig gewordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem früheren, nicht bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund hätte gestützt werden können (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 16. Juni 2008, AnwZ (B) 38/07 Tz. 4). Eine Einlegung der Beschwerde kann in diesem Fall nur dem Ziel dienen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfolgen zu beseitigen. Dieses Interesse ist nach dem Regelungskonzept des § 42 BRAO nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

2. Das Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Erledigung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erst nach Erlass der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten. Der Antragsteller hat nämlich erst im Dezember 2007 auf seine Zulassung verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung aber schon zur Bekanntgabe an die Beteiligten zur Post aufgegeben. Sie war damit erlassen und konnte von dem Anwaltsgerichtshof nicht mehr geändert werden (vgl. BGHZ 12, 248, 252; Beschl. v. 27. Oktober 1999, XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878; BVerwGE 95, 64, 67).

3. Über das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.).

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Frey Stüer Hauger Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2007 - AGH 18/07 (I) -






BGH:
Beschluss v. 08.12.2008
Az: AnwZ (B) 37/08


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