Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 8. Februar 2006
Aktenzeichen: 12 W 185/05

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 08.02.2006, Az.: 12 W 185/05)

1. Durch das UMAG eingeführte Änderungen des Aktiengesetzes (hier §§ 243 Abs. 4, 245 Nr. 1 und 3 AktG) sind auch in laufenden Freigabe- und Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (sog. unechte Rückwirkung).

2. Offensichtlich unbegründet im Sinne des § 16 Abs. 3 UmwG ist eine aktienrechtliche Anfechtungsklage, wenn sich unter den Bedingungen des Eilverfahrens ihre Unbegründet mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, ohne dass es auf den hierfür erforderlichen Prüfungsaufwand ankommt.

3. Verschmelzungsbeschlüsse unterliegen als unternehmerische Grundentscheidung keiner Inhaltskontrolle auf ihre sachliche Rechtfertigung hin.

4. Gesetzlich vorgesehene Folgen der Verschmelzung sind in der Regel kein Sondervorteil gemäß § 243 Abs. 2 AktG. Es ist nicht entscheidend, ob überwiegend oder ausschließlich der Mehrheitsaktionär von der Verschmelzung profitiert. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Verschmelzung zur Durchsetzung sachfremder Ziele instrumentalisiert wird.

5. Ein gezieltes Ausnutzen kapitalmarkrechtlicher Mechanismen durch den Mehrheitsaktionär zum Nachteil der Minderheitsaktionäre kann eine gesellschaftsrechtliche Treuepflichtverletzung beinhalten.

6. Der sogenannte "Top-Down" Ansatz ist bei der Darstellung von Unternehmensgruppen im Verschmelzungsbericht zulässig. Neben den Angaben zur Gruppe sind weitere Angaben zu verbundenen Unternehmen der nachgeordneten Konzerngruppe - unabhängig von dem Wert in Relation zum Wert des Mutterunternehmens - erforderlich, soweit sie für die Verschmelzung von wesentlicher Bedeutung sind.

7. Im Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Tatbestand

A.1983 führte die Q, Rechtsvorgängerin der X AG (nachfolgend X1), den Informations- und E-Commerce Dienst Bildschirmtext (Btx) am Markt ein. Dieser 1992 weiterentwickelte Online-Dienst wurde an die wachsende Zahl der PC-Nutzer vermarktet und 1995 der Internetzugang €Y€ eingeführt. Ende 1995 gründete die X1 die Z GmbH und mit dieser zusammen die Z GmbH & Co. KG, auf die sie alle Vermögenswerte einschließlich Kundenstamm und Know-How übertrug und den Sitz nach ... verlegte. Ende 1997 wurden durch Austritt der X1 aus der Kommanditgesellschaft sämtliche Aktiva und Passiva der KG durch Anwachsung auf die GmbH übertragen und diese in X2 GmbH umfirmiert. Zwischen ihr und ihrer Alleingesellschafterin X1 bestand bis Ende 1999 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, als sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in Y1 AG umfirmiert wurde. Das auf 1.000.000.000 € erhöhte Grundkapital hielt allein die X1, als die auf den Namen lautenden Aktien (§ 4 Abs. 2 der Satzung) am 17. April 2000 zum Börsenhandel zugelassen wurden.

Im Zuge des Börsengangs wurden 114.100.000 Aktien zu je 1 € (davon 7.800.000 an Mitarbeiter) ausgegeben und 92.200.000 und 14.100.000 zu einem im sog. Bookbuilding-Verfahren ermittelten Kurs von 27 € am Kapitalmarkt verkauft. Im Verkaufsprospekt der Antragstellerin vom 14. April 2000 wurde neben allgemeinen Risiken (Seite 15 € 21) auf solche sich aus dem Konzernverbund mit der X1 ergebende (Seite 21 € 23) hingewiesen. U.a. heißt es:

€Da die X1 über die erforderliche Stimmenmehrheit für sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung, wie etwa Beschlüsse über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (die die Vorstandsmitglieder bestellen) und Ausschüttung von Dividenden, verfügt, wird die X1 in der Lage sein, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und Strategie von Y zu nehmen. Die Anleger selbst werden nur sehr begrenzten Einfluss (im Wesentlichen das Auskunfts-, Gegenantrags- und Rederecht) auf die Beschlüsse der Hauptversammlung haben.€(Seite 21)

Der Kurs der um das 20fache überzeichneten Aktie stieg am 2. Mai 2000 auf 48 € und sank im September 2000 unter den Ausgabepreis. Heute liegt er nach einem zwischenzeitlichen Tief von 6 € bei etwa 9 €.

Die Antragstellerin und die X1, die nach wie vor mit rund 75 % der Aktien Mehrheitsaktionärin geblieben war (zur Entwicklung ihres Beteiligungsanteils im Einzelnen - Verschmelzungsbericht Seite 197), beabsichtigen die Verschmelzung beider Unternehmen unter Übertragung des Vermögens der Antragstellerin auf die X1. Diese Entscheidung wurde zusammen mit einem öffentlichen Kaufangebot der X1, Aktien der Antragstellerin zum Börsenpreis vom Vortag zu erwerben, am 9. Oktober 2004 bekannt gegeben. Auf Grund dessen konnte die X1 ihre Beteiligung auf 90,14 % ausbauen.

Am 8. März 2005 wurde der Verschmelzungsvertrag notariell beurkundet, in dem als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens vorgesehen ist, dass die Aktionäre für 25 Stückaktien der Antragstellerin 13 Stückaktien der X1 erhalten sollen. Die durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2004 ausgewählte und bestellte Verschmelzungsprüferin, die A€ GmbH €, €, hat in ihrem Prüfungsbericht vom 9. März 2005 erklärt, dass das auf der Basis der Ertragswerte beider Unternehmen errechnete Umtauschverhältnis angemessen sei.

Die Antragstellerin hat mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15. März 2005 zu einer Hauptversammlung am 28. und gegebenenfalls 29. April 2005 in O1 geladen. Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 17. März 2005 hat die Antragstellerin die Einladung vom 15. März 2005 berichtigt. Am 28. April (10.02 Uhr bis 21.37 Uhr) und 29. April (10.00 Uhr bis 22.12 Uhr) 2005 fand die Hauptversammlung der Antragstellerin statt, auf der die X1 mit 1.103.255.613 der anwesenden 1.113.746.265 Stimmen vertreten war. Als Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der X1) wurde niedergelegt, dass eine Mehrheit von 99,46 % der abgegebenen Stimmen dem Vorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats der Antragstellerin zugestimmt hat.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin. Sie waren auf der Hauptversammlung vertreten, stimmten gegen den Verschmelzungsvertrag und erklärten jeweils ihren Widerspruch zur Niederschrift. Sie haben bis 30. Mai 2005 beim Landgericht Darmstadt gegen den Verschmelzungsbeschluss Anfechtungs- (hilfsweise Nichtigkeits-) klagen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat in den unter dem Aktenzeichen 12 0 301/05 verbundenen Rechtsstreiten bislang nicht stattgefunden.

Die Antragstellerin hat mit am 12. August 2005 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz das Freigabeverfahren zur Überwindung der Registersperre eingeleitet. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anfechtungsklagen unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet seien. Der Beschluss sei wirksam zustande gekommen. Auch bei Vornahme einer Interessenabwägung sei dem Antrag gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 UmwG stattzugeben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die von den Antragsgegnern vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und unter den Aktenzeichen 12 0 301/05, 12 0 302/05, 12 0 311/05, 12 0 312/05, 12 0 321/05, 12 0 322/05, 12 0 323/05, 12 0 331/05, 12 0 332/05, 12 0 341/05, 12 0 342/05, 12 0 343/05, 12 0 352/05, 12 0 361/05, 12 0 362/05, 12 0 363/05, 12 0 371/05, 12 0 372/05, 12 0 381/05, 12 0 382/05, 12 0 383/05, 12 0 391/05, 12 0 392/05 und 12 0 412/05 geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28. April und 29. April 2005 zu Tagesordnungspunkt 9, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 8. März 2005 zwischen der Antragstellerin und der X AG beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der X AG nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegner und die ihnen beigetretenen Streithelfer haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner und ihre Streithelfer halten den Verschmelzungsbeschluss für anfechtbar, so dass er auf ihre Anfechtungsklagen hin für nichtig erklärt werden müsse.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und die in erster Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch am 29. November 2005 verkündeten Beschluss hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der gemäß § 16 Abs. 3 UmwG zulässige Antrag habe keinen Erfolg, da die Klagen der Antragsgegner nicht offensichtlich unbegründet seien. Eine Benachteiligung durch die Wahl des Verschmelzungszeitpunkts sei nicht ganz fern liegend. Zweifelhaft könne erscheinen, ob der Verschmelzungsbericht ausreichende Angaben zu den verbundenen Unternehmen enthalte. Zweifelhaft könne auch sein, welche der als unrichtig, unvollständig oder unzureichend in der Hauptversammlung beantworteten Fragen als bewertungsbezogen zu qualifizieren seien. Ein die Aufhebung der Registersperre rechtfertigendes Vollzugsinteresse ergebe die Abwägung nicht. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihr am 29. November 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 9. Dezember sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Sie hält den angefochtenen Beschluss für unzutreffend, da die Klagen sämtlicher Antragsgegner offensichtlich unbegründet seien. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft nicht das Interesse der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen und Anteilsinhaber am Wirksamwerden der Verschmelzung einbezogen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses ihrem erstinstanzlichen Antrag gemäß zu erkennen.

Die Antragsgegner und ihre Streithelfer beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Zu den Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Akten der zu 12 O 301/05 verbundenen Anfechtungsklagen lagen vor.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 08.02.2006
Az: 12 W 185/05


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